← Deutschland

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 1990 - Az. 10 S 3081/89

  1. Der allein und über einen längeren Zeitraum geförderte Empfänger freiwilliger Zuwendungen aus dem Staatshaushalt, dessen Förderung abgebrochen werden soll, kann sich auf eine ihm gegenüber eingetretene Selbstbindung der Bewilligungsbehörde nicht berufen; sein Schutz erschöpft sich im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Weitergewährung von institutioneller Zuwendungen aus dem Landeshaushalt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf den umfassend und zutreffend dargestellten Tatbestand in dem angefochtenen Urteil Bezug. Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten, soweit er die beantragte institutionelle Förderung abgelehnt habe, genüge zwar nicht der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 LVwVfG. Es lägen jedoch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG vor, der eine Begründung entbehrlich mache, da dem Kläger die Sach- und Rechtslage, die zur (teilweisen) Ablehnung seines Antrags geführt habe, bekannt gewesen sei. Dies ergebe sich aus zahlreichen Erörterungen zwischen den Beteiligten im Jahre 1986, bei denen stets die Förderungswürdigkeit des Klägers im Vordergrund gestanden habe. Auch inhaltlich sei die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Nach § 23 LHO sei Voraussetzung für die Zuwendung, daß ein erhebliches Interesse des Landes bestehe, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden könne. Es könne dahinstehen, ob alleine die Bedenken des Beklagten gegen den neuernannten Direktor des Instituts die Ablehnung weiterer institutioneller Förderung hätten tragen können. Denn unabhängig davon bestünden Zweifel daran, daß der Kläger seine satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben in Zukunft erfüllen werde. Diese rechtfertigten es, Zuwendungen nicht mehr institutionell, sondern nur noch projektbezogen zu gewähren. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die von ihm eingeklagten Zuwendungen beruhten auf freiwilliger Basis. Auch wiederholte Zuwendungen in der Vergangenheit alleine begründeten keinen Rechtsanspruch auf Weitergewährung für die Zukunft. Abgesehen davon sei ein Vertrauenstatbestand auch deswegen ausgeschlossen, weil zwischen den Beteiligten über die Voraussetzungen einer Weiterförderung Differenzen bestünden. Gegen dieses ihm am 18.10.1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.11.1989 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, das angefochtene Urteil sei formell fehlerhaft. Es handle sich um eine Überraschungsentscheidung, da das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben habe, daß der angefochtene Bescheid wegen der fehlenden Begründung rechtswidrig sei. Des weiteren beruhe das Urteil wegen der verspäteten Abfassung der Begründung nicht mehr auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Der Bescheid sei rechtswidrig, da ihm die die Ablehnung der Zuwendung tragenden Gründe nicht bekannt gewesen seien. Der Beklagte habe sich zudem durch die wiederholten Zuwendungen in der Vergangenheit in der Entscheidung über eine Weitergewährung der Zuwendungen gebunden; sein Vergabeermessen für das Jahr 1986 sei damit praktisch auf Null geschrumpft. Er habe dem Beklagten den Haushaltsplan für das Jahr 1986 bereits 1985 eingereicht und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anlaß gehabt, an der Weitergewährung institutioneller Zuwendungen zu zweifeln. Dementsprechend habe er aufgrund des Haushaltsanschlages für 1986 auch disponiert. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, daß ihm auf seinen Antrag die Zuwendung auch gewährt werde. Abgesehen davon sei ein schlagartiger Wegfall der institutionellen Förderung unzulässig. Mit Rücksicht auf die lange Förderungszeit sei allenfalls ein stufenweiser Abbau gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.3.1989, den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Jahr 1986 37.333,18 DM als institutionelle Förderung zu bewilligen und den Bescheid vom 27.10.1986 des Beklagten insoweit aufzuheben, als er dieser Verpflichtung entgegensteht; hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag vom 9.9.1986 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt noch aus, institutionelle Landesförderung erfolge stets als Einzelentscheidung aufgrund vorheriger individueller Antragsprüfung und ohne Selbstbindung an vorausgegangene Zuwendungsentscheidungen gegenüber dem jeweiligen Antragsteller. Abgesehen davon bestehe eine Selbstbindung auch deswegen nicht, da sich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuwendungen beim Kläger geändert