Tenor I. Die Angeklagte B. Z..., geboren am ... in Jena., ist schuldig des Mordes in zehn tatmehrheitlichen Fällen in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord, dieser in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 32 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in 4 in Tateinheit stehenden Fällen und zugleich mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion, in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Raub mit Todesfolge, in Tatmehrheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in Tatmehrheit mit zwei Fällen der besonders schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in Tatmehrheit mit zehn Fällen des besonders schweren Raubes, in 6 Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie in vier Fällen in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, in Tatmehrheit mit versuchtem besonders schwerem Raub in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in allen Fällen in Tatmehrheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, in Tatmehrheit mit jeweils in drei tateinheitlichen Fällen begangener versuchter Brandstiftung mit Todesfolge sowie versuchtem Mord sowie mit besonders schwerer Brandstiftung. II. Der Angeklagte A. E..., geboren am ... in E., ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Im Übrigen wird er freigesprochen. III. Der Angeklagte H. G..., geboren am ... in J., ist schuldig der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen. IV. Der Angeklagte R. W..., geboren am ... in J., ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes. V. Der Angeklagte C. S..., geboren am ... in N.-D./I., ist schuldig der Beihilfe zu neun Fällen des Mordes. VI. Die Angeklagten werden deshalb verurteilt: Die Angeklagte B. Z... a. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. b. Die Schuld der Angeklagten wiegt besonders schwer. Der Angeklagte A. E... zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Der Angeklagte H. G... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Angeklagte R. W... zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Der Angeklagte C. S... zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren. VII. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, die wegen der Taten entstanden sind, wegen der sie verurteilt wurden. Soweit der Angeklagte A. E... freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. VIII. Nebenklagekosten Die Angeklagte B. Z... trägt die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme der den vormaligen Nebenklägern A. T... S. Ö..., W. S... F.-P. S..., E. Ka... und H. Em... erwachsenen notwendigen Auslagen. Die Angeklagten R. W... und C. S... tragen die den nachfolgenden Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen: a. Bo... G., Bo... Ma., Bo... Mi., Bo... Y. b. K... D., K... P. c. Ku... El., Ku... Er., Ku... Er. jun., Ku... F., Ku... G., Ku... Gü1, Ku... Gü2, Ku... K., Ku... M., N... D., As... T., Sü... E. d. Öz... B., Öz... R., Öz... T., O... F., At... H., T... G. e. Ş... A. K., Ş... Ad., Ş... H., Ş... O., Ş... S., Ş... Y., K... R. f. T... A., T... H., T... O., K... Ay. g. Tu... A., Tu... B., Tu... Ç., Tu... F., Tu... M., Tu... M. H., Tu... Mu. h. Y... A., Y... I., Y... K., Y... N., Y... S., A... H., Ç... A., Öz... D., Yü... F. i. Yo... A., Yo... I., Yo... S., Yo... M., Ka... E., Ki... Z. IX. Die in der Anlage zum Urteilstenor aufgeführten Gegenstände werden gemäß § 74 b Abs. 1 Nr. 2 StGB eingezogen. Angewendete Strafvorschriften: Angeklagte Z...: §§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. v.
- Dezember 2003, 211, 224 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, 249, § 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 b, 251, 253, 255, 306 a Abs. 1 Nr. 3, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 306 c, 308 Abs. 1, 2, §§ 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB Angeklagter E...: §§ 129 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB i.d.F. v.
- Dezember 2003 Angeklagter G...: §§ 129 a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, 53 StGB i.d.F. v.
- Dezember 2003 Angeklagter W...: §§ 211 , 27 StGB Angeklagter S...: §§ 211 , 27 StGB Gründe Die Angeklagte Z... wurde am ... als einziges gemeinsames Kind ihrer Eltern A. A... und V. B... in Jena als B. A... geboren. A. A... hatte den Vater der Angeklagten im Rahmen eines Aufenthalts in Rumänien, wo sie Zahnmedizin studierte, kennengelernt. Eine längere Beziehung konnten die Eltern der Angeklagten zueinander nicht aufbauen. Sie waren nie miteinander verheiratet. Die Angeklagte hatte zu ihrem Vater, der die Vaterschaft niemals anerkannte, bis zu dessen Tod im Jahr 2000 keinen Kontakt. Die Angeklagte wurde nach ihrer Geburt zunächst von den Großeltern mütterlicherseits in J. betreut, da die Mutter bis Mitte 1975 ihr Studium in Rumänien fortsetzte. Danach lebte die Angeklagte zum Teil zusammen mit ihrer Mutter bei Herrn G. T..., den die Mutter am xx. xx 1975 in Jena heiratete. Beide, also die Mutter und die Angeklagte Z..., nahmen den Nachnamen T... an. Diese Beziehung scheiterte schon nach kurzer Zeit. Die Angeklagte zog Ende 1976 zusammen mit ihrer Mutter wieder zu den Großeltern. Die Ehe ihrer Mutter mit Herrn T... wurde am ... 1977 geschieden. Bald darauf ging die Mutter der Angeklagten eine Beziehung zu Herrn G. Z... ein und heiratete diesen. Die Mutter und die Angeklagte nahmen den Namen Z... an. Die Mutter zog zum Ehemann nach O..., während die Angeklagte ab ihrem dritten Lebensjahr unter der Woche in J. einen Kindergarten besuchte und von der Großmutter betreut wurde. Lediglich die Wochenenden verbrachte sie bei ihrer Mutter und deren damaligem Ehemann. Im Jahr 1979 wurde die Ehe zwischen der Mutter und Herrn Z... geschieden. Da die Mutter an verschiedenen Allergien litt, konnte sie ihrem Beruf als Zahnärztin nicht nachgehen. Sie nahm eine Stelle in der Ökonomieabteilung bei der Firma Zeiss in G. als Buchhalterin an und qualifizierte sich in einem fünfjährigen Fernstudium zur Ökonomin weiter. 1991 wurde der Mutter jedoch gekündigt und sie konnte erst 1996 wieder eine Beschäftigung finden. Von 1979 bis 1996 lebten die Mutter und die Angeklagte Z... gemeinsam in zwei verschiedenen Wohnungen in Jena Es handelte sich dabei von 1979 bis 1985 um ein Ein-Zimmer-Apartment mit Schlafnische in Jena. Von 1985 bis 1996 lebten die beiden Frauen in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Jena. Diese Wohnung wurde im Sommer 1996 zwangsgeräumt, weil die Mutter der Angeklagten die Miete nicht mehr bezahlte. Übergangsweise wohnte die Angeklagte zunächst wieder bei ihrer Großmutter und zog dann noch im Herbst 1996 in die Wohnung der Familie ihres damaligen Freundes U. B... um. Im Januar 1997 bezog die Angeklagte ihre erste eigene Wohnung in der Sch.straße in Jena, die sie bis zur Flucht im Januar 1998 nutzte. Die Angeklagte wurde im Jahr 1981 altersgerecht eingeschult. Nach der vierten Klasse besuchte sie die "J.-W.-v.-G."-Oberschule, die sie nach der
- Klasse, also im Jahr 1991, abschloss. ... Nach ihrem Schulabschluss konnte sie keinen Ausbildungsplatz in ihrem Wunschberuf "Kindergärtnerin" finden. Die Angeklagte Z... arbeitete sodann vom XX. XX 1992 bis zum XX. XX 1992 als Malergehilfin bei der Jugendwerkstatt der Stadt J.. Zum XX. XX 1992 begann sie bei der Firma Gartenbau L... in der Nähe von J. eine Ausbildung zur Gärtnerin für den Gemüseanbau. Trotz dieser Fachrichtung der Ausbildung hoffte die Angeklagte, sie könne sich in dem Lehrberuf kreativ, im Sinne einer künstlerisch-floristischen Tätigkeit, mit Blumen betätigen. Dies war aber zu ihrer Enttäuschung dann in der Praxis nicht der Fall, weil sie entsprechend der Fachrichtung Gemüseanbau hauptsächlich mit Feldarbeit und Arbeiten im Gewächshaus betraut wurde. Die Ausbildung schloss die Angeklagte am XX. XX 1995 mit einem "befriedigenden" Ergebnis erfolgreich ab. Eine Arbeitsstelle in ihrem erlernten Beruf fand die Angeklagte nicht, sondern war im Zeitraum vom XX. XX 1996 bis zum XX. XX 1997 im Rahmen einer ABM-Maßnahme erneut als Malerhelferin tätig. In der gesamten Phase der Flucht (1998–2011) ging die Angeklagte keiner entgeltlichen Erwerbstätigkeit nach. Im Alter von circa 15 Jahren lernte die Angeklagte M. R... ihren ersten Freund und ersten Sexualpartner, kennen. Dieser war damals etwa 20 Jahre alt. Er lebte von Diebstählen, an denen sich die Angeklagte ebenfalls beteiligte. Nach der Trennung von M. R... ging die Angeklagte – im Jahr des Besuchs der Abschlussklasse, also 1990 oder 1991, – eine Beziehung mit dem verstorbenen U. M... ein, den sie schon länger aus der Clique aus dem Wohngebiet kannte. An ihrem
- Geburtstag, ..., lernte sie U. B... kennen und verliebte sich in ihn. U. M... ging im April 1994 zur Bundeswehr. Sie trennte sich von ihm und blieb ihm freundschaftlich verbunden. Sie ging eine Beziehung mit U. B... ein, die bis zu dessen Tod am
- November 2011 bestand. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter wurde ab Anfang der neunziger Jahre zunehmend schlechter. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verlor die Mutter ihre Energie und wurde zunehmend passiv und untätig. Sie vernachlässigte ihren Haushalt. Zudem steigerte die Mutter ihren Alkoholkonsum auf ein problematisches Niveau. Mit dem neuen Partner der Mutter, mit dem diese aber nicht zusammenlebte, verstand sich die Angeklagte nicht. Dazu kam noch der Umstand, dass die Angeklagte Z... mit ihrer eigenen beruflichen Situation höchst unzufrieden war, weil sie nicht ihren Wunschberuf Kindergärtnerin erlernen konnte. All diese Umstände und die wegen der Arbeitslosigkeit der Mutter bestehenden Geldprobleme führten zu häufigen Streitigkeiten zwischen Mutter und Tochter. Die Angeklagte verlor nach und nach den Respekt vor ihrer Mutter, ließ sich von ihr nichts mehr sagen und schämte sich schließlich sogar für das häusliche Milieu, aus dem sie kam. Den Tiefpunkt erreichte das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter, als es im Sommer 1996 für die Angeklagte völlig überraschend zu einer Zwangsräumung der gemeinsam genutzten Wohnung kam, weil die Mutter die Miete nicht mehr bezahlt hatte. Die Angeklagte hatte hingegen zu ihrer Großmutter, die sie als Kind häufig betreut hatte, bis zu ihrer Flucht ein sehr gutes und inniges Verhältnis. Im Zeitraum der Flucht, also von Januar 1998 bis November 2011, bestand aber weder ein persönlicher noch ein sonstiger Kontakt der Angeklagten zu ihrer Mutter oder zu ihrer Großmutter. Die Angeklagte hat im Laufe ihres Lebens weder ernste Erkrankungen gehabt noch folgenschwere Unfälle (insbesondere unter Beteiligung des Kopfes) erlitten, durch welche ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20 , 21 StGB berührt sein könnte. Die Angeklagte nahm alkoholische Getränke zu sich. Ihr Alkoholkonsum bewegte sich bis zu ihrer Festnahme im November 2011 im Bereich des sozial Anerkannten. Lediglich bei geselligen Veranstaltungen, sonst jedoch nicht, trank sie in seltenen Ausnahmefällen größere Alkoholmengen. Die Angeklagte litt niemals unter Entzugserscheinungen oder anderen alkoholbedingten Beschwerden. Seit ihrer Festnahme Anfang November 2011 hat sie keinerlei alkoholische Getränke mehr zu sich genommen. Entzugserscheinungen oder sonstige Beschwerden traten auch in dieser Phase nicht auf. Eine medikamentöse Behandlung war nicht erforderlich. Drogen und Medikamente, die nicht medizinisch indiziert waren, hat die Angeklagte niemals konsumiert. Die Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Die Angeklagte wurde in dieser Sache am
