die von der Beklagten in dem zwischen ihr und den Beschwerdeführern geschlossenen Gaslieferungsvertrag vorgenommenen Erhöhungen des Arbeitspreises Erdgas unbillig und unwirksam seien. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom
sich die Erhöhung insgesamt im Rahmen der Billigkeit halte, weil im streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal die gestiegenen Bezugskosten weitergegeben worden seien. Die Revision wurde wiederum zugelassen und durch die Beschwerdeführer auch eingelegt. Der Bundesgerichtshof setzte das Revisionsverfahren zunächst im Hinblick auf ein in anderer Sache beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren aus. In diesem erging am 23. Oktober 2014 die Entscheidung. Nach Fortsetzung des Revisionsverfahrens wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 darauf hin,
er beabsichtige, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da ein Grund für die Zulassung nicht mehr vorliege (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht habe die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil es Zweifel gehabt habe, ob § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV mangels Transparenz als Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen gegenüber Tarifkunden weiterhin herangezogen werden könne. Diese Zweifel seien durch die nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2015 ( VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12 ) beseitigt, so
insoweit kein Klärungsbedarf mehr bestehe. In diesen Entscheidungen sei im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 entschieden worden,
aus § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV a.F. für die Zeit ab
der Grundversorger berechtigt sei, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen würden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet sei, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Die Frage nach der Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriere sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt seien. Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend habe das Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden, die Revision habe also keine Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom 26. April 2016 wies der Bundesgerichtshof die Revision gemäß § 552a ZPO zurück. Zur Begründung nahm er zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2015 Bezug. Im Übrigen ergänzte er,
entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung bestehe, den Rechtsstreit erneut nach Art. 267 Abs. 1 bis Abs. 3 AEUV dem EuGH zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der GasRL 2003/55/EG im Hinblick auf die Frage vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen seien,
auch die durch den Bundesgerichtshof im Anschluss an das Urteil des EuGH vom
zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der GasRL 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinie handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten. Dementsprechend habe der EuGH bereits im Urteil vom 21. März 2013 ( C-92/11 , Rn. 46) ausgeführt,
sich sowohl aus Nr. 2 Buchstabe b Abs. 2 und Buchstabe d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG als auch aus Anhang A Buchstabe b der GasRL 2003/55/EG ergebe,
der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmers an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
die unter die Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträge den Transparenzrichtlinien Strom und Gas aus dem Jahr 2003 nur dann entsprächen, wenn sie die Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens enthielten, den Verbraucher vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen des Arbeitspreises über den dafür gegebenen Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang zu informieren, und dies so rechtzeitig,
der Verbraucher in voller Sachkenntnis über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung entscheiden könne. Der Bundesgerichtshof schränke diese allgemeine Vorgabe des EuGH mit dem Mittel einer ergänzenden Vertragsauslegung ein, indem er von einer planwidrigen Regelungslücke ausgehe. Sie solle auf der unter diesen Prämissen ausgeschlossenen Möglichkeit des Energieversorgungsunternehmens beruhen, Steigerungen der (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Vertragspartner (hier also: die Beschwerdeführer) weiterzugeben. Damit werde die Rechtsprechung des EuGH unterlaufen.
dieser nur über die Auslegung des Unionsrechts, nicht aber über die mögliche Unanwendbarkeit der betroffenen nationalen Rechtsnorm entscheide, ändere nichts daran,
der deutsche Rechtsanwender unionsrechtlich gehalten sei, sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Richtlinie an so weit wie möglich im Rahmen des gegebenen Beurteilungsspielraums an Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um deren Ziele zu erreichen, das heißt die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Diesen unionsrechtlichen Vorgaben folge die angegriffene Entscheidung ersichtlich nicht. Der Bundesgerichtshof gehe offenkundig nicht davon aus, die Vorlagepflicht dadurch grundsätzlich verkannt zu haben,
er das Unionsrecht eigenständig fortgebildet habe. Er habe eine Fortbildung des Unionsrechts erörtert und verworfen. Es sei sicher auch nicht seine Absicht gewesen, von der Rechtsprechung des EuGH bewusst abzuweichen. Dies ändere aber nichts daran,
sich der Bundesgerichtshof im Ergebnis vollumfänglich über die Vorgaben des EuGH hinweggesetzt habe. Dieser habe in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 nicht den geringsten Hinweis dafür gegeben,
es auf Unterschiede für die Gründe der Änderungen der Arbeitspreise ankomme. Die vom Bundesgerichtshof getroffene Unterscheidung, die es ihm erlaube, Steigerungen in den eigenen (Bezugs-)Kosten des Energieversorgungsunternehmens in den Spielraum des deutschen Gesetzgebers zu verlagern, finde sich in der Entscheidung des EuGH nicht einmal andeutungsweise. Diese beziehe sich vielmehr auf alle Veränderungen der Lieferpreise. Folgte man der Auffassung des Bundesgerichtshofs,
