Tenor Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Der Kläger hat die iranische, die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre 1988 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinderlos. Der Kläger absolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch verschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Lebensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Kläger den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Kläger aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D. G. eG beschäftigt. Die Beklagte war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Seit dem 15. März 2001 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Mit seiner Klage hat der Kläger unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten bereits erbrachten Leistungen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2000 Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 12.753,57 DM und für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von monatlich 279,70 DM -jeweils zuzüglich Zinsen -geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.747,40 DM zuzüglich Zinsen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2000 verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte nur für die Zeit bis Dezember 2000 teilweise zum Erfolg. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt er sein Klagebegehren für die Zeit ab Januar 2001 bis zur Rechtskraft der Scheidung weiter. Gründe Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FuR 2002, 321 veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts incidenter zu Recht bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers ab Januar 2001 mangels Unterhaltsbedürftigkeit nicht mehr bestehe. Dazu hat es ausgeführt: Dem Kläger seien ab Januar 2001 fiktive Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit zuzurechnen, da er bei angemessenen Erwerbsbemühungen bereits zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsstelle habe finden können. Zwar sei ihm zunächst zuzubilligen gewesen, den Versuch fortzusetzen, als selbständiger Lebensmitteleinzelhändler ein Einkommen zu erzielen. Spätestens nach der Aufgabe des Geschäfts im Mai 2000 sei er jedoch gehalten gewesen, sich um eine seinen Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die Zubilligung einer Orientierungsphase von mehr als einem halben Jahr trage bereits in großzügiger Weise dem Umstand Rechnung, daß der Kläger besondere Anstrengungen habe unternehmen müssen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Ihm sei dabei aber anzusinnen gewesen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, die den von ihm erworbenen Fähigkeiten Rechnung trage. Er habe berücksichtigen müssen, daß er in dem erlernten Beruf nie gearbeitet habe, zuletzt in einem fachfremden Bereich selbständig tätig gewesen sei, seinerzeit bereits 46 Jahre alt gewesen sei und weder ausreichende Computerkenntnisse aufgewiesen noch die Fähigkeit besessen habe, sich in der deutschen Sprache mündlich so auszudrücken, wie es den Anforderungen an den Bewerber für eine herausgehobene Position entspreche. Diesen Umständen trügen seine Bewerbungen durchweg nicht Rechnung. Der Kläger habe sich ganz überwiegend auf Stellen als Ingenieur, Entsorgungsberater oder Abfallbeauftragter sowie daneben auch als kaufmännischer Sachbearbeiter beworben. Für derartige qualifizierte Tätigkeiten fehle ihm aber die Berufserfahrung in seinem Fachbereich; im kaufmännischen Bereich besitze er nicht die erforderlichen Kenntnisse. Realistische Einstellungsmöglichkeiten habe er dagegen im Bereich des Verkaufs gehabt, auf derartige Stellen habe er sich aber nur vereinzelt beworben. Daß er damit keinen Erfolg gehabt habe, rechtfertige deshalb nicht die Annahme, bei ausreichenden weiteren Bewerbungen hätte er ebenfalls keine solche Arbeitsstelle finden können. Dieser Einschätzung stehe auch nicht entgegen, daß es dem Kläger -aufgrund der Vermittlung einer Nachbarin -schließlich gelungen sei, eine Stelle zu erhalten, durch die er seit August 2001 ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.500 DM erziele. Denn diese Beschäftigung sei als "Glücksfall" für den Kläger zu bewerten. Die Bemessung des ihm deshalb ab Januar 2001 zuzurechnenden fiktiven Einkommens habe sich daran zu orientieren, was ein Verkäufer mit bestimmten Vorkenntnissen verdienen könne. Insoweit erscheine ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM auch unter Berücksichtigung damit verbundener Werbungskosten (Fahrtkosten etc.) als angemessen. Dieses Einkommen sei nach der Anrechnungsmethode von dem Unterhaltsbedarf des Klägers in Abzug zu bringen. Da er in den für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblichen Jahren vor der Trennung aus dem von ihm geführten Lebensmittelgeschäft keine Einkünfte erzielt habe, sei allein das Erwerbseinkommen der Beklagten eheprägend gewesen. Das habe zur Folge, daß das dem Kläger zuzurechnende fiktive Einkommen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben habe. Zu einer anderen Beurteilung gebe auch die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei einer Haushaltsführungsehe (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - BGHZ 148, 105 ff. = FamRZ 2001, 986 ff.) keinen Anlaß. Denn anders als die Haushaltsführung eines Ehegatten, durch die der Lebenszuschnitt einer Familie in vielfältiger Weise verbessert werde, sei die ertragslose Erwerbsarbeit des Klägers nicht geeignet gewesen, den ehelichen Lebensstandard zu prägen und wirtschaftlich zu verbessern. Die (fiktiven) Einkünfte könnten auch nicht als Surrogat einer schon vor der Trennung werthaltigen Leistung des Klägers für die eheliche Lebensgemeinschaft angesehen werden. Schließlich stelle die Erzielung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung auch keine normale Weiterentwicklung der in der Ehe angelegten Erwerbssituation dar; diese habe sich vielmehr durch den Übergang von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers zu einer abhängigen Beschäftigung in nicht vorhersehbarer Weise geändert. Mit Rücksicht darauf errechne sich der Unterhaltsbedarf des Klägers allein nach dem von der Beklagten erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von (bereinigt) rund 3.745 DM. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 20 % ergebe sich ein Unterhaltsbedarf von gerundet 1.497 DM (3.745 DM abzüglich 20 % : 2). Dieser Betrag liege unter dem dem Kläger -nach Abzug eines Berufsbonus -anzurechnenden Einkommen von 1.600 DM. 2. Die Auffassung, daß dem Kläger für den noch im Streit befindlichen Zeitraum kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zustehe, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
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