Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen. Rubrum IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerd
§ 23Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf
GG. I. In der Begründung einer Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu müssen sie aufzeigen, inwieweit eine Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 120, 274 <298>; 142, 234 <251 Rn. 28>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 142, 234 <251 Rn. 28>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2011 - 2 BvR 2978/10 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris, Rn. 28; stRspr). Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 1069/14 -, juris, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17 f.; stRspr). Zweck der Begründungsanforderungen in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Dem Gericht soll eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens verschafft werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2000 - 2 BvR 1894/99 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2014 - 1 BvR 1837/12 -, NJW 2015, S. 1005 <1006 Rn. 10>). II. Hieran gemessen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das gilt im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs (1.) sowohl in Bezug auf die Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 7 der Satzung durch die Fachgerichte (2.) als auch in Bezug auf das mittelbar angegriffene Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen vom 31. Oktober 1996 (3.). Für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Versagung von Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten fehlen jegliche Anhaltspunkte (4.). Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Nichtberücksichtigung von Sachvortrag durch das Oberlandesgericht ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt (5.). 1. Integrationsgesetze, mit denen nach Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, müssen sicherstellen, dass auch die zwischenstaatliche Einrichtung einen Grundrechtsschutz gewährleistet, der den vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard umfasst, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte garantiert (a). Dieser Mindeststandard muss bei Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und darüber hinaus auch für die Dauer ihres Bestehens sichergestellt werden (b). Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erfordert dies die Sicherstellung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes der Betroffenen in Deutschland gegenüber Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung (c). Einer Reservezuständigkeit deutscher (Fach-)Gerichte bedarf es dagegen nicht (d).
- a)Das Grundgesetz konzipiert die Bundesrepublik Deutschland als einen offenen Verfassungsstaat. Sie soll an der europäischen Integration mitwirken, sich kollektiven Sicherheitssystemen anschließen, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts achten sowie eine auf die Bewahrung und Wiederherstellung des Friedens gerichtete Politik betreiben (vgl. Präambel und Art. 23 bis 26 , Art. 88 Satz 2, Art. 109 Abs. 2 GG; BVerfGE 22, 293 <296 f.>; 37, 271 <278 ff.>; 58, 1 <28>; 73, 339 <374 f. >; 89, 155 <174>; 123, 267 <344 ff.>). Soweit Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, öffnet Art. 24 Abs. 1 GG die nationale Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann (vgl. BVerfGE 37, 271 <279 f.>), ohne dass es eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedarf. Seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet dies in der Integrationsermächtigung des Art. 24 Abs. 1 und Abs. 1a GG, seine Grundlage in dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu den in Rede stehenden Verträgen. Letzteres enthält auch den innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl für das von den Organen der zwischenstaatlichen Einrichtung gesetzte Recht und für die von ihnen erlassenen Maßnahmen (vgl. BVerfGE 75, 223 <244>; 82, 159 <193>; 85, 191 <204>; 89, 155 <190>; 123, 267 <400 ff.>; 140, 317 <336 Rn. 40>). Integrationsgesetze sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben. An dieser - mit den Solange I und II-Beschlüssen begründeten Rechtsprechungslinie (vgl. BVerfGE 37, 271 <280 ff.>; 73, 339 <387>; vgl. auch BVerfGE 58, 1 <40>) - hat das Bundesverfassungsgericht auch nach Einfügung des Art. 23 GG in das Grundgesetz ( BTDrucks 12/6000, S. 21 ) festgehalten und die generelle Gewährleistung des Wesensgehalts der Grundrechte als den vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz bei Verabschiedung und Vollzug eines Integrationsprogramms beschrieben (vgl. BVerfGE 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <164>; 118, 79 <95>; vgl. auch BVerfGE 123, 267 <334>; 126, 286 <302>; 133, 277 <316 Rn. 91>; 140, 317 <337 Rn. 43>).
