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AG Laufen, Beschluss vom 04.12.2015 - XIV 44/15

Tenor

  1. In der Freiheitsentziehungssache (Sicherung der Abschiebung) gegen ... wird die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebung bis längstens 03.06.2016 angeordnet.
  2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Gründe D. Betroffene ist ... Staatsangehöriger und reiste von Österreich kommend im Amtsgerichtsbezirk ... erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 03.12.2015 gegen 22.15 Uhr in ... einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass der Betroffene weder Aufenthaltserlaubnis noch Reisepass hatte und bereits am 30.11.2015 nach Österreich zurückgewiesen wurde. Es liegt ein zulässiger Haftantrag einer zuständigen Behörde vor. Hierzu wurde d. Betroffene richterlich angehört. Auf den Haftantrag und das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen. Die Voraussetzungen für die Abschiebung und die Haft zu ihrer Sicherung sind gegeben (§§ 58 , 62 AufenthG). D. Betroffene ist aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 , § 62 Abs. 3 Nr. 1, 58 AufenthG). D. Betroffenen ist nunmehr bekannt, dass seine Abschiebung betrieben wird und er hier kein Aufenthaltsrecht zu erwarten hat. Zudem bestehen im Bundesgebiet keine gefestigten sozialen Bindungen. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG). Nach den Gesamtumständen besteht der begründete Verdacht, dass d. Betroffene sich der Abschiebung entziehen will: Der Betroffene täuschte über seine Identität, insbesondere durch Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten sowie das Vorgeben einer falschen Identität (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG). Der Betroffene hat sich seiner Ausweisdokumente gezielt entledigt und sich zunächst als ... Staatsangehöriger ausgegeben, um seine Weiterreise/Einreise zu erreichen Der Betroffene hat zudem ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen und innerhalb Deutschlands oder im europäischen Ausland untertauchen will (§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG). Die zuständige Behörde hat ausreichend dargelegt, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Frist durchgeführt werden kann. Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen oder die Haftanordnung unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Sicherung der Abschiebung ist die Haftanordnung unerlässlich. Die Anordnung ist zulässig, auch wenn die Abschiebung vss. nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen kann, weil der Betroffene durch das Wegwerfen der Ausweisdokumente selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Abschiebung nicht schneller erfolgen kann. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft ... (§ 72 Abs. 4 AufenthG) ist im vorliegenden Fall durch Staatsanwalt ... erteilt worden. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Frist von 1 Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe dieses Beschlusses, § 63 FamFG. Die Beschwerde muss beim Amtsgericht ... schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. Sie muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen, § 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG. Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Permalink: https://openjur.de/u/2099809.html ( https://oj.is/2099809 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.