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BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Az. IX ZR 221/03

Tenor Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. September 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Beklagte ist Verwalter

S. 1975 f).

(2)Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses schon vor Einreichung des Insolvenzantrags erfolgt. Deshalb kommt es nicht darauf an, wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt war (vgl. hierzu BAG

S. 1976 f). bb) Bei dem geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, die der Kläger als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) gegen den beklagten Insolvenzverwalter richten kann.

(1)Ansprüche auf eine nicht vertretbare Handlung des Schuldners, also eine Leistung, die nur durch ihn persönlich bewirkt und deshalb nicht aus seinem Vermögen beigetrieben werden kann, begründen keine Insolvenzforderungen. Sie sind überhaupt nur erzwingbar, soweit die Handlung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Insoweit richtet sich der Zwang gegen die Person, nicht gegen das Vermögen des Schuldners (§ 888 ZPO). Der Anspruch auf eine Handlung, die nur durch persönliche Tätigkeit vollzogen werden kann, bildet wegen dieses Inhalts auch dann keine Insolvenzforderung, wenn der Anspruch einen berechenbaren Vermögenswert hat (vgl. Jaeger/Henckel, InsO § 38 Rn. 69). Zu diesen Ansprüchen zählt auch der (unselbständige) Auskunftsanspruch, der nicht gemäß § 887 Abs. 2 ZPO in eine Geldschuld umgewandelt wird, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. BGHZ 49, 11 , 17; Jaeger/Henckel,

§ 38Rn. 69; MünchKommInsO/Ehricke, § 38 Rn. 46).

(2)Damit ist indes noch nicht entschieden, daß sich der Auskunftsanspruch notwendig und ausschließlich gegen den Insolvenzschuldner und nicht gegen den Insolvenzverwalter richtet (vgl. BGHZ 49, 11 , 16). Ist die unvertretbare Handlung aufgrund einer Nebenpflicht geschuldet, die auf Vertrag oder gesetzlichem Schuldverhältnis beruht, so kommt es darauf an, wie das Rechtsverhältnis, dem die Nebenpflicht entspringt, haftungsrechtlich einzuordnen ist. Dies gilt auch für den Anspruch auf Auskunft (vgl. Jaeger/Henckel,

§ 38Rn.

73). Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß Auskunftsansprüche der Mobiliarkreditgeber über den Umfang des noch vorhandenen Sicherungsgutes oder dessen Verbleib gegen die Masse geltend gemacht werden und daher vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind ( BGHZ 49, 11 , 16; BGH, Urt. v. 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98 , WM 2000, 1209 , 1212; für die Auskunft über das Vermieterpfandrecht: BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02 , WM 2004, 295 , 296; siehe ferner Jaeger/Henckel,

§ 38Rn. 73; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46; Häsemeyer ZZP 80

(1967), 263, 276 f, 285). Im vorliegenden Fall wird der Auskunftsanspruch nicht als Nebenpflicht aus einer Insolvenzforderung des Klägers hergeleitet. Als solche kommt nur der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin aus dem Aufhebungsvertrag vom 7. März 2001 in Betracht. Auf diese Forderung bezieht sich -wie dargelegt -der Klageanspruch jedoch nicht. Der angebliche Schadensersatzanspruch gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin, der durch den Auskunftsanspruch geklärt werden soll, ist nicht auf eine Befriedigung aus der Insolvenzmasse (§ 38 InsO) gerichtet. Deshalb besteht der hierauf bezogene Auskunftsanspruch nur gegen die Schuldnerin persönlich (vgl. Jaeger/Henckel,

§ 38Rn. 73; Münch

Komm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 46; Häsemeyer

S. 286). cc) Die Revision kann schließlich nicht mit dem Argument durchdringen, dem Kläger dürfe der Kenntnisstand des Insolvenzverwalters, der Zugriff auf sämtliche relevanten Daten und Informationen habe, die für die Feststellung der Insolvenzreife von Bedeutung seien, nicht vorenthalten werden. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, Gläubigern mit Ansprüchen gegen dritte Personen Auskunftsansprüche gegen den Insolvenzverwalter zuzubilligen, ohne daß hierfür die außerhalb des Insolvenzverfahrens allgemein anerkannten Voraussetzungen (vgl. hierzu MünchKomm-BGB/Krüger,

§ 260Rn.

12 ff) vorliegen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. auch BAG ZIP 2004, 1974 , 1976 vor b). Der Kläger wird hierdurch nicht unzumutbar benachteiligt. In dem in Aussicht genommenen Schadensersatzprozeß gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin kann er Tatsachen, aus denen auf die frühere Insolvenzreife der Schuldnerin zu schließen ist, in das Wissen des Beklagten stellen und ihn als Zeugen benennen. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Permalink: http://openjur.de/u/207121.html Kommentare

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