einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will,
der dieser noch die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" trug. b) Die Entscheidung der Behörde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Einziehung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, ist von den Gerichten nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen. Der Maßstab der Billigkeit bestimmt
halt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens. c) Es liegt nicht
nerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes, die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. Gründe I. Der Kläger (Steuerpflichtige) begehrt den Erlaß der von ihm geforderten Gewerbesteuer 1959 bis
zwischen teilweise bezahlten Gewerbesteuer ab. Das Verwaltungsgericht (VG) entsprach dem Klagebegehren des Steuerpflichtigen nur hinsichtlich der Gewerbesteuer 1959,
dem es
soweit die Stadt zur Erstattung verpflichtete. Auf die Berufung beider Beteiligten wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage
vollem Umfange ab. Das Gericht wertete den Begriff "unbillig"
1 Satz 1 AO als einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung von den Gerichten
vollem Umfange nachgeprüft werden könne, hielt aber mit der Stadt die Heranziehung des Steuerpflichtigen zur vollen Gewerbesteuer nicht für eine unbillige Härte. Zur Begründung führte es aus, der Steuerpflichtige könne einen Erlaß der sich nach der neuen Rechtsprechung des BFH ergebenden Gewerbesteuer für die Jahre 1959 bis 1961 nicht aus dem Grunde verlangen, weil ihm das FA die Umsatzsteuer für diese Jahre erlassen habe. An den Erlaß des BdF vom 5. April 1963, auf den dies zurückgehe, sei die Stadt ebensowenig gebunden wie an das Verhalten anderer Gemeinden. Nach nunmehr als richtig erkannter Rechtsauffassung entspräche gerade erst die erweiterte Besteuerung der Versicherungsvertreter dem Gesetz. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellten Grundsätze über das Verbot rückwirkender Abgabengesetze seien auf Entscheidungen der Gerichte nicht anwendbar. Das Vertrauen des Bürger auf die Beibehaltung einer bestimmten Gesetzesauslegung durch die Gerichte werde, auch wenn es sich um eine ständige Rechtsprechung gehandelt habe, nicht geschützt. Somit sei es rechtlich zulässig, die Grundsätze einer geänderten Rechtsprechung bei der Besteuerung auch auf abgeschlossene Tatbestände anzuwenden. Auch
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen sei eine unbillige Härte nicht begründet.
dem Verfahren über die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision möchte der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Revision stattgeben. Er möchte mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß "unbillig"
1 Satz 1 AO ein von den Gerichten voll nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff sei, und er möchte, wenn das zuträfe, im Rahmen seines Rechtes und seiner Pflicht zur vollen Nachprüfung im Streitfall das Vorliegen einer Unbilligkeit bejahen. Hieran, so führt der Senat aus, sehe er sich jedoch durch das Urteil des IV. Senats des BFH VI 139/65 U vom 7. Oktober 1965 ( BFH 83, 555 , BStBl III 1965, 700 ) gehindert, das
einem gleichgelagerten Fall ausdrücklich auf das Urteil des VII. Senats des BFH VII 51/61 S vom 8. Mai 1962 ( BFH 75, 59 , BStBl III 1962, 290 ) Bezug genommen habe und davon ausgegangen sei, daß die Behörde bei der Beurteilung des
AO verwendeten Begriffs "unbillig" einen Spielraum habe, so daß die Gerichte nur prüfen könnten, ob die Auslegung der Verwaltung sich
nerhalb dieses Spielraums halte und damit rechtlich vertretbar sei. Hiervon wollte er, der VII. Senat des BVerwG, bei der von ihm beabsichtigten, aus der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit des Begriffes "unbillig" sich ergebenden Entscheidung abweichen, so daß eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Gemeinsamer Senat) nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Rechtsprechungseinheitsgesetz - RsprEinhG -) vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 661 - BGBl I, 661 -) veranlaßt sei. Entscheide der Gemeinsame Senat im Sinne des VII. Senats des BVerwG, so könne dieser der Revision stattgeben, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die im BFH-Urteil IV 139/65 U des weiteren vertretene Auffassung zutreffe, daß die Behörde mit der Ablehnung eines Gewerbesteuererlasses
einem gleichgelagerten Fall sich noch
nerhalb des ihr nach der Meinung des BFH eingeräumten Spielraumes halte. Von dieser Auffassung würde allerdings der VII. Senat des BVerwG ebenfalls abweichen wollen, wenn er auf Grund der Entscheidung des Gemeinsamen Senats davon ausgehen müsse, daß ein solcher Beurteilungsspielraum der Behörde bestehe. Dann sei auch