- November 2011 in Jena vorläufig festgenommen. Sie befindet sich seit dem
- November 2011 in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom
- November 2011, Geschäftszeichen 1009/11, und seit dem
- November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage, Aktenzeichen BGs 6/11, der unter Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau erlassen wurde. Sie befand sich seit ihrer Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Ch. am
- November 2011 zunächst in der Justizvollzugsanstalt K. und seit
- März 2013 in der Justizvollzugsanstalt M.-Frauenabteilung. A. E... wurde am ... in E... gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder M. geboren. Er hat noch einen älteren Bruder R. und eine Schwester. Der Angeklagte verbrachte seine Kindheit und Jugend in J.stadt. Im Juli 2005 zog der Angeklagte nach Z., wo er bis zu seiner im November 2011 erfolgten Festnahme in der gegenständlichen Sache lebte. A. E... wurde im Schuljahr 1986/87 an der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule "E.-W." in J.stadt eingeschult. Zum Schuljahr 1992/93 wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium J.stadt. Dort wurde er im Schuljahr 1993/1994 wegen schlechter Leistungen und unbefriedigender Mitarbeit nicht versetzt und wechselte an die Mittelschule in seiner Heimatstadt, an der er im Sommer 1996 die Mittlere Reife erwarb. Nach dem Ende seiner Schulzeit nahm der Angeklagte E... eine Maurerlehre auf, die er mit der Qualifikation als Maurer im Sommer 1999 erfolgreich mit ausreichenden Leistungen abschließen konnte. Der Angeklagte arbeitete in der Folge bis Oktober 1999 im erlernten Beruf und trat am
- November 1999 seinen Grundwehrdienst an. Seinen zehnmonatigen Wehrdienst verrichtete der Angeklagte im Panzeraufklärungsbataillon XX in G.. Nach der Grundausbildung war der Angeklagte im Innendienst eingesetzt. Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im August 2000 war der Angeklagte erneut für gut einen Monat als Maurer bei seinem früheren Arbeitgeber tätig. In der Folge meldete sich der Angeklagte arbeitslos und bezog vom
- Oktober 2000 bis zum
- Mai 2001 Arbeitslosengeld. Ab dem
- Mai 2001 bis zum
- August 2003 nahm der Angeklagte dann an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil, die der Umschulung zum IHK-geprüften Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung diente. Während der Zeit der Umschulung wurde der Angeklagte durch die Agentur für Arbeit finanziell unterstützt. Der Angeklagte führte seine Umschulungsmaßnahme erfolgreich durch und erhielt am XX. XX 2003 ein Prüfungszeugnis der IHK Südwestsachsen, ... Der Angeklagte war nach dem Abschluss der Umschulungsmaßnahme erneut bis zum
- Oktober 2003 arbeitslos. Er erhielt während dieser Zeit Arbeitslosengeld. Ab dem
- Oktober 2003 bis zum
- Februar 2004 bezog der Angeklagte Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit, weil er in dieser Zeit an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer teilnahm. Im Anschluss hieran fand der Angeklagte nach kurzer Arbeitslosigkeit ab dem XX. XX 2004 eine Anstellung als Berufskraftfahrer im Fernverkehr bei der Internationalen Spedition B... GmbH, die er bis XX. XX 2004 innehatte. Ab dem XX. XX 2004 arbeitete er dann als Berufskraftfahrer im Fernverkehr für die Spedition B..., bei der er im XX 2004 wieder ausschied. Der Angeklagte bezog in der Folge ab dem XX. XX 2004 Arbeitslosenhilfe, bis er am XX. XX 2005 erneut bei der Firma B... arbeitete. Dort blieb er bis zum XX XX 2006 beschäftigt. Ein erneuter Bezug von Arbeitslosengeld schloss sich in der Zeit vom
- Januar 2006 bis zum
- August 2006 an. Der Angeklagte machte sich in der Folge selbständig und meldete am XX. XX 2006 bei der Stadt Z. ein Gewerbe an. Der angegebene Tätigkeitsbereich umfasste Tätigkeiten als Handelsvertreter, Berufskraftfahrer, Mediendigitalisierer, Ebay-Verkäufer, Wiederverkäufer für Restposten, Tätigkeiten in der Promotion und im Veranstaltungsservice. Für den Aufbau seiner Selbständigkeit erhielt der Angeklagte im Zeitraum vom
- September 2006 bis zum
- April 2007 einen staatlichen Gründungszuschuss. Am XX. XX 2007 meldete André E... sein Gewerbe, das die Bezeichnung "A." getragen hatte, wegen unzureichender Rentabilität und wirtschaftlicher Schwierigkeiten wieder ab. In der Zeit vom XX. XX 2007 bis zum XX. XX 2009 war der Angeklagte erneut als Berufskraftfahrer in einem Arbeitsverhältnis mit der Spedition W... K... Int. Logistik GmbH beschäftigt. Nach einem Arbeitslosengeldbezug in der Zeit vom
- September 2009 bis zum
- März 2010 nahm er eine selbständige Tätigkeit auf, für die er bis zum
- Juni 2011 von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bezog. Im Rahmen seiner Selbständigkeit firmierte der Angeklagte unter der Bezeichnung "A. Montageservice". Ausweislich der Gewerbeanmeldung bei der Stadt Z. vom XX. XX 2010 umfasste der geplante Tätigkeitsbereich des Angeklagten Bauhelfertätigkeiten, Werbung und Promotion, Gastronomieservice, Hausmeisterdienste, Veranstaltungsservice und Mediendigitalisierung. Mit Gewerbeummeldung vom XX. XX 2011 fügte er seinem Tätigkeitsbereich den Betrieb eines Onlineshops hinzu. Im Wesentlichen war der Angeklagte im Rahmen seiner Selbständigkeit mit der Montage von Solaranlagen als Subunternehmer tätig. Nach einem Arbeitsunfall meldete er sich arbeitslos und bezog vom
- bis
- November 2011 Arbeitslosengeld. Mit der Verhaftung des Angeklagten in der gegenständlichen Sache am
- November 2011 entfiel der Leistungsbezug. Der Angeklagte war vom Spätsommer 1997 bis Anfang 1999 mit der bei Beginn der Beziehung 15 Jahre alten Zeugin Sp... liiert. Später entwickelte sich eine Beziehung zu der am XX. XX 1981 in Z. geborenen S. S. H.... Mit dieser schloss er am XX. XX 2005 die Ehe. Die Eheleute führen den Ehenamen E.... Aus der Verbindung von Ax und S. E... gingen bislang drei Kinder hervor. Der erste gemeinsame Sohn von Ax und S. E... namens A. S. E... wurde am XX. XX 2002, also noch vor der Eheschließung, geboren. Am XX. XX 2006 kam der zweite Sohn K. Th. E... ebenfalls in Z. zur Welt. Den Eheleuten E... wurde während der laufenden Hauptverhandlung ihr dritter Sohn Ko. E... geboren. Dieser war im XX 2018 X Jahre alt. Der Angeklagte E... ist körperlich und geistig gesund. ... Für einen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch des Angeklagten ergaben sich in der mehrjährigen Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. 1) Der Angeklagte E... wurde in dieser Sache am
- November 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- November 2011, Aktenzeichen BGs 77/11, verhaftet. Er befand sich in der Folge in Vollziehung dieses Haftbefehls bis zum
- Juni 2012 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurde am
- Juni 2012 vom
- Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgehoben, Aktenzeichen AK 17/12 . 2) Am
- Sitzungstag, dem
- September 2017, ordnete der Vorsitzende die Ingewahrsamnahme des Angeklagten E... nach § 231 Abs. 1 StPO an, Am
- September 2017 wurde gegen den Angeklagten E... vom Senat Untersuchungshaft in der gegenständlichen Sache mit Haftbefehl vom selben Tage angeordnet, der ihm an diesem Tag auch eröffnet wurde. André E... befand sich sodann erneut bis zum
- Juli 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben. Der Angeklagte G... wurde am ... ehelich geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1977 wuchs der Angeklagte G... mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter und seinem Stiefvater, der den Beruf eines Busfahrers ausübte, in J. auf. Sein Stiefvater verstarb im Jahr
- Zu seinem leiblichen Vater, der im Jahr 1990 verstarb, hatte der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte G... besuchte von 1980 bis 1989 acht Klassen einer poly-technischen Schule. Er beendete seine schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss. ... In der Zeit von 1989 bis 1992 machte der Angeklagte G... eine Lehre zum Zerspannungsmechaniker, die er erfolgreich abschloss. Danach war er arbeitslos und bezog ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Von 1993 bis Mitte 1994 arbeitete er im Rahmen einer ABM-Maßnahme als Maler in einer Jugendwerkstatt in Jena. Im Jahr 1994 begann er eine Ausbildung zum Qualitätsfachmann bei der Firma "BFW" in S., die er im September 1997 ebenfalls erfolgreich abschloss. Da er auch nach dem Abschluss seiner zweiten Ausbilddung in Jena keinen Arbeitsplatz finden konnte, zog er zu seinem Bruder nach H.. Dort arbeitete er zunächst als Lagerist bei der Firma "E.", die von der Firma "G." übernommen wurde. In der Folgezeit stieg er bis zum Schichtführer auf. 2002 wurde er Betriebsrat. Er arbeitete bei dieser Firma bis zum XX. XX 2011 und wechselte dann als Lagerist zur Firma "C.", wo er bis zu seiner in dieser Sache erfolgten Verhaftung im November 2011 beschäftigt war. Nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte G... erneut Arbeit, die er aber wieder verlor, da er dem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der im Mai 2013 begonnenen Hauptverhandlung nicht ausreichend zur Verfügung stehen konnte. Der Angeklagte lebt derzeit von Hartz IV-Unterstützungsleistungen. Der Angeklagte G... hatte mehrere länger andauernde Beziehungen. Er trennte sich im Jahr 2004 von seiner Freundin, mit der er drei Jahre zusammen gewesen war. Im Jahr 2007 lernte er seine derzeitige Lebensgefährtin kennen, die auf ihn nach seiner Einschätzung einen stabilisierenden Einfluss ausübt. Auch als sie 2011 den Anklagevorwurf erfuhr, stand die Partnerin des Angeklagten G... zu ihm. Der Angeklagte hat keine Kinder. Die Kinder seiner Partnerin, zwei Mädchen, leben beim Kindsvater. ... [<em>2] Gesundheitliche Verhältnisse</em> ... Bis zu seinem Umzug nach H. 1997 trank der Angeklagte G... nur sehr wenig Alkohol. Ab dem Jahr 1997 steigerte sich sein Alkoholkonsum insoweit, als er in den Jahren 1997 bis 2002 unregelmäßig an den Wochenenden Bier und Schnaps im sozial anerkannten Rahmen zu sich nahm. In den Jahren 2002 bis 2004 steigerte er seinen Konsum und trank die genannten alkoholischen Getränke regelmäßig an den Wochenenden. Unter der Woche konsumierte er keinen Alkohol. Wenn er, was gelegentlich vorkam, im genannten Zeitraum "viel Alkohol" zu sich nahm, trank er über einen Abend verteilt etwa fünf bis sechs Biere zu je 0,33 Liter und etwa zwei bis drei einfache Schnäpse. Es kam aber niemals zu alkoholbedingten negativen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund Alkoholgenusses traten bei ihm auch niemals Erinnerungslücken, sogenannte "Filmrisse", auf. In den abstinenten Phasen unter der Woche kam es niemals zu Entzugserscheinungen. Etwa in den Jahren 2005 und 2006 reduzierte er problemlos die Menge des am Wochenende konsumierten Alkohols wieder. Seit dem Jahr 2006 oder 2007 trank der Angeklagte zunächst nur noch ganz geringe Mengen und ab 2013 überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr. In den Jahren 2004 bis 2006 nahm der Angeklagte G... erst gelegentlich und dann regelmäßig – etwa zweimal im Monat – Amphetamin zu sich. Der Drogenkonsum hatte keine Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit in der Arbeit. 2006 stellte der Angeklagte den Drogenkonsum wieder ein. Schwierigkeiten hatte er dabei nicht. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom
- Juni 2018 weist keine Eintragung auf. Der Angeklagte G... wurde am
- November 2011 vorläufig festgenommen. Auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 10/11, ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- Februar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 104/12 , befand sich der Angeklagte in dieser Sache bis zum
- Mai 2012 ununterbrochen, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt S., in Untersuchungshaft. Der Angeklagte R. W... wurde am ... ehelich geboren. Er wuchs mit einer jüngeren Schwester in der elterlichen Familie in Jena auf. Das Verhältnis zu seinen Eltern war unproblematisch, wobei er die Erziehung durch sie als streng empfand. Von 1981 bis 1991 besuchte der Angeklagte W... die Grund- und Realschule, die er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss abschloss. Die
- Klasse musste er wiederholen. In der Zeit von 1991 bis 1992 absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Holzverarbeitung in Jena. Zuhause gehörte Hausarrest bei Zuspätkommen zu den üblichen Strafen. Im Jahr 1992 riss der Angeklagte deswegen von zuhause aus. Er fuhr mit mehreren anderen Personen aus seiner Jugendclique mit dem Zug nach G., wo sie zwei Autos entwendeten und zurück nach J. fuhren. Als die Polizei sie stellen wollte, gelang ihnen die Flucht. Sie fuhren nach Österreich und wurden dort von der Polizei aufgegriffen. Der Angeklagte kam in ein Jugendheim in G.. Er hatte dort ein eigenes Zimmer und machte eine Tischlerausbildung. Im Einverständnis mit seinen Eltern und dem Jugendamt blieb er dort bis
- Anschließend wohnte er wieder bei seinen Eltern in J.. In der Zeit von 1993 bis 1994 durchlief der Angeklagte W... vier bis fünf Monate eine Ausbildung zum Verkäufer, die er abbrach. Im Jahr 1994 arbeitete er als Gebäudereiniger bei der Firma "C. Service" in J. und im Jahr 1995 in der Druckerei der "A. Jugendwerkstatt J.". Von 1996 bis 1998 machte der Angeklagte W... eine Ausbildung zum Handelsfachpacker. Ab
- April 1999 war er als Verkaufsberater bei der Firma "Ihr T.", einem Möbelfachmarkt, in den Filialen in J. und H. beschäftigt. In der Folgezeit entwickelte er ein Interesse für Computer und EDV. Nach Bewilligung durch das Arbeitsamt begann er im August 2001 eine Umschulung zum Fachinformatiker, die er 2003 erfolgreich abschloss. Danach war der Angeklagte W... bis 2007 arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte er mehrere Weiterbildungsmaßnahmen. Seit XX. XX 2007 bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren arbeitete er als Feinelektroniker. ... Die erste Beziehung des Angeklagten W... endete dadurch, dass seine Partnerin 1989 in ein anderes Bundesland umzog. 1996 oder 1997 lernte der Angeklagte W... die Zeugin J. W... kennen, mit der er ab dem Jahr 1997 eine gemeinsame Wohnung in J. bewohnte. Die Beziehung dauerte bis Anfang 1999 an. Im Jahre 2002 lernte der Angeklagte W... J. F... kennen, die er im Jahr 2005 heiratete. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwei Töchter, die in den Jahren 2004 und 2006 geboren wurden. Bis zu seiner Verhaftung in dem vorliegenden Verfahren wohnte der Angeklagte weiterhin mit seiner Familie in J.. Der Angeklagte W... ist gesund. Er hat im Laufe seines Lebens – abgesehen von einem Kieferbruch – keine ernsthaften Erkrankungen erlitten. Der Angeklagte W... nahm nie Drogen. Ab 2008/2009 konsumierte er regelmäßig am Abend ein Bier. Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten W... vom
- Juni 2018 weist keinen Eintrag auf. Der Angeklagte W... wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 97/11 , am
- November 2011 in J. festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 169/12 , wurde der Haftbefehl neu gefasst und mit Beschluss des
- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom
- Juni 2012, Aktenzeichen AK 18/12 , abgeändert. Der Angeklagte W... war zunächst in den Justizvollzugsanstalten W.-V. und T. untergebracht. Seit dem
- Oktober 2012 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt M.. Der Angeklagte C. S... wurde am ... in N.-D. ehelich geboren. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt in der DDR wuchs der Angeklagte mit seiner sieben Jahre älteren Schwester und seinen Eltern in B. auf, wohin seine Eltern berufsbedingt gezogen waren. 1985 kehrte die Familie erneut in die DDR zurück und wohnte zunächst im Ortsteil L. und ab 1986 im Ortsteil W. in J.. In den neunziger Jahren wurde die Mutter des Angeklagten arbeitslos. Eine anschließende Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei musste sie nach drei bis vier Jahren wegen gesundheitlicher Probleme beenden. Der Erziehungsstil des Vaters war streng. Die Beziehung zu ihm war angespannt. Die Mutter war ängstlich und besorgt. Das führte zu Spannungen in der Familie, die sich erst besserten, als der Angeklagte etwa zwölf oder dreizehn Jahre alt war. Wegen des bestehenden Altersunterschieds stand der Angeklagte seiner Schwester nicht sehr nahe. Der Angeklagte S... besuchte einen Kindergarten und wurde 1986 mit sechs Jahren eingeschult. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er 1990 auf die Realschule, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss begann er in H. eine Konditorlehre, deren Probezeit er nach drei Monaten wegen Schwierigkeiten mit seinem Meister nicht bestand. Ein Angebot, die Probezeit zu verlängern, nahm der Angeklagte nicht wahr. Von November 1996 bis 1999 durchlief der Angeklagte S... eine Lehre zum Autolackierer in J.. Diesen Beruf übte er einige Zeit aus und wurde sodann arbeitslos. Nach einer Weiterbildungsmaßnahme für Jugendliche Ende 1999 wurde er Ende 1999/Anfang 2000 für die Bundeswehr gemustert. Seine Einberufung zum XX. XX 2000 wurde aus organisatorischen Gründen zurückgezogen. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte von 2000 bis zu deren Insolvenz im Jahr 2002 bei einer Zeitarbeitsfirma als Autolackierer. Anschließend besuchte er die Fachoberschule, die er im Jahr 2003 mit dem Fachabitur und einem Notenschnitt von 1,9 abschloss. Ebenfalls im Jahr 2003 nahm der Angeklagte an der Fachhochschule in D. ein Studium der Sozialpädagogik auf, das er 2009 erfolgreich als Sozialpädagoge abschloss. Während des Studiums hielt er zu seinen Freunden aus seiner Fachabiturklasse in J. und zu Aussteigern aus der rechten Szene Kontakt. Er engagierte sich im Schwulenreferat der Fachhochschule, der schwul-lesbischen Jugendarbeit und bei der AIDS-Hilfe D., bei der er eine Halbtagsstelle antrat. Nach Abschluss des Studiums beteiligte er sich zusätzlich an dem Aufbau eines Jugendzentrums und hatte Jobs in der Alkohol-Prävention und bei dem Bundesgesundheitsamt. Im Alter von 13 Jahren wurde sich der Angeklagte S... seiner Homosexualität bewusst. Als er im Fernsehen den Film "My own private Idaho" über ein homosexuelles Paar aufgenommen hatte, löschte sein Vater, der die Homosexualität des Sohnes nicht akzeptieren wollte, die Aufzeichnung. Der Angeklagte S... bewertete daraufhin selbst seine sexuellen Neigungen als negativ und hoffte, dass sich noch eine heterosexuelle Orientierung einstellen werde. Während der Zeit seiner Konditorlehre in H. wurde er auf Anzeigen wie "Er sucht ihn" aufmerksam und sammelte Erfahrungen im Rotlicht-Milieu. In seiner Lehrzeit zum Autolackierer lernte er den Lehrling M. H... kennen, der der rechten Szene angehörte. Um ihm zu gefallen, kleidete sich der Angeklagte in dem rechten Szeneladen "M." in J. ein. In der Folgezeit wurde er selbst Mitglied der rechten Szene, in der er aufstieg und verschiedene Ämter bekleidete. Um den Jahreswechsel 1999/2000 kamen dem Angeklagten erste Zweifel hinsichtlich seiner weiteren Mitwirkung in der rechten Szene. Als er im April 2000 den Film "The Beautiful Thing" gesehen hatte, der das Bekenntnis zur eigenen Homosexualität zum Gegenstand hatte, wurde ihm klar, dass er selbst sich entsprechend verhalten wollte, und dass seine Homosexualität mit seiner Tätigkeit in der rechten Szene nicht vereinbar war. Ende August 2000 fand bei dem Angeklagten S... im Zusammenhang mit einer "Hess-Aktionswoche" eine Durchsuchung der Behörden statt, bei der er in Unterbindungsgewahrsam genommen wurde. Er beschloss daraufhin, aus der rechten Szene auszusteigen. Anlass bot ihm auch eine Stichelei des Angeklagten W..., der vor anderen gegenüber dem Angeklagten S... äußerte, dass es ihn "ankotzen" würde, wenn andere über ihn sagen würden, er wäre schwul. Einige Wochen später besuchte der Angeklagte seine Schwester, zu der er seit den Jahren 2000/2001 regelmäßigen Kontakt pflegte, und vertraute ihr seine Homosexualität an. Später offenbarte er sich auch seinen Eltern, die aber erst später begannen, seine Freunde zu akzeptieren. Der Angeklagte S... vertraute sich auch Freunden außerhalb der rechten Szene an. Er pflegte in seiner Freizeit bewusst Vorlieben, die in der rechten Szene verpönt waren. So hörte er beispielsweise Technomusik. Er fasste den Entschluss, sich weiterzubilden und das Fachabitur zu machen. Bis zum Jahr 2002 hatte sich seine Situation stabilisiert. Auf einer Party lernte er seinen ersten Freund kennen. Er beendete die Beziehung allerdings nach drei Monaten, weil beide nicht miteinander harmonierten. Im Jahr 2007 begann der Angeklagte S... eine längere Beziehung, die mittlerweile ebenfalls beendet ist. Der Angeklagte S... begann als Jugendlicher Alkohol zu trinken und war im Alter von 13 oder 14 Jahren erstmals betrunken. Während seiner Zugehörigkeit zur rechten Szene, in der viel Alkohol konsumiert wurde, war der Angeklagte öfter betrunken. Entzugserscheinungen hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Der Angeklagte konsumierte bei drei Gelegenheiten Drogen. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt rauchte er einen Joint und konsumierte zweimal Pilze. ... Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom
- Juni 2018 enthält keinen Eintrag. [<em>4] Haftdaten</em> Der Angeklagte C. S... wurde in dieser Sache auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- Januar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 62/12 , am
- Februar 2012 festgenommen. Bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom
- Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 184/12 , befand er sich ununterbrochen in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft. Bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahrs entwickelte sich die Angeklagte Z... in politischer Hinsicht unauffällig. Sie zeigte keinerlei Interesse an politischen Themen und engagierte sich auch nicht in politischen Vereinigungen oder Parteien. Die Angeklagte Z... bekam dann aber im Laufe des Jahres 1991 Kontakt zu einer Jugendgruppe in J., die sich zur dortigen rechten Szene rechnete. Sie ging mit U. M... eine Beziehung ein und die beiden verbrachten zunehmend ihre Freizeit in dieser Jugendgruppe. In der Gruppe hörten sie gemeinsam Lieder mit nationalistischem Inhalt, die sie, teils grölend, im Bereich der "Schnecke" – einer Skulptur in J.-W. – nachgesungen haben. Im Laufe der Zeit übernahm sie mehr und mehr die in der Gruppe vertretenen "rechten Ansichten", billigte diese und identifizierte sich damit. So beteiligte sie sich an Beleidigungen von Ausländern aus der Gruppe heraus. So wurden von der Gruppe, zu der sich auch die Angeklagte und U. M... zählten, bei einem Besuch auf einem Wochenmarkt die dort anwesenden vietnamesischen Verkäufer als "Kanaken" oder "Fidschis" bezeichnet. Wenn die Angeklagte mit der Gruppe unterwegs war, kam es auch zum Rufen von Parolen wie "Deutschland den Deutschen". Am XX. XX 1994 begann U. M... seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr abzuleisten. Einige Monate später trennten sich die Angeklagte Z... und er. Sie pflegten aber weiterhin freundschaftlichen Kontakt. Anschließend ging B. Z... mit U. B... eine Beziehung ein. Die Bekannten und Freunde von U. B..., zu denen auch die Mitangeklagten R. W... und H. G... zählten, und mit denen nun auch die Angeklagte Z... verkehrte, hatten radikale rechte politische Ansichten. Ab dem Jahr 1995 engagierten sich die Angeklagte Z... sowie U. B... und U. M... zunehmend politisch, wobei sich die drei, aber auch ihr persönliches Umfeld, mehr und mehr radikalisierten. M..., der sich nach dem Ende seines Wehrdienstes im Jahr 1995 dieser Clique ebenfalls angeschlossen hatte, vertrat inzwischen extrem rechte Positionen. So wollte er den Nationalsozialismus wieder "einführen". Rassenreinhaltung war für ihn ein wichtiges Gut. Er hasste deshalb den "Multikulti-Schmelztiegel" in Deutschland, wobei er insbesondere auch antisemitisch eingestellt war. Er schrieb basierend auf dieser Einstellung ein Spielprogramm für Computer, das zum Ziel hatte, "Juden abzuschießen". Auch B... vertrat zunehmend rechtsradikale Ansichten. Beide waren gegen die ihrer Auffassung nach zu zahlreich anwesenden Ausländer in Deutschland. Beide kleideten sich, um ihre Bewunderung für die Zeit des Nationalsozialismus nach außen kundzutun, in einer der historischen SA-Uniform nachempfundenen Weise. Die Angeklagte Z... übernahm die rechtsradikalen Ansichten ihres Umfelds und war insbesondere gegen Ausländer, Juden und auch den "Staat" in der existierenden Organisationsform eingestellt. Aus dem bestehenden lockeren Freundeskreis, dem sich auch die Angeklagte Z... sowie M... und B... zugehörig fühlten, entwickelte sich Anfang/Mitte der neunziger Jahre eine zunehmend festere Gruppierung, die von ihren Mitgliedern als Kameradschaft Jena bezeichnet wurde und die mehr und mehr gemeinsam politisch motivierte Aktionen durchführte. Zu der Kameradschaft Jena, die etwa 20 Mitglieder zählte, gehörten unter anderem die Angeklagte Z... und die Angeklagten W... und G... sowie U. B... und U. M.... Dabei organisierte die Kameradschaft Jena, die Mitgliedsbeiträge erhob, über eine Kameradschaftsfahne verfügte und ab Mai 1995 ein "Infoblatt" herausgab, Unternehmungen, die neben der politischen Zielrichtung auch den sozialen Zusammenhalt der Mitglieder der Kameradschaft durch die Vermittlung eines gewissen Gemeinschaftsgefühls stärkte. So besuchte man gemeinsam Rechts-Rock-Konzerte, wo die Teilnehmer neben den mithilfe der Lieder transportierten politischen Botschaften auch ein Gemeinschaftserlebnis erfuhren. Gleiches galt für die nahezu wöchentlich durchgeführten Stammtische oder die Vorbereitung und Veranstaltung von Sonnwendfeuern. Daneben führte die Kameradschaft auch Unternehmungen durch, bei denen der politische Inhalt deutlich im Vordergrund stand. Man fuhr gemeinsam auf rechte Demonstrationen, die sich beispielsweise gegen die Wehrmachtsausstellung richteten oder die Rudolf Hess als politischen Märtyrer propagierten. Die Mitglieder der Kameradschaft Jena meldeten auch selbst Demonstrationen zu rechten Themen an, wie beispielsweise eine solche zur "Ausländerproblematik", weil nach ihrer Auffassung Ausländer den Deutschen die Arbeitsplätze wegnehmen würden. Die Mitglieder der Kameradschaft verschafften sich auch Propagandamaterial mit rechten Inhalten. Gemeinsam wurden dann beispielsweise derartige Plakate verklebt oder Aufkleber und Flyer verteilt. Die Angeklagten Z..., W... und G... sowie M... und B... nahmen an Aktivitäten der Kameradschaft Jena teil. Sie alle identifizierten sich mit ausländerfeindlichen, antisemitischen und staatsfeindlichen politischen Inhalten. Im engeren Umfeld B. Z... sowie U. M... und U. B... kam es ab etwa 1996 immer wieder zu Diskussionen über den Einsatz von Gewalt zur Erreichung politischer Ziele. Teilnehmer an derartigen Diskussionen waren neben der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... auch die Angeklagten R. W... und H. G... sowie der Zeuge A. K... Während die Angeklagten G... und W... die Bewaffnung ablehnten und der Zeuge K... unentschlossen war, meinten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B..., dass man "mehr machen" müsse. Sie befürworteten deshalb eine Bewaffnung mit Schusswaffen und wollten sich nicht nur auf gewaltfreie politische Tätigkeiten wie die Teilnahme an Demonstrationen und politischen Versammlungen sowie das Erstellen und Verteilen von politischen Schriften beschränken. Die drei Personen sprachen sich vielmehr dafür aus, im politischen Kampf aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Zielen zur Anwendung von Gewalt zu greifen. Obwohl sich im engeren Umfeld der Angeklagten Z... eine gemeinsame Linie im Hinblick auf Gewalteinsatz im politischen Kampf nicht finden ließ, ließen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... dadurch nicht davon abhalten, ihre Vorstellungen des "Mehr Machens" in einer sich steigernden Intensität in die Tat umzusetzen. So verübten sie zunächst reine Propagandaaktionen mit Bombenattrappen ohne Sprengstoff. In der Folgezeit verwendeten sie eine Bombenattrappe mit dem Sprengstoff TNT, aber ohne Zündvorrichtung. Schließlich versuchten sie zündfähige Rohrbomben mit Sprengstoff herzustellen. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer Aktion die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit für ihre rechten, rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Ansichten zu erregen. Zu diesem Zweck wollten sie, so ihr Plan, eine fast manngroße Puppe herstellen und diese mit einem sogenannten "Judenstern" versehen. Diese Puppe wollten sie dann an einer über eine Autobahn führenden Brücke aufhängen. Um sicherzustellen, dass die Puppe möglichst lange an der Brücke hängen bleiben würde, und um Unruhe bei den Sicherheitsbehörden zu verbreiten, planten sie, die Puppe mit einer Bombenattrappe, bei der kein Sprengstoff verbaut war, zu verbinden, so dass, womit sie rechneten, die Entfernung der Puppe nur durch Spezialkräfte und damit mit zeitlicher Verzögerung erfolgen würde. In Ausführung dieses Planes sprachen sie zu dritt zunächst den ihnen bekannten Zeugen S... an und baten diesen, ihnen für die Zeit der geplanten Tatausführung ein Alibi zu geben. Der Zeuge sagte dies zu. Die Angeklagte Z... fertigte sodann zusammen mit U. M... und U. B... in der Folgezeit eine dem Plan entsprechende Puppe an. Zudem beschafften sie sich zwei größere Kartons und Drähte, die als Bombenattrappe dienen sollten. Am
- April 1996 fuhren die Angeklagte Z... sowie M... und B... zusammen mit dem Angeklagten W... und dem Zeugen Ste... zunächst zu einer Geburtstagsfeier. Die Feier verließen die genannten Personen etwa gegen 22:00 Uhr/23:00 Uhr wieder. Sie setzten die Angeklagte Z... in ihrer Wohnung in Jena ab und fuhren dann ohne die Angeklagte zu einer Brücke über die Autobahn A4 in der Nähe von Jena. Die Angeklagte Z... fuhr zum eigentlichen Tatort nicht mit, weil sie sich "als Frau" körperlich nicht in der Lage sah, an der unmittelbaren Ausführung der Aktion teilzunehmen. Sie billigte aber die Ausführung der Tat. U. M... und U. B... hingen die mitgeführte Puppe ihrem Plan entsprechend an der Brücke Richtung E. auf und verbanden sie mit den als Bombenattrappe dienenden Kartons. Der Angeklagte W... und der Zeuge Ste... stellten an beiden Seiten der Brücke Verkehrsleitkegel auf. Der Angeklagte W... hörte dabei den Polizeifunk ab, um gegebenenfalls vor einem Eingreifen der Polizei rechtzeitig warnen zu können. Zudem wurden noch, wobei nicht geklärt werden konnte von wem, in der Nähe der als Bombenattrappe dienenden Kartons zwei Schilder mit der Aufschrift "Bombe" aufgestellt. Sodann entfernten sich U. M..., U. B..., der Zeuge Ste... und der Angeklagte W... von der Brücke. Nachdem im Laufe des aufgrund dieser Tat eingeleiteten Ermittlungsverfahrens auf einem der als Bombenattrappen eingesetzten Kartons ein Fingerabdruck von U. B... sichergestellt werden konnte, wurde dieser wegen dieser Tat angeklagt. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das U. B... wegen dieser Tat verurteilte, als auch vor dem Landgericht, das U. B... diesbezüglich freisprach, bestätigten die Angeklagte Z..., U. M..., der Angeklagte W... und der Zeuge Ste..., dass U. B... zur festgestellten Tatzeit gemeinsam mit ihnen in der Wohnung der Angeklagten Z... und deren Mutter in der ... Straße Karten gespielt habe. Im Spätsommer 1996 beschlossen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erneut, eine Propagandaaktion durchzuführen. Ziel dieser Aktion sollte es sein, in den Reihen der Polizei, die sie als Repräsentanten des verhassten Staates ansahen, "Panik" zu verbreiten. Entsprechend ihrem mit der Angeklagten Z... gemeinsam gefassten Plan legten U. M... und U. B... am
- Oktober 1996 eine rot angestrichene Holzkiste mit aufgemalten Hakenkreuzen und einer eingebauten Bombenattrappe im Sportstadion von Jena unter der Tribüne ab. Gegen Ende des Jahres 1996 planten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... je eine Briefbombenattrappe mit Drohbriefen an die Polizei, an die Stadtverwaltung Jena und an die Thüringer Landeszeitung zu schicken. Ziel war wiederum, Angst und Schrecken bei den Repräsentanten des Staates und den Adressaten der Briefbomben zu verbreiten. U. B... präparierte ein Briefkuvert mit einer Styroporplatte, in die Aussparungen geschnitten waren. In diese Aussparungen wurden pro Brief eine Batterie und Knetmasse eingearbeitet, um dem Brief den äußeren Anschein einer funktionsfähigen Briefbombe mit Sprengstoff und Batteriezündung zu geben. Jedem Brief war, was die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbart hatten, ein Drohschreiben beigelegt, auf dem sich Hakenkreuze und Sigrunen befanden. Wie zuvor abgesprochen, übernahm es die Angeklagte Z..., die drei Briefbombenattrappen zur Jahreswende 1996/1997 den Empfängern durch Einwurf in den Postkasten oder als Postsendung zukommen zu lassen. Der Briefbombenattrappe vom
- Dezember 1996 an die Lokalredaktion der Thüringer Landeszeitung war ein Schreiben mit folgendem Text beigelegt: "Von Lüge und Betrug haben wir genug! Das wird der letzte Scherz jetzt sein ab 97 haut es richtig rein!!!" Der Briefbombenattrappe vom
- Januar 1997 an die Stadtverwaltung Jena war folgender Text beigefügt: "Mit Bomben-Stimmung in das Kampfjahr 97, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Dieses Jahr kommt Dewes dran!!!" Der Briefbombenattrappe an die Polizeidirektion Jena vom
