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BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - Az. VIII ZR 275/04

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben

§ 284Rdnr. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 284 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aa

O § 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27; Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 321, 324). d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil sie hinsichtlich der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens einen -von der Beklagten anerkannten und ihr somit nach Auffassung der Revision bereits durch das landgerichtliche Urteil rechtskräftig zugesprochenen -Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe. Richtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrachtung den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der Kaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlangen. § 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und sachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum Schadensersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin. Bezweckt wird mit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein und desselben Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann (statt aller: Staudinger/

§ 284Rn.

1). Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuerkannte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil die Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind. Außerdem ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich eingeholten Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leistung, sondern auf Schadensersatz "neben der Leistung" (§ 280 Abs. 1 BGB) gerichtet, der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum Aufwendungsersatz nach § 284 BGB steht.

  1. e)Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die Revision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan habe, daß sie das angeschaffte Zubehör -insbesondere Autotelefon und Navigationssystem -nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung. Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauften Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten -das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs -verfehlt hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag der insoweit darlegungsund beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision nicht auf. 2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit begründet, daß die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden Nutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr bis zur vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält es die Revision im Anschluß an die Berechnungsmethode des Landgerichts für überzeugender, die Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß die Aufwendungen der Klägerin für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeugkaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus dem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet wird. Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung, weil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Ergebnis nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung von 0,5 % pro gefahrene 1.000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt haben, ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund 42.000 Kilometern ein Abzugsbetrag von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 € zu der zeitanteiligen Berechnung des Berufungsgerichts entspricht. 3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs von der zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausgenommen hat.
  2. a)Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens zählen zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 348), deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für Gewährleistungsfälle im Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a.F. gesondert geregelt war. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 6; Staudinger/

§ 284Rdnrn. 2, 25; Ernst aa

O § 284 Rdnr. 16; Grüneberg aaO § 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht verwendeten Argument, Kosten für die Überführung und Zulassung seien auch vor der Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten zu ersetzen gewesen, läßt sich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB mithin nicht begründen.

  1. b)Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatzfahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet. Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die Aufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung "einmalig angefallen und verbraucht" seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen hat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den Aufwendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die Aufwendungen für Überführung und Zulassung -nach der Vorstellung des Berufungsgerichts offenbar mit Abschluß des Überführungsund Zulassungsvorgangs -"verbraucht" seien, trifft nur insoweit zu, als diesen Aufwendungen -anders als einer Zusatzausstattung -kein körperlich nutzbarer Gegenwert gegenübersteht. Dessen ungeachtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Überführungsund Zulassungsvorgangs von den dafür aufgewendeten Kosten, denn ohne diese Aufwendungen stünde ihm die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht zur Verfügung. Aufwendungen für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs sind daher im Hinblick auf die Ersatzpflicht nach § 284 BGB nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für die Anschaffung von Fahrzeugzubehör. 4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen und daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug.
  2. a)Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der Parteien die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist sie gemäß §§ 346 , 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang nicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in Schuldnerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Auch das Berufungsgericht geht hiervon aus und bejaht Schuldnerund Annahmeverzug der Beklagten mit der Begründung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Diese Beurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage. Die Feststellung, die Klägerin habe "mit Schreiben vom 11.6.2003 die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten," genügt dafür schon deswegen nicht, weil sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen sein soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer Vortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003 die Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen nicht gekommen ist, weil die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu ersetzenden Aufwendungen keine Einigung erzielen konnten. Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den Bedingungen angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346 , 348 BGB tatsächlich abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den Akten befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs von der Zahlung eines Betrages von 16.147,33 € abhängig. Das sind fast 2.000 € mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. Die "nutzlos gewordenen Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen" sind dort ohne jeden Abzug mit einem Betrag von 5.567,48 € beziffert, der den hierfür tatsächlich geschuldeten Betrag um mehr als 1.100 € übersteigt. Das an die Erfüllung dieser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war mithin weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf seiten der Beklagten geeignet.
  3. b)Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung "des Betrags von 4.567,48 €" mit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet, abgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9. Juli 2003 1.000 € mehr an Aufwendungsersatz gefordert hatte. Überdies hat die Klägerin eine -allerdings unvollständige -Kopie eines Schreibens der Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht, in welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres "kulanten Vorschlages gem. (ihrem) Schreiben vom 22.07.03" anbietet. Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen Rückgewähr verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB steht zwar als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es versteht sich aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die Zusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug -samt Zusatzausstattung -an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des Schuldnerverzugs der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie bereits ausgeführt worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden kann. III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des verkauften Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von 487,20 €, das sind 389,76 €, zugesprochen und soweit es ihr Verzugszinsen zuerkannt sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung entscheidet der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 9.755,98 € sind 80 % der von der Klägerin insgesamt aufgewendeten 5.567,48 €, das sind 4.453,98 €, hinzuzurechnen, so daß sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 14.209,96 € ergibt. Die hinsichtlich der Hauptforderung weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet. Bezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es dagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage bei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden ist (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Wolst Hermanns Permalink: http://openjur.de/u/208470.html Kommentare

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