soweit eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG veranlaßt. Der VII. Senat des BVerwG setzte daher das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus und legte dem Gemeinsamen Senat gemäß § 11 Abs. 1 RsprEinhG die Rechtsfragen zur Entscheidung vor, 1. ob die Auslegung des Begriffs "unbillig"
1 der Abgabenordnung durch die Behörde
vollem Umfange gerichtlich nachprüfbar ist,
nerhalb eines der Behörde zukommenden Beurteilungsspielraumes liegt, die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung anzusehen. II. 1. Der Gemeinsame Senat hatte zunächst über die Frage seiner Besetzung zu entscheiden. Nach § 3 RsprEinhG gehören dem Gemeinsamen Senat neben den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Präsidenten und je ein weiterer Richter der beteiligten Senate an. Es ergab sich die Frage, welcher Senat des BFH als beteiligter Senat (§ 4 RsprEinhG) anzusehen sei, da der Gemeinsame Senat die Bezeichnung der abweichenden Entscheidung im Vorlagebeschluß nicht für maßgeblich hielt. Hinsichtlich der Vorlegungsfrage 2 konnte eindeutig nur der IV. Senat des BFH beteiligter Senat sein, da nur er über diese Frage bislang entschieden hatte, und zwar
dem vom vorlegenden Senat angeführten Urteil IV 139/65 U. Über die Vorlegungsfrage 1 haben dagegen sämtliche Senate des BFH ständig zu entscheiden und auch entschieden, und es stand fest, daß die zeitlich letzte abweichende Entscheidung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RsprEinhG), wie immer man diesen Begriff auch verstehen will (letzte Entscheidung vor Erlaß des Vorlegungsbeschlusses, letzte Entscheidung vor Eingang des Vorlegungsbeschlusses beim Gemeinsamen Senat oder letzte Entscheidung vor der Entscheidung des Gemeinsamen Senats), jedenfalls nicht vom IV. Senat des BFH gefällt worden war. Der Gemeinsame Senat hält es nicht für zulässig, von einer Beteiligung des IV. Senats des BFH deshalb auszugehen, weil dieser bei einer Umkehrung der Reihenfolge der Vorlegungsfragen allein als beteiligter Senat
Betracht kommen könnte. Auch hält es der Gemeinsame Senat für möglich, daß bei der Vorlage mehrerer Rechtsfragen, auch wenn es sich hierbei um Haupt- und Eventualfragen handelt, die Beteiligung verschiedener Senate desselben obersten Gerichtshofes - nach verfahrensmäßiger Trennung der einzelnen Fragen -
Betracht kommt, wie das
den Fällen zwingend erscheint,
denen mehrere vorgelegte Fragen Abweichungen von verschiedenen obersten Gerichtshöfen betreffen. Der Gemeinsame Senat sieht gleichwohl den IV. Senat des BFH als beteiligten Senat deshalb an, weil dieser Senat als einziger im Urteil 139/65 U über beide Vorlegungsfragen entschieden hat und diese Fragen
einem derart engen sachlichen Zusammenhang stehen, daß der Umstand, daß über die Vorlegungsfrage 1 später noch andere Senate des BFH im gleichen Sinne entschieden haben, demgegenüber zurücktreten muß. Eine Beteiligung des IV. Senats des BFH scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil er seine Entscheidung vom
Betracht kommt, zulässig. Entgegen Mattern (Der Betriebs-Berater 1969 S. 1338) und
Übereinstimmung mit der im Vorlagebeschluß und auch vom Bundessozialgericht - BSG - (vgl. Beschluß vom 28. August 1970 - 3 RK 55/67 , Monatsschrift für Deutsches Recht 1971 S. 79 -) vertretenen Auffassung hält der Gemeinsame Senat eine Vorlage an ihn nach § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 RsprEinhG auch dann für zulässig und damit für erforderlich, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes von seiner Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes aus einer Zeit abweichen will,
der dieser noch die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" trug (vor
krafttreten des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968, BGBl I, 657). Die Umbenennung durch dieses Gesetz hatte keine Neuerrichtung der obersten Gerichtshöfe zur Folge. Bei einer anderen Auslegung würde das mit dem RsprEinhG verfolgte Ziel der Wahrnehmung einer einheitlichen Rechtsprechung für eine geraume Übergangszeit nicht erfüllt werden können, was, wie der vorlegende Senat mit Recht betont, dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht. Die Vorlage wegen Abweichung vom BFH-Urteil VI 139/65 U ist auch nicht deshalb unzulässig, weil diese Entscheidung vor dem
krafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO) als sog. "U-Urteil" ergangen, also nicht nach § 64 AO a.F. veröffentlicht worden ist, so daß nach der Übergangsregel
2 Nr. 5 FGO ein anderer Senat des BFH, ohne den Großen Senat des BFH anrufen zu müssen, abweichend hätte entscheiden können. Die Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats sind
EinhG abschließend geregelt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muß die umstrittene Rechtsfrage dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung vorgelegt werden, ohne daß es darauf ankommen kann,
wieweit