- b)Öffnet der Staat seine Rechtsordnung und räumt er den Organen einer zwischenstaatlichen Einrichtung Hoheitsrechte ein, die (Grund-)Rechte beschränken oder solche Beschränkungen ermöglichen können, so trifft ihn die Pflicht, die Gewährleistung des vom Grundgesetz geforderten Minimums an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Insoweit darf der Integrationsgesetzgeber Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist. Darüber hinaus sind alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Kompetenzen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 44; Walter, AöR 129
(2004), S. 39 <68>). Die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte erfordern darüber hinaus nicht nur bei der Übertragung von Hoheitsrechten Beachtung, sondern auch beim Vollzug des Integrationsprogramms (vgl. in Bezug auf die Europäische Union BVerfGE 123, 267 <353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.>; 134, 366 <395 f. Rn. 49, 397 Rn. 53>; 142, 123 <211 Rn. 170>). Sie können auch dazu führen, dass ein zunächst verfassungsmäßiges Integrationsgesetz nachträglich verfassungswidrig wird, wenn eine verfassungswidrige Anwendungspraxis auf das Integrationsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt (vgl. zu § 257c StPO BVerfGE 133, 168 <233 f. Rn. 118>; vgl. auch BVerfGE 73, 339 <372>; 143, 216 <245 Rn. 71>).
- c)Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz gehört die Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Sie sichert das grundlegende Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können.
- aa)Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur ein Individualgrundrecht; er enthält auch eine objektive Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 58, 1 <40>; Ibler, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV, Rn. 19 ff. <Oktober 2002>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4, Rn. 6, 10 ff. <Juli 2014>). Sie verpflichtet den Gesetzgeber, einen wirkungsvollenRechtsschutz auch unabhängig von individuellen Berechtigungen sicherzustellen (vgl. Lorenz, in: Festschrift für Christian-Friedrich Menger, 1985, S. 143 <145>). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; 143, 216 <224 f. Rn. 20>; stRspr). Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 30, 1 <23 ff.>; 44, 302 <305>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>). Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch (vgl. BVerfGE 60, 253 <269>; 77, 275 <284>; 143, 216 <225 f. Rn. 21>).
- bb)Wirkungsvoller Rechtsschutz erfordert eine Kontrolle hoheitlichen Handelns durch sachlich und persönlich unabhängige und unparteiische Richter sowie den Zugang zu einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Instanz, die jedenfalls eine repressive, lückenlose sowie rechtzeitige Überprüfung staatlichen oder staatlich zu verantwortenden Handelns ermöglicht. Eine lückenlose gerichtliche Kontrolle von Rechtsverletzungen durch die öffentliche Hand (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 58, 1 <40>; 96, 27 <39>; 101, 106 <122 f.>; 101, 397 <407>; 103, 142 <156>; 104, 220 <231>; stRspr) setzt voraus, dass allen rechtsverkürzenden Auswirkungenstaatlichen oder staatlich zu verantwortenden Handelns auch tatsächlich begegnet werden kann. Allerdings lässt sich der Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes weder ein Anspruch auf die bestmögliche noch auf eine durchgängig prinzipale gerichtliche Kontrolle entnehmen. Ihr ist vielmehr bereits dann Rechnung getragen, wenn die normative Ausgestaltung eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet (vgl. BVerfGE 60, 253 <296 f.>).
