Tatbestand I. Die Antragstellerin erhielt auf ihren Antrag vom 30. November 1993 von der Antragsgegnerin am 17. Dezember 1993 die vorläufige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG zum Betrieb einer Schankwi
§ 15Abs. 1 Satz 2 Bau
NVO (unter Umständen in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) entspricht, fällt in die originäre Regelungskompetenz der Baurechtsbehörde. Da aber die
§ 15Abs. 1 Satz 2 Bau
NVO der Sache nach mit denen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG übereinstimmen, wird durch die baurechtliche Genehmigung einer konkreten Gaststätte nicht nur deren Vereinbarkeit mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bindend festgestellt, sondern zugleich bindend entschieden, daß sich die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der Gaststätte typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten. Daher darf eine Gaststättenerlaubnis dann, wenn die betreffende Gaststätte baurechtlich genehmigt ist, nicht mit der Begründung versagt werden, der Gewerbebetrieb sei nach der Überzeugung der Gaststättenbehörde bauplanungsrechtlich unzulässig und widerspreche somit im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG (siehe BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 -, GewArch 1989, S. 100 und Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, GewArch 1990, S. 29 sowie Diefenbach, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gaststättengesetz, GewArch 1992, S. 249
(250)). Diese Bindungswirkung der von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit bestandskräftigem Bescheid vom
- Mai 1979 erteilten Baugenehmigung ist von der Antragsgegnerin bei der Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb eines Billard-Cafes und einer Diskothek verkannt worden. Daß die Antragstellerin - wie auch ihr Bevollmächtigter im vorliegenden Eilverfahren deutlich gemacht hat - mit ihrem Antrag die Erlaubnis für den (Weiter-) Betrieb einer Diskothek und nicht eines Tanzlokals anstrebt, ist für den Senat nicht zweifelhaft; dazu wird auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes verwiesen. Diese gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten auf dem besagten Grundstück als Diskothek ist nach der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung an Hand der von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorgelegten Bauakten nach Auffassung des Senats - wie auch bereits des erstinstanzlichen Gerichts - und entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch bauaufsichtlich genehmigt. Aufgrund der noch darzustellenden inhaltlichen Reichweite der von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilten (jüngsten) Baugenehmigung vom
- Mai 1979 kommt den vorangegangenen baurechtlichen Genehmigungen in bezug auf die hier interessierende Nutzung der baulichen Anlage als Diskothek keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zu. Mit Baugenehmigung vom
- Mai 1979 (Az.: 28/1166/78) erteilte die damals zuständige Bauaufsichtsbehörde des Kreises den "Einbau einer Empore in der Diskothek" auf dem genannten Grundstück. Sowohl der damalige Bauantragsteller als auch die Bauaufsichtsbehörde gingen dabei von einem bereits vorhandenen Diskothekbetrieb aus. In der vorgelegten Betriebsbeschreibung vom
- August 1978, in der Baubeschreibung vom selben Tage und auch in den eingereichten Plänen wird die bauliche Nutzung der Räumlichkeiten, in denen nachträglich eine Empore eingebaut werden soll, als Diskothek angegeben. Diese Bezeichnung ist dann auch von der Bauaufsichtsbehörde in die Baugenehmigung übernommen worden. Die vom damaligen Bauherrn vorgelegten Unterlagen haben der Bauaufsichtsbehörde und den von dieser in das Verfahren mit einbezogenen Behörden eine umfassende Prüfung ermöglicht. So finden sich in der Bauakte ein Plan betreffend die Flächengestaltung, in dem die gesamte Grundstückssituation einschließlich Parkfläche (29 Stellplätze) festgehalten ist, desweiteren eine detaillierte Grundrißzeichnung der gesamten Räumlichkeiten des Gebäudes auf dem Grundstück sowie ein Einrichtungsplan, der Auskunft über die bereits vorhandenen sowie die auf der Empore neu geplanten Sitzplätze gibt. Ferner sind in der Akte ein amtlicher Lageplan und die von der Bauaufsichtsbehörde eingeholte Stellungnahme der Antragsgegnerin nach § 36 BBauG vom