nerhalb des obersten Gerichtshofes, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, ein Divergenzverbot besteht. Der Gemeinsame Senat bejaht die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen und anerkennt im vorliegenden Falle die Dispositionsbefugnis des vorlegenden Senats, die Reihenfolge der gestellten Fragen zu bestimmen, zumal die Frage 1 die umfassendere und
der Rechtsprechung häufiger vorkommende Frage ist, die einer Entscheidung bedarf, während das hinsichtlich der auf einen Einzelfall abstellenden Frage 2 nicht
diesem Maße der Fall ist. Der Gemeinsame Senat beantwortet daher zunächst die Vorlegungsfrage 1, die er verneint. 1. § 131 Abs. 1 Satz 1 AO
der Fassung des Art. 17 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1961 (StÄndG 1961) vom 13. Juli 1961 (BGBl I, 981, BStBl I, 444) lautet: Im Einzelfall können Steuern und sonstige Geldleistungen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter der gleichen Voraussetzung können bereits entrichtete Steuern und sonstige Geldleistungen erstattet oder angerechnet werden.
der vorhergehenden, auf dem Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 1. Juli 1953 (BGBl I, 511, BStBl I, 262) beruhenden Fassung lautete § 131 Abs. 1 Satz 1 AO: Im Einzelfall können Steuern ganz oder zum Teil erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Vorschrift geht zurück auf § 108 Abs. 1 Satz 1 AO 1919, der folgenden Wortlaut hatte: Der Reichsminister der Finanzen kann für einzelne Fälle Steuern, deren Einziehung nach Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder zum Teil erlassen oder
solchen Fällen die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Steuern verfügen. § 131 AO gilt nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 AO auch für Realsteuern, somit auch für die hier
Frage stehende Gewerbesteuer.
1 Satz 1 AO enthält eine Voraussetzung, nämlich die Unbilligkeit im Einzelfall, und eine Folge, nämlich die Möglichkeit, Steuern zu erlassen. Der Gemeinsame Senat geht davon aus, daß der
halt der Vorschrift nur im Zusammenhang beurteilt werden kann. Der Begriff "unbillig" kann somit nicht losgelöst davon gewürdigt werden, daß er ein "Können" der Behörde zur Folge hat. Es handelt sich hier um eine der sog. Koppelungsvorschriften, die
sbesondere Anlaß gaben für die kaum noch überschaubaren Erörterungen
Schrifttum und Rechtsprechung über die Abgrenzung von Verwaltungsermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff (vgl. statt vieler Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., § 5; Bachof, Juristenzeitung 1955 S. 97ff.; Ule
Forschung und Berichte aus dem öffentlichen Recht, Gedächtnisschrift für Jellinek, S. 309ff.; Walter Schmidt, Gesetzesvollziehung durch Rechtsetzung, S. 149ff.; Meßmer, Steuer und Wirtschaft 1960 S. 171ff., alle mit zahlreichen Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung). Auch im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Vorschrift des § 131 AO reichen die Auffassungen von der sich an der "Kann"-Ermächtigung orientierenden reinen Ermessenentscheidung über die Annahme eines Mischtatbestands mit Rechtsentscheidung und sog. Folgeermessen bis zur reinen Rechtsentscheidung, zu deren Abmilderung dann allerdings wieder die Lehre vom rechtlichen Beurteilungsspielraum oder von der rechtlichen Vertretbarkeit eingreift (vgl. z.B. Bachof und Ule, a.a.O.). Hierdurch schließt sich, von dogmatischen Überlegungen abgesehen, nahezu wieder der Kreis zur reinen Ermessensentscheidung, da vom Ergebnis her, d.h. vom Grade der richterlichen Nachprüfbarkeit aus, zwischen dem sich
den gesetzlichen Grenzen haltenden Ermessensspielraum und dem sich bis zur Grenze des Vertretbaren ausdehnenden Beurteilungsspielraum ein für die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung bedeutsamer Unterschied kaum noch erkennbar ist (vgl. Geitmann, Bundesverfassungsgericht und "offene" Normen, Schriften zum Öffentlichen Recht Bd. 154 S. 56, mit weiteren Schrifttumsangaben, vgl. ferner noch das BVerwG selbst
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 4 S. 89
ständiger Rechtsprechung als Ermessensvorschrift beurteilt und dementsprechend die auf dieser Vorschrift beruhenden Verwaltungsakte nur auf Ermessensfehler hin überprüft. Diese Rechtsprechung fand ihren vorläufigen Abschluß
den S-Urteilen des VII. Senats VII 51/61 S vom
denen der BFH sich mit der Kritik an seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt und gleichwohl an ihr festgehalten hat. Daran ändert es nichts, daß im Urteil vom 8. Mai 1962 im Zusammenhang mit dem Begriff "unbillig" von einem unbestimmten Rechtsbegriff und daß
beiden Entscheidungen von einem "Beurteilungsspielraum" die Rede ist. Beide Entscheidungen folgern aus der unlösbaren Verknüpfung der Auslegung des Begriffs "unbillig" mit der Ermessensausübung, daß zu § 131 AO ergangene Verwaltungsakte nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen sind.
