(2003), § 157 Rdnr. 15). Die Widerbeklagte hat sich mit der Einräumung der Kaufoption dazu verpflichtet, dem Beklagten das Fahrzeug ohne Gewinnaufschlag auf den eigenen Anschaffungspreis weiterzuverkaufen. Die Kosten der Gebrauchtwagengarantieversicherung würden daher bei der Widerbeklagten in voller Höhe als Verlust zu Buche schlagen und dazu führen, daß die Widerbeklagte dem Beklagten das Fahrzeug unter ihrem Einstandspreis überlassenen müßte. Zu einem solchen Verlustgeschäft hat sie sich mit der Einräumung der Kaufoption nicht verpflichtet. Auf der anderen Seite ist der Wert der dem Beklagten mit der Einräumung der Kaufoption im März 2000 versprochenen Leistung infolge der Schuldrechtsmodernisierung um den kalkulatorischen Wert der obligatorischen Sachmängelhaftung der Widerbeklagten angestiegen; denn nach dem zum Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption geltenden Recht konnte der Beklagte nur einen Gebrauchtwagenverkauf unter den seinerzeit üblichen Bedingungen, das heißt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, erwarten. Für diese bei Einräumung der Kaufoption nicht vorhergesehene Äquivalenzverschiebung trifft der Kaufvertrag keine Regelung. Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st.Rspr., z.B. Senatsurteil vom
- April 2002 - VIII ZR 297/01 , WM 2002, 1229 unter II 2; Staudinger/H. Roth aaO Rdnr. 30 m.Nachw.). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (Senatsurteil vom
- April 2002 aaO ). Nach dem hier erkennbaren Regelungsplan der Kaufvertragsparteien sollte die Widerbeklagte das Fahrzeug unter Ausschluß ihrer Sachmängelhaftung zum eigenen Anschaffungspreis -ohne Gewinn, aber auch ohne Verlust -an den Beklagten weiterveräußern. Ein Weiterverkauf zum eigenen Anschaffungspreis ohne Verlust ist der Widerbeklagten nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Beklagte die Kosten der Gebrauchtwagengarantieversicherung übernimmt. Dies hätten die Parteien, wenn sie die Gesetzesänderung bedacht hätten, bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner auch deswegen vereinbart, weil den Kosten der Garantieversicherung eine Wertsteigerung der Leistung der Widerbeklagten gegenübersteht, die dem Beklagten zugute kommt.
- Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.515,88 € nebst Zinsen. Da der Beklagte der Klägerin das Leasingfahrzeug trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgegeben hat, ihr dieses also im Sinne des § 546a BGB vorenthält (Senatsurteil vom
- Januar 2004 - VIII ZR 103/03 , WM 2004, 1187 unter II 2 a), schuldet er der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach dieser Vorschrift für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom
- April 2005 - VIII ZR 377/03 , z.V.b., m.w.Nachw.). Das ergibt bei einer monatlichen Leasingrate von 2.124 DM (1.085,98 €) für den der Zahlungsklage zugrundegelegten Zeitraum von sechs Monaten den Betrag der Verurteilung.
- Ohne Erfolg bleiben schließlich die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der Widerklage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das mit der Widerklage verfolgte Übereignungsbegehren scheitere daran, daß es auf eine der Widerbeklagten unmögliche Leistung gerichtet sei, ist nicht zu beanstanden. Die Widerbeklagte ist, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht Eigentümerin des Fahrzeugs. Daß sie gleichwohl imstande wäre, dem Beklagten das Eigentum an demselben zu verschaffen, vermag die Revision nicht darzutun. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht bereit, das Fahrzeug durch Ausübung ihres "Andienungsrechts" an die Widerbeklagte zu veräußern. Davon geht, in anderem Zusammenhang (oben unter 2.), die Revision selbst aus. Ein Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs steht der Widerbeklagten gegen die Klägerin nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu; auch die Revision vermag nicht aufzuzeigen, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben könnte. Damit steht fest, daß der Widerbeklagten die Übereignung des Fahrzeugs unmöglich ist. Dies hat gemäß § 275 Abs. 1 BGB zur Folge, daß ein Anspruch des Beklagten auf Verschaffung des Eigentums an dem Leasingfahrzeug ausgeschlossen ist. Aus § 275 Abs. 2 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Die Bestimmung ist schon nicht einschlägig. Sie regelt den Fall der sogenannten faktischen Unmöglichkeit, der dadurch gekennzeichnet ist, daß dem Schuldner die Leistung zwar nicht unmöglich ist, ihre Erbringung aber einen Aufwand erfordert, der in einem groben Mißverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (statt aller MünchKommBGB/Ernst, Bd. 2a,
- Aufl., § 275 Rdnr. 6, 69). Darum geht es hier nicht. Auch die weitere Erwägung der Revision, die Widerklägerin hätte bei der Veräußerung des Neufahrzeugs an die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, daß ihr das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrages zurückübereignet wird, ist für die hier allein entscheidende Frage, ob der Widerbeklagten die Erbringung der versprochenen Primärleistung unmöglich ist, ohne Bedeutung. Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen Hermanns Permalink: https://openjur.de/u/207885.html ( https://oj.is/207885 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 49 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.