dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, wenigstens jedoch je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr.
5 des Tarifvertrages ist der Beitrag in vier gleichen Raten jeweils fällig zum 20. Kalendertag des ersten Monat im Kalendervierteljahr zu zahlen. § 3 des Tarifvertrages sieht vor, dass jeder Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schornsteinfeger ausbildet, einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für eine Ausbildungsdauer von maximal 36 Monaten hat.
des Tarifvertrages ist jeder Betrieb im Schornsteinfegerhandwerk verpflichtet, folgenden Stammdaten mitzuteilen:
7 des Tarifvertrages haben die Betriebe der Ausbildungsausgleichskasse die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30.04. des Folgejahres
zuweisen. Stellt sich
Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die vertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat
8 des Tarifvertrages auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Angabe der Bruttolohnsumme des Geschäftsjahres 2014 sowie den Mindestbeitrag vom ersten Quartal 2013 bis zum vierten Quartal 2014. In diesem Zeitraum führte der Beklagte, der zugleich Innungsmitglied ist, einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks. Die Klägerin beantragt
Rücknahme eines Auskunftsanspruchs für die Jahre 2012 und 2013,
3 GG folgt zudem eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen. Den Tarifvertragsparteien steht eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Rechtsfolgen, und ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (vgl. BAG vom 29.08.2001 - 4 AZR 352/00 - AP GG Art. 3 Nr. 291). Die von dem Beklagten behauptete Ungleichbehandlung von Kleinstbetrieben und größeren Betrieben im Hinblick darauf, dass die Kleinstbetriebe den größeren Betrieben, die regelmäßig die Möglichkeit und Notwendigkeit haben auszubilden, praktisch die vollen Vergütungskosten der Auszubildenden finanzieren, ist eine solche Frage der gerechten und zweckmäßigen Lösung, bezüglich der die richterliche Kontrolle begrenzt ist. Im Übrigen ist die Kammer mit der Klägerin der Auffassung, dass es gerade für Kleinbetriebe einen Vorteil darstellt, einen Auszubildenden bei einer Gesamtzahlung in drei Jahren Regelausbildungszeit von 17.424,00 € eine Förderung von 17.900,00 € zu erhalten und ihn praktisch kostenfrei ausbilden zu können. Der Beklagte hat auch eingeräumt, für seinen derzeitigen Auszubildenden diesen Ausbildungskostenausgleich in Anspruch nehmen zu wollen. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das die Geltung auf den Berufsbereich der Schornsteinfeger beschränkt ist. Innerhalb des Bereiches des Schornsteinfegerhandwerks wird durch die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gerade eine Gleichbehandlung erreicht. Ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Regelungsbedürfnis besteht, haben die Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären. Tarifverträge sind nicht nur am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen wird auch dadurch begrenzt, dass die Tarifautonomie
3 GG ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. Hessisches LAG vom 14.03.2012 - 18 Sa 1031/11 - Juris). Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt auch nicht vor. Eine ausdrückliche Garantie der Unternehmerfreiheit ist dem GG ebenso fremd wie eine spezifische Garantie der Individualvertragsautonomie. Nur der Beruf des Unternehmers steht unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG, was das Bundesverfassungsgericht dazu veranlasst hat, in Parenthese von der "Unternehmerfreiheit" im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen als Teilaspekt der Berufsfreiheit zu sprechen. Die Beschränkung dieser durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Berufsfreiheit durch Tarifverträge gehört zum Wesen der Ausübung der Tarifautonomie und ist daher hinzunehmen (vgl. BAG vom 03.04.1990 - 1 AZR 123/89 - AP Nr. 56 zu Art. 9 GG; Tarifvertragsgesetz Däubler 3. Auflage 2012, Einleitung Rdnr. 239).
der Rechtsprechung des BVerfG liegt in der Auferlegung von Beitragspflichten kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Durch die Beitragspflicht wird das Recht des Beklagten auf freie Berufswahl- oder - ausübung nicht beschränkt. Die streitgegenständlichen Tarifnormen enthalten keine Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, da sie die Tätigkeit des einzelnen Arbeitgebers als gewerblicher Unternehmer nicht berühren (vgl. BAG vom 15.11.1995 - 10 AZR 150/95 - juris; BVerfG vom 15.07.1980 - 1 BvR 24/74 - NJW 1981, 215 ). Auf die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung kommt es vorliegend nicht an, da der Beklagte Innungsmitglied ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB. II. Ferner ist der Beklagte
7 des Tarifvertrages verpflichtet, der Klägerin die gezahlte Bruttolohnsumme des Geschäftsjahres 2014
zuweisen. Gez. I1 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2108431.html ( https://oj.is/2108431 ) Verweise Volltext Zitate 6 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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