Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der an dem Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 1, einer in Frankreich ansässigen Versandhandelsgesellschaft (s.a.r.l.). Die Beklagte zu 1 übersandte dem Kläger im Juni 2001 einen "Einlöse-Scheck" über einen "Jackpot-Gewinn von: 60.000,-DM" sowie ein Schreiben, das dem Anschein nach "A. B. (Direktions-Assistentin)" unterschrieben hatte und in dem es unter anderem hieß: "Betrifft: Jackpot-Gewinn von 60.000,-DM. Letzter Aufruf zur Gewinn-Anforderung Herr M. ! (= Kläger) 60.000,-DM liegen sicher in unserem Safe der Finanzbuchhaltung und warten auf Auszahlung! Ja, lieber Herr M. , es stimmt: der Bargeld-Gewinn in Höhe von 60.000,-DM liegt noch immer in unserem Safe. Warum fordern Sie Ihren Gewinn nicht an, lieber Herr M. ? Ich hatte Ihnen doch schon am 11.06.2001 Ihren Gewinn-Scheck zugeschickt! ... In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen auch unser heutiges Angebot ans Herz legen. Für Süßes hat man doch eigentlich immer Verwendung und wenn mal überraschend Besuch kommt, ist es gut, wenn man noch eine Schachtel Pralinen oder eine Pakkung Gebäck im Schrank hat, oder? ..." Der Kläger übersandte der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. Juni 2001 den mit der "Einlöse-Marke" versehenen "Einlöse-Scheck". Die Beklagte zu 1 zahlte den angeblichen Gewinn von 60.000 DM nicht. Im August 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1 eine "Offizielle Gewinnerliste", die ihn als "Gewinner" eines "Gewinnbetrag(es)" von 50.000 DM "Status: noch nicht ausbezahlt!" auswies, ferner ein Schreiben, das -auszugsweise -lautete: "WENN SIE UNSER GEWINNER SIND, WERDEN WIR FOL-GENDES VERÖFFENTLICHEN: DRINGENDE NACHRICHT FÜR D. M. SIE HABEN 50.000,-DM IN BAR GEWONNEN! ES ERGEHT DIE DRINGENDE AUFFORDERUNG ZUM ABRUF IHRES BARGELD-GEWINNS! Herr M. , 50.000,-DM in bar gehören Ihnen! Der Scheck über den vollen Betrag liegt für Sie bereit! Sehr geehrter Herr M. , vor einigen Wochen haben Sie die Anforderungs-Dokumente für 50.000,-DM in bar erhalten, seitdem haben wir nichts mehr von Ihnen gehört! ... Zwingen Sie uns nicht, Ihre 50.000,-DM an einen anderen Teilnehmer auszuhändigen!!! ... Schauen Sie schnell in das beiliegende Angebot, das Sie sicher überzeugen wird und schicken Sie dann Ihre kompletten Unterlagen am besten noch heute zurück! ... Herzliche Grüße A. B. Direktions-Assistentin" Mit Anwaltsschreiben vom 20. August 2001 leitete der Kläger der Beklagten zu 1 den deren Schreiben beigefügten "Auszahlungs-Schein" über 50.000 DM zu. Die Beklagte zu 1 zahlte nicht. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 56.242,10 € (= 110.000 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte zu 1 habe ihm mittels der vorgenannten Schreiben Gewinnzusagen (§ 661a BGB) über insgesamt 110.000 DM erteilt. Der Beklagte zu 2 sei wie die Beklagte zu 1 zur Erfüllung der Gewinnzusagen verpflichtet. Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 falle er unter den weit zu fassenden Unternehmerbegriff des § 661a BGB. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision weiterhin sein Zahlungsbegehren gegen den Beklagten zu 2. Gründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien für die Klage gegen die Beklagte zu 1 gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Alt. 2 und gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774 (im folgenden EuGVÜ) international zuständig. Im Anschluß daran hat es stillschweigend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für die Klage gegen den Beklagten zu 2 bejaht. Das Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 2 aus den als Gewinnzusagen aufgefaßten Schreiben der Beklagten zu 1 an den Kläger verneint. Nur die Beklagte zu 1 sei gegenüber dem Kläger als Unternehmer im Sinne des § 661a BGB aufgetreten; sie -und nicht der Beklagte zu 2 -habe die Gewinnmitteilungen versandt. II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. 1. Die deutschen Gerichte sind für die Klage gegen den in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2 international zuständig. Die Parteien legen dies im Revisionsrechtszug einhellig zugrunde; die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zuständigkeit ergibt keine durchgreifenden Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 -Rs. C-96/00 <Rudolf Gabriel> -Slg. 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002, 2697 , 2698 f; Senatsurteil BGHZ 153, 82 , 84 ff; weiter zur Amtsprüfung: BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542 , 1543; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 ). Jedenfalls bestünde bei den deutschen Gerichten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; vgl. Senatsurteil aaO S. 89 ff). Der Kläger hat den gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Zahlungsanspruch auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt. 2. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 ist unbegründet.
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