Tenor Es wird angeordnet, daß die Klägerin wegen der Prozeßkosten der Beklagten bis zum 14. Juli 2004 weitere Sicherheit in Höhe von 11.500 € zu leisten hat. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist eine auf der Insel Anguilla/Karibik gegründete Gesellschaft, die nach ihrem Vortrag ihren Verwaltungssitz in Macati City auf den Philippinen hat. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 665.601,03 € nebst Zinsen wegen Nichterfüllung eines Forderungskaufvertrages; hilfsweise nimmt sie die Beklagte wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen von 5.286,69 € in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte wegen der Prozeßkosten Sicherheit verlangt. Durch Beschluß vom 20. Juli 2000 hat das Landgericht der Klägerin eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in Höhe von 40.000 DM auferlegt, die die Klägerin erbracht hat. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte erneut die Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit erhoben und angeregt, für die ergänzende Sicherheitsleistung auch die Kosten einer Gebühr im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hat die Klägerin zur Abdeckung der Kosten der ersten beiden Instanzen freiwillig weitere Sicherheit in Höhe von 15.000 DM geleistet. Die Beklagte hat daraufhin vor der Verhandlung zur Sache vor dem Berufungsgericht erklärt, sie halte die Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit für eine denkbare dritte Instanz aufrecht. Sie beantragt nunmehr, der Klägerin aufzugeben, eine weitere Sicherheit für die Prozeßkosten der Beklagten in Höhe von 11.500 € zu leisten. Gründe Das Verlangen der Beklagten nach weiterer Prozeßkostensicherheit ist gemäß § 112 Abs. 3, § 110 ZPO begründet. 1. Die Beklagte ist mit dem Verlangen nach weiterer Sicherheitsleistung nicht nach §§ 565 , 532 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten (§§ 110 ff. ZPO) gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muß (BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00 , NJW 2001, 3630 unter I 1; Urteil vom 23. November 1989 - IX ZR 23/89 , WM 1990, 373 unter 2; Senatsurteil vom 1. April 1981 VIII ZR 159/80 , NJW 1981, 2646 unter III 1). Diese Obliegenheit hat die Beklagte erfüllt. Sie hat bereits mit ihrer Klageerwiderung uneingeschränkt Prozeßkostensicherheit verlangt. Das Landgericht hat die zu leistende Sicherheit zwar -im Einvernehmen mit den Parteien -nur auf 40.000 DM und damit angesichts der erstinstanzlich erhobenen Klageforderung von 4.235.131,76 FF (umgerechnet 1.262.763,82 DM) erkennbar auf einen Betrag festgesetzt, der allenfalls Sicherheit für die Kosten der ersten und zweiten Instanz bot. Die Beklagte war jedoch nicht gehalten, wegen der Kosten der Revisionsinstanz die Einrede der mangelnden Kostensicherheit auch über die Entscheidung des Landgerichts hinaus aufrecht zu erhalten, sondern durfte abwarten, bis die vom Landgericht angeordnete Sicherheit ihre Kosten nicht mehr deckte, und dann die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen (Urteil vom 23. November 1989, aaO ). Dementsprechend hat die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung erneut die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Daß sie dabei angeregt hat, bei der Festsetzung der ergänzenden Sicherheitsleistung auch die Kosten (nur) einer Gebühr im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, kann nicht als Beschränkung ihres Begehrens ausgelegt werden, die einem Antrag auf darüber hinaus gehende Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO entgegenstünde. Im Zusammenhang mit der auch im Berufungsrechtszug uneingeschränkt erhobenen Einrede der mangelnden Prozeßkostensicherheit und der gleichzeitigen Bezugnahme der Beklagten auf das Senatsurteil vom 1. April 1981 ( aaO ) war diese Anregung vielmehr als Hinweis auf das Mindestmaß an Sicherheit zu verstehen, welches die Beklagte im Hinblick darauf, daß sie Sicherheit auch für die Kosten der Revisionsinstanz beanspruchte, bei der Festsetzung der Höhe durch das Berufungsgericht für erforderlich hielt. Nach einer weiteren freiwilligen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 15.000 DM, die die zu erwartenden Kosten des Berufungsrechtszugs abdeckte, hat die Beklagte noch vor der Verhandlung zur Hauptsache die Einrede der fehlenden Prozeßkostensicherheit für die Revisionsinstanz ausdrücklich aufrechterhalten. Damit ist sie ihrer sich aus §§ 565 , 532 Satz 2 ZPO ergebenden Obliegenheit zu einem rechtzeitigen Verlangen weiterer Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO in der Berufungsinstanz ausreichend nachgekommen. 2. Die Voraussetzungen des § 110 ZPO für eine Verpflichtung der Klägerin zur Leistung weiterer Prozeßkostensicherheit liegen vor.
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