gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs 1 S 1 BauGB für eine Baugenehmigung auch dann bedarf, wenn in einem vorangegangenen mit gemeindlichem Einvernehmen erteilten Bauvorbescheid sämtliche bauplanungsrechtlichen Fragen eines Bauvorhabens verbindlich geklärt sind (hier offengelassen). 4. Jedenfalls dann, wenn in dem mit gemeindlichem Einvernehmen erteilten Bauvorbescheid einzelne von der Gemeinde nach § 36 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1 BauGB zu prüfende bauplanungsrechtliche Fragen offengeblieben sind, bedarf die Baugenehmigung
Vorhabens erneut
gemeindlichen Einvernehmens. 5. Die Versagung
gemeindlichen Einvernehmens durch den Bürgermeister ist gegenüber der Baurechtsbehörde auch dann wirksam mit der Folge, daß die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs 2 S 2 BauGB nicht eintritt, wenn er gemeindeintern für die Versagung
Einvernehmens nicht zuständig ist und insoweit auch unzulässigerweise von seinem Eilentscheidungsrecht nach § 43 Abs 4 GemO (GemO BW) Gebrauch gemacht hat. 6. Zu den Erfolgsaussichten
Antrags einer Gemeinde nach § 80a Abs 3, § 80 Abs 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung. Gründe Die zugelassene Beschwerde
Antragsgegners ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, daß die Widersprüche der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen
Landratsamts ... vom 21.10.1997 aufschiebende Wirkung haben (unten 2.). Die Beschwerde bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg, weil auf den nunmehr zur Entscheidung
Senats stehenden Hilfsantrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen ist (unten 3.). Die Anschlußbeschwerden der Beigeladenen sind bereits unzulässig (1.). 1. Der Zulässigkeit der Beschwerden der Beigeladenen steht nicht entgegen, daß sie erst am 06.04.1998 gegen den ihnen am 27.01.1998 zugestellten Beschluß
Verwaltungsgerichts eingelegt wurden. Denn sie sind als unselbständige Anschlußbeschwerden in entsprechender Anwendung
GO (zur entspr. Anwendbarkeit d. Bestimmung über die Anschlußberufung auf das Beschwerdeverfahren vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 - sowie Eyermann/Kapp, VwGO, 10. Aufl. 1997, § 127 vor RdNr. 1) ohne Einhaltung einer Beschwerdefrist zulässig. Die Beschwerden der Beigeladenen dürften auch nicht daran scheitern, daß sie nicht zugelassen wurden; denn weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck
GO lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, daß die Zulässigkeit der Anschlußberufung an eine zugelassene Berufung - und dementsprechend auch die der Anschlußbeschwerde - ihrerseits von einer Zulassung abhängig sein soll (ebenso Eyermann/Kapp, VwGO, § 127 RdNr. 7). Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung, da die Anschlußbeschwerden der Beigeladenen bereits
halb unzulässig sind, weil sie dasselbe Rechtsschutzziel wie die zugelassene Beschwerde
Antragsgegners verfolgen, nämlich den Beschluß
Verwaltungsgerichts ... vom 15.01.1998 zu ändern und die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Eine unselbständige Anschlußbeschwerde setzt eine Beschwerde voraus, mit der ein anderer Beteiligter eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Ungunsten
Anschlußbeschwerdeführers erstrebt, weil es nur dann gerechtfertigt ist, dem Anschlußbeschwerdeführer das Recht der Beschwerde auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einzuräumen. Die Anschlußbeschwerde muß sich mithin gegen das vom Beschwerdeführer erstrebte Ziel richten (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.12.1992 - 8 S 2717/92 - sowie OVG Berlin, Beschl. v. 27.06.1989 - 5 S 23/89 - NVwZ 1990, 681 /682; Hess. VGH, Beschl. v. 13.09.1989 - BP VTK 1175/89 - ESVGH 40, 319 ; und Saarl. OVG, Beschl. v. 27.10.1995 - 2 W 42.95). 2. Die zugelassene Beschwerde
Antragsgegners hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Feststellung
Verwaltungsgerichts richtet, daß die Widersprüche der Antragstellerin aufschiebende Wirkung haben. Demzufolge ist auch der auf diese Feststellung gerichtete Hauptantrag der Antragstellerin abzulehnen. Zu Unrecht vertritt das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung, daß eine Gemeinde, die - wie hier die Antragstellerin - mit ihrem Widerspruch gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte Baugenehmigung eine Verletzung ihrer Planungshoheit geltend macht, keine "Dritte" i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG sei; ihr Widerspruch unterfalle
halb in einem solchen Fall nicht dem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung, wie er in § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG für Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen der dort genannten Bauvorhaben angeordnet ist. Der Senat teilt die Auffassung
OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 14.08.1997 - 10 B 1869/97 - ZfBR 1998, 104 ) und
Bay. VGH (Beschl. v. 18.07.1995 - 2 CS 95.1918 - BayVBl. 1995, 762 ), die übereinstimmend auch Gemeinden als Dritte i.S.