- August 1978 zu finden; in dieser Stellungnahme teilt die Antragsgegnerin mit, daß das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Aus einem in der Akte befindlichen Vermerk des damaligen Sachbearbeiters ergibt sich weiterhin, daß auch der Stellplatznachweis nachträglich noch einmal überprüft worden ist. Alle genannten Unterlagen mit Ausnahme der gemeindlichen Stellungnahme sind - wie die Baugenehmigung selbst ausführt - Bestandteile derselben. Deshalb ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, daß die im Bauantrag vorausgesetzte Nutzung der Räumlichkeiten als Diskothek bauaufsichtlich nicht nur informatorisch zur Kenntnis genommen worden ist, sondern überprüft wurde und von der Genehmigung vom
- Mai 1979 notwendigerweise miterfaßt wird. Für diese Wertung spricht auch, daß die dem Bauschein als Anlage beigefügten Bedingungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Gießen nach §§ 120 a und b GewO und § 22 BImSchG zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurden. Aus der dem Bauherrn in der Nr. 2 dieser Bedingungen aufgegebenen Verpflichtung, vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und unvermeidbare auf ein Mindestmaß zu beschränken, aber auch aus den weiteren angeordneten Auflagen wird deutlich, daß es der Bauaufsichtsbehörde darum ging, Regelungen zu treffen, die sich auf die Nutzung der gesamten baulichen Anlage als Diskothek beziehen und nicht ausschließlich auf die mit dem nachträglichen Einbau einer Empore verbundenen baulichen Veränderungen. Damit legt die Genehmigung zum "Einbau einer Empore in der Diskothek" vom
- Mai 1979 zugleich auch die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung der gesamten baulichen Anlage als Diskothek fest. Dieser Wertung steht nicht entgegen, daß die Baugenehmigung bereits im Jahr 1979, also vor 16 Jahren, erteilt worden ist. Die typischerweise von einer Diskothek ausgehenden Lärmemissionen, insbesondere die durch den Zu- und Abfahrverkehr zur Nachtzeit und das Verhalten der Besucher bei ihrer Ankunft und beim Verlassen der Diskothek auftretenden Störungen waren auch bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung den Bauaufsichtsbehörden bekannt (vgl. etwa Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung,
- Aufl. 1979, § 4 a Rdnr. 23). Wegen des Zeitabstandes zur Erteilung der Baugenehmigung kann deshalb heute nicht von einem Wandel in bezug auf die Interpretation des Begriffs 'Diskothek' und der damit einhergehenden typischen Immissionen ausgegangen werden. Da auch ansonsten Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung in den Verhältnissen nicht zu erkennen sind, ist von der oben beschriebenen Bindungswirkung der Baugenehmigung vom
- Mai 1979 auszugehen. Das heißt mit der bestandskräftigen, positiven baurechtlichen Genehmigung ist nicht nur über die Vereinbarkeit der genehmigten Nutzung mit den
§ 15Abs. 1 Satz 2 Bau
NVO bindend entschieden, sondern zugleich wird damit bindend für die Gaststättenbehörde festgestellt, daß sich die von der Nutzung der Diskothek typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten, mithin also eine Versagung der Gaststättenerlaubnis nicht zulassen. Bei den den Gegenstand der Anliegerbeschwerden darstellenden Störungen handelt es sich auch um typischerweise von Diskotheken ausgehende Immissionen. Anhaltspunkte dafür, daß diese sich auf atypische Betriebseigentümlichkeiten, die mit der Person des Betreibers und seiner besonderen Betriebsweise zusammenhängen, zurückführen lassen, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist es nicht untypisch für einen Diskothekenbetrieb, daß dieser (zeitweise) eine große Besucherzahl anlockt, etwa weil die dort veranstalteten Musikdarbietungen den Musikgeschmack vieler, vor allem jüngerer Menschen ansprechen, mit anderen Worten gerade im Trend liegen. Die (auch bei den durchgeführten polizeilichen Kontrollen) festgestellte große Besucherzahl in der Diskothek gibt aber für die Antragsgegnerin Anlaß zur Prüfung, ob nicht Auflagen zu der nach Gerichtsbeschluß vorläufig zu erteilenden Gaststättenerlaubnis gemäß § 5 GastG zum Schutz von Leben und Gesundheit der Gäste sowie der im Betrieb Beschäftigten geboten sind. Wie aus einem Schreiben der von den Lärmimmissionen der Diskothek betroffenen Anlieger vom
- November 1994 an die Antragsgegnerin hervorgeht (siehe Bl. 110 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte), wurde bei einer Besichtigung der Diskothek diese von den an der Besichtigung teilnehmenden Anliegern ebenfalls als "völlig überfüllt" empfunden, und es wurden insoweit Bedenken hinsichtlich eines ausreichenden Schutzes der Gäste für den Fall eines Brandes geäußert. Besteht Anlaß zur Besorgnis, daß es wegen Überfüllung des Gastraumes zu Gefahren für Leben und Gesundheit der Gäste und Beschäftigen kommt, so kann - sofern sich kein milderes Mittel der Gefahrenabwehr bietet - eine angemessene Limitierung der Besucherzahl durch Auflage in Betracht kommen (siehe BVerwG, Beschluß vom