der Rechtsprechung der VG hat sich demgegenüber
zunehmendem Maße die jetzt vom vorlegenden Senat vertretene Auffassung durchgesetzt (vgl. den Vorlagebeschluß des BVerwG vom
die Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe eingeordnet werden kann; von dieser rechtstheoretischen Möglichkeit ist auch der BFH mehrfach ausgegangen (vgl. die genannte Entscheidung VII 51/62 S vom 8. Mai 1962, ferner den Beschluß Gr.S. 4/67 vom 4. Dezember 1967, BFH 90, 461 , BStBl II 1968, 199
Der Gemeinsame Senat ist jedoch der Auffassung, daß nicht für alle Vorschriften,
denen eine Verbindung zwischen einem unbestimmten, einer unmittelbaren Subsumtion nicht zugänglichen Begriff und einem "Können" der Behörde hergestellt ist, von vornherein auf Grund dogmatischer Überlegungen bestimmt und festgelegt werden kann, ob es sich um eine Koppelung zwischen unbestimmtem Rechtsbegriff und (sich daran anschließender) Ermessensausübung, oder ob es sich um die Ermächtigung zu einer Ermessensausübung handelt, die sich an dem unbestimmten Begriff zu orientieren hat. Der Gemeinsame Senat ist der Überzeugung, daß nur nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift entschieden werden kann, ob sie
den Bereich der Ermessensbetätigung oder der Rechtsanwendung führt (ebenso Forsthoff, a.a.O., S. 89; vgl. auch Engisch, Einführung
das juristische Denken,
krafttreten des GG und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 (vgl. hierzu Gutachten des BFH Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, BFH 55, 277 , BStBl III 1951, 107 ) gegen die Ablehnung von Erlaßanträgen gemäß § 131 AO kein gerichtlicher Rechtsschutz gegeben (vgl. Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs Bd. 19 S. 247 - RFH 19, 247 -; Crisolli, Juristische Wochenschrift 1937 S. 2811). Es fragt sich, ob nach Einführung dieses gerichtlichen Rechtsschutzes auch gegenüber Ermessensentscheidungen (vgl. § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 102 FGO) darüber hinaus ein Strukturwandel dahin gehend angenommen werden kann, daß aus dem ursprünglich als Ermessensbegriff gemeinten Wort "unbillig" auch bei Beachtung des Zusammenhanges dieses Wortes mit dem übrigen Text des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO ein Rechtsbegriff geworden ist (vgl. hierzu auch Forsthoff, a.a.O. S. 79 Fußnote 3). Der Gemeinsame Senat würde diese Folgerung nur für möglich halten, wenn dann auch tatsächlich noch Raum für ein Verwaltungsermessen verbleiben würde; denn ein völliger Wegfall des Ermessenselements
dieser als typische Ermessensvorschrift geschaffenen Bestimmung könnte mit dem Sinn und Zweck derselben nicht mehr
Übereinstimmung gebracht werden. Es ist im Schrifttum mehrfach darauf hingewiesen worden, daß die Verlagerung des Begriffs "unbillig"
den Tatbestand der Norm praktisch einer Ermessensbetätigung keinen Spielraum mehr lassen, also zu einer nahezu vollständigen Ermessensschrumpfung führen würde (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar,
bezug auf einen unbestimmten Rechtsbegriff "unbillig" gerichtlich voll überprüfbar, so gäbe es
der Tat nur eine einzige richtige Entscheidung, nämlich die der Billigkeit entsprechende. Jede andere Entscheidung wäre unbillig. Für eine Ermessensbetätigung wäre kein Raum mehr. Dabei könnte nicht zwischen einer Unbilligkeit dem Grunde und der Höhe nach entschieden werden. Denn zu befinden wäre nicht nur über einen Erlaß an sich, sondern auch, wenn ein vollständiger Erlaß nicht
