Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist ein Meinungsund Marktforschungsinstitut, das anderen Unternehmen gegen Vergütung Marktstudien zur ausschließlichen Nutzung überläßt. Die Beklagte gibt die für den IT-Handel bestimmte Zeitschrift "C. " heraus. Sie veröffentlichte in den Jahren 1998 bis 2000 in fünf redaktionellen Beiträgen
der Klägerin erhobene Marktdaten, ohne daß die Klägerin den Veröffentlichungen zugestimmt hatte. So enthielt der Artikel vom
Datenbanken und als wettbewerbswidrig an. Sie hat geltend gemacht, ihre Sammlungen
Untersuchungsergebnissen seien Datenbanken. In ihr Recht als Herstellerin der Datenbanken habe die Beklagte mit den nicht autorisierten Veröffentlichungen wiederholt und systematisch eingegriffen. Die Beklagte nutze zudem fremden Vertragsbruch in wettbewerbswidriger Weise aus. Aufgrund vorangegangener Geschäftsbeziehungen sei der Beklagten bekannt gewesen, daß die Daten nur unter Verletzung der mit den Vertragspartnern der Klägerin getroffenen Vereinbarungen über die Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte zu erhalten gewesen seien. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte unter Androhung
Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Zeitschrift "C. " und/oder anderen Publikationen vertrauliche, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Daten und/oder Informationen der Klägerin zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, indem diese Daten und/ oder Informationen ohne vorige ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zur Darstellung
Grafiken verwendet werden und/oder solche Daten und/oder Informationen im Text genannt und/oder eingearbeitet werden und/oder sich bei der Darstellung derartiger Daten und/oder Informationen auf die Klägerin als Quelle zu berufen und/oder als Quelle unbefugt "C. -Recherche" anzugeben. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den
ihr durchgeführten Recherchen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß die Informanten nicht zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse berechtigt gewesen seien. Die Veröffentlichungen seien durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG München GRUR-RR 2002, 89 ). Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Gründe I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl aufgrund urheberrechtlicher als auch wettbewerbsrechtlicher Ansprüche für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt: Bei den
der Klägerin erarbeiteten Sammlungen
Marktdaten handele es sich um Datenbanken i.S.
G. Die Klägerin sei Datenbankherstellerin, weil sie die für die Beschaffung nach Art oder Umfang wesentlichen Investitionen vorgenommen habe. Als Datenbankherstellerin habe die Klägerin das ausschließliche Recht, die Datenbanken insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Für die ausschließliche Verwendungsbefugnis des Datenbankherstellers gelte jedoch gemäß § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG der Erschöpfungsgrundsatz. Die Voraussetzungen einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts seien gegeben. Die Klägerin habe die
ihr erarbeiteten Sammlungen
Marktdaten mittels E-Mail, als Ausdruck oder auf einer CD-ROM an ihre Kunden veräußert. Aufgrund der Erschöpfung sei die Weiterverbreitung der Marktdaten durch die Kunden der Klägerin und die Beklagte zulässig. Der Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 1 UWG (a.F.) wegen Ausnutzen fremden Vertragsbruchs. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Die Beklagte sei kein Marktforschungsunternehmen. Zu ihrer Betätigung gehöre es auch nicht, das Ergebnis
Marktstudien gegen Entgelt zu vertreiben. Es fehle auf seiten der Beklagten an einer Wettbewerbsabsicht. Handele ein Presseunternehmen im Rahmen des medialen Funktionsbereichs, spreche keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen seien vielmehr unvermeidliche Folge der Erfüllung der journalistischen Aufgabe. Die Voraussetzungen eines rechtswidrigen Ausnutzens fremden Vertragsbruchs durch die Beklagte lägen nicht vor. Es fehle an besonderen, eine Unlauterkeit begründenden Umständen, deren Vorliegen beim Ausnutzen fremden Vertragsbruchs erforderlich sei. Eine in Betracht kommende Irreführung des Verkehrs aufgrund der Quellenangabe "C. -Recherche" sei nicht Streitgegenstand. II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unbegründet. 1. Den auf Unterlassung der Vervielfältigung der Marktdaten gerichteten Anspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 87a , 87b Abs. 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht wegen einer Erschöpfung nach § 87b Abs. 2, § 17 Abs. 2 UrhG verneint. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Sammlungen
Marktdaten der Klägerin seien Datenbanken i.S. des § 87a Abs. 1 UrhG und sie sei Datenbankenherstellerin gemäß § 87a Abs. 2 UrhG. Konkrete Feststellungen dazu, ob die Datensammlungen der Klägerin die Voraussetzungen erfüllen, die an Datenbanken i.S.
G zu stellen sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. aa) Eine Datenbank ist nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG bei einer Sammlung
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen gegeben, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Die Vorschrift setzt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
Datenbanken um (ABl. EG Nr. L 77 vom 27.3.1996, S. 20; GRUR Int. 1996, 806) und greift die Schutzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie auf.
einer Unabhängigkeit der Elemente der Sammlung ist auszugehen, wenn sie sich
einander trennen lassen, ohne daß der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG: EuGH, Urt. v. 9.11.2004 -Rs. C-444/02 , GRUR 2005, 254 , 255 Tz. 29 -Fixtures-Fußballspielpläne II; Koch in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 77 Rdn. 43). Eine systematische oder methodische Anordnung sowie eine Zugänglichkeiti.S.