GB-MaßnahmenG ansehen. Der Wortlaut
GB-MaßnahmenG bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bestimmung nicht sämtliche durch die Baugenehmigung Drittbetroffene mit dem Ausschluß
Suspensiveffekts erfassen soll. Daß an anderer Stelle im Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz (vgl. etwa § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 bis 6, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 2a und 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, 3, § 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5) wie auch in zahlreichen Bestimmungen
Baugesetzbuchs alter und neuer Fassung die Gemeinde jeweils gesondert angesprochen und teilweise sogar ausdrücklich zwischen ihr und sonstigen Drittbetroffenen differenziert wird, erklärt sich ohne weiteres aus der Notwendigkeit einer sprachlich klaren Regelung im jeweiligen Sachzusammenhang. Dies zwingt jedoch entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts nicht dazu, den Begriff
Dritten i.S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG auf den jeweiligen Nachbarn zu beschränken und eine möglicherweise auch durch die Baugenehmigung in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinde hiervon auszuschließen. Entsprechend seinem prozessualen Regelungsgegenstand hat § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG nur die Unterscheidung zwischen dem durch die Baugenehmigung begünstigten Adressaten auf der einen und allen sonst durch die Baugenehmigung belasteten Drittbetroffenen auf der anderen Seite im Blick. Hier gilt nichts anderes als für den eine vergleichbare Regelungsmaterie betreffenden § 80a Abs. 1 VwGO, der anerkanntermaßen auch Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einer Gemeinde erfaßt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 18.07.1995, a.a.O. ; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80a RdNr. 69). Diese Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte
GB-MaßnahmenG bestätigt. In dem Bericht
Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Bundestages vom 12.03.1990 u.a. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz heißt es zu dem vom Ausschuß vorgeschlagenen § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG in seiner ursprünglichen Fassung (
Gesetzes v. 17.05.1990 - BGBl. I S. 926 ), "der Dritte - zumeist der Nachbar - wird durch die vorgesehene Regelung nicht rechtlos gestellt" ( BT-Drucks. 11/6636 S. 28 ). Dies belegt, daß die Bestimmung den Ausschluß
Suspensiveffekts für Widerspruch und Anfechtungsklage keineswegs ausschließlich für die Rechtsbehelfe
Nachbarn gegen die Baugenehmigung vorsah. Entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts wird durch den vom Senat eingenommenen Standpunkt die Rechtsposition der Gemeinde im Streit um ihre Planungshoheit auch nicht unangemessen beeinträchtigt. Dadurch daß auch ihre Rechtsbehelfe gegen eine Baugenehmigung in den Fällen
GB-MaßnahmenG in Anwendung dieser Bestimmung keine aufschiebende Wirkung entfalten, wird sie lediglich in die Rolle
sen gedrängt, der, will er die Ausnutzung der Baugenehmigung durch den Bauherrn vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vermeiden, einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO stellen, mithin also selbst initiativ werden muß. Die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs, die bei Verletzung
Anspruchs auf Herstellung
gemeindlichen Einvernehmens in der Regel sehr gut sind (vgl. dazu unten 3.), werden hierdurch in der Sache jedoch nicht geschmälert. Der zum 01.01.1998 in Kraft getretene § 212a Abs. 1 BauGB (i.d.F. d. Bau- und Raumordnungsgesetzes - BauROG - v. 18.08.1997, BGBl. I S. 2081 ), demzufolge Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben, ist ausweislich der Gesetzesmaterialien als Nachfolgevorschrift zu dem zum 31.12.1997 außer Kraft getretenen § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG konzipiert (vgl. den Bericht
Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Bundestags vom 06.05.1997 u.a. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das BauROG - BT-Drucks. 13/7589 S. 30 ). Auch diese Bestimmung erfaßt mit ihrem Ausschluß der aufschiebenden Wirkung nach Auffassung
Senats aus den zu § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG genannten Gründen, die hier in gleicher Weise gelten, Widerspruch und Anfechtungsklage der Gemeinde als die eines "Dritten". Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und inwieweit § 212a Abs. 1 BauGB auf Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Baugenehmigungen Anwendung finden, die vor dem 01.01.1998 erhoben wurden (bejahend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1998 - 8 S 740/98 ). 3. Die Beschwerde
Antragsgegners bleibt im Ergebnis gleichwohl ohne Erfolg, weil auf den Hilfsantrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt ... erteilten Baugenehmigungen anzuordnen ist. Denn die Widersprüche der Antragstellerin oder sich etwa anschließende Klagen, mit denen sie eine Verletzung ihrer hier durch das Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 BauGB alter wie auch neuer Fassung geschützten Planungshoheit geltend macht, dürften aller Voraussicht nach Erfolg haben. Der Senat teilt die Auffassung
Verwaltungsgerichts, daß die Baugenehmigungen vom 27.10.1997, durch die den Beigeladenen die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Flst.Nrn. 15149, 15150 und 15151 der Gemarkung der Antragstellerin gestattet wurden, nicht ohne das von der Antragstellerin hier ausdrücklich versagte gemeindliche Einvernehmen hätten erteilt werden dürfen. Daß die Genehmigung der Bauvorhaben im Grundsatz
gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB bedarf, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Nach Lage der Akten dürfte dies
halb der Fall sein, weil die Baugrundstücke im Außenbereich liegen (so auch das Regierungspräsidium ... in dem Widerspruchsbescheid vom 21.10.1993 auf einen Nachbarwiderspruch gegen die Bauvorhaben). Auch wenn der Bebauungsplan,
sen Aufstellung für den Bereich der Baugrundstücke die Antragstellerin am 28.03.1990 beschlossen hat, zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigungen Planreife i.S.
GB erlangt haben sollte - wovon offenbar der Antragsgegner ausgeht - , bedürfte es für eine hierauf gestützte Baugenehmigung nach § 36 Abs. 1 BauGB gleichfalls
Einvernehmens der Gemeinde. Die Einholung
gemeindlichen Einvernehmens von der Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren war entgegen der Auffassung
Antragsgegners und der Beigeladenen hier nicht
halb entbehrlich, weil die Antragstellerin zu dem die bauplanungsrechtliche Bebaubarkeit der Grundstücke klärenden Bauvorbescheid
Landratsamts ... vom 06.10.1992 bereits ihr Einvernehmen erteilt hatte. In der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird hierzu die Auffassung vertreten, daß § 36 Abs. 1 BauGB im Baugenehmigungsverfahren in jedem Fall die erneute Erteilung
gemeindlichen Einvernehmens erfordere, selbst wenn in einem vorausgegangenen Bauvorbescheid bereits in vollem Umfang über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Vorhabens mit dem Einvernehmen der Gemeinde verbindlich entschieden worden sei (so OVG Brandenburg, Beschl. v. 04.11.1996 - 3 B 134/96 - BauR 1997, 90 /91 u. Hess. VGH, Beschl. v. 11.04.1990 - 4 TG 3218/89 - BRS 50 Nr. 164 m. Nachw. z. gegenteiligen Standpunkt). Für diese Auffassung sprechen in der Tat Sinn und Zweck