Betracht kommt, über einen Teilerlaß und dann naturgemäß auch darüber, welcher Teil der Steuerforderung erlassen werden soll. Hätte z.B. das FA hinsichtlich der Einziehung der vollen gesetzlichen Steuer eine Unbilligkeit bereits anerkannt und deshalb die Hälfte der Steuer erlassen, so müßte das Gericht auch bei Anfechtung dieses Verwaltungsaktes wiederum prüfen und entscheiden, ob auch der Erlaß der Hälfte noch unbillig ist (und so fort). Der Gemeinsame Senat hält es bei dieser Auslegung nicht für möglich, daß die Verwaltung, wenn das Gericht die Unbilligkeit feststellt, gleichwohl noch nach ihrem freien Ermessen über die Gewährung eines Erlasses entscheiden kann (so offenbar die Entscheidungen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1957 Z. 2474/54 und Z. 2607/55 Slg. Nr. 1680 (F) und 1691 (F), auf dessen Rechtsprechung Meßmer, a.a.O. im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage hingewiesen hat; vgl. auch Reeger-Stoll, Kommentar zur österreichischen Bundesabgabenordnung, § 236 Anm. 6). Der Gemeinsame Senat sieht für die Frage eines etwa verbleibenden Ermessensspielraumes auch keinen Unterschied zwischen den Fällen einer sachlichen und denen einer persönlichen Unbilligkeit. Mag
den letztgenannten Fällen die Feststellung dessen, was billig und gerecht ist, schwieriger sein, das Verlangen nach Rechtsschutz ist hier deshalb keineswegs geringer, sondern vielfach dringlicher. Es könnte daher, wenn man "unbillig" als unbestimmten Rechtsbegriff nimmt, auch
den Fällen der persönlichen Unbilligkeit ein für eine Ermessensbetätigung der Behörde verbleibender Raum nicht mehr anerkannt werden. 6. Der Gemeinsame Senat geht mit dem BFH (vgl. die genannten S-Urteile des VII. Senats) davon aus, daß
1 Satz 1 AO zwischen dem Begriff "unbillig" und der Folge "können" eine unlösbare Verbindung besteht. Eine solche Vorschrift kann nicht zum Zwecke der Auslegung
ihre Bestandteile zerrissen werden (vgl. auch Ehmke, "Ermessen" und "unbestimmter Rechtsbegriff" im Verwaltungsrecht, Recht und Staat 1960, Heft 230/231 S. 28). Da aber bei der Unterstellung, daß der Begriff "unbillig" ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, auch das "können" voll justitiabel wäre, und da dieses Ergebnis mit dem Sinn und Zweck der als Ermessensvorschrift konzipierten Bestimmung nicht zu vereinbaren ist, gelangt der Gemeinsame Senat zu dem Schluß, daß bei der Besonderheit der hier zu beurteilenden und
ihrem textlichen Zusammenhang zu würdigenden Norm der Begriff "unbillig"
den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich
halt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. a) Die Besonderheit der Vorschrift sieht der Gemeinsame Senat einmal darin, daß sie sich an die Eingriffsverwaltung richtet, die jedoch hierdurch nicht zum Eingriff, sondern zum Gegenteil, nämlich zur Unterlassung des Eingriffs ermächtigt wird. Das bedeutet zunächst, daß dann, wenn die Behörde von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, die vom Steuergesetzgeber gewollte Folge eintritt, nämlich die Einziehung der Steuer entsprechend dem verwirklichten Steuertatbestand. Beurteilt man die Vorschrift von dieser Seite, so handelt es sich darum, ob es der Behörde erlaubt sein kann, nach ihrem Ermessen den Steuertatbestand zu korrigieren, was nach § 131 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO sogar schon bei der Steuerfestsetzung geschehen kann. Diese Frage bedarf jedoch unter dem bei der Beantwortung der Vorlegungsfrage allein entscheidenden Gesichtspunkt der gerichtlichen Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung keiner Erörterung, da Verwaltungsakte, mit denen die Behörde unbefugt Steuern erlassen hat,
der Regel entweder mangels Beschwer nicht zur gerichtlichen Entscheidung gelangen, oder aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden können (wegen der ausnahmsweise gegebenen Überprüfungsmöglichkeit bei sog. Anpassungsregelungen vgl. unter IV Nr. 2). Bei den hier