hätten. Das Institut des Klägers habe nach Ausscheiden des bisherigen verdienstvollen Institutsleiters nicht mehr die Gewähr für die Fortsetzung einer in der Vergangenheit zweifellos gegebenen wissenschaftlichen Arbeit geboten. Das werde dadurch unterstrichen, daß sich der Kläger geweigert habe, eine Arbeitskonzeption für das unter neuer Leitung arbeitende Institut vorzulegen. Von einem Mißbrauch durch willkürliche Handhabung des Ermessens könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Gründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nehmen (vgl. Art. 2 § 6 EntlG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sein Einwand, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei eine nach den §§ 86 , 104 , 108 VwGO verbotene Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.7.1977, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98 m.w.N.), verfehlt den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt. Der gerügte Verstoß setzte voraus, daß die Frage, ob der Bescheid des Beklagten vom 27.10.1986 zu begründen gewesen wäre oder eine Begründung mit Blick auf die Vorgespräche zwischen den Beteiligten und den eindeutigen negativen Stellungnahmen des Beklagten wegen der Weitergewährung institutioneller Zuwendungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG entbehrlich war, überhaupt noch nicht Gegenstand einer Erörterung zwischen den Beteiligten gewesen wäre oder es der Kläger auf der Grundlage einer vom Gericht geäußerten Rechtsauffassung unterlassen hätte, wesentliche sonstige klagebegründende Tatsachen vorzutragen. Dafür fehlen freilich jegliche Anhaltspunkte; solche sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte hat in seiner Klagerwiderung vom 24.9.1987 auf die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG hingewiesen. Es war dem Kläger damit möglich, und letztlich hatte er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch noch Gelegenheit, zu den Ausführungen des Beklagten Stellung zu nehmen. Rechtsausführungen, die möglicherweise nur die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, binden das Gericht nicht. Ebensowenig wie das Gericht verpflichtet ist, die Beteiligten auf seine Rechtsansicht hinzuweisen, auch wenn diese für die Beteiligten überraschend sein mag, soweit sich daraus nicht die Notwendigkeit zu neuen tatsächlichen Ausführungen ergeben kann, weil die Beteiligten erkennbar von einer anderen Rechtsauffassung ausgingen (vgl. dazu Kopp, VwGO,
  2. Auflage 1989, § 108 RdNr. 25), ist es an eine einmal geäußerte Rechtsauffassung gebunden. Der Kläger hat auch nicht behauptet, im Vertrauen auf eine geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts es unterlassen zu haben, auf andere wesentliche tatsächliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die sein Klagebegehren hätten begründen können. Nach der Aktenlage mußte sich dem Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht aufdrängen. Die weitere, auf die Verletzung des § 108 VwGO gegründete Rüge des Klägers, das Urteil beruhe nicht auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17.3.1989, da ihm der Tenor erst am 27.7.1989 und die Entscheidungsgründe erst am 18.10.1989 zugestellt worden seien, trifft zwar tatsächlich zu, geht aber rechtlich ins Leere. Die tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts in den dargelegten Entscheidungsgründen sind auf der Grundlage des Sachstands der Verfahrensakten und insbesondere der Schriftsätze der Beteiligten für einen Dritten verständlich und nachvollziehbar. Daß in der mündlichen Verhandlung vom 17.3.1989 schwierige und entscheidungserhebliche tatsächliche Vorgänge erörtert worden wären, deren sich das Gericht bei der Abfassung der Entscheidungsgründe nicht mehr im einzelnen hätte erinnern können, ist nicht ersichtlich. Zeugen, deren Aussagen aufgrund eines frischgebliebenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung hätten gewürdigt werden müssen, hat das Verwaltungsgericht nicht gehört. Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer institutionellen Zuwendung nicht mit den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis (vgl. dazu Bleckmann, Subventionsrecht 1978, Seite 75 ff.) begründen. Zwar kann der Senat auch dem Beklagten nicht folgen, soweit er behauptet, institutionelle Landesförderung erfolge stets als Einzelfallentscheidung ohne Selbstbindung. Denn auch im Bereich der institutionellen Kulturförderung kann bei gleichmäßiger Vergabepraxis an mehrere Zuwendungsempfänger eine Selbstbindung gegeben sein. Allerdings kann sich der allein und über einen längeren Zeitraum geförderte Empfänger freiwilliger Zuwendungen, dessen Förderung abgebrochen werden soll, nicht auf eine ihm gegenüber eingetretene Selbstbindung berufen. Das Institut der Selbstbindung im Leistungsbereich der darreichenden Verwaltung ist Ausfluß des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 29.4.1987, Buchholz 427.2 § 31 FG Nr. 10; Urteile vom 16.9.1973, BVerwGE 44, 72 (74 ff.); vom 26.11.1970, BVerwGE 36, 323