- cc)Ermächtigt der Gesetzgeber zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen dazu, öffentliche Gewalt unmittelbar gegenüber den Betroffenen in Deutschland auszuüben, muss er einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstellen, der diesen Kriterien Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 1 <40 ff.>; 59, 63 <85 ff.>; 73, 339 <376>). Geboten ist insoweit ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen, die mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit, insbesondere mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen, ausgestattet sind, auf Grund eines Verfahrens entscheiden, das rechtliches Gehör, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel und einen frei gewählten, kundigen Beistand ermöglicht und deren Entscheidungen die Verletzung eines Grundrechts sachgerecht und wirksam sanktionieren (vgl. BVerfGE 73, 339 <376>; siehe auch BVerfGE 59, 63 <91>). Des Weiteren müssen supranationale Rechtsschutzeinrichtungen ihre Gerichtsbarkeit auch tatsächlich ausüben. Dieser Maßstab deckt sich mit den - bei der Auslegung des Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 2 GG zu berücksichtigenden - Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 134, 33 <60 Rn. 69>; 137, 273 <320 ff. Rn. 127 ff.>; 138, 296 <355 ff. Rn. 148 ff.>; 141, 1 <29 ff. Rn. 71 ff., 32 Rn. 76>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 206; Urteile des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 127 ff. und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 , 502/16 -, juris, Rn. 86), an die ein Konventionsstaat auch gebunden bleibt, wenn er Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen überträgt (vgl. EGMR <GK>, Case of Matthews v. The United Kingdom, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 24833/94 , §§ 29 ff.; <GK>, Bosphorus Hava Yollari Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi v. Ireland, Urteil vom 30. Juni 2005, Nr. 45036/98 , §§ 152 ff.; Roland Klausecker v. Germany, Urteil vom 6. Januar 2015, Nr. 415/07 , §§ 95 ff., m.w.N.; Meyer-Ladewig, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 1 Rn. 12 f.; Röben, in: Dörr/Grothe/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 5 Rn. 132 ff.; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3). Auch insoweit muss er einen Grundrechtsschutz sicherstellen, der dem von der Konvention gewährten Schutz gleichwertig ist. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantiert den Zugang zu einem unabhängigen, auf Gesetz beruhenden Gericht, wobei die Konventionsstaaten einen gewissen Beurteilungsspielraum genießen. Sie dürfen das Recht des Einzelnen auf Zugang zu Gericht jedoch nicht in einer Weise und in einem Ausmaß einschränken oder verkürzen, dass das Recht in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Eine Beschränkung ist auch dann nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn sie kein berechtigtes Ziel verfolgt oder kein angemessenes Verhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht (EGMR <GK>, Waite and Kennedy v. Germany, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 26083/94 , § 59, m.w.N.; vgl. auch EGMR, Roland Klausecker v. Germany, Urteil vom 6. Januar 2015, Nr. 415/07 , § 62). Da der EGMR die Ausweitung und Vertiefung internationaler Beziehungen und damit auch die Funktionsfähigkeit internationaler Organisationen als ein berechtigtes Ziel ansieht, das die Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht rechtfertigen kann, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zwischenstaatlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen Immunität vor staatlichen Gerichten einzuräumen, wenn gleichzeitig Rechtsschutz auf der zwischenstaatlichen Ebene zur Verfügung steht (vgl. EGMR <GK>, Waite and Kennedy v. Germany, Urteil vom 18. Februar 1999, Nr. 26083/94 , §§ 63 ff.; EGMR, Roland Klausecker v. Germany, Urteil vom 6. Januar 2015, Nr. 415/07 , § 63 f., m.w.N.).