Betracht kommenden Fällen kann es sich somit grundsätzlich immer nur darum handeln, ob der Behörde zum Vorwurf gemacht werden kann, daß sie am gesetzlichen Steuertatbestand und seinen Folgen festgehalten hat. Es ist aber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein Unterschied, ob der Verwaltung nach ihrem Ermessen ein Eingriff gestattet wird oder ob sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem gesetzlich vorgesehenen Eingriff Abstand nehmen kann (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 137 - BVerfGE 9, 137 -). b) Eine weitere Besonderheit der zu beurteilenden Vorschrift liegt darin, daß sie mit dem Wort "unbillig" den Begriff der Billigkeit anspricht, dem - im Steuerrecht sogar nach einer ausdrücklichen Anweisung des Gesetzgebers (§ 2 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) - gerade im Bereich der Ermessensentscheidungen überragende Bedeutung zukommt. Der Gemeinsame Senat hält es nicht für richtig, von zwei verschiedenen Begriffen der Billigkeit auszugehen, je nachdem, ob man den Anlaß oder den
halt der auf Grund von § 131 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Verwaltungsentscheidung am Maßstab der Billigkeit mißt. Sind Gesichtspunkte der Billigkeit sowohl für das "ob" als auch für das "wie" des Verwaltungsaktes maßgeblich, so ist die theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen einer die äußeren Grenzen absteckenden und einer die
nere Grenze der Entscheidung bildenden Billigkeit nicht zwingend. Da ein und demselben Begriff nicht ohne Zwang verschiedene Bedeutungen beizumessen sind, geht der Gemeinsame Senat von einem einheitlichen Begriff der Billigkeit aus. Aus diesem einheitlichen Begriff der Billigkeit folgt eine unlösbare Verzahnung zwischen Voraussetzung und
halt des nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO ergehenden Verwaltungsaktes (vgl. auch Ehmke, a.a.O., S. 46), der sich als eine einheitliche Ermessensentscheidung darstellt, wie sie die gesetzliche Regelung
anderen Fällen durch den Begriff des billigen Ermessens (vgl. etwa § 315 BGB und dazu BAG NJW 1962, 268 , 269/70; BGH, Betriebsberater 1971, 1175/1176; ferner § 640 Abs. 2 RVO, dazu BGHZ 57, 96 , 99) zum Ausdruck bringt. 7. Der Gegensatz zwischen der Auffassung des vorlegenden Senats, der eine Aufspaltung der zu beurteilenden Vorschrift
den unbestimmten Rechtsbegriff (unbillig) und das Folgeermessen (können) vornimmt, und der Auffassung des BFH, der von einer einheitlichen Ermessensvorschrift ausgeht, bemißt sich nach dem Grade der gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Für den Steuerbürger, auf dessen Rechtsschutz es hier allein ankommt, spielt es jedoch im Ergebnis keine entscheidende Rolle, ob sich der gerichtliche Rechtsschutz stufenweise vollzieht,
dem zunächst die Voraussetzungen und dann ggfl. der
halt der Verwaltungsentscheidung an den Grundsätzen der Billigkeit gemessen werden, oder ob einheitlich geprüft wird, ob der Verwaltungsakt
sgesamt diesen Grundsätzen entspricht. Da jedoch jedes Verwaltungsermessen
der Regel an der Grenze der Unbilligkeit endet - auch die allgemeine Verwaltungsrechtslehre bedient sich hier der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 2 StAnpG (vgl. Fritz Werner, Zum Verhältnis von gesetzlichen Generalklauseln und Richterrecht, 1966 S. 11; Merk, Deutsches Verwaltungsrecht, S. 797) -, ergibt sich auch bei Qualifizierung des § 131 AO als Ermessensvorschrift eine weitgehende Nachprüfbarkeit. Diese ist möglich anhand der von der Behörde für ihr Handeln gegebenen Begründung, die erforderlich ist (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 114 Anm. 6; Tipke-Kruse, a.a.O., § 131 AO Anm. 33) und die sich, worauf für das Abgabenrecht § 2 Abs. 2 StAnpG wieder besonders hinweist, mit der Frage der Billigkeit auseinanderzusetzen hat. Hiervon ausgehend macht es dann vom Ergebnis her keinen bedeutsamen Unterschied, ob der Rechtsschutz dadurch erlangt wird, daß die VG zwar von einer Ermessensentscheidung ausgehen, diese aber auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Billigkeit überprüfen, oder dadurch, daß die Gerichte zwar von einer Rechtsentscheidung ausgehen, zur Vermeidung einer "uferlosen" Kontrolle der Verwaltung sich aber auf eine "taktvolle und behutsame Rechtskontrolle" beschränken (so Rupp, Grundfragen der heutigen Verwaltungsrechtslehre, S. 212; ähnlich Franssen
