Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München Az. 10 U 5036/08 sowie 10 U 1995/11 . III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Auffahrunfalls. Am 26.08.2005 gegen 12:00 Uhr stand der Kläger zu 1) mit seinem Fahrzeug Chrysler Voyager (amtl. Kz. -) an der Kreuzung x. Neben ihm auf dem Beifahrersitz befand sich der Kläger zu 2); beide Kläger waren angeschnallt. In der Folge fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw BMW 316ti, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), auf den stehenden klägerischen Wagen auf. Beide Fahrzeuge wurden leicht beschädigt; die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug beliefen sich auf knapp EUR 1.000,-, die am Fahrzeug der Beklagten auf etwa EUR 500,-. Die Beklagte zu 2) hat den klägerischen Sachschaden voll umfänglich reguliert. Beide Kläger behaupten, durch den Auffahrunfall Verletzungen an der Halsbzw. Brustwirbelsäule erlitten zu haben. Sie hätten infolge dessen unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen zu leiden gehabt; der selbständig tätige Kläger zu 1) habe außerdem infolge einer etwa zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit erhebliche Kosten für eine Ersatzkraft aufwenden müssen. Die Beklagten seien ihnen für diese sowie eventuell zukünftig entstehende weitere Schäden aus dem Unfallgeschehen schadensersatzpflichtig. Die Kläger haben daher beantragt zu erkennen wie folgt: "1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2005 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2005 zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) € 4.582,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2005 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, an den Kläger zu 1) sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger zu 1) aus dem Verkehrsunfall vom 26.08.2005 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf einen Dritten übergegangen ist. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägern zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten Geschäftsgebühr in Höhe von € 1.001,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen." Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Ihrer Darstellung nach fuhr die Beklagte zu 1) auf das Klägerfahrzeug mit sehr niedriger Geschwindigkeit auf. Der Sachschaden sei so gering gewesen, dass nicht einmal ein Gutachter beauftragt worden sei. Die Geschwindigkeitsdifferenz beim Aufprall habe maximal 7 km/h betragen. Daher könnten die von den Klägern behaupteten unfallbedingten Verletzungen nicht eingetreten sein. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) unter degenerativen Vorerkrankungen leide. Weder liege aber eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit des Klägers zu 1) vor, noch seien bei diesem die degenerativen Veränderungen durch den Unfall aktiviert worden. Eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein hierdurch entstandener Verdienstausfallschaden des Klägers zu 1) sei werde bestritten. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das erkennende Gericht hat die Klage mit Endurteil vom 02.10.2008 abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht München im Berufungsverfahren Az. 10 U 5036/08 am 08.05.2009 aufgehoben; der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen. Nach erneuter Beweisaufnahme wies das erkennende Gericht die Klagen mit Endurteil vom 21.04.2011 wiederum ab. Dieses Endurteil wurde vom Oberlandesgericht München im Berufungsverfahren Az. 10 U 1995/11 am 21.10.2011 erneut aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Landshut zurückverwiesen. Das Gericht hat in der Folge Beweis erhoben durch Einholung eines biomechanischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. sowie zweier medizinischer Gutachten der Sachverständigen Dr. med. M.F. sowie Prof. Dr. med. J.G.. Zu den Fragen der Biomechanik legte der Sachverständige Dr. A. sein Gutachten vom 04.01.2013 sowie zwei ergänzende Stellungnahmen vom 12.09.2013 und 22.01.2014 vor. Prof. Dr. G. erstattete sein Gutachten unter dem 27.02.2015; eine überarbeitete Fassung lieferte er unter dem 16.08.2016. Ein Ergänzungsgutachten fertigte Prof. Dr. G. schließlich unter dem 03.04.2017. Das Gericht hat die beiden Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2016 informatorisch zur Sache angehört; außerdem wurde das Gutachten Prof. G. von seinem Vertreter Prof. Dr. H. erläutert. In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2016 wurde sodann der Sachverständige Dr. A. zu seinem Gutachten befragt; außerdem erläuterte Prof. Dr. H. die Neufassung des Gutachtens G. vom 16.08.2016. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2017 wurde schließlich der Sachverständige Dr. F. zu seinem Gutachten vom 25.07.2014 einvernommen; Prof. Dr. H. führte zu dem weiteren Gutachten Prof. G. vom 28.04.2017 aus. Auf die Protokolle der genannten mündlichen Verhandlungen wird Bezug genommen. Gründe Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Nach dem Ergebnis der biomechanischen und medizinischen Begutachtungen haben die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis einer unfallbedingten Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht führen können. I. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. geht das Gericht davon aus, dass das Klägerfahrzeug bei dem Unfallgeschehen vom 26.08.2005 durch das von hinten auffahrende Beklagtenfahrzeug aus dem Stand abrupt auf eine Geschwindigkeit von maximal 8 km/h beschleunigt wurde. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sich aus dem an den Unfallfahrzeugen entstandenen Kollisionsschadensbild eine maximale Auffahrgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 17 km/h ergibt und dass hieraus angesichts des Massenverhältnisses der beteiligten Fahrzeuge eine kollisionsbedingte Beschleunigung des Klägerfahrzeugs auf höchstens 8 km/h abgeleitet werden kann. Bei Zugrundelegung der von den Klägern geschilderten jeweiligen (suboptimalen) Sitzposition in ihrem Fahrzeug ist danach von einer kollisionsbedingten Spitzenbeschleunigung im Kopf-Hals-Bereich von 7 g und im Brustwirbelsäulen-Bereich von 8 g auszugehen. Die danach auf die Kläger einwirkenden Kräfte haben nach Erläuterung des Sachverständigen Dr. A. dazu geführt, dass in einer ersten Phase der Insassenkörper nach der Kollision leicht nach oben gleitet, während sich der Kopf zur Kopfstütze bewegt. Nach dem Maximalandruck des Kopfes an der Kopfstütze (zweite Phase) erfolgt in der dritten Phase eine Bewegungsumkehr durch die Federkräfte von Sitz und Kopfstütze. In allen Phasen wirken Kräfte auf den Kopf-Hals-Bereich des Insassen ein. II. Die Kläger, die behaupten, infolge dieses Geschehens eine Körper- oder Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) erlitten zu haben, sind mit dem Vollbeweis (§ 286 Abs. 1 ZPO) dieses Tatbestandes belastet. Sie müssen also ihre Verletzungen sowie deren Unfallbedingtheit zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Dies ist ihnen im Ergebnis nicht gelungen. 1. Unter einer Körper- oder Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist nach allgemeiner Auffassung ein Zustand zu verstehen, der von der normalen physischen oder psychischen Beschaffenheit nicht nur unerheblich nachteilig abweicht (vgl. nur Sprau in: Palandt, BGB, 76. Auflage, § 823 Rdnr. 4), im medizinischen Sinn also als unphysiologisch zu gelten hat. 2. Dass sie bei dem Unfall eine körperliche Verletzung erlitten hätten, konnten die Kläger nicht nachweisen.
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