- d)Mit der Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 und Abs. 1a GG geht nicht nur die Möglichkeit einher, die Rechtsprechungsaufgabe auf die supranationale Einrichtung zu übertragen, sondern auch die Befugnis, den Zugang zu deutschen Gerichten insoweit auszuschließen. Auslegung und Anwendung des supranationalen Rechts - einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode - obliegen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen dann allein den völkerrechtlich ermächtigten Rechtsschutzinstanzen. Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen ( BVerfGE 133, 1 <23 Rn. 69>; 143, 216 <225 Rn. 21>; stRspr). Einfach-gesetzlich eröffnete Rechtsschutzmöglichkeiten nimmt Art. 19 Abs. 4 GG in seinen effektiven Schutzbereich auf und sichert sie grundrechtlich ab (vgl. BVerfGE 143, 216 <225 f. Rn. 21>). Ähnlich wie Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 139, 64 <126 Rn. 128>; 140, 240 <295 Rn. 111>) gewährleistet er insoweit einen relativen Normbestandsschutz. Hat der Integrationsgesetzgeber die Rechtsprechungsaufgabe auf ein zwischenstaatliches Gericht übertragen, können Maßnahmen der supranationalen Einrichtung grundsätzlich nicht vor deutschen Gerichten angegriffen werden. Als ein auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesenes Teilhaberecht gewährt Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und nur gegen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt. Weder aus Art. 24 Abs. 1 GG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt insoweit ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu deutschen Gerichten. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Einzelnen in den völkerrechtlichen Verträgen zur Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder im Integrationsgesetz der Zugang zu den nationalen Gerichten eröffnet wird. Die übliche Immunität zwischenstaatlicher Einrichtungen und internationaler Organisationen kann im Statut eingeschränkt oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Klein/Schmahl, in: Graf Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 7. Aufl. 2017, 4. Abschnitt Rn. 108; Seidl-Hohenveldern/Loibl, Das Recht der Internationalen Organisationen, 7. Aufl. 2000, Rn. 1909). 2. Im Hinblick auf diesen Maßstab genügt der Beschwerdevortrag
§ 23, § 92 BVerf
GG nicht, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die fachgerichtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 7 der Satzung geltend machen. Die Beschwerdeführer führen selbst aus, Art. 19 Abs. 4 GG begründe keine internationale Auffangzuständigkeit deutscher Gerichte für den Fall, dass der Rechtsschutz gegen Handlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen unzulänglich sei. Sie vertreten allerdings die Auffassung, eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz hätte vermieden werden können, wenn das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof - ebenso wie das Landgericht - Art. 27 Abs. 7 der Satzung als Auffangtatbestand für alle Rechtsstreitigkeiten gewertet hätten, in denen die Beschwerdekammer an einer Sachentscheidung gehindert ist. Die Beschwerdekammer habe (mit dem Bericht ihres Präsidenten vom 8. November 2004) zu Recht eine Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführer abgelehnt, weil die von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung geforderten Voraussetzungen für ein Verfahren durch Regelung in der allgemeinen Schulordnung bezüglich der konkreten Handlung des Obersten Rates nicht geschaffen worden seien.
- a)Insoweit fehlt jede argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Urteile, die eine Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit durch Art. 27 Abs. 7 der Satzung im vorliegenden Fall nicht für gegeben halten. Darüber hinaus fehlt jede Auseinandersetzung damit, dass Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine ausschließliche erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Streitigkeiten vorsieht, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat in Ausübung seiner Befugnisse getroffenen Entscheidung beziehen und die betroffenen Personen beschweren. Diese Bestimmung erfasst jedenfalls dem Wortlaut nach auch Streitigkeiten über die Erhöhung des Schulgeldes. Es spricht einiges dafür, dass es sich bei der Erhöhung des Schulgeldes um eine „beschwerende Entscheidung“ im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung handelt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. März 2015, Oberto und O´Leary, C-464/13 und C-465/13 , EU:C:2015:163 , Rn. 49). Art. 25 Nr. 4 der Satzung regelt, dass den Eltern der Schüler das Schulgeld „auferlegt“ wird. Auch sind diese nach Art. 29 Satz 1 der Schulordnung verpflichtet, die vom Obersten Rat festgelegten Beträge innerhalb einer vorgesehenen Frist zu zahlen. Für diese Auslegung spricht ferner, dass die Beschwerdekammer nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 der Satzung in finanziellen Streitigkeiten eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung besitzt und dass diese Regelung auf