seiner Anmerkung zum Vorlagebeschluß des BVerwG
Juristenzeitung 1971 S. 226; ferner Schmidt-Salzer, Der Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörden, S. 76, 92). Berühren sich somit im Ergebnis die verschiedenen Auffassungen, so verdient doch die von der reinen Ermessensentscheidung den Vorzug, weil sie die Gerichte nicht dazu zwingt, im Rahmen des § 131 AO, der einen der Verwaltung eigenen Funktionsbereich bestimmt, an die Stelle der Exekutive zu treten und statt ihrer zu entscheiden. 8. Das Ergebnis, daß die Bestimmung des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO eine einheitliche Ermessensvorschrift darstellt, erscheint dem Gemeinsamen Senat auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Davon, daß der Exekutive ein nicht bis zum letzten gerichtlich nachprüfbarer Ermessensbereich zugewiesen werden kann, ist der Gesetzgeber auch im Geltungsbereich des GG ausgegangen. Anderenfalls wären die Vorschriften der §§ 114 VwGO, 102 FGO nicht verständlich. Gerade da, wo nicht logische Subsumtion, sondern das an den Umständen des Einzelfalles orientierte Billigkeitsempfinden für die Entscheidung maßgeblich ist, zeigt das Ermessen, das nicht stets nur vom Zerrbild seines Mißbrauchs her gesehen werden darf, seine "großartige Seite" (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 20 Rdnr. 91),
dem es den Einzug der Einzelfallgerechtigkeit
das zwingende Recht ermöglicht. Ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (so Paulick, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1968 S. 240
mehreren Entscheidungen auf § 131 AO und die durch diese Vorschrift gegebene Möglichkeit eines Billigkeitserlasses hingewiesen, ohne gegen die Rechtsprechung des BFH dieser Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben (vgl. die bei Weber-Fas, Verfassungsrechtsprechung zum Steuerrecht, im Gesetzesregister zu § 131 AO bezeichneten Entscheidungsstellen).
der Entscheidung vom 21. Februar 1961 - 1 BvR 314/60 - ( BVerfGE 12, 180 ), hatte sich das BVerfG mit der Frage eines Billigkeitserlasses auf Grund einer im Regelungsbereich des § 131 AO gelegenen Verwaltungsanordnung zu befassen und hierbei ausgeführt (a.a.O., S. 194), bei der Billigkeitsmaßnahme sei "für die Regelung der objektiven Erlaßvoraussetzungen und Erlaßmaßstäbe ein verhältnismäßig weiter Ermessensspielraum gegeben" (Hervorhebung nur hier). Auch
der Entscheidung vom 12. November 1958 ( BVerfGE 8, 274
soweit mit dem vorlegenden Senat der Auffassung, daß hier entgegen dem Ermessenseinengung dieser Art vorliegt. 2. Es ist zu beachten, daß das Ergebnis einer im Sinne einer Verschärfung geänderten Rechtsprechung sich
der Regel auch als eine Abweichung von einer bisherigen Verwaltungsübung darstellt, wie sich dies auch im vorliegenden Fall anhand der z.Z. der Rechtsprechungsänderung noch bestehenden Fassung des Abschn. 11 Abs. 3 GewStR zeigt. Unter diesem Blickwinkel hatte sich der BFH selbst schon mehrfach mit der Frage zu befassen,
wieweit hier Billigkeitsgesichtspunkte dazu führen können, für eine Übergangszeit die Folgen einer im Sinne einer Verschärfung geänderten Rechtsauffassung
Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis im
teresse einer gleichmäßigen Besteuerung aufzufangen. Es handelt sich um die Rechtsprechung des BFH zu den sog. Anpassungs- und Übergangsregelungen (vgl. z.B. die Entscheidungen I 39/57 U vom
denen zwar die Veranlagungen noch nicht durchgeführt sind,
denen aber die Mehrzahl der Steuerpflichtigen auf Grund der bisher als zutreffend angenommenen Rechtslage bereits disponiert hat. Die Rechtsprechung geht hier davon aus, daß solche Verwaltungsanordnungen
der Regel von der Ermächtigung des § 131 AO gedeckt und daher auch von den Steuergerichten zu beachten sind.