(327); sowie Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Band 2, 1967, Seite 87; Dürig, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar lose Blattsammlung, 27. Lieferung 1989, Art. 3 RdNr. 428; Wallerath, Die Selbstbindung der Verwaltung, 1967, Seite 35 ff. m.w.N.; kritisch zu dieser Frage Randelzhofer, JZ 1973, 536
(540)). Schon der Wortlaut des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, daß es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein- und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbaren Sachverhalten gleichmäßige Begünstigungen zu gewähren (anderer Ansicht wohl Dürig, a.a.O., Art. 3 RdNr. 430, 468). Dies müßte nämlich darauf hinauslaufen, daß aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Art. 1 Abs. 1 noch nach Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 23.10.1968, OVGE 25, 331
(338)) geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben. Aber auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der seine verfassungsrechtliche Grundlage im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dessen Postulat nach Rechtssicherheit findet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 5; Beschluß vom 24.3.1988, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11; Herzog, in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 20 Abschnitt VII RdNr. 26, 64; Bleckmann, a.a.O., Seite 84), sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts (vgl. dazu Püttner, Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht, VVDStRL 32
(1974), 200 (203 ff.); sowie auch BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 27; Beschluß vom 19.8.1988, Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 11) angesehen wird, kann der Kläger, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, einen Anspruch auf Weitergewährung institutioneller Zuwendungen nicht herleiten. Die bloße Tatsache einer jahrelangen Subvention begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.10.1968, a.a.O. , 337 f.; BGH, Urteil vom 21./22.5.1975, DVBl 1975, 903
(904); Gubelt, in von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Band 1 3. Auflage 1985, Art. 3 RdNr. 65). Besondere Umstände, die etwa darin liegen könnten, daß der Beklagte dem Kläger eine Zusage gemacht, seine Tätigkeit als Empfänger selbst ins Leben gerufen oder sonst veranlaßt oder in der Öffentlichkeit durch Stellungnahmen eine begründete Erwartung auf eine Zuwendung geweckt hätte, sind im gegebenen Falle nicht ersichtlich. Tatsächlich war einem Vertrauen des Klägers auf eine weitere institutionelle Zuwendung seitens des Beklagten spätestens Mitte des Jahres 1986 der Boden nachhaltig entzogen. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, zu diesem Zeitpunkt bereits für das Jahr 1986 haushaltsmäßig disponiert zu haben (vgl. dazu Bleckmann, a.a.O., Seite 85). Es war ihm freigestellt, den Antrag auf die begehrte Zuwendung bereits früher zu stellen. Abgesehen davon waren ihm auch schon seit Ende 1985 die Bedingungen bekannt, die der Beklagte ihm im Hinblick auf eine qualifizierte Leitung des Instituts zur Sicherung einer förderungswürdigen Forschungstätigkeit vorgegeben hatte. Der Beklagte war schließlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, die institutionellen Zuwendungen nur stufenweise abzubauen. Eine solche Verpflichtung bestünde nur, wenn beim Kläger ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre, der über die langjährige Subventionierung hinausginge. Zur Begründung seines gegenteiligen Standpunktes kann sich der Kläger auf den Beschluß des OVG Lüneburg vom 16.11.1976, NJW 1977, 773
(774)nicht berufen. Der Beschluß ist auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts ergangen. Maßgeblich für diese Entscheidung war, daß der Subventionsgeber den Leistungsempfänger selbst ins Leben gerufen hatte. Der Kläger kann einen solchen Sachverhalt nicht geltend machen. Im übrigen hat der Beklagte seine Unterstützung entgegen den Darstellungen des Klägers auch nicht schlagartig abgebrochen, sondern im Jahre 1986 ihn weiterhin in einem förderungswürdigen Projekt mit Zuwendungen unterstützt. Einen Anspruch auf eine bestimmte Förderungsart aber hat der Kläger nicht. Permalink: http://openjur.de/u/209625.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.