1 Hang 1 , 5 , 6 m.w.N.). Daß in diesem Sinne bei dem Angeklagten ein Hang besteht, hat auch die von dem Landgericht gehörte psychiatrische Sachverständige bestätigt. Zwar setzt die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB (u.a.) voraus, daß der Hang sicher ("positiv") festgestellt ist, so daß für eine Unterbringung hiernach kein Raum ist, wenn ein Hang als Grundlage der Taten nicht auszuschließen ist (BGH, Beschlüsse vom
Z-RR 2001, 12 ) Voraussetzung für die Bejahung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ist. Zum anderen ist die Annahme, Entzugserscheinungen seien bei dem Angeklagten auch während der Haft nicht aufgetreten, nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, der Angeklagte habe in der Haft -wenn auch nur minimal an Schweißausbrüchen und leichten Gelenkschmerzen gelitten und habe Erfahrungen mit Entzugserscheinungen auch auf einer Reise nach Wiesbaden einige Wochen vor seiner Inhaftierung gemacht. Zudem hat das Landgericht auch zu Unrecht den für die Anordnung nach § 64 StGB weiter vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang im Sinne dieser Vorschrift und den hier abgeurteilten Straftaten verneint. Soweit das Landgericht -insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der gehörten Sachverständigen -meint, "die Straftaten des Angeklagten (seien) nicht Folge seiner Drogensucht, sondern die Drogensucht (sei) Folge seiner Straftaten, (...) der Angeklagte begehe Straftaten unabhängig vom Drogengebrauch, der Drogengebrauch sei lediglich Teil seines Lebensstils", geht es von einem zu engen, und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des Begriffs des symptomatischen Zusammenhangs aus. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum übermäßigen Genuß von Rauschmitteln neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch in Zukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht allein deshalb verneint werden, weil außer dem Rauschmittelmißbrauch noch weitere Persönlichkeitsmängel -beim Angeklagten dessen dissoziale Persönlichkeitsstruktur -eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (
R 179/02 ). Im übrigen drängt sich ein solcher Zusammenhang auf, wenn -wie hier -die Tatbegehung der Finanzierung des Drogenkonsums dient. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt unter den hier gegebenen Umständen auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327 , 330;
R 377/00 ). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Gesamtstrafenausspruch auch deshalb aufzuheben wäre, weil ausweislich der schriftlichen Urteilsbegründung die Festsetzung von Einzelstrafen für die Fälle II. B 1 bis 6 der Urteilsgründe unterblieben ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 und § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1, 2). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, dies nachzuholen. Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück ( BGHSt 35, 267 f.). Tepperwien Maatz Kuckein Permalink: https://openjur.de/u/208811.html ( https://oj.is/208811 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.