der Entscheidung VI 170/65 vom
dessen nicht automatisch jede als Anpassungsregelung auf § 131 AO gestützte Verwaltungsanordnung als auch für die Gerichte verbindlich anerkannt. Da er § 131 AO als eine Ermessensvorschrift verstand, hatte er folgerichtig hier ausnahmsweise auch einmal bei einer gewährten Billigkeitsmaßnahme zu prüfen, ob sie sich im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes hielt, also zur Vermeidung einer sonst eintretenden Unbilligkeit getroffen worden war (vgl. die Urteile IV 56/63 vom 30. März 1966, BFH 86, 98 , BStBl III 1966, 407 , und IV R 110/68 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 246 , BStBl II 1969, 136 ). Hinsichtlich der steuerlichen Heranziehung der Versicherungsgeneralvertreter auch mit ihren Einnahmen aus verwaltender Tätigkeit hat für das Gebiet der Umsatzsteuer der BdF
dem eingangs genannten Erlaß vom
sofern zu, als nicht jede Rechtsprechungsänderung zuungunsten des Steuerpflichtigen eine allgemeine Verpflichtung für die Verwaltungsbehörden auslöst, die Anwendung der geänderten Rechtsprechung für eine bestimmte Übergangszeit auszusetzen. Der hier zu beurteilende Fall weist jedoch erhebliche Besonderheiten auf. Die geänderte Rechtsprechung hatte eine große Breitenwirkung,
dem sie eine ganze Berufsgruppe, nämlich alle Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit, betraf. Sie wirkte sich gleichermaßen für die Umsatzsteuer wie für die Gewerbesteuer aus. Für die Umsatzsteuer wurde die Anwendung der geänderten Rechtsprechung für die Zeit vor 1962 nach pflichtgemäßem Ermessen als unbillig angesehen. Dieser Auffassung sind z.T. die kommunalen Spitzenverbände und auch eine Anzahl der Gemeinden selbst gefolgt. Unter diesen Umständen kann es nicht mehr
dem von den Grundsätzen der Billigkeit gleichermaßen bestimmten wie ausgefüllten Rahmen des nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO auszuübenden Ermessens liegen, wenn einzelne Gemeinden einen Gewerbesteuererlaß für die Zeit vor 1962 ablehnen. Denn die Freiheit der Ermessensentscheidung findet ihre Grenze an den übergeordneten Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Es kann bei einer Entscheidung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO keinen an den Grundsätzen der Billigkeit orientierten Ermessensspielraum im Sinne der Ausführungen dieser Entscheidung des Gemeinsamen Senats geben, der es zuließe, bei sachlich gleichen Tatbeständen die Einziehung der Umsatzsteuer und bei einem Teil der Gemeinden auch die Gewerbesteuer als unbillig zu beurteilen, bei anderen Gemeinden dagegen die Einziehung der Gewerbesteuer noch mit den Grundsätzen der Billigkeit
Einklang zu bringen. Eine derartige Differenzierung kann nicht mehr als sachgerecht anerkannt werden. Auch im Rahmen eines durch § 131 Abs. 1 Satz 1 AO der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes muß aber die Ermessensentscheidung eine sachgerechte sein. Zwischengemeindliche Ungleichheiten bei der Gewerbesteuer sind zwar möglich und durch Art. 28 Abs. 2 GG gedeckt (vgl. BVerwGE 12, 140
den Fällen der hier vorliegenden Art für eine ermessensgerechte Beurteilung dessen, was im Rahmen von Billigkeit und Gerechtigkeit liegt, nicht von Bedeutung sein, da alle Gemeinden gleichermaßen mit der dann eingetretenen Änderung der Rechtsprechung zu ihren Gunsten nicht hatten rechnen können.
den Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens konnte somit das den Gemeindebehörden für Entscheidungen über den Erlaß von Gewerbesteuer nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte Ermessen im Sinne einer Ermessenseinengung (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Tipke-Kruse, a.a.O., § 2 StAnpG Anm. 4) nur
der Weise ermessensfehlerfrei ausgeübt werden, daß die bei Versicherungsgeneralagenten auf die Erträge aus verwaltender Tätigkeit entfallende Gewerbesteuer für die Zeit vor 1962 erlassen wurde. Permalink: http://openjur.de/u/209941.html Kommentare
English
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.