25). Eine ordnungsmäßige Bekanntmachung setzt danach voraus, dass die gerichtliche Entscheidung (hier: die Haftanordnung) mit Entscheidungssatz und vollständigen Gründen im vollen Wortlaut durch den Richter mündlich verkündet und zu Protokoll genommen und die Verkündung und die Anwesenheit der Beteiligten vermerkt wird (vgl. dazu BayObLG FGPrax 1999, 99; Keidel/
G,
26). Das Landgericht beruft sich für die Wirksamkeit der Bekanntmachung auf das Protokoll der richterlichen Anhörung. Dieses trägt nicht ohne weiteres die Annahme, auch die Entscheidungsgründe (vier eng beschriebene Seiten) seien im vollen Wortlaut von dem Abschiebungshaftrichter mündlich verkündet und von dem Dolmetscher übersetzt worden, zumal unter der Verkündung eines anliegenden Beschlusses oder eines anliegenden Urteils regelmäßig die mündliche Verkündung nur der Beschlussformel bzw. des Tenors des Urteils verstanden wird. Soweit das Landgericht von einer wirksamen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeht, ist festzustellen, dass durch diese Vorschrift nur die Verpflichtung des Gerichts ausgesprochen wird, dem Anwesenden auf dessen Verlangen eine Abschrift der ihm mündlich bekannt gemachten Entscheidung zu erteilen. Auf den Beginn einer Rechtsmittelfrist hat die Erteilung einer Abschrift nach § 16 Abs. 3 Satz 2 FGG keinen Einfluss (vgl. dazu Keidel/
26 und 28). Offenbleiben kann hier, ob in der Aushändigung der Beschlussausfertigung durch den Abschiebungshaftrichter eine Zustellung nach den §§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 173 ZPO gesehen werden könnte. Eine solche Zustellung würde u.a. voraussetzen, dass die Aushändigung zum Zwecke der Zustellung erfolgt. Dafür fehlen bisher Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass es einerseits einer förmlichen Zustellung nicht bedarf, wenn die Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt ist und andererseits die Zustellung nach § 173 ZPO anstelle der Bekanntmachung bei einem sprachunkundigen Ausländer nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist; denn sie würde gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder den Schutzzweck des Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. dazu Keidel/
26). Im Übrigen ist die dem Betroffenen erteilte Rechtsmittelbelehrung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht ordnungsgemäß. Sie beschränkt sich auf die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels und die Angabe, dass die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Verkündung bei dem Amtsgericht Darmstadt oder dem Landgericht Darmstadt eingegangen sein muss. Es fehlt die Belehrung über die Form der Einlegung. Die Einlegung erfolgt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FGG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Mit dem Amtsgericht und dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass einem Ausländer, gegen den Abschiebungshaft angeordnet wird, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden muss. Allerdings sieht das Gesetz eine Rechtsmittelbelehrung im Abschiebungshaftverfahren nicht ausdrücklich vor. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung gleichwohl zu laufen beginnt und dem betroffenen Ausländer nur die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen steht (vgl. dazu Keidel/
68 m.w.N.). Sollte sich ergeben, dass die Bekanntmachung der amtsgerichtlichen Entscheidung den gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG entsprach, wird die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen sein, weil der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung bis heute und damit auch innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG nicht gestellt hat. Einer vorherigen Anhörung des Antragstellers durch den Senat bedurfte es in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Sache, aber insbesondere auch deshalb nicht, weil eine vorherige Anhörung zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte und der Antragsteller im weiteren Verfahren Gelegenheit zur Äußerung haben wird. Permalink: https://openjur.de/u/208409.html ( https://oj.is/208409 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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