(9), 865). Die Kläger hatten der Beklagten ein konkretes, sowohl zeitlich als auch preislich klar umrissenes Angebot unterbreitet, das diese fristgerecht (§ 148 BGB) angenommen hat. Damit ist ein verbindlicher Beherbergungsvertrag zu den im Angebot genannten Bedingungen zwischen den Parteien geschlossen worden. Die Beklagte konnte hiervon nur bis zum 22.10.1989 schadlos zurücktreten. Dies hat sie nicht getan, ihre Stornierung vom 29.11.1989 ist verspätet. Die Klägerin kann daher die Zahlung des vereinbarten Mietzinses beanspruchen, obwohl die Beklagte die gebuchten Zimmer nicht in Anspruch genommen hat, nach eigenem Vortrag, wegen des schleppenden Buchungsverlaufs bei ihr. Das ergibt sich aus § 552 BGB, wonach der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit wird, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchs gehindert wird. Diese Vorschrift findet auch auf den Fall Anwendung, daß der Mieter freiwillig auf die Inanspruchnahme der Mietsache verzichtet; auch ist es unerheblich, ob das Gebrauchshindernis nach oder vor Überlassung der Mietsache eintritt (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.).
- Allerdings muß der Vermieter sich ersparte Aufwendungen und Einkünfte aus einer anderweitigen Vermietung anrechnen lassen (§ 552 S. 2 BGB). Eine anderweitige Vermietung war den Klägern aber nicht möglich, so daß nur ein Abzug wegen ersparter Aufwendungen in Betracht kommt. Ob dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag tatsächlich eine Verpflichtung der Kläger entnommen werden kann, sich im Fall der Stornierung um eine anderweitige Vermietung zu bemühen, wie das Landgericht meint, erscheint zweifelhaft; geregelt ist darin nur der Einfluß auf die zu zahlende Vergütung im Fall anderweitiger Vermietung, was nicht zugleich eine Verpflichtung beinhaltet, sich um eine anderweitige Vermietung zu bemühen. Hierzu waren die Kläger nicht ohne weiteres verpflichtet. Denn auf den hier geltend gemachten Erfüllungsanspruch findet die Vorschrift des § 254 BGB keine Anwendung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,
- Aufl., § 254 Rn 8 m.w.N.), so daß der Vermieter auch grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich bei fehlender Inanspruchnahme der Mietsache durch den Mieter einen Ersatzmieter zu suchen (so auch OLG Düsseldorf a.a.O. S. 866). Diese Frage kann aber deshalb auf sich beruhen, weil die Kläger durch ihren per Computer erstellten Belegungsplan, dessen Vorlage sie schon erstinstanzlich angeboten hatten, nachgewiesen haben, daß eine anderweitige Vermietung nicht erfolgt ist und nicht erfolgen konnte. Nach dem Belegungsplan lag die Auslastung des von ihnen betriebenen Hotels zwischen dem 22.
- und dem 29.1.1990 gerade bei knapp 43 %, wobei der Spitzenwert (am 24.1.) 59 % betrug. Die Beklagte, die für ihre Behauptung einer anderweitigen Vermietung beweispflichtig ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rn.2), hat die Richtigkeit dieser Aufstellung nicht bestritten. Aus ihr ergibt sich hinreichend deutlich, daß nicht nur die von der Beklagten angemieteten Räume, sondern auch die überwiegende Zahl der übrigen Räume (einschließlich Suiten und Maisonetten) in der fraglichen Zeit nicht vermietet werden konnte. Ohnehin durften die Kläger zunächst die Räume vermieten, für die noch keinerlei Buchung vorlag, bevor sie die von der Beklagten angemieteten Räume anboten. Die ersparten Aufwendungen sind unstreitig mit einem 10 %-igen Abzug zu berücksichtigen. Bei einem Mietpreis von 14.910,-- DM sind dies 1.491,-- DM, so daß die Beklagte noch 13.419,-- DM zu zahlen hat. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 , 286 , 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Kläger haben sich entgegen ihrer Berufungsbegründung mit einem 10 %-igen Abzug für ersparte Aufwendungen einverstanden erklärt; hierin liegt (in Höhe von 5 %) eine teilweise Berufungsrücknahme mit der sich aus § 515 Abs. 3 ZPO ergebenden Kostenfolge. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.1 Beschwer für die Klägerin: 745,50 DM Beschwer für die Beklagte: 13.419,00 DM Berufungsstreitwert: 7.455,00 DM Streitwert für die Anschlußberufung: 6.709,50 DM Permalink: http://openjur.de/u/211164.html Kommentare