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BGH, Beschluss vom 21.05.2004 - 1 StR 170/04

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

§ 2131. Alt.

Beleidigung 6;

§ 2131. Alt.

Beleidigung 8). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine für sich gesehen nicht als schwer einzustufende Beleidigung dann als schwer bewertet werden kann, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Faß zum Überlaufen" gebracht hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 365 ;

§ 2131. Alt. Beleidigung 5). Der hohe Rang des durch § 212 St

GB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37 ;

§ 2131. Alt. Beleidigung 4 und 6). Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. St

GB, die auf der Grundlage aller dafür maßgebenden Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sind (BGHR aaO Beleidigung 4, 5 und 6). Die Ausführungen des Tatrichters lassen nicht besorgen, daß er sich dieser Anforderungen an das Gewicht der Provokationslage nicht bewußt gewesen ist. Die Getötete hatte seit Herbst 2001 Veränderungen im Verhalten des Angeklagten bemerkt und aus weiteren Anhaltspunkten auf ein Verhältnis ihres Mannes mit einer anderen Frau geschlossen. Eine solche außereheliche Beziehung leugnete er auch noch vehement, als das Opfer nach einer mehrwöchigen Beobachtung des Angeklagten durch eine Detektei Fotos und Berichte vorliegen hatte, weshalb es dann in der Folge zu mehrfachen heftigen Auseinandersetzungen unter den Eheleuten kam. Dabei beleidigte die Geschädigte den Angeklagten, einen Rechtspfleger, und seine Geliebte, eine Reinigungskraft im Gericht, in gleicher Weise wie auch unmittelbar vor der Tat, machte obszöne Anspielungen im Hinblick auf seine nachlassende Potenz und drohte mindestens einmal, den Direktor des Amtsgerichts als seinen Vorgesetzten über die außereheliche Beziehung zu informieren. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer die Wiederholung solcher - für sich gesehen durchaus tiefgehender - Beleidigungen unmittelbar vor dem Tatgeschehen unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens des Angeklagten und unter objektiver Betrachtung der Gesamtumstände, nicht als schwere Beleidigungen im Sinne von § 213 beurteilt hat (vgl.

§ 2131. Alt.

Beleidigung 8). Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung war zu verwerfen, weil sie dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf Permalink: https://openjur.de/u/206832.html ( https://oj.is/206832 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 6 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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