Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2004 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit
§ 211Abs.
2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein ( BGHSt 32, 382 , 384). Allerdings kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (
§ 211Abs.
2 Heimtücke 3 und 15 ). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat festgestellt, dass den Tatopfern trotz des Erkennens der Gefahr wegen der Unberechenbarkeit der Fahrweise des Angeklagten gerade keine Möglichkeit mehr blieb, der Fahrzeugattacke auszuweichen. bb) Hingegen hält die Verneinung der subjektiven Seite des Mordmerkmals der rechtlichen Überprüfung stand. Die sehr knapp gehaltene Begründung des Landgerichts lässt unter Heranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht besorgen, dass hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungsweise wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind. Das Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren Umstände der Argund Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH NJW 1983, 2456 ;
§ 211Abs.
2 Heimtücke 26 ). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Argund Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV 1981, 523 , 524; BGH NStZ-RR 2000, 166 , 167; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 401/04 ). Diesen Grundsätzen werden die Urteilsgründe noch gerecht. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, dass sich der Angeklagte bereits vor oder bei Verlassen des Lokals mit dem Gedanken zur Tatbegehung trug, sondern es geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass er diesen Entschluss spontan erst bei Fahrtantritt fasste. Ein Motiv für die Tat ist nicht erkennbar geworden. Das sachverständig beratene Schwurgericht ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung der festgestellten "Lebenskrise" des Angeklagten infolge seines beruflichen Misserfolgs, seiner Alkoholerkrankung und seines Konflikts mit seiner Lebensund Geschäftspartnerin, sowie seiner die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden Alkoholisierung zur Tatzeit und seines Schlafdefizits rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zur Entladung eines "spontanen Aggressionsstaus" gehandelt. In Anbetracht dieser Umstände ist der Schluss, der Angeklagte habe sich infolge dieser heftigen Gefühlsaufwallung und seiner Enthemmung nicht ausschließbar keine weiteren Gedanken über die Vorstellung der Opfer gemacht, jedenfalls möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- b)Dass das Schwurgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe unerörtert gelassen hat, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar kann ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegen, wenn der Täter einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit macht, an deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat (BGH NStZ 1981, 100 , 101). Auch ist das Mordmerkmal regelmäßig dann erfüllt, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen, oder er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbeteiligten Opfer abreagiert ( BGHSt 47, 128 ). In Anbetracht der dargelegten Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit liegt auf der Hand, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe jedenfalls aus subjektiven Gründen ebenfalls ausschied.
- c)Es ist schließlich sachlichrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als einzige Tat im Rechtssinne bewertet hat. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH NStZ-RR 2001, 82 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Angeklagte griff zwar während seiner Fahrt nacheinander Menschen an. Die Feststellungen belegen jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, dass der Angeklagte seine Opfer als bestimmte Zielobjekte aus einer Menge heraus erfasste und sie in ihrer Individualität vernichten wollte. Sein Angriff richtete sich vielmehr von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit und der Kreis der Opfer war zufällig (vgl. BGH NJW 1985, 1565 ;
vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 9). Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses handelte und die Angriffe sich in einem äußerst engen zeitlichen Zusammenhang von nur wenigen Sekunden im Rahmen einer ununterbrochenen Fahrt ereigneten. Die Aufspaltung in Einzeltaten wäre in diesem Fall gekünstelt.
- d)Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass das Landgericht dem erst am Ende der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten bei Bemessung der Strafe ein zu großes Gewicht beigemessen hat, da sich die Urteilsgründe ausführlich mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten befassen. Auch liegt die sehr milde Freiheitsstrafe von sechs Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungsspielraums (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345 , 349) und löst sich nach unten noch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.
- e)Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zu einer Ergänzung des Schuldspruchs, um die bei dem Mordversuch und der gefährlichen Körperverletzung vorliegende gleichartige Tateinheit auch im Urteilsspruch kenntlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn. 56). Hierdurch wird die Übersichtlichkeit des Tenors nicht in Frage gestellt. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 211 Abs. 2 Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05 -LG Düsseldorf Permalink: https://openjur.de/u/210025.html ( https://oj.is/210025 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 15 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f