eine Lücke vorliege, sei die Entscheidung der Fallgruppe der offensichtlich unhaltbar gehandhabten Vorlagepflicht zuzuordnen, weil die vorliegende Rechtsprechung des EuGH die entscheidungserhebliche Frage nicht oder nicht erschöpfend beantwortet habe. Eine solche Lücke erfordere eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil das nationale Gericht nicht davon ausgehen könne,
der EuGH seine Entscheidung bewusst zugunsten eines Spielraums der mitgliedstaatlichen Organe eingeschränkt habe. Unabhängig davon seien die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung zu Lasten der Beschwerdeführer entgegen Art. 20 GG in verfassungsrechtlich relevanter Weise überschritten. Der Bundesgerichtshof habe sich dazu berufen gesehen, zu beurteilen, ob beziehungsweise was der Verordnungsgeber (der AVBGasV und der GasGVV) konditioniert hätte, wenn er die Unwirksamkeit von § 4 AVBGasV erkannt hätte. Dies widerspreche der Gewaltenteilung. Das Ausfüllen einer Vertragslücke sei dem Bundesgerichtshof nur dort erlaubt, wo eine Vertragsbestimmung unwirksam sei. Die Frage, ob nach dem Urteil des EuGH vom
eine Anhörungsrüge im vorliegenden Fall aussichtslos gewesen wäre, daher nicht zum Rechtsweg gehöre und
die Verfassungsbeschwerde infolgedessen ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werde. III. Die - inzwischen außer Kraft getretene - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden beinhaltete in ihren §§ 2 bis 34 die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen hatten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV). Sie waren nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV Bestandteil des Versorgungsvertrags. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV stellte das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Gemäß § 4 Abs. 2 AVBGasV wurden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Die Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz-Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vom 26. Oktober 2006 ( BGBl I 2006, S. 2391 , 2396) ersetzt worden. Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG lautet wie folgt: Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge,
für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein. Nach Anhang A Buchstabe b GasRL 2003/55/EG soll mit den in Art. 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden,
die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat (Buchstabe b). Mit den in Art. 3 GasRL 2003/55/EG genannten Maßnahmen soll nach Buchstabe c Anhang A ebenso sichergestellt werden,
die Kunden transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten. Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens aus Anlass von Zweifeln an der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV mit dem Unionsrecht entschieden,
RL 2003/55/EG in Verbindung mit Anhang A dahin auszulegen sei,
er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet,
die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, Schulz und Egbringhoff, C-359/11 und C-400/11 , EU:C:2014:2317 , Rn. 53). Bei dieser Entscheidung ging er davon aus,
den Bestimmungen der GasRL 2003/55/EG Belange des Verbraucherschutzes zugrunde lägen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 40) und die Richtlinie insoweit Bestimmungen enthalte, die die Erreichung dieses Ziels ermöglichten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 41). Soweit die Gasversorger verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen mit allen Kunden, die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Verträge zu schließen, seien die wirtschaftlichen Interessen dieser Versorger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 44). Die Mitgliedstaaten müssten nach Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 45). Den Kunden müsse neben ihrem in Anhang A Buchstabe b verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 46). Sie müssten, um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Erlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 47). Eine nationale Regelung, die nicht gewährleiste,
einem Haushaltskunden diese Informationen rechtzeitig übermittelt werden, genüge den in der GasRL 2003/55/EG aufgestellten Anforderungen nicht (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 48). Eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils hat der EuGH abgelehnt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 54 ff.). IV. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt unter anderem vor,
es den Beschwerdeführern am Rechtsschutzbedürfnis fehle, da keine Partei aus den streitgegenständlichen Preiserhöhungen Zahlungs- oder Rückzahlungsansprüche erhoben habe und mittlerweile Verjährung eingetreten sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer die unmittelbare Anwendung der GasRL 2003/55/EG im fachgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Eine Vereitelung aller Preiserhöhungen seit 2004 durch die kommunalen Versorger verstoße zudem gegen Art. 3 und Art. 28 Abs. 2 GG. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 ergänzend vorgebracht, dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei bekannt gewesen,
die Beklagte zu 100 % in Staatsbesitz gewesen sei. Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob sich aus der GasRL 2003/55/EG Wirksamkeitsvoraussetzungen an eine Tarifänderung ergeben, nicht ohne Vorlage entscheiden dürfen. Zudem sei auch aufgrund neuer Urteile des EuGH der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vertragskunden der Boden entzogen, sodass sich deren Übertragung auf Grundversorgungskunden durch die angegriffene Entscheidung nunmehr erst recht als unvertretbar und willkürlich darstelle. V. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche Bedeutung hat, ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. 1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist,
die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder
die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist,
für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).