- Februar 1990 - 1 B 12.90 -, Buchholz, 451.41, § 5 Rdnr. 4), wobei von der Behörde auf die Erfahrungswerte, die in den Versammlungsstättenrichtlinien ihren Niederschlag gefunden haben, zurückgegriffen werden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
- Februar 1993 - 14 UE 1155/87 -). Desweiteren wird die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Konzessionserteilung zu prüfen haben, ob es der Antragstellerin insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse zumutbar ist, dieser die Schaffung weiteren Parkraums für die Besucher der Diskothek aufzuerlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob im Hinblick auf die bestandskräftige Baugenehmigung von der Antragstellerin der Nachweis weiterer Stellplätze nach dem Bauordnungsrecht gefordert werden kann. Desgleichen wird die Antragsgegnerin in ihre Erwägungen den gleichfalls bereits im erstinstanzlichen Widerrufsvergleich angesprochenen Gesichtspunkt miteinzubeziehen haben, nämlich ob der Einsatz eines privaten Wachdienstes zur Überwachung des Parkverkehrs auf und auch außerhalb des angelegten Parkplatzes der Diskothek der Antragstellerin im Hinblick auf die bekannten Mißstände durch eine Auflage zur Gaststättenerlaubnis verbindlich vorgegeben werden kann. In Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wird die Antragsgegnerin ferner zu prüfen haben, ob zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen und/oder die Festsetzung von das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bei aufeinandertreffenden unverträglichen Nutzungen konkretisierenden Lärmgrenzwerten (siehe dazu etwa: Michel/Kienzle, Gaststättenrecht, § 5 Rdnr. 13) geboten sind; die bestandskräftige Baugenehmigung enthält insoweit keine verbindlichen Vorgaben. Im Zusammenhang mit der vom Gericht der Antragsgegnerin aufgegebenen Verpflichtung, die Möglichkeit von Auflagen nach § 5 GastG umfassend zu prüfen, hält es der Senat für angebracht, darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe eines Gerichtes - schon gar nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - sein kann, der Antragsgegnerin diese Prüfung abzunehmen. Eine solche Prüfung hätte von der Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats schon vor ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis vorgenommen werden müssen, und deren Ergebnis hätte sie auch im Versagungsbescheid darlegen müssen. Aus den vorgelegten Behördenakten ist nicht ersichtlich, daß eine solche Prüfung erfolgt ist. Diese wird deshalb in dem angesprochenen Umfang von der Antragsgegnerin auch in bezug auf das eingeleitete Widerspruchsverfahren nachzuholen sein. Wie das erstinstanzliche Gericht hält es auch der Senat für sachgerecht, die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Konzessionserteilung zeitlich auf den Abschluß des Widerspruchsverfahrens zu beschränken; die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Beschränkung ist daher zurückzuweisen. Sollte die Antragsgegnerin nach vorläufiger Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG unter Beifügung der vom Gericht in ihre Prüfung gestellten Auflagen im Widerspruchsverfahren nicht zu einer Abhilfe des Widerspruchs kommen und die zuständige Widerspruchsbehörde nach ihrer Prüfung an der Versagung der Erlaubnis festhalten, berücksichtigt diese Widerspruchsentscheidung aufgrund der vorangegangenen Prüfung dann neue Erkenntnisse, die möglicherweise zusätzlich noch dadurch gewonnen werden können, daß die Wirksamkeit von Auflagen, die der vorläufig erteilten Erlaubnis beigefügt waren, nunmehr abschließend beurteilt werden kann. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch also voraussichtlich neue Erkenntnisse vorliegen werden, rechtfertigt eine Beschränkung der vorläufigen Erlaubniserteilung bis zu dem genannten Zeitpunkt. In Anlehnung an den in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO enthaltenen Rechtsgedanken ist es der Antragstellerin für den Fall, daß das Widerspruchsverfahren zu ihren Ungunsten ausgeht, dann freigestellt, erneut um eiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anwendbaren § 14 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/210702.html Kommentare
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