Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der M. Spedition (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt mit ihrer im Jahre 2000 erhobenen Klage die in den Niederlanden ansässige Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes
Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Seit Dezember 1999 ist zwischen den Parteien eine negative Feststellungsklage über den Klageanspruch in Belgien rechtshängig. Die Versicherungsnehmerin war mit der Besorgung des Transports
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W. im Landgerichtsbezirk Ansbach nach Kampenhout/Belgien beauftragt. Mit der Durchführung des Transports beauftragte sie ihrerseits die Beklagte, welche eine belgische Firma als Unterfrachtführer einsetzte. Diese übernahm die Sendung am
62.003, 60 DM. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.003, 60 DM nebst Zinsen zuzahlen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gerügt und sich darauf berufen, daß einer Sachentscheidung auch die wegen des streitgegenständlichen Anspruchs bereits früher vor dem belgischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegenstehe. Das Landgericht Ansbach hat die Klage wegen Fehlens seiner internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg TranspR 2002, 402 ). Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei jedenfalls nach Art. 31 Abs. 2 CMR, Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ wegen der früheren Rechtshängigkeit der vor dem belgischen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage umgekehrten Rubrums unzulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das belgische Gericht sei für die dort erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR, Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ zuständig, weil der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort in Belgien liege. Diese Klage entfalte hinsichtlich einer -wie hier -später erhobenen, denselben Streitgegenstand betreffenden Leistungsklage die Sperrwirkung des Art. 31 Abs. 2 CMR. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem einschränkenden letzten Halbsatz dieser Bestimmung eine neue Klage erhoben werden könne, wenn die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden sei, in dem Staat nicht vollstreckt werden könne, in dem die neue Klage erhoben werde. Zwar sei diese Voraussetzung an sich gegeben, weil ein Feststellungsurteilabgesehen
der Kostenentscheidung nicht vollstreckungsfähig sei. Ein solches Ergebnis widerspreche jedoch dem Zweck der genannten Bestimmung, die der Prozeßökonomie und dem Ansehen der Justiz diene, das durch widersprechende Entscheidungen verschiedener Staaten Schaden nehmen würde. Die Einschränkung in Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR müsse deshalb so verstanden werden, daß die Vollstreckbarkeit des Urteils des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden sei, gerade an den Vorschriften des Zweitstaates (Vollstreckungsstaates) scheitere. Daran fehle es hier, da die Entscheidung des belgischen Gerichts in Deutschland anerkannt werde, ohne daß es eines besonderen Verfahrens bedürfe. Im übrigen sei für den Geltungsbereich des EuGVÜ anerkannt, daß der negativen Feststellungsklage der Vorrang vor einer später erhobenen Leistungsklage gebühre. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das deutsche Gericht ist für die streitgegenständliche Leistungsklage international zuständig (1.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die
der Beklagten gegen die Klägerin vor einem belgischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen (2.). 1. Das deutsche Gericht ist international zuständig.
GVÜ darstellt. Damit kann der Beklagte, wenn sich -wie im Streitfall -die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 31 Abs. 1 CMR ergibt, dessen Unzuständigkeit nicht durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit herbeiführen. Hieran ist festzuhalten. bb) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften liegt inzwischen die Auslegung des Verhältnisses
GVÜ zu Art. 20 EuGVÜ zur Vorabentscheidung vor (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 ). Der Senat sieht keinen Anlaß, mit der Entscheidung des Streitfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofs zuzuwarten. Die vom Senat vorgenommene Auslegung begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Auch das vorlegende Gericht versteht die internationale Zuständigkeit aus der CMR als eine Zuständigkeit i.S. des Art. 20 EuGVÜ (OLG München TranspR 2003, 155 , 156; vgl. auch OLG Hamburg TranspR 2003, 23 ). Der Senat sieht auch keinen Anlaß, selbst vorzulegen. Abweichend
3 EG bedarf es nach Art. 2 des Protokolls vom
ihm vorgenommenen Auslegung der Art. 20 Abs.1, Art. 57 Abs. 1 und 2 EuGVÜ. 2. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die
der Beklagten gegen die Klägerin vor einem belgischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen. a) Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S.
GVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl. EuGH EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46). Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird. Da im Streitfall der im Frachtvertrag vorgesehene Ort der Ablieferung des Transportguts in Belgien liegt, sind auch die belgischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungsklage international zuständig. Ferner sind die Parteien in beiden Verfahren identisch. Ob die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage in Belgien der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage in Deutschland entgegensteht, hängt daher davon ab, ob es in beiden Verfahren um dieselbe Sache i.S.
2 CMR geht und gegebenenfalls die Entscheidung des belgischen Gerichts in Deutschland vollstreckt werden kann.
dem als Schuldner in Anspruch Genommenen gegen den Anspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln TranspR 2002, 239 , 241; OLG Hamburg TranspR 2003, 25 f.; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR 1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).
den ihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das Wahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher zum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag geltend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein, etwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10 CMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte Schutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffenen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder Empfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, nämlich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am Ablieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahlrecht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt, der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht, sind dagegen nicht ersichtlich. Dieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in Anspruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unterlaufen, indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerklagend) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß der in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen wegen ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten mit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern. 3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, hätten die Vorinstanzen die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache -unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Sache war entgegen dem Wortlaut des § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn im Falle einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht müßte dieses zum Zwecke der nunmehr erforderlichen Verhandlung zur Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., der im Streitfall auf das Berufungsverfahren noch anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO), seinerseits die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Zu einer solchen Entscheidung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht jedoch selbst in der Lage (vgl. BGHZ 16, 71 , 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92 , NJW-RR 1994, 379 , 380 f., jeweils m.w.N.). Ullmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert Permalink: http://openjur.de/u/208362.html Kommentare
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