Streitigkeiten, die die gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung beschlossene Höhe des Schulgeldes betreffen, ohne weiteres anzuwenden ist. Darüber hinaus soll ausweislich der Präambel der Satzung ein angemessener Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter die Satzung fallenden Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte gewährleistet und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau festgelegten Befugnissen eingerichtet werden. Vor diesem Hintergrund hat etwa der EuGH angenommen, dass die Beschwerdekammer gerade dem Zweck dient, gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates einen angemessenen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2015, a.a.O. ). Einer vertraglichen Zuständigkeitszuweisung an die Beschwerdekammer steht Art. 6 Abs. 1 der Satzung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung kann jede Schule vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Regelung steht jedoch im Kontext von Art. 27 Abs. 7 der Satzung. Danach können die Schulen in „anderen Streitigkeiten“ Partei sein und unterliegen insoweit der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Ausweislich des Regelungszusammenhangs von Art. 27 Abs. 2 und Abs. 7 der Satzung sind damit jedoch nur solche Streitigkeiten gemeint, für die keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer besteht. „Gericht“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Satzung meint insoweit nicht die „Beschwerdekammer“, sondern jedes mitgliedstaatliche Gericht. Dass die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer zur Überprüfung von Beschlüssen des Obersten Rates gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung betreffend das den Eltern aufzuerlegende Schulgeld und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen bislang weder in der Allgemeinen Schulordnung noch im Statut der Beschwerdekammer oder in ihrer Verfahrensordnung näher geregelt sind, zwingt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung jedenfalls nicht zu der Annahme, es sei schon keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben.
- b)Ausgehend von der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdekammer nicht zur Überprüfung von Schulgeldfestsetzungen des Obersten Rates befugt ist, hätte es ferner näherer Darlegung bedurft, warum nach Art. 27 Abs. 7 der Satzung nicht nur die nationale Gerichtsbarkeit eröffnet ist, sondern gerade eine Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivilsachen begründet sein soll. Welche Rechtsnatur die von ihnen mit der Europäischen Schule Frankfurt am Main geschlossenen Verträge haben, erörtern die Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig setzen sie sich mit der Frage auseinander, ob es sich bei der Schulgeldfestsetzung durch den Obersten Rat um die Ausübung eines durch einen zivilrechtlichen Vertrag eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts oder um die Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. Dass die Beschwerdeführer gegenüber der Festsetzung des Schulgeldes Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beanspruchen, spricht dafür, dass sie von letzterem ausgehen. Warum sie trotzdem den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben erachten, hätte vor diesem Hintergrund weiterer Begründung bedurft. Eine internationale Zuständigkeit der deutschen Verwaltungsgerichte, an die der Rechtsstreit hätte verwiesen werden können (vgl. § 17a GVG), ist ebenfalls nicht zweifelsfrei (vgl. BVerfGE 58, 1 <33 f.>; 59, 63 <88 f.>).
- c)Die Beschwerdeführer haben schließlich für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen weder innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>). Dies betrifft insbesondere die mit der Europäischen Schule Frankfurt am Main geschlossenen Schulverträge sowie den begründeten Bericht des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 8. November 2004. 3. Auch im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG durch Verkennung der Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes durch die Fachgerichte genügt der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht
§ 23Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf
GG. Die Beschwerdeführer haben weder die Entscheidungserheblichkeit des Zustimmungsgesetzes (
- a)noch dessen Verfassungswidrigkeit (
- b)hinreichend substantiiert dargelegt.
- a)Die Entscheidungserheblichkeit des Zustimmungsgesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit über die Erhöhung des Schulgeldes wird von den Beschwerdeführern nicht erörtert, obwohl sie den Fachgerichten einen Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorwerfen. Welche Rechtsfolgen die Verfassungswidrigkeit in materieller Hinsicht für Art und Umfang eines Schulgeldanspruchs innerhalb des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der beklagten Schule hätte, führen sie ebenso wenig aus wie sie die Auswirkungen einer möglichen Nichtigkeit des Zustimmungsgesetzes auf die gerichtliche Kontrolle eines solchen Anspruchs begründen.