Einvernehmenserfordernisses; denn so wird der Gemeinde die Möglichkeit gesichert, im Baugenehmigungsverfahren selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben in allen bauplanungsrechtlich wesentlichen Punkten mit dem übereinstimmt, zu dem der Bauvorbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Übereinstimmung vor, dürfte die Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren auch gegenüber dem Bauherrn an ihr zuvor im Bauvorbescheidsverfahren erteiltes Einvernehmen gebunden sein, so daß die Versagung
Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren dann unzulässig wäre. Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage hier im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes indes nicht. Denn die erneute Einholung
Einvernehmens der Antragstellerin war im Baugenehmigungsverfahren jedenfalls
halb geboten, weil im vorangegangenen Bauvorbescheid nicht sämtliche von der Gemeinde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB berücksichtigungsfähigen bauplanungsrechtlichen Fragen geklärt waren. Selbst wenn das Einvernehmen der Gemeinde zu einem Bauvorbescheid deren erneutes Einvernehmen im Baugenehmigungsverfahren entbehrlich machte, könnte dies freilich nur insoweit gelten, als im Bauvorbescheid mit bindender Wirkung über bauplanungsrechtliche Fragen entschieden wurde. Inhalt und Umfang der in einem Bauvorbescheid zu klärenden Fragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens werden durch den Antragsteller bestimmt (vgl. Urt. d. Senats v. 29.06.1994 - 5 S 2286/93 - VBlBW 1995, 30 ). Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung der Antragstellerin, daß mit dem Bauvorbescheid vom 06.10.1992 noch nicht sämtliche bauplanungsrechtlichen Fragen
Bauvorhabens geklärt waren. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob dies für alle Gesichtspunkte gilt, mit denen die Antragstellerin im Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 21.08.1997 gegenüber dem Landratsamt ... die Versagung ihres Einvernehmens zur Baugenehmigung begründet hat. Jedenfalls die Höhenentwicklung der Bauvorhaben wurde durch den Bauvorbescheid vom 06.10.1992 noch nicht verbindlich vorab geklärt. Sie ist mit der dort zur Entscheidung gestellten Zweigeschossigkeit und der Dachneigung von 38? der Bauvorhaben nicht hinreichend bestimmt. Die dem Bauvorbescheidsantrag beigefügte, nicht mit Maßen versehene Westansicht der Bauvorhaben wollte insoweit erkennbar ebenfalls keine verbindliche Vorabentscheidung der zulässigen Höhenentwicklung der Gebäude im Bauvorbescheidsverfahren herbeiführen und hätte dies angesichts der fehlenden Maßangaben auch nicht gekonnt. Die Höhe der Bauvorhaben jedoch ist eine nicht nur im Innenbereich bei § 34 Abs. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt
Maßes der baulichen Nutzung, sondern insoweit auch im Außenbereich bei der Ortsrandbebauung als sonstiger öffentlicher Belang i.S.
GB erhebliche bauplanungsrechtliche Frage, die für die Entscheidung der Gemeinde über das Erteilen
Einvernehmens maßgeblich sein kann (vgl. Urt. d. Senats v. 17.02.1995 - 5 S 733/94 - VBlBW 1995, 432 zu dem vergleichbaren Einfluß der Art der baulichen Nutzung
Bebauungszusammenhangs auf ein angrenzendes Außenbereichsgrundstück). Das danach noch erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren gilt hier auch nicht etwa
halb als erteilt, weil es von der Antragstellerin nicht fristgerecht (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG) verweigert wurde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellt, daß für die kurze Frist zur Einvernehmensfiktion nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG bereits die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich nicht vorliegen, wonach es sich um ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen i.S.