die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>). d) Gemessen hieran ist nicht ersichtlich,
der Bundesgerichtshof durch das Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens auf der Grundlage des von ihm ausweislich der Begründung des angefochtenen Beschlusses angenommenen Sachverhalts das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat. aa) Der Annahme einer grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht steht schon entgegen,
sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob er gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu einem Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet ist, intensiv auseinandergesetzt und eine Pflicht zur Vorlage mithin offensichtlich erwogen hat. bb) Auch wollte er ausweislich seiner Argumentation in der angegriffenen Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG abweichen. Der Bundesgerichtshof ging vielmehr in ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2014 davon aus,
V unionsrechtswidrig war und daher nicht mehr als Rechtsgrundlage für ein einseitiges Preisänderungsrecht von Gasversorgungsunternehmen herangezogen werden konnte. Eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschriften hielt er für ebenso wenig möglich wie eine unmittelbare Anwendung von Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG. Aufgrund dessen kam er zu der Einschätzung,
keine weitere Frage des Unionsrechts entscheidungserheblich war, und lehnte eine (erneute) Vorlage aus diesem Grunde ab. cc) Der Bundesgerichtshof hat auch den ihm bei einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung zukommenden Beurteilungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Seine Einschätzung,
im konkreten Fall keine bislang ungeklärte oder unklare unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich war, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auf der Grundlage des von ihm angenommenen Sachverhalts nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof ist in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu dem Ergebnis gekommen,
der Energielieferungsvertrag zwischen den Beschwerdeführern und der Beklagten unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften der AVBGasV keine Regelung für Preisänderungen durch den Energieversorger enthält. Weitere unionsrechtliche Fragen - insbesondere im Hinblick auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A GasRL 2003/55/EG - stellten sich für ihn nicht. Die Frage, wie die durch die Unionsrechtswidrigkeit von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV entstandene Lücke im Energielieferungsvertrag zwischen den Beschwerdeführern und der Beklagten zu schließen war, war - wie der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat - trotz der von der Bundesrepublik Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Vorgaben der GasRL 2003/55/EG - eine Frage des nationalen Rechts.
der EuGH die im vorliegenden Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A GasRL 2003/55/EG in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 zweifelsfrei geklärt und festgestellt hat,
RL 2003/55/EG dahingehend auszulegen ist,
er einer nationalen Regelung wie derjenigen in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, den Tarif von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Strom- und Gaslieferungen zu ändern, ohne
der Verbraucher vor Inkrafttreten der Änderung über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Tarifänderung zu informieren ist. Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet,
aufgrund dieser Auslegung von Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A GasRL 2003/55/EG § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBGasV in seiner bisherigen Auslegung wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie keine taugliche Rechtsgrundlage für ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgers mehr war (vgl. BGH, Urteil vom
er unionsrechtlich verpflichtet war, das nationale Recht - auch im Verhältnis zwischen Privaten - so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom
der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts treffen kann (vgl. BVerfGE 52, 187 <201> unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
die auch aus dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) folgende Verpflichtung der nationalen Gerichte, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt der Richtlinie in der vom EuGH entschiedenen Auslegung entspricht (vgl. BVerfGE 75, 223 <237>), ihre Grenzen in dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten findet. Das nationale Gericht ist insoweit nur verpflichtet, innerstaatliches Recht "soweit wie möglich" anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen und dabei seine Zuständigkeit nicht zu überschreiten (vgl. EuGH, Urteil vom
ein Preisänderungsrecht des Energieversorgers eine vorherige Information über Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung voraussetzt und dies auf den eindeutig anderslautenden Willen des deutschen Verordnungsgebers gestützt (Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 -, juris, Rn. 40 ff.).
es das Unionsrecht gebieten kann, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzte Regelungen einer Richtlinie unmittelbar anzuwenden (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom
die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom
sich die Beschwerdeführer gegenüber der Beklagten unabhängig von der Frage der hinreichenden Bestimmtheit von Art. 3 Abs. 3 GasRL 2003/55/EG nicht unmittelbar auf diese Regelung berufen könnten (Rn. 7 des angegriffenen Beschlusses; vgl. BGH, Urteil vom
der Bundesgerichtshof den unstreitigen Vortrag zum vollständigen kommunalen Eigentum der Beklagten nicht berücksichtigt hat (dazu unten Rn. 43 ff.) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesgerichtshof zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt,
der Energielieferungsvertrag zwischen den Beschwerdeführern und der Beklagten unter Berücksichtigung der anwendbaren Vorschriften der AVBGasV keine Regelung für Preisänderungen durch den Energieversorger enthält.