- b)Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, dass der durch die Beschwerdekammer zu gewährende vertraglich vorgesehene Rechtsschutz den sich aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht genügt oder die Beschwerdekammer diesen in ihrer Spruchpraxis tatsächlich nicht gewährt. Aus dem Beschwerdevortrag folgt zum einen nicht, dass das Zustimmungsgesetz im Hinblick auf den in der Satzung vorgesehenen Rechtsschutz durch die Beschwerdekammer der Europäischen Schulen wegen eines strukturell bedingten Regelungsdefizits von Anfang an verfassungswidrig war (aa). Zum anderen lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass das Gesetz aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits im Nachhinein verfassungswidrig geworden ist und es sich bei dem begründeten Bericht des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 8. November 2004, mit dem dieser die Beschwerdekammer für die Überprüfung der Schulgelderhöhungen für unzuständig erklärt hat, nicht nur um eine Fehlentscheidung im Einzelfall handelt (bb).
- aa)Die Beschwerdeführer setzen sich nicht damit auseinander, ob die Satzung der Europäischen Schulen eine Auslegung ermöglicht, die hinsichtlich der Einrichtung der Beschwerdekammer sowie des Ablaufs und der Gestaltung der bei ihr geführten Verfahren den oben (Rn. 27 ff.) dargelegten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt. Sie legen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür dar, dass die Beschwerdekammer nicht alle Merkmale eines Gerichts erfüllt und nicht in der Lage ist, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren. Eine Auslegung von Art. 27 der Satzung im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK erscheint möglich. Als materielle Gewährleistung ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes auch Bestandteil des Rechts der Europäischen Schulen, weil sämtliche beteiligte Staaten auch Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind und für die an dieser zwischenstaatlichen Einrichtung beteiligte Europäische Union die dort niedergelegten Garantien als allgemeine Grundsätze ebenfalls gelten (Art. 6 Abs. 3 EUV) und diese nach Art. 6 Abs. 2 EUV zu einem Beitritt angehalten ist. Darüber hinaus kennen praktisch alle Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten eine Art. 19 Abs. 4 GG zumindest ähnliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Dieser Befund wird durch den Aussagegehalt von Art. 27 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Satzung erhärtet, der die Unabhängigkeit der Beschwerdekammer gewährleistet und bestimmt, dass ihr nur Personen angehören können, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten. Zu Mitgliedern können zudem nur Personen ernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen Union erstellten Liste aufgeführt sind. Art. 27 Abs. 2 der Satzung ermöglicht eine umfassende Nachprüfung von „beschwerenden Entscheidungen“ durch den Obersten Rat oder den Verwaltungsrat einer Schule und somit lückenlosen Rechtsschutz. Wie gezeigt, ist der Beschwerdekammer dabei sogar eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei finanziellen Streitigkeiten eingeräumt (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der Präambel der Satzung ergibt sich eine Allzuständigkeit der Beschwerdekammer für Maßnahmen, die die Rechtsstellung von Betroffenen unmittelbar und individuell berühren. Anhaltspunkte dafür, dass die satzungsmäßige Einrichtung der Beschwerdekammer den Anforderungen an einen wirkungsvollen, effektiven und lückenlosen Rechtsschutz auf supranationaler Ebene nicht genügte, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
