Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin macht u.a. aus abgetretenem Recht Ansprüche aus der Lieferung und Montage von Fenstern geltend. Die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, betrieb als Generalunternehmerin die Renovierung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses G. in Z. , das im Eigentum des Geschäftsführers ihrer Komplementärin, eines Herrn K. , stand. Die Demontage der alten Fenster und die Montage der neuen gab die Beklagte unter Vereinbarung der Anwendung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) und zusätzlich eines Abtretungsverbots bei einem unter der Bezeichnung "UPR" handelnden Herrn W. gegen eine Vergütung von 141.793,71 DM brutto in Auftrag, auf die W. eine Anzahlung von 42.538,11 DM erhielt. W. gab die Lieferung der Fenster bei der inzwischen insolvent gewordenen G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Zedentin) in Auftrag. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Beklagten und W. und zur Kündigung des zwischen diesen bestehenden Vertrags durch die Beklagte nach § 8 Nr. 3 VOB/B. W. wurde darauf zahlungsunfähig. Die Zedentin lieferte die Fenster gegen Rechnungsstellung über 99.900,50 DM brutto und Abtretung der Forderungen aus der Weiterverwendung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt; W. baute diese zum Teil noch in das Gebäude ein. Am 6. September 1995 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Zedentin und der Beklagten, deren Ergebnis die Parteien unterschiedlich werten. Die Beklagte ließ die Baumaßnahme unter Verwendung der von der Zedentin gelieferten Fenster, z.T. nach Nacharbeiten durch Dritte, fertigstellen. Die Zedentin und nach Offenlegung der Abtretung die Klägerin anstelle der Zedentin haben die Beklagte auf Zahlung von 100.050 DM in Anspruch genommen. Dabei haben sie sich auf eigene Ansprüche der Zedentin aus der behaupteten Vereinbarung vom 6. September 1995, auf von W. abgetretene Ansprüche aus Vertrag mit der Beklagten, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des behaupteten Vertrags vom 6. September 1995 und auf Bereicherungsansprüche gestützt. Die Beklagte hat einen Vertragsschluß mit der Zedentin in Abrede gestellt, den Einbau der Fenster als durch § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B gedeckt angesehen, die Abtretung der Forderung durch W. als wegen Verstoßes gegen das vertragliche Abtretungsverbot unwirksam, jedenfalls aber eine restliche Werklohnforderung von W. gegen die Beklagte als nicht fällig angesehen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben, weil der Klägerin aus der Abtretung von W. dessen Vergütungsanspruch abzüglich der geleisteten Anzahlung zustehe und das Abtretungsverbot nach § 354a HGB unwirksam gewesen sei. Eine förmliche Abrechnung sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Die Berufung der Beklagten führte nach ergänzender Beweisaufnahme zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung, während die Anschlußberufung der Klägerin gegen die Teilabweisung der Klage ohne Erfolg blieb. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in vollem Umfang weiter. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten. Gründe Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis ( BGHZ 37, 79 , 81 ff.). In der Sache führt die Revision zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. I. Das Berufungsgericht hat mit dem Landgericht das Zustandekommen eines Vertrags zwischen der Zedentin und der Beklagten verneint. Es hat weiter Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Delikt verneint, weil die Beklagte nicht unberechtigterweise, sondern auf Grund ihres nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B bestehenden Nutzungsrechts die angelieferten Fenster verwendet habe. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Fälligkeit der abgetretenen Forderung verneint, weil die Klägerin den Werklohnanspruch für bereits erbrachte Leistungen aus dem gekündigten Pauschalpreisvertrag W. mit der Beklagten nicht prüffähig dargestellt und zudem auch nie eine Schlußrechnung erstellt habe, weshalb ein etwaiger restlicher Werklohnanspruch nicht fällig sei. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. 2. Dabei hätte auf der Grundlage der vom Berufungsgericht verneinten Fälligkeit die Klage nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden dürfen ( BGHZ 140, 365 , 368; BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 399/97 , BauR 1999, 635 , 636 = ZfBR 1999, 196 ; Urt. v. 28.9.2000 - VII ZR 42/98 , BGHR VOB/B § 8 Nr. 6 Rechnung 2 ). 3.
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