GB handeln muß (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG). Es bedarf hier auch keiner Entscheidung, ab wann die danach für die Einvernehmensfiktion maßgebliche Frist
GB a.F. zu laufen begonnen hat. Dies ist
halb zweifelhaft, weil die maßgeblichen Baugenehmigungsanträge nicht bei der Antragstellerin eingereicht worden sind und das Landratsamt ... auch kein Ersuchen um die Erteilung
Einvernehmens an sie gerichtet hat. Die Antragstellerin hat ihr Einvernehmen ausdrücklich mit Schreiben vom 12.08.1997 und damit in jedem Fall innerhalb der Zweimonatsfrist
GB verweigert, die frühestens mit der Kenntnis der Antragstellerin von den Baugenehmigungsanträgen am 21.07.1997 zu laufen begonnen hat. Es kann in diesem Zusammenhang schließlich auch dahinstehen, ob die Entscheidung über die Versagung
Einvernehmens bei der Antragstellerin gemeindeintern ordnungsgemäß durch das hierfür zuständige Organ getroffen wurde. Es bestehen insoweit durchaus berechtigte Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung
Bürgermeisters der Antragstellerin nach § 43 Abs. 4 GemO in diesem Fall gegeben waren. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob und mit welcher Wirkung ein etwaiger Fehler in der Organzuständigkeit durch die zwischenzeitlich nachträglich erfolgte, die Eilentscheidung
Bürgermeisters bestätigende Beschlußfassung durch den in der Sache zuständigen Technischen Ausschuß der Antragstellerin geheilt werden konnte. Denn der Bürgermeister der Antragstellerin konnte jedenfalls mit verbindlicher Wirkung für die Gemeinde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO) unabhängig von seiner gemeindeinternen Entscheidungszuständigkeit die Verweigerung
Einvernehmens gegenüber dem Landratsamt ... erklären (vgl. Kunze/Bronner/Rehm, GemO, § 42 RdNr. 9, wonach ein solcher Verstoß gegen gemeindeinterne Zuständigkeiten allenfalls zur Angreifbarkeit, nicht aber zur Wirkungslosigkeit einer Außenrechtshandlung
Bürgermeisters führt) und dadurch den Eintritt der Einvernehmensfiktion verhindern. Hat das Landratsamt ... die Baugenehmigungen mithin rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin erteilt, sind sie nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Widerspruch und Klage der Antragstellerin hin aufzuheben, ohne daß es insoweit darauf ankommt, ob die Antragstellerin ihr Einvernehmen in der Sache zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 - BRS 46 Nr. 142; Urt. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 - BRS 52 Nr. 136 sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.1995 - 8 S 3600/94 - BRS 57 Nr. 200 ). Es kann dahinstehen, ob sich an der für diese Rechtsprechung maßgeblichen Kompetenzverteilung, wie sie bisher in § 36 BauGB a.F. zum Ausdruck kam (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, a.a.O. , S. 318 f.) Entscheidendes dadurch geändert hat, daß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB in der nunmehr seit 01.01.1998 geltenden Fassung vorsieht, daß die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann. In der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 02.03.1998 (GBl. S. 185) ist keine zuständige Behörde i.S.
GB n.F. bestimmt, so daß es insoweit bei der bisherigen Möglichkeit eines kommunalaufsichtlichen Verfahrens verbleiben dürfte. Ist es danach bei summarischer Prüfung eher unwahrscheinlich, daß die höhere Baurechtsbehörde nach gegenwärtiger Rechtslage das versagte Einvernehmen der Antragstellerin überhaupt nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB n.F. ersetzen dürfte, und bestehen im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß dies im Widerspruchsverfahren beabsichtigt ist, bleibt es bei den für die Entscheidung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin überwiegenden Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache wegen der Erteilung der Baugenehmigungen durch das Landratsamt ... ohne das erforderliche Einvernehmen der Antragstellerin. Da der Hilfsantrag der Antragstellerin danach bereits wegen
Verstoßes gegen das Einvernehmenserfordernis Erfolg hat, kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht offenlassen, ob der Baugenehmigung trotz
Bauvorbescheids vom 06.10.1992 nicht auch die von der Antragstellerin am 02.05.1996 erlassene Veränderungssperre für das Gebiet
künftigen Bebauungsplans entgegenstand, die mittlerweile durch den am 30.04.1998 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Teilbereich Blumenstraße" der Antragstellerin vom 20.11.1997 abgelöst wurde. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Senat hält es für gerechtfertigt, die Antragstellerin vollständig von einer Kostenlast freizustellen, da sie mit dem Erfolg ihres Hilfsantrags das Ziel ihres Rechtsschutzbegehrens insgesamt in vollem Umfang erreicht hat. Die Festsetzung
Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/208621.html ( https://oj.is/208621 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 24 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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