G setzen voraus, daß die Sammlung sich auf einem festen Träger befindet und ein technisches oder anderes Mittel aufweist, das es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene Element aufzufinden (vgl. EuGH GRUR 2005, 254 , 255 Tz. 30 f. -Fixtures-Fußballspielpläne II). Mit dem Erfordernis einer nach Art oder Umfang wesentlichen Investition zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente übernimmt § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG angeführte Schutzvoraussetzung. Nach der Neunten, Zehnten und Zwölften Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in "Datenspeicherund Datenverarbeitungs"-Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Zu berücksichtigen sind danach diejenigen Investitionen, die der Erstellung der Datenbank als solche dienen (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 -Rs. C-203/02 , GRUR 2005, 244 , 247 Tz. 30 -BHB-Pferdewetten; Urt. v. 9.11.2004 -Rs. C-338/02 , GRUR 2005, 252 , 253 Tz. 23 -Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 , 256 Tz. 39 -Fixtures-Fußballspielpläne II; Ullmann FS für Brandner, S. 507, 521). Zu den mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investitionen zählen auch diejenigen Mittel, die zur Ermittlung
vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank eingesetzt werden, während hierzu nicht die Mittel zu rechnen sind, die aufgewandt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht (vgl. EuGH GRUR 2005, 252 , 253 Tz. 24 -Fixtures-Fußballspielpläne I; GRUR 2005, 254 , 256 Tz. 40 -Fixtures-Fußballspielpläne II; vgl. auch: Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 87a Rdn. 16). bb) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß ihre Datensammlungen den Anforderungen entsprechen, die an Datenbanken zu stellen sind. b) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Artikeln der Zeitschrift "C. "
der Klägerin erhobene Marktdaten ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Die Veröffentlichungen bezogen sich u.a. auf die Marktanteile der Anbieter
"Handheld-Geräten",
Monitoren und
Lautsprechern sowie auf die Absatzzahlen
Multimediageräten auf dem deutschen Markt. Feststellungen dazu, ob es sich bei den vervielfältigten Daten um einen wesentlichen Teil
Datenbanken der Klägerin handelt oder um unwesentliche Teile nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, deren Vervielfältigung nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG dem gleichsteht, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. aa) Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte Daten aus der Datenbank der Klägerin i.S.
G vervielfältigt. Der Begriff des "Vervielfältigens" i.S. des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist ebenso wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, daß er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen oder sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 , 248 Tz. 47, 51 -BHB-Pferdewetten). Unter diesen Umständen ist nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt davon auszugehen, daß die Beklagte mit der Übernahme der fraglichen Daten in ihre Zeitschrift einen Teil der Datenbank der Klägerin entnommen hat. Nicht erforderlich ist es, daß die Beklagte sich die Daten durch einen unmittelbaren Zugang zu Datenbanken der Klägerin verschafft hat (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 , 248 Tz. 53 f. und 67 -BHB-Pferdewetten). Die Vervielfältigung durch die Beklagte stellt einen Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 UrhG dar, wenn die Vervielfältigung einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank betrifft oder die wiederholte und systematische Vervielfältigung
nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorliegt, die Vervielfältigung jedoch einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 UrhG beruht auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 96/9/EG. Ob die Vervielfältigung einen wesentlichen Teil der Datenbank betrifft, ist nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zu bestimmen (vgl. hierzu näher EuGH GRUR 2005, 244 , 250 Tz. 68 ff. -BHB-Pferdewetten).
Marktdaten der Klägerin um Datenbanken i.S.
G handelt. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren gegen diese vom Berufungsgericht
seinem Standpunkt folgerichtig nicht näher begründete Annahme mit einer Gegenrüge gewandt. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Entsprechendes gilt zur Frage, ob durch die Vervielfältigung der Daten durch die Beklagte ein wesentlicher Teil der Datenbanken der Klägerin i.S.
G oder ein dem nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG gleichstehender unwesentlicher Teil betroffen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 , 250 Tz. 68 ff. -BHB-Pferdewetten; BGHZ 156, 1 , 16 f. -Paperboy).
Daten der Klägerin hervorgerufene Irreführung des Verkehrs sei nicht Streitgegenstand. Zwar können mit einem Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden. Der Kläger muß dazu allerdings deutlich machen, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt (vgl. BGHZ 154, 342 , 349 -Reinigungsarbeiten). Will der Kläger die Unlauterkeit i.S.
UWG aus einer irreführenden Werbung nach § 5 UWG ableiten, muß er die Klage auch auf eine Irreführung der Verkehrskreise stützen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97 , GRUR 2001, 181 , 182 = WRP 2001, 28 -dentalästhetika). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Entgegen der Ansicht der Revision reichte dazu nicht aus, daß die Klägerin im Unterlassungsantrag auch "C. -Recherche" als Quelle an geführt hat. Ullmann Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaubund an der Unterschrift verhindert. Ullmann Büscher Bergmann Permalink: http://openjur.de/u/208838.html Kommentare
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