derartige unionsrechtswidrige Klauseln unverbindlich sein sollen. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Auslegung dieser speziellen unionsrechtlichen Regelung. Hieran ändert auch die durch die Beschwerdeführer in Bezug genommene, nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde ergangene Rechtsprechung des EuGH im Vertragskundenbereich nichts, zumal diese auf die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche sogenannte Klauselrichtlinie gestützt ist. 2. Die Nichtvorlage an den EuGH begegnet allerdings insoweit Zweifeln, als sie mit Blick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie mit dem unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien vor den Instanzgerichten in Widerspruch steht,
es sich bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens um eine vollständig in kommunalem Eigentum stehende Gesellschaft handelt (a). Diese Erwägungen können der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da die insoweit allein in Betracht kommende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufgrund des ausdrücklichen Rügeverzichts der Beschwerdeführer nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens geworden ist (b). a) Der Bundesgerichtshof hat in der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die Möglichkeit der unmittelbaren Richtlinienwirkung lediglich ausgeführt,
diese nach seiner bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht in Betracht komme. Zur Begründung hat er auf zwei vorangegangene Entscheidungen desselben Senats verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom
es sich im vorliegenden Fall um eine "Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt". Auch zeige die Revision insoweit keinen übergangenen Tatsachenvortrag auf. In beiden Entscheidungen hat er zudem ausdrücklich offen gelassen, ob die hinreichende Klarheit und Bestimmtheit der Richtlinie gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer allerdings bereits mit der Klageschrift vorgetragen,
es sich bei der Beklagten um ein kommunales Energieversorgungsunternehmen handele, das zu 100 % im Eigentum der Gemeinde stehe. Dies ist im gesamten Verfahren unstreitig geblieben und war ausweislich des Rechtsvorbringens der Beklagten zur Grundrechtsbindung auch im Revisionsrechtszug Verfahrensgegenstand. Damit ergaben sich aus dem unstreitigen Parteivortrag sowie aus dem unwidersprochenen Rechtsvorbringen der Beklagten zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür,
es sich bei der Beklagten um eine vom Staat kontrollierte und jedenfalls mit besonderen Pflichten versehene Organisation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handeln dürfte (vgl. EuGH, Urteil vom
der Bundesgerichtshof die auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragbare Erwägung aus seinen vorhergehenden Urteilen ohne nähere Begründung in Bezug genommen hat, legt den Schluss nahe,
insoweit ein wesentliches Element des Parteivortrages nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen worden ist, obwohl die Frage ausweislich der Begründung der Entscheidung auch vom Rechtsstandpunkt des Revisionsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt hätte auch nahe gelegen, zumal die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinienvorschrift zu diesem Zeitpunkt ersichtlich ungeklärt war. Nachdem das Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verweist und damit wirksam den dortigen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO zulässigen Verweis auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen inkorporiert (vgl. Heßler, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 540 ZPO, Rn. 10), war die Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer zur Kontrolle der Beklagten durch die öffentliche Hand dem Bundesgerichtshof jedenfalls nicht gemäß § 559 Abs. 1 ZPO prinzipiell verwehrt.
die Nichterhebung einer erfolgversprechenden Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115 Rn. 27>) mit der Folge der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt führt, in einem Fall, in dem - wie vorliegend - aufgrund der Darstellungsweise der Begründung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrensverlaufs die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes für die Beschwerdeführer möglicherweise schwer erkennbar war, einer Ausnahme bedarf. Jedenfalls hat der ausdrückliche Ausschluss der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Folge,
eine solche auch im Rahmen der Sachprüfung nicht mehr festgestellt werden kann. Andernfalls entstünden nicht auflösbare Widersprüche zwischen der Möglichkeit der Beschwerdeführer, zur Vermeidung einer mangelnden Rechtswegerschöpfung auf eine Rüge rechtlichen Gehörs ausdrücklich zu verzichten (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>; 134, 106 <113 f. Rn. 23>), und der umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Begründetheit. Könnten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG - wenn auch nur in Ausnahmefällen - festgestellt werden, obwohl die Beschwerdeführer aufgrund der vorherigen Nichterhebung der Gehörsrüge auf deren Geltendmachung verzichtet haben, würden sowohl das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG als auch der Vorrang der fachgerichtlichen Behebung von Gehörsverstößen unterlaufen. bb) In der - naheliegenden - Außerachtlassung unstreitigen Tatsachenvortrags durch den Bundesgerichtshof liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen,
ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 25, 137 <140>). Wenn sich im Einzelfall aber klar ergibt,
ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Partei zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. nur BVerfGE 25, 137 <140>; 85, 386 <404>). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Dies ist hier der Fall, da der Bundesgerichtshof sich ohne nachvollziehbare Begründung in Widerspruch zum unstreitigen Tatsachenstoff gesetzt hat. Dafür,
der Bundesgerichtshof die vollständige staatliche Kontrolle über die Beklagte rechtsfehlerhaft für unerheblich gehalten haben könnte, wie die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.