- Januar 1997 war folgendes Schreiben beigelegt: "Mit Bomben-Stimmung in das Kampfjahr 97, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Dieses Jahr kommt Bubis dran!!!" Im Frühjahr 1997 entwickelte der Mitangeklagte C. S... großes Interesse an der rechten Szene. Auch er vertrat rechtsradikale Ansichten und war insbesondere gegen Ausländer, Juden und auch den "Staat" in der existierenden Organisationsform eingestellt. Auf seine Bitte hin machte ihn der Zeuge Ch. K... mit den Angehörigen der rechten Szene in Jena bekannt. Dadurch lernten ihn auch die Angeklagten B. Z... und R. W... sowie U. M... und U. B... kennen. Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 1997 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einen zweigliedrigen Plan. Sie wollten einerseits aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven ihre künftigen Aktionen weiterhin mit Bombenattrappen durchführen. Andererseits planten sie aber zusätzlich, sich parallel dazu mit Gegenständen und Materialien auszustatten, die sie in die Lage versetzen würden, mit Aussicht auf Erfolg zu versuchen, sprengfähige Bomben zu bauen, die zur Tötung von Menschen geeignet sein würden. Bereits in Ausführung des zweiten Teils dieser Übereinkunft wandte sich U. M... an den Zeugen M... (geborene ...) und bat diesen um die Beschaffung von Sprengstoff. Der Zeuge M... konnte über seinen Bekannten, den Zeugen W..., ein Paket in der Größe eines kleinen Schuhkartons mit Sprengstoff des Typs TNT besorgen, das er an U. M... übergab. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... stellten in der Folgezeit fest, dass sich der erworbene Sprengstoff nicht zur Explosion bringen ließ. U. M... wandte sich deshalb erneut an den Zeugen M... und bat diesen um Informationen, wie der Sprengstoff zur Explosion gebracht werden könnte. Der Zeuge M... fragte daraufhin bei seinem Lieferanten nach und erfuhr von diesem, dass hierfür ein Zünder benötigt werde, den er aber nicht liefern könne. Beides teilte der Zeuge M... anschließend U. M... mit. Da die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... mit einer weiteren Aktion auf sich aufmerksam machen und damit nicht noch länger zuwarten wollten, entschieden sie sich in Ausführung des ersten Teils ihrer Übereinkunft, erneut eine Bombenattrappe zum Einsatz zu bringen. Um aber auf ihre erhöhte Gewaltbereitschaft und auf ihre gesteigerte Gefährlichkeit hinzuweisen, beschlossen sie ergänzend, in die zur Verwendung vorgesehene Bombenattrappe einen Teil des bereits erworbenen TNT-Sprengstoffs zu verbauen, ohne dass dieser dort gezündet werden konnte. U. M... und U. B... bauten eine Rohrbombe, in die sie Drähte, Knetmasse, Schwarzpulver und zusätzlich circa 10 Gramm TNT, jedoch ohne Zündauslösevorrichtung, einbrachten. Die Bombe verstauten sie in einem rot lackierten Koffer, den sie mit einem Hakenkreuz versehen hatten. Diesen Koffer mit der nicht zündfähigen Rohrbombe legten sie dann entsprechend dem gemeinsamen Plan am
- September 1997 auf dem Theatervorplatz in Jena ab. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfolgten in der Folgezeit ihr Vorhaben weiter, sich funktionsfähige Bomben zu verschaffen. Nachdem sie jedoch keine Möglichkeit fanden, sich einen professionell gefertigten Zünder für das TNT zu beschaffen, entschieden sie sich dafür, sowohl die Bomben als auch die Zündvorrichtungen selbst herzustellen. In der von der Angeklagten Z... angemieteten Garage "A. d. Kl. Nr. X" in J. richteten sie sich eine Werkstatt ein und versuchten dort, ihren Plan in die Tat umzusetzen, Trotz vielfältiger Versuche blieben ihre Bemühungen, eine funktionsfähige Rohrbombe herzustellen, bis Dezember 1997 erfolglos. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... bis gegen Ende des Jahres 1997 keine funktionsfähige Bombe herstellen konnten, kamen sie überein, dem ersten Teil ihrer Absprache entsprechend erneut eine Aktion mit einer Bombenattrappe durchzuführen. Ende Dezember 1997 stellten U. M... und U. B... am Nordfriedhof in J. einen leeren roten Koffer, auf dem ein Hakenkreuz aufgemalt war, ab. Aufgrund der vorangegangenen Aktionen gingen die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... zutreffend davon aus, dass der derart gekennzeichnete Koffer von den Sicherheitsbehörden für eine Bombe gehalten werden würde und daher nur von Sprengstoffspezialisten entfernt werden würde. Mit der Bombenattrappe wollten sie Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten und dadurch eine gesteigerte Verunsicherung der Repräsentanten des von ihnen abgelehnten staatlichen Systems hervorrufen. Ende 1997 zog der Angeklagte H. G... nach Hannover, weil er sich dort bessere berufliche Perspektiven erhoffte. Den freundschaftlichen Kontakt zum Angeklagten R. W... sowie zu U. B..., U. M... und der Angeklagten B. Z... hielt er aufrecht. Am
- Januar 1998 wurde die von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... als Bombenwerkstatt genutzte Garage von den Ermittlungsbehörden durchsucht. Mehrere in verschiedenen Fertigungsstufen im Bau befindliche Rohrbomben, darin verbaut beziehungsweise unverbaut circa 1,4 Kilogramm TNT, und diverse Schriftstücke sowie Druckschriften, Daten- und Musikträger konnten dort sichergestellt werden. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... entschlossen sich noch am selben Tag, sich den gegen sie gerichteten Ermittlungen wegen der vorangegangenen Aktionen, wegen des in der Garage aufgefundenen Sprengstoffs und wegen der dort gelagerten im Bau befindlichen Rohrbomben durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte R. W... stellte den dreien noch am
- Januar 1998 seinen Pkw Peugeot 205 als Fluchtfahrzeug zur Verfügung. R. W... half den drei Untergetauchten bei der Organisation ihres Alltagslebens im Untergrund. U. B..., U. M... und die Angeklagte Z... stellten den Kontakt zwischen sich und R. W... mithilfe eines Telefonzellensystems her. Zudem kam es auch zu mehreren persönlichen Zusammentreffen. Da R. W... nach der Flucht der drei Personen befürchtete, von den Sicherheitsbehörden observiert zu werden, bat er den Angeklagten C. S... darum, für ihn die telefonischen Kontakte mit den dreien durchzuführen. Der Angeklagte C. S... hielt sodann den telefonischen Kontakt zu den drei Untergetauchten, wobei er den Inhalt seiner Telefonate jeweils anschließend dem Angeklagten R. W... berichtete. Als der Angeklagte C. S... im Herbst 2000 R. W... mitteilte, dass er diese telefonischen Kontaktaufnahmen nicht mehr weiterführen wolle, übernahm R. W... die direkten Telefonkontakte wieder. Auf die bei den Telefonaten und bei drei persönlichen Treffen geäußerten Bitten hin erledigte R. W... – teilweise mit Unterstützung der Angeklagten C. S... und H. G... – verschiedenste Aufträge. Dem Angeklagten G... wurde bereits kurz nach der Flucht Z..., B... und M... über den Zeugen A. K... im Januar 1998 bekannt, dass diese in den Jahren vor ihrer Flucht Bombenattrappen zum Einsatz gebracht hatten und über Sprengstoff verfügten. Er wusste auch, dass sie wegen der erfolgten Durchsuchung und der befürchteten Verhaftung und Strafverfolgung geflohen waren. Nach ihrer Flucht unterstützte der Angeklagte G... die drei Flüchtigen auf verschiedene Weise. Er half ihnen insbesondere dadurch, dass er ihnen ein Darlehen in Höhe von 3.000 DM als Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur Verfügung stellte. B. Z..., U. M... und U. B... gaben ihre Wohnungen in Jena auf und brachen den Kontakt zu ihrem persönlichen Umfeld nahezu ab. Sofern der Kontakt zu einzelnen Personen aufrechterhalten wurde, war er auf ein Minimum reduziert und fand auf eine Weise statt, dass es den Ermittlungsbehörden an Anhaltspunkten für den Aufenthaltsort der drei geflohenen Personen mangelte. Die nach der Flucht folgenden Monate waren damit ausgefüllt, ihr Leben im "Untergrund" zu organisieren, wobei sie sich vor allem mit der Beschaffung von Wohnungen und der Sicherung ihres Lebensunterhalts beschäftigten. Ihre Pläne im Hinblick auf die Durchführung von sogenannten Aktionen mussten sie aus diesem Grunde zunächst hintanstellen. Die Wohnsituation der Geflüchteten war zunächst davon gekennzeichnet, dass sie keine dauerhaft nutzbare Unterkunft hatten. Zeitlich unmittelbar im Anschluss an ihre Flucht am
- Januar 1998 konnten sie zunächst für einige Wochen als Übernachtungsgäste beim Zeugen R... in dessen Zwei-Zimmer Wohnung in der F.-V.-Straße in Chemnitz unterkommen. Sie mussten für die Unterkunft zwar nichts bezahlen, hatten dort aber auch keinen eigenen Wohnbereich. Nachdem Th. R... im Februar 1998 in der Fernsehsendung "Kripo Live" vom Auffinden des Sprengstoffs in der Garage seiner Übernachtungsgäste erfahren hatte, wurde ihm die Unterbringung der Angeklagten Z... und U. M... und U. B... zu riskant. Er forderte sie auf, unverzüglich aus seiner Wohnung wieder auszuziehen. Die drei Flüchtigen zogen sodann Mitte Februar 1998 in die Wohnung des Zeugen M.-F. B... in die L. Straße in Chemnitz. Über M.-F. B... und dessen damalige Freundin M. St... lernten die drei Untergetauchten im Frühling 1998 den Angeklagten A. E... kennen und freundeten sich mit diesem an. E... besuchte sie – teilweise auch mit seiner damaligen Freundin, der Zeugin A. Sp... – etwa ein – bis zweimal monatlich und half ihnen mit der Erledigung von Einkäufen. Dem Angeklagten E... war die rechtsextremistische Einstellung der drei Untergetauchten bekannt. Diese teilte er. Er erfuhr auch, dass U. B... eine Haftstrafe anzutreten hatte, und dass in der von B. Z... angemieteten Garage Sprengstoff gefunden worden war, weswegen sich die drei auf der Flucht vor den Ermittlungsbehörden befanden. Ab Ende August 1998 mietete der Zeuge R... für die Flüchtigen ein Ein-Zimmer-Apartment in der A. Straße in Chemnitz an. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... verfügten nunmehr allein über eine eigene Wohnung und waren auch nicht mehr von einem Gastgeber in der Weise abhängig, dass die Unterbringung jederzeit kurzfristig beendet werden konnte. Obwohl ab Ende August 1998 das Unterkunftsproblem für die drei Geflüchteten insoweit befriedigend gelöst worden war, sahen sich die drei Personen zunehmend mit finanziellen Problemen konfrontiert, so dass sie befürchten mussten, ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Der Dispositionskredit von U. B... war ausgeschöpft. Von den Familien und den Bekannten der Untergetauchten aus der rechten Szene war keine finanzielle Unterstützung mehr in nennenswertem Umfang und vor allem nicht mehr regelmäßig zu erwarten. Der Verdienst durch die gemeinsame Herstellung eines Spiels mit dem Namen "Pogromly" und dessen Vertrieb war nur geringfügig. Mit der Anmietung der Wohnung in der A. Straße mussten sie aber neben den finanziellen Mitteln für Nahrung und Kleidung zusätzlich auch noch monatlich 450 DM Miete für die von ihnen genutzte Wohnung aufbringen. Im Herbst oder gegen Ende des Jahres 1998 fassten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... folgenden Entschluss: Um jeweils eine längere Inhaftierung, die sie alle drei jeweils für sich befürchteten, zu vermeiden, wollten sie sich den Behörden keinesfalls stellen, sondern weiterhin im Inland unerkannt im Verborgenen leben. Durch ihre Flucht hatten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... ihre bürgerliche Existenz bereits aufgegeben. Ihre bereits vor der Flucht gefassten Pläne, sich für weitere ideologisch motivierte Aktionen sprengfähige Bomben zu verschaffen, hatten sie unmittelbar nach der Flucht zunächst nicht weiterverfolgt, weil sie erst einmal die praktischen fluchtbedingten Problemkreise, also Lebensunterhalt und Unterbringung, lösen mussten. Angesichts ihrer nunmehr veränderten Lebensumstände entschlossen sie sich, weiter im Inland unerkannt unter falscher Identität zu leben und ihre bisher bereits schrittweise durchgeführte Erhöhung der Gewaltanwendung bei den von ihnen durchgeführten Aktionen auf einer nochmals höheren Eskalationsstufe fortzusetzen. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen daher überein, sich zu dritt zu einem Personenverband zusammenzuschließen und im Rahmen von dessen Tätigkeit künftig gemeinsam entweder mit sprengfähigen Bomben oder auf andere Weise Menschen aus antisemitischen oder rassistischen Motiven oder als Repräsentanten des von ihnen abgelehnten Staates zu töten. Sie beschlossen, auch in der Zukunft zusammen zu leben und die jeweilige gemeinsame Wohnung auch als Ausgangszentrum ihrer Aktionen zu nutzen. Auf diese Art und Weise stellten sie eine regelmäßige und gemeinsame Besprechungs-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit zu einzelnen Aktionen im Rahmen der von ihnen verfolgten Ziele jederzeit unproblematisch sicher. Sie planten, im Lauf eines noch nicht bestimmten längeren Zeitraums in einer noch nicht festgelegten Mehrzahl von Fällen ideologisch motivierte Anschläge in Deutschland durchzuführen. Die Bevölkerungsgruppen, aus denen sie ihre Opfer auswählen wollten, sollten, so strebten sie es an, erheblich eingeschüchtert werden, so dass durch eine Reihe von Tötungsdelikten die Mitbürger mit südländischen – vornehmlich türkischen – Wurzeln derart verunsichert werden würden, dass sie Deutschland verlassen würden. Gleichzeitig sollte der deutsche Staat mit seinen Institutionen als ohnmächtig gegenüber ihren Taten in der Öffentlichkeit vorgeführt werden. Diese Ziele, an deren Verwirklichung alle drei beteiligten Personen ideologiebedingt ein gleich großes Interesse hatten, und die für deren Erreichung eingesetzten Mittel beruhten auf ihrer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung. Diese war geprägt von einer nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellung der deutschen Nation und erstrebte eine dieser Ideologie entsprechende Veränderung der Staats- und Gesellschaftsform der Bundesrepublik Deutschland. Durch Überlegungen und Diskussionen entwickelten alle drei im Hinblick auf ihre ideologische Zielsetzung für ihre Gruppe ein Konzept, dem alle drei zustimmten. Sie beschlossen, es ihrer zukünftigen jeweiligen Handlungsweise bei den einzelnen Aktionen der Gruppe als verbindlich zugrunde zu legen. Basis ihrer Handlungsweise in Bezug auf die Tötungsdelikte und die Opferauswahl war dabei ihre gemeinsame rechtsextremistische Einstellung, ihre Bewunderung des Nationalsozialismus und die Ablehnung von Ausländern, Juden sowie des Staates und seiner Institutionen in der bestehenden Organisationsform. Als Opfer sollten somit Menschen mit südländischen – insbesondere türkischen – Wurzeln ausgewählt werden sowie Vertreter staatlicher Institutionen, wie beispielsweise Polizeibeamte. Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war dabei bewusst, dass diese Opfer in ihrem Verhalten und auf sonstige Weise keinerlei Anlass gegeben hatten, gegen sie vorzugehen oder sie gar zu töten. Alle drei wussten, dass es sich um beliebige zufallsbedingte Opfer handeln würde, die nur deshalb getötet werden würden, weil sie den angeführten Opferkategorien entsprachen. U. B..., U. M... und der Angeklagten Z... kam es zudem darauf an, die Opfer, die mit keinerlei Angriffen rechneten, überraschend zu töten, um auf diese Art und Weise jegliche Gegenwehr von Anfang an zu unterbinden. Der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... war bewusst, dass die praktische Durchführung ihrer Pläne zunächst erforderte, dass sie eine Möglichkeit fanden, ihr auf Dauer angelegtes Leben als Personenverband im Untergrund fortzuführen und dieses auch zu finanzieren. Um ihre gemeinsamen Pläne, Tötungsdelikte zu begehen, effektiv verwirklichen zu können, musste ihnen weiter ausreichend freie Zeit zur Verfügung stehen, um zu dritt, wie in der Regel auch bereits vor ihrer Flucht, in intensiver gegenseitiger Abstimmung gemeinsam Aktionen zu planen, die jeweiligen Tatorte und dort potenzielle Opfer auszuspähen, die jeweiligen Taten konkret vorzubereiten und dann auch gemeinsam durchzuführen. Die genannten Voraussetzungen, verbunden mit einer stabilen Sicherung des Lebensunterhalts, waren, wie die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... erkannten, am besten durch eine langfristig und parallel zu den beabsichtigten Tötungsdelikten angelegte Reihe von Raubüberfällen zu erreichen, zu der sie sich aufgrund der bestehenden gemeinsamen Interessenlage ebenfalls gemeinsam entschlossen. Um aber das von ihnen erstrebte Primärziel – nämlich die Durchführung von ideologisch motivierten Anschlägen – erreichen zu können, einigten sie sich darauf, dass die Überfälle, welche die Planung und Durchführung von Anschlägen finanziell und praktisch erst ermöglichen würden, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden müssten. Deshalb verständigten sie sich darauf, eventuellen Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme oder Identifizierung bei einem Überfall gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Den Tod von Menschen nahmen sie dabei als gegebenenfalls notwendige Folge billigend in Kauf. Um die Taten ungehindert und unauffällig ausführen zu können, beschlossen sie daher, dass sie alle drei, aber in besonderem Umfang die Angeklagte Z..., eine harmlose und unverdächtig erscheinende Legende hinsichtlich aller drei Personen aufbauen und nach außen hin kommunizieren sollten. Sie vereinbarten auch, sich selbst untereinander nicht mehr mit ihren richtigen Vornamen anzusprechen, sondern verwendeten auch im Umgang miteinander Aliasnamen. Die Angeklagte Z... ließ sich mit "Liese" oder "Lieschen" ansprechen. U. B... trug den Vornamen "Gerry". U. M... hieß "Max". Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... kamen überein, dass die Angeklagte Z... nach Bedarf und nach gemeinsamer Absprache künftig allgemein fördernde Aufgaben zugunsten des Verbandes übernehmen würde. Diese würden nach ihrer gemeinsamen Vorstellung der weiteren Verschleierung der Existenz des Personenverbandes in der Illegalität, der Sicherung seines Fortbestands und der Steigerung seiner Schlagkraft dienen und die Durchführung der beabsichtigten Taten ermöglichen. Die beabsichtigten Taten sollten ihrer Abrede entsprechend arbeitsteilig durch die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... durchgeführt werden. Die eigentliche Tatausführung vor Ort sollte nach der Grundkonzeption U. M... und U. B... als Zweierteam überlassen bleiben, da diese als sportlich durchtrainierte Männer den zu erwartenden körperlichen Anforderungen bei den Taten besser entsprechen würden als die Angeklagte Z.... Ihre jeweilige Wohnung diente als räumlicher Fixpunkt. Von dort aus sollten U. M... und U. B... zu den Tatorten aufbrechen und nach der Ausführung der Taten wieder zurückkehren. Die Angeklagte Z... sowie die beiden Männer kamen weiter überein, dass die Angeklagte Z... im Sinne einer Arbeitsteilung bei der Begehung einer Tat die tatbezogene Aufgabe übernehmen würde, die Abwesenheitszeiten von U. M... und U. B... von der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit der Tatausführung gegenüber dem Umfeld zu legendieren und ihnen dadurch eine sichere Rückzugsmöglichkeit nach der Tatbegehung zu schaffen und zu erhalten. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... einigten sich darauf, dass sich ihre Gruppierung zu den von ihnen beabsichtigten Überfällen, die der Geldbeschaffung dienten, überhaupt nicht in der Öffentlichkeit bekennen würde. Weiter beschlossen sie, dass ihre Organisation sich zu den beabsichtigten Anschlägen nach deren Durchführung zunächst einmal ebenfalls nicht bekennen würde. Vielmehr planten sie, in der Tatphase den Seriencharakter ihrer Anschläge für die Öffentlichkeit erkennen zu lassen. Zudem vereinbarten sie, zum Zwecke einer späteren Veröffentlichung ein glaubhaftes Dokument zu erstellen, in dem sie – unter Wahrung ihrer Anonymität als Mitglieder – die Existenz ihrer erfolgreich agierenden rechtsextremistischen Vereinigung darstellten, die sich aller begangener Anschlagstaten bezichtigte. Die Mitarbeit an der Erstellung eines derartigen Bekennerdokuments sagte die Angeklagte Z... gemäß einer später noch durchzuführenden Detailabsprache ebenfalls zu. In dem Dokument wollte ihre Vereinigung unter einem Namen auftreten, der prägnant sein und ihre Ziele wiedergeben sollte. Zugleich wollten sie in dem Dokument ankündigen, ihre Serie schwerster Straftaten fortzuführen. Diese einheitliche Gruppenbezeichnung, die sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt mit den Worten Nationalsozialistischer Untergrund – abgekürzt NSU – festlegten, benötigten sie für die Erstellung dieses Dokuments, um damit an die Öffentlichkeit treten zu können, ohne das Risiko zu erhöhen, wegen der begangenen Straftaten festgenommen zu werden. Ihnen war bewusst, dass mit dem geplanten Bekenntnis einer rechten Gruppierung zu einer ganzen Anschlagsserie eine deutlich größere destabilisierende Wirkung bei Bevölkerung und Staat erreicht werden würde als bei einem singulären Bekenntnis gleich nach jeder einzelnen Tat. Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein sollten, würde nach ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen schüren und den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen, ihrem Beispiel zu folgen. Für den Fall, dass die Festnahme U. B... und U. M... durch die Ermittlungsbehörden konkret drohen sollte, beschlossen die beiden Männer, sich der Festnahme durch Selbsttötung zu entziehen. In diesem Fall oder wenn sie auf andere Weise im Zusammenhang mit der Begehung einer Tat den Tod finden würden, so ihre gemeinsame Planung, wollten sie die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten durch die Veröffentlichung eines noch zu fertigenden Bekennerdokuments zu der von ihnen beabsichtigten ganzen ideologisch motivierten Tatserie sicherstellen und alle in ihrer Wohnung im Zusammenhang mit ihnen, ihren Taten und ihren Unterstützern vorhandenen Beweismittel vernichten. Die drei Personen kamen daher überein, dass sich die Angeklagte Z... nicht nur wegen der von ihr im Bereich der Wohnung zu erbringenden Legendierungstätigkeiten, sondern auch, um die vereinbarte Veröffentlichung des Bekennerdokuments und die Vernichtung der Beweismittel zuverlässig sicherstellen zu können, während jeder der künftigen Taten in der ortsfesten Zentrale ihrer Gruppe, also jeweils in deren gemeinsamer Wohnung, oder in deren Nähe aufhalten würde. Die Angeklagte Z..., so vereinbarten sie, sollte im Falle der Auflösung ihrer Vereinigung im Sinne einer Arbeitsteilung von der gemeinsamen Wohnung aus die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen, die sodann vorbereitete Selbstbekennung der Vereinigung zu früher begangenen ideologisch motivierten Anschlagstaten verbreiten und so diesen Taten und ihrer Vereinigung ihre besondere Bedeutung und Wirkung geben. Es sollte dabei auch deutlich werden, dass die Organisation die Anschlagsserie und deren Veröffentlichung als wesentliches Ziel ihrer Taten auch von Anfang an geplant hatte. Dies wollten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... dadurch deutlich machen, dass sie gerade bei den ersten Tötungsdelikten Fotoaufnahmen der Opfer zur späteren Verwendung in einem Bekennerdokument herstellen wollten, die zeigen und beweisen sollten, dass nur die Täter selbst die Aufnahmen – im Vorgriff auf die spätere Verwendung und zur Dokumentation – im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung gefertigt haben konnten. Zudem einigten sie sich darauf, dass die Angeklagte Z... ebenfalls im Sinne einer Arbeitsteilung die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen sollte, die Beweismittel zu zerstören, die in der als Zentrale des Verbandes dienenden jeweiligen Wohnung lagerten, sobald sich die Männer wegen einer drohenden Festnahme am Tatort oder auf der Flucht zurück zur gemeinsamen Wohnung getötet haben würden. Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den Jahren nach der Flucht zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU sowie zur Aufdeckung der Straftaten von Unterstützern des NSU und deren Identität führen konnten. Beleg für die Taten und ihren Seriencharakter sollte ausschließlich das Bekennerdokument sein, in dem sich die Organisation zu den Taten bekannte, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein würden. Da ihnen bewusst war, dass die Ausführung der Überfälle und Anschläge trotz sorgfältiger Vorbereitung stets im höchsten Maße das Risiko der drohenden Festnahme U. B... und U. M... in sich bergen würde, war ihnen auch klar, dass sie den Zeitpunkt einer Veröffentlichung der Bekennung voraussichtlich nicht frei würden bestimmen können. Aufgrund dieser gemeinsam vereinbarten Gesamtkonzeption konnten sowohl die Überfälle als auch die Anschläge nur dann ausgeführt werden, wenn sie von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam begangen würden. Der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die bei der Tatbegehung gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, war daher, weil die beabsichtigten Taten nach dem gemeinsamen Tatkonzept in keinem Fall von den beiden Männern allein, sondern dem Konzept entsprechend nur unter Mitwirkung der Angeklagten Z... durchführbar waren, von essenzieller Bedeutung für die beabsichtigten Überfälle und Anschläge. Dies war der Angeklagten Z... bekannt und sie unterwarf sich willentlich, ebenso wie U. M... und U. B..., dieser gemeinsam gewollten Gesamtkonzeption. Zur Vorbereitung der Anschläge, aber auch zur Auffindung von für sie logistisch wichtigen Örtlichkeiten, wie beispielsweise Geldinstituten und Fahrzeugvermietungen, wurde in zeitintensiver Arbeit eine Fülle von Daten gesammelt und systematisch, zum Teil elektronisch, in Namens-, Adress- und Datenlisten aufbereitet. Diese Listen und Datenbestände wurden für umfangreiche und zeitlich aufwändige Recherchen vor Ort verwendet und anschließend jeweils entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand bearbeitet und ergänzt. Nunmehr gingen die drei Mitglieder der Vereinigung daran, das Konzept der Vereinigung, das sie für ihre jeweilige künftige Handlungsweise für die Organisation als gültig ansahen, umzusetzen und zunächst durch mehrere Raubüberfälle, deren Ablauf sie gemeinsam im Detail planten und vorbereiteten, den benötigten finanziellen Grundstock für die Serie der Tötungsdelikte zu schaffen. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem
- Dezember 1998 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Abend des
- Dezember 1998 den Edeka-Lebensmittelmarkt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, im Lebensmittelmarkt vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen und zu erhalten. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, die zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das im Markt vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am
- Dezember 1998 etwa gegen 18:00 Uhr zum Edeka Markt in der I. Straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich. Während dieser zunächst vor dem Eingang wartete, blieb der andere im Eingangsbereich des Edeka Marktes stehen und beobachtete das Geschehen, bis die Geschädigte K... in ihrer Funktion als Hauptkassiererin das Bargeld aus circa sechs bis acht Registrierkassen eingesammelt und die gesamte Summe in Höhe von mindestens 20.000 DM in einer Tasche verstaut hatte. In dieser Situation trat der Täter, der im Eingangsbereich wartete, nachdem er sich vermummt hatte, mit der scharfen Schusswaffe bewaffnet auf die Geschädigte K... zu. Er hielt der Geschädigten die Schusswaffe an den Körper und forderte die Herausgabe des Geldes. Nachdem die Kassiererin aber auf die Drohung nicht sofort reagierte, versuchte er erfolglos, ihr die Tasche mit dem Geld mit Gewalt zu entreißen. Als Folge der Bedrohung mit der Schusswaffe überließ die Geschädigte dem sie bedrohenden Täter die Tasche mit dem Geld schließlich dann doch. Dieser nahm die Beute an sich. Durch die Bedrohung der Kassiererin mit der Schusswaffe beabsichtigten U. M... und U. B..., wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Kassiererin zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Herausgabe des vorhandenen Bargelds zu veranlassen. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... rechtswidrig zu bereichern. Nach der Übergabe des Geldes flüchteten U. B... und U. M... aus dem Geschäft. Ein Passant, der Geschädigte F. K..., der sich vor dem Edeka Markt aufgehalten hatte, verfolgte die beiden flüchtenden Täter. Einer der Täter drehte sich zum Zeugen K... um und schoss, gemäß ihrer gemeinsamen Tatplanung, dreimal gezielt aus einer Entfernung von circa 20 Metern in Richtung Kopf und Brust des Verfolgers. Der Schütze handelte, was dem mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplan entsprach, und was sie auch wollte, um die Beute aus dem Überfall zu sichern. Bei den Schüssen nahmen der Schütze und seine beiden Komplizen den Tod des Opfers billigend in Kauf. Die drei Schüsse verfehlten den Zeugen K... zufallsbedingt nur knapp und führten deshalb nicht zu dessen Tod. Der Zeuge brach die Verfolgung daraufhin ab und versteckte sich hinter einem Fahrzeug, so dass ihn weitere Schüsse nicht mehr treffen konnten. U. B... und U. M..., die damit ihr Ziel erreicht hatten, ungehindert und unerkannt unter Mitnahme der Beute flüchten zu können, setzten ihre Flucht mit der Beute fort, um diese für die Zwecke der Personenvereinigung zu verwenden. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am
- Dezember 1998 während des gesamten Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der A. Straße in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat im Edeka Markt. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstands mit, dass eine Person, die im Markt tätig war, mit einer Schusswaffe bedroht werden würde und dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für den Inhaber des Marktes nachteiligen Vermögensverfügung führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf die Einnahmen des Edeka Marktes hatten. Sie erbrachte ihren Tatbeitrag mit einem Gewinnstreben um jeden Preis, da sie bei ihrer Handlung den Tod eines Menschen, der die Beuteverschaffung oder deren Sicherung verhindern wollte, durch den für diesen Fall verabredeten Schusswaffengebrauch billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls schuf, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, den finanziellen Grundstock für die Vereinigung und damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. In Folge der Bedrohung mit der Waffe litt die Hauptkassiererin K... an Angstzuständen, so dass sie drei Monate arbeitsunfähig krank war. Anschließend konnte sie ihre Beschäftigung in dem Edeka Markt wieder aufnehmen. Den Geschädigten K... belastete in der Folgezeit der Gedanke an seinen naheliegenden und nur zufallsbedingt nicht eingetretenen Tod in erheblichem Maße. Ärztliche oder therapeutische Hilfe nahm er nicht in Anspruch. Nunmehr verfügten die drei Untergetauchten seit ihrer Flucht erstmals über einen größeren Geldbetrag für ihren Unterhalt und die Verfolgung ihrer Ziele. Das Ein-Zimmer-Apartment in der A. Str. in Chemnitz erwies sich für drei Erwachsene auf Dauer als zu eng. Der Angeklagte A. E... half den drei Untergetauchten, indem er am
- April 1999 auf seinen Namen einen Mietvertrag für eine größere Wohnung in der W. Allee in Ch. zur alleinigen Nutzung durch Z..., B... und M... abschloss. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem
- Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Nachmittag des
- Oktober 1999 die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, eine mitgeführte Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall eine scharfe Schusswaffe und eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M..., die beide zur Tarnung einen Motorradheim trugen, am
- Oktober 1999 gegen 16:45 Uhr die Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Einer der beiden Männer führte dabei plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich, der andere eine täuschend echt aussehende Schreckschusswaffe. Einer der beiden rief: "Überfall Geld her!" und gab, um der Aufforderung Nachdruck zu verschaffen, mit der mitgeführten Schreckschusspistole einen Schuss in Richtung der Glaswand ab, hinter der die Zeugin Ba... am Schalter saß. Der andere Täter sprang über den Tresen des Paketschalters, um die Zeugin Ba... durch die Bedrohung mit der scharfen Schusswaffe zur Herausgabe von Bargeld zu veranlassen. Da in diesem Moment gerade die Postangestellte Bu... aus einem Hinterraum nach vorne gekommen war, hielt er die scharfe Schusswaffe in deren Richtung und rief dabei: "Geh zum Tresor! Kohle raus! Aber schnell!". Da diese nicht reagierte, wandte er sich mit seiner Waffe erneut der Zeugin Ba... zu und hielt ihr zugleich eine offene Plastiktüte hin. Unter dem Eindruck der Bedrohung, steckte ihm die Postangestellte Ba... 5.787,59 DM in die Plastiktüte. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Angestellten mit der Schusswaffe und der täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeldes führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... zu bereichern, wobei sie, wie sie wussten, keinen Anspruch auf die Beute hatten. Nach der Übergabe des Bargelds sprang der zweite Täter über den Tresen zurück in den Kundenbereich. Anschließend verließen beide Täter unter Mitnahme der Beute die Postfiliale und flüchteten gemeinsam auf einem Motorrad. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung am
- Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der W. Allee in Ch. auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der B.straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit einer scharfen Schusswaffe und einer täuschend echt aussehenden Schreckschusswaffe bedroht werden würden und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe des Bargeldes führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich und die beiden Männer zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. In Folge der psychischen Belastung durch den Überfall ist die Postangestellte Ba... nicht mehr in der Lage, in einer kleinen Filiale zu arbeiten. Sie ließ sich in eine größere Filiale versetzen, in der stets mehr als zwei weitere Kollegen gleichzeitig anwesend sind. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem
- Oktober 1999 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des