- bb)Dem Beschwerdevortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Zustimmungsgesetz zur Vereinbarung über die Satzung im Laufe der Zeit verfassungswidrig geworden wäre, weil der Oberste Rat keinen wirkungsvollen Rechtsschutz sichergestellt und sich insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit ergeben hätte. Die Beschwerdeführer haben insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei dem begründeten Bericht des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 8. November 2004, mit dem er diese für die Überprüfung der Schulgelderhöhungen für unzuständig erklärt hat, nicht nur um eine Fehlentscheidung im Einzelfall handelt. Zur Substantiierung des Vortrags wäre insbesondere eine Auswertung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer erforderlich gewesen, die hätte belegen müssen, dass die Verweigerung von Rechtsschutz im Fall der Beschwerdeführer auf einem strukturellen Vollzugsdefizit beruht und über den Einzelfall hinausgeht. Allein die Annahme, dass es der Oberste Rat durch Gestaltung der Schul- oder Verfahrensordnung selbst in der Hand habe, die Überprüfung seiner Entscheidungen durch die Beschwerdekammer zu ermöglichen oder nicht zuzulassen, genügt
§ 23Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf
GG nicht. Diese sollen vielmehr verhindern, dass dem Bundesverfassungsgericht abverlangt wird, zur Überprüfung der Frage, ob die Beschwerdekammer (mittlerweile) einen effektiven Rechtsschutz gewährt, die unter http://www.schola-europaea.eu/bdcree/ verfügbare umfangreiche Entscheidungssammlung der Beschwerdekammer und deren weitere Judikatur ohne vorherige Aufbereitung durch die Beschwerdeführer selbst auf relevantes Material hin zu sichten und im Detail auszuwerten. cc) Ob - wie die Europäische Schule Frankfurt am Main vorgetragen hat - eine Änderung der Spruchpraxis der Beschwerdekammer im Hinblick auf die Justiziabilität von Beschlüssen des Obersten Rates stattgefunden hat, muss hier nicht entschieden werden. Jedenfalls ergibt sich aus der von der Europäischen Schule Frankfurt am Main in ihrem Vortrag in Bezug genommenen Entscheidung der Beschwerdekammer vom
- Juli 2014 (BKEURSC, Beschluss vom
- Januar 2014 - 13/50 -, abrufbar unter http://www.schola-europaea.eu/bdcree/), dass die Beschwerdekammer nunmehr die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Obersten Rates, mit denen die Schulgelder für Schüler der Kategorie III erhöht werden, grundsätzlich überprüft (a.a.O., Rn. 1, 14). Dies wird durch den Beschluss der Beschwerdekammer vom
- März 2016 (BKEURSC, Beschluss vom
- März 2016 - 15/71 -, abrufbar unter http://www.schola-europaea.eu/bdcree/) bestätigt, der ebenfalls die Überprüfung einer Schulgelderhöhung betraf.
- Worin die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Verneinung der nationalen Gerichtsbarkeit liegen soll, lässt sich der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG, die mit einer Nichtvorlage des Zustimmungsgesetzes an das Bundesverfassungsgericht entgegen Art. 100 Abs. 1 GG verbunden sein könnte, haben die Beschwerdeführer nicht gerügt. Sie berücksichtigen nicht, dass Art. 103 Abs. 1 GG anders als Art. 19 Abs. 4 GG und der allgemeine Justizgewährungsanspruch nicht den Zugang zu Gericht, sondern allein das Gehörtwerden innerhalb des gerichtlichen Verfahrens gewährleistet (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; 108, 341 <347 f.>).
- Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Nichtberücksichtigung von Sachvortrag durch das Oberlandesgericht bei seinen Hilfserwägungen ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zum einen verweisen die Beschwerdeführer insoweit lediglich auf Schriftsätze aus dem Berufungsrechtszug. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich den der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zum andern setzen sie sich nicht damit auseinander, dass diese Schriftsätze erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind, ohne dass sie vom Oberlandesgericht nachgelassen worden waren. Die Beschwerdeführer tragen mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht vor, dass sie sich zu dem Hinweis des Oberlandesgerichts auf die Bedeutung einer nicht kostendeckenden Festsetzung des Schulgeldes in der mündlichen Verhandlung nicht unmittelbar äußern konnten und deshalb einen Schriftsatznachlass beantragt hätten (vgl. § 139 Abs. 5 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2110544.html ( https://oj.is/2110544 ) Volltext Druckansicht Zitate 86 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f