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BVerfG, Beschluss vom 23. März 1998 - Az. 2 BvR 2270/96

Tenor 1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. August 1996 - 8 W 14/96 -, des Landgerichts Magdeburg vom 23. Mai 1996 - 3 T 309/96 - und des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. Mai 1996 -

§§ 70hAbs.

1 Satz 2, 70g Abs. 3 Satz 2 FGG ordnete das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme gegeben seien und mit einem Aufschub eine so erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer verbunden wäre, daß er sofort untergebracht werden müsse. Zu seinem Wohl sei es notwendig, ihn sofort zu behandeln. Diese Maßnahme könne ohne Unterbringung nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer ihre Notwendigkeit nicht erkennen und nicht einsichtsgemäß handeln könne. Die sofortige Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluß wies das Landgericht nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß vom

  1. Mai 1996 zurück. In dem Anhörungstermin hatte der behandelnde Arzt erklärt, er könne nicht beurteilen, ob eine akute Fremdgefährdung vorliege. Er halte eine Behandlung für erforderlich. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers nehme zu; wenn er die Medikamente nehme, sei mit einer Besserung zu rechnen. In seinem Beschluß führte das Landgericht aus, daß der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers aufgrund der Verfestigung des Wahnsystems zweifellos gegeben sei. Der Beschwerdeführer erkenne krankheitsbedingt seine Behandlungsbedürftigkeit nicht. Die Behandlung könne daher ohne eine Unterbringung nicht durchgeführt werden. Sie sei zum Wohl des Beschwerdeführers erforderlich, um drohende gewichtige Gesundheitsschäden von ihm abzuwenden. Die Intensität des Wahns drohe zuzunehmen, was zum Aufbau eines regelrechten Wahngebäudes führen könne, wenn nicht eine Heilbehandlung durchgeführt werde. Am
  2. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik in Wohnortnähe verlegt. Eine Verlängerung der Unterbringung wurde nicht für notwendig erachtet, so daß er am
  3. Juni 1996 entlassen wurde. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts wies das Oberlandesgericht durch den weiter angegriffenen Beschluß vom
  4. August 1996 als unbegründet zurück, da die Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts nicht auf einer Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruhten; sie hätten dem damaligen Erkenntnisstand entsprochen. Die vorläufige Betreuung endete mit Fristablauf am
  5. November
  6. Eine weitere Betreuung wurde nicht angeordnet. II. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und 104 Abs. 2 GG. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer sofortigen Unterbringungsmaßnahme hätten nicht vorgelegen, da keine konkrete, über Wahnvorstellungen hinausgehende erhebliche Gesundheitsgefahr vorgelegen habe, für die eine Heilbehandlung erforderlich gewesen sei. Die sofortige Unterbringung habe auch nicht seinem Wohl gedient. Im übrigen seien die Beschlüsse nicht ausreichend begründet gewesen und verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das zwangsweise Festhalten in der Klinik sowie die 28stündige Fesselung durch die behandelnden Ärzte stelle eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG dar. Das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, sah jedoch von einer solchen ab. III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die gerichtlichen Beschlüsse richtet; dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). In diesem Umfang ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG), denn das Bundesverfassungsgericht hat die insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
  7. Der die sofortige Unterbringung genehmigende Beschluß des Amtsgerichts sowie die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. a) Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). In diese Freiheit darf

Art. 2Abs.

2 Satz 3 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Diese Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 GG hat besonderes Gewicht. Die Freiheit des Einzelnen darf nur in einem mit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Fachgerichten so auszulegen, daß sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es allerdings auch in diesem Bereich in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht kann erst korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist ( BVerfGE 65, 317 <322>). Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 <223>). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden. Dabei drängt es sich auf, daß dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muß und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). b) Die angegriffenen Entscheidungen halten einer Prüfung an diesen Maßstäben nicht stand. Zwar mag es sich noch in dem den Fachgerichten zugewiesenen Bereich der Rechtsanwendung halten, daß sie dringende Gründe für die Annahme bejaht haben, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben gewesen seien.

§§ 70hAbs.

1, 69f Abs. 1 FGG setzt eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme im Wege einer einstweiligen Anordnung jedoch weiter voraus, daß dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr verbunden wäre. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung eine solche Gefahr bejaht, ohne dies weiter zu begründen. Das Landgericht hat eine Unterbringung als unumgänglich angesehen, um drohende gewichtige Gesundheitsschäden abzuwenden; es hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob der Aufschub einer Unterbringungsmaßnahme bis zur endgültigen Entscheidung für den Beschwerdeführer eine Gefahr bedeutete. Hier lag es aber nahe, diese Voraussetzungen für eine Eilmaßnahme besonders sorgfältig zu prüfen, weil der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung bereits seit langer Zeit in der Vorstellung lebte, ihm seien Wanzen in die Ohren implantiert worden. Es lagen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuteten, daß das Krankheitsbild sich unmittelbar vor dem Aufsuchen der HNO-Klinik verschlimmert hatte. Zudem war den Ärzten und den Gerichten bekannt, daß der Beschwerdeführer sich in ambulanter nervenfachärztlicher Behandlung befand. Es hätte Anlaß bestanden, zur Frage des Erfordernisses einer sofortigen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers die behandelnde Nervenfachärztin um eine - jedenfalls telefonische - vorläufige Äußerung zu bitten. Aus dem Umstand, daß diese den Beschwerdeführer zur Behandlung in eine mehr als 150 km entfernte HNO-Fachklinik überwiesen und von sich aus keine psychiatrische Krankenhausbehandlung vorgeschlagen hatte, mußte sich dem Gericht der Anlaß zu dieser weiteren Sachverhaltsaufklärung geradezu aufdrängen. Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Amts- und Landgericht bei weiterer Sachaufklärung zu der Überzeugung gelangt wären, daß dringende Gründe für das Vorliegen einer keinen Aufschub duldenden Gefahr nicht festzustellen seien. Auch der Beschluß des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Das Gericht hat eine Verletzung formellen und materiellen Rechts verneint und damit verkannt, daß die angegriffene Entscheidung des Landgerichts einer der Bedeutung des Freiheitsrechts genügenden hinreichenden tatsächlichen Grundlage entbehrte. 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Verhalten der behandelnden Ärzte im Universitätsklinikum richtet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es handelt sich insoweit nicht um Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Unterbringung als solcher, wegen der allein der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten hat. 3.

§ 95Abs. 1 Satz 1 BVerf

GG ist festzustellen, daß das Amtsgericht, das Landgericht und das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt haben. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sind im Kostenpunkt aufzuheben. Die Zurückverweisung beschränkt sich auf die Kostenentscheidung. Das Landgericht wird auch über die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht angefallenen Kosten zu entscheiden haben. Im übrigen hat es mit der Feststellung, daß der Beschwerdeführer durch die fachgerichtlichen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt worden ist, sein Bewenden. IV. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/208519.html Kommentare

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