- Oktober 1999 die Postfiliale in der L. Straße in Chemnitz gemeinsam zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der W. Allee in Chemnitz, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiter organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, mitgeführte Schusswaffen gegen in der Filiale anwesende Personen einzusetzen, die Angestellten der Post dazu zu veranlassen, ihnen das in der Filiale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch erst ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei dem Überfall mindestens eine mit scharfer Munition geladene Schusswaffe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... am Vormittag des
- Oktober 1999 mit einem Motorrad in die L. Straße in Chemnitz. Sie parkten das Motorrad in der Nähe der Postfiliale L. Straße. Gegen 11:40 Uhr betraten sie die Postfiliale. Ihre Gesichter hatten sie mit Tüchern oder einer Sturmhaube vermummt. Beide waren bewaffnet, wobei zumindest einer der beiden Männer plangemäß eine scharfe Schusswaffe mit sich führte. Nach Betreten der Filiale übersprangen beide Männer den Tresen. Einer der beiden begab sich zu der Postangestellten Ge..., die an einem der Schalter hinter dem Tresen saß. Er richtete eine schwarze Pistole auf die Zeugin und forderte von ihr mit den Worten "Zack, zack, zack, Geld her" die Herausgabe von Geld. Aus Angst um ihr Leben öffnete die Zeugin die Kassenschublade an ihrem Schalter. Der Täter entnahm das dort befindliche Geld und steckte es ein. Der zweite Täter zwang währenddessen die Postangestellte We..., indem er sie ebenfalls mit einer Schusswaffe bedrohte und sie deswegen um ihr Leben fürchtete, den Tresor zu öffnen, aus dem er das Geld aus einem dort befindlichen Geldsack an sich nahm. Mit einer Beute in Höhe von 62.822,70 DM verließen U. B... und U. M... anschließend die Filiale und flüchteten mit dem in der Nähe abgestellten Motorrad. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung der Postangestellten mit den Waffen, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgabe im Rahmen der Tatausführung am
- Oktober 1999 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der W. Allee in Chemnitz auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können. Er war daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale in der L. Straße in Ch.. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit einer Waffe bedroht werden würden und dass aufgrund der Drohung, entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der Postfiliale geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Infolge der Bedrohung mit der Waffe litt die Postangestellte Ge... über einen längeren Zeitraum an Angstzuständen. Die Postangestellte W... war infolge der mit dem Überfall verbundenen psychischen Belastungen 14 Tage arbeitsunfähig krank. Bis heute leidet sie an Angstzuständen. Sie war deswegen auch in psychiatrischer Behandlung. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt beginnend ab dem Sommer des Jahres 2000 trafen sich die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... jährlich mindestens einmal mit dem Angeklagten G.... Im Sommer 2000, 2002 und 2004 luden sie ihn sogar ein, mit ihnen gemeinsam je einen Campingurlaub an der Ostsee zu verbringen. Der Angeklagte G... musste jeweils lediglich die Anfahrtskosten selbst tragen. Die sonstigen Kosten – Verpflegung, Unterbringung und Ausflüge – übernahmen jedes Mal die Angeklagte Z... und die beiden Männer. Daneben suchten ihn die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... an seinem Wohnort in H. und später in L. auf, oder der Angeklagte G... besuchte die drei Personen in ihrer jeweils aktuellen Wohnung. Mit den Treffen beabsichtigten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die Beziehung zum Angeklagten G... zu intensivieren. Aufgrund der dadurch erreichten Festigung der persönlichen Bindung zwischen ihnen stellten sie dadurch sicher, dass der Angeklagte G... sein Wissen über die drei Personen nicht den Ermittlungsbehörden preisgab und sie weiterhin unterstützte. Zudem hatten die Treffen noch den Zweck, die Mitglieder der Vereinigung hinsichtlich der persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten G... auf den aktuellen Kenntnisstand zu bringen. So wurden sie in die Lage versetzt, die ihnen vom Angeklagten G... ab dem Jahr 2001 zur Verfügung gestellten Ausweispapiere und seine Identität entsprechend den aktuellen Verhältnissen weiterhin gefahrlos zu nutzen. Die Angeklagte Z... handelte in der geschilderten Weise, um durch die Pflege der Beziehung zum Angeklagten G... und der Überprüfung seiner Lebensverhältnisse den Fortbestand der von ihr sowie U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung zu sichern. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem
- September 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen am Blumenstand "Ş..." in der ... Straße in Nürnberg tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am
- September 2000 um die Mittagszeit in N. durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Nürnberg vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung dieser Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten deutlich machen sollten. Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzeptes überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers wollten sie in ihrem beabsichtigten Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich der Taten erbringen. In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B... am
- September 2000 nach Nürnberg in die ... Straße, wo an diesem Tag der türkisch-stämmige E. Ş... auf einer Freifläche zwischen der G. und der O. Straße an seinem Blumenstand arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte E. Ş... zu der von den drei Personen ausländer-feindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am
- September 2000 kurz vor 13:00 Uhr stand das Opfer auf der Ladefläche seines ... Transporters, den er hinter seinem mobilen Blumenverkaufsstand in der ... Straße geparkt hatte. U. M... und U. B... traten an die geöffnete Schiebetür an der Beifahrerseite des Transporters heran, um E. Ş... zu töten. Dieser wandte sich den beiden Männern zu. Er versah sich dabei keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gab U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, mindestens vier Schüsse auf Kopf und Körperzentrum des Geschädigten ab, um diesen zu töten. Ein Schuss traf das Opfer in der linken Wange. Ein weiterer Schuss traf im Bereich des rechten und ein weiterer Schuss traf im Bereich des linken Unterkieferastes, Ein Schuss trat in der Brust in den Körper des Opfers ein. Der andere der beiden Männer gab mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der Waffennummer ****89 mindestens einen Schuss in Richtung des Kopfes des Geschädigten ab. Dieses Geschoss drang in den Oberkiefer ein und blieb an der Innenseite des Schädeldaches stecken. Entweder mit der Waffe Ceska oder mit der Waffe Bruni wurden auf den Geschädigten noch drei weitere Schüsse abgegeben: Ein Schuss durchdrang dessen rechte Unterlippe und trat im Bereich des linken Augenunterlids wieder aus. Das Projektil eines weiteren Schusses drang an der Rückseite des linken Unterarms ein und trat im Bereich der linken Ellenbeuge aus. Ein weiterer Schuss durchschlug das Dach des Lieferwagens. Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. M... oder U. B... nach der Abgabe der Schüsse den lebensgefährlich verletzten E. Ş... am Tatort. Anschließend flüchteten beide Männer. Das Opfer ließen sie sterbend in seinem Lieferwagen liegen. Der Schuss, der in den Oberkiefer eindrang und bis zum Schädeldach des Opfers verlief, führte bei ihm zu Hirnstammeinblutungen und zu einem Hirnödem. E. Ş... verstarb am
- September 2000 infolge der durch diesen Schuss verursachten Verletzungen an zentraler Atemlähmung. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am
- September 2000 während der Durchführung des Tötungsdelikts und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von E. Ş.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplanes und von der Angeklagten Z... gewollt. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem
- November 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des
- November 2000 die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die Abtarnung des Personalverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr 1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen, vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans fuhren U. B... und U. M... mit einem Wohnmobil, das der Angeklagte Z... auf ihre Bitten angemietet und ihnen überlassen hatte, am
- November 2000 nach Chemnitz. Gegen Mittag betraten sie maskiert die Postfiliale in der J.-D.-Straße in Chemnitz. Plangemäß führten sie zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, mit sich. Einer der beiden wandte sich der Postangestellten Me... zu, richtete eine Schusswaffe auf sie und forderte: "Räum die Geldfächer aus!". Unter dem Eindruck dieser Bedrohung nahm sie Geld aus den beiden Schalterkassen und steckte es in einen Beutel, den ihr der Täter hinhielt. Der andere sprang über den Schalter und schob die Postangestellte Sch... zum Tresor. Dabei bedrohte er sie mit einer Schusswaffe und verlangte Geld indem er sagte: "Du willst doch keine Kugel abhaben!" Unter dem Eindruck dieser Bedrohung öffnete die Postangestellte Sch... den Tresor, aus dem er sich das Geld nahm. Als er den Tresorraum verlassen hatte, löste die Angestellte einen Alarm aus. U. B... und U. M... flüchteten sodann unter Mitnahme der Beute in Höhe von 38.900 DM aus der Postfiliale und anschließend mit dem Wohnmobil. U. B... und U. M... beabsichtigten, dass die Bedrohung mit den Schusswaffen, wie vorher mit der Angeklagten Z... gemeinsam geplant, die Wegnahme von Bargeld ermöglichen und weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und der Angeklagten Z... das Bargeld zuzueignen und weiter, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am
- November 2000 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. B... und U. M... genutzten Wohnung in der H.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Postfiliale. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... bewusst. Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der Postfiliale tätig waren, mit zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, bedroht werden würden und deshalb entsprechend ihrer Absicht dann die Wegnahme von Bargeld durch U. B... und U. M... von dem Personal der Postfiliale geduldet werden würde und es infolge der Bedrohung weiter zu einer für die Post nachteiligen Herausgabe von Bargeld kommen würde. Sie handelte in der Absicht, sich und den beiden Männern die Beute zuzueignen und weiter, um sich und die beiden Männer an ihr zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf die Beute hatten. Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung. Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Nachdem die Angeklagte Z..., U. M... und U. B... die anlässlich durchgeführter Ausspähmaßnahmen von ihnen gewonnenen Erkenntnisse zu potenziellen Opfern eines Sprengstoffanschlages ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Weihnachten 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen Sprengstoffanschlag in dem Lebensmittelgeschäft in der P.gasse in Köln durchzuführen, um die