Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 6. Juli 2009 am 12. August 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte belieferte die Schuldnerin seit dem Jahr 2006 unter anderem mit Papier. Schon bald nach Beginn der Geschäftsbeziehung kam die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Wegen eines Teils der im November 2006 bestehenden Rückstände von über 60.000 € schloss die Beklagte mit der Schuldnerin eine Moratoriumsvereinbarung. Die Zahlungstermine für die vereinbarten Raten hielt die Schuldnerin überwiegend nicht ein. Im April 2008 erwirkte die Beklagte wegen erneuter Rückstände einen Vollstreckungsbescheid. Die Beklagte gestattete der Schuldnerin auf deren Bitte Ratenzahlungen auf den titulierten Betrag. Im September 2008 erklärte die Schuldnerin wegen der aktuellen Rückstände von rund 17.000 € ein notarielles Schuldanerkenntnis. Auch hinsichtlich dieses Betrags wurden auf Wunsch der Schuldnerin Ratenzahlungen vereinbart. Der Kläger hat 27 Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 2008 und dem 19. April 2009 im Gesamtbetrag von 86.866,69 € angefochten. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers verworfen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Gründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Berufung des Klägers sei unzulässig. Sie sei bezüglich der auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung der ersten 25 Zahlungen nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. Das Landgericht habe die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe weder gewusst, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte, noch dass die Handlungen der Schuldnerin die Gläubiger benachteiligten. Die Abweisung der Klage sei damit auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Das Landgericht habe beide Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO für eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint. Der Kläger habe die zweite Begründung mit seiner Berufung nicht angegriffen. Der Angriff gegen die erste Begründung bringe auch nicht den zweiten Abweisungsgrund zu Fall. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kenne, auch wisse, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners andere Gläubiger benachteiligten, und dass mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Forderungen insbesondere bei einem gewerblich tätigen Schuldner gerechnet werden müsse, könne sich der Kläger nicht berufen. Diese Rechtsprechung betreffe den Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO und könne erst dann herangezogen werden, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen behauptet werde. Dies sei hier hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht der Fall, weil der Kläger die verneinenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkt mit seiner Berufung nicht angegriffen habe. Bezüglich der beiden innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erbrachten und nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin im Betrag von 30,53 € und 24,58 € sei die Berufung zwar hinreichend begründet. Die Berufungssumme von 600 € nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei jedoch nicht erreicht. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung des Klägers ist zulässig. 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berufungsbegründung nur dann geeignet, das gesamte klageabweisende Urteil in Frage zu stellen, wenn sie jede dieser Erwägungen konkret angreift. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99 , BGHZ 143, 169 , 171; Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 , NJW 2002, 682 , 683; Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11 , NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12 , NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 , NJW-RR 2015, 511 Rn. 8; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14 , NJW-RR 2015, 756 Rn. 8; vgl. auch Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 520 Rn. 31 und 38; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 44; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 37a). Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06 , NJW 2007, 1534 Rn. 12; Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09 , BGHZ 187, 311 Rn. 35; Stein/Jonas/Althammer, aaO; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rn. 92). 2. Nach diesen Maßstäben genügt die Berufungsbegründung des Klägers den gesetzlichen Anforderungen.
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