). 2. Der Hersteller haftet für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831
und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31
.
steht nicht entgegen, wenn die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs ("Software-Update") erfolgt ist.
in Verzug. Rubrum Landgericht Kiel Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit [...] - Kläger - Prozessbevollmächtigte: [...] gegen [...] - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: [...] wegen des sogenannten „Abgasskandals“ hat die
i.V.m. § 263 StGB und i.V.m. § 27 EG-FGV. Die Organe der Beklagten hätten den Tatbestand des Betruges der Klagepartei gegenüber jedenfalls in mittelbarer Täterschaft verwirklicht, weil sie die klagende Partei über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht hätten. Schon das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxidwerte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis gewesen seien, mithilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden seien, habe vorgespiegelt, dass der Pkw in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe. Die Täuschung sei zudem durch die Angabe der Schadstoffwerte in der Prospektwerbung erfolgt. Die klagende Partei ist weiter der Auffassung, dass es sich bei § 27 Abs. 1 EG-FGV um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2
handele. Danach dürfen neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang 9 der Richtlinie 2007/46/EG vorgeschrieben ist, zur Verwendung im Straßenverkehr nur angeboten werden, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen seien. Diese Regelung solle auch den einzelnen Verbraucher dahingehend schützen, dass nur technisch einwandfreie und mit den gesetzlichen Bestimmungen in Übereinstimmung zu bringende Fahrzeuge an den Käufer ausgeliefert werden. Die klagende Partei behauptet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten gezahlt zu haben. Die Klägerpartei hat mit ihrer Klage in der Hauptsache zunächst Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung gefordert, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte. Die klagende Partei beantragt zuletzt,
i.V.m. § 27 EG-FGV keinen Anspruch herleiten, da es sich schon nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2
handele. Die Klageschrift ist der Beklagten am 08.11.2017 zugestellt worden, die Klageerwiderung ist am 09.01.2018 zwecks Übersendung an die Klägerpartei zur Post gegeben worden. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 bestreitet die Beklagte Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu sein. Gründe Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet. I. Die klagende Partei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.311,86 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des im Tenor bezeichneten Fahrzeugs aus § 826
. Gemäß § 826
ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die klagende Partei ist im Sinne des § 826
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, was der Beklagten zuzurechnen ist. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, weil dessen Ehefrau als Halterin des Fahrzeugs eingetragen und Zulassungsnehmerin ist, geht dies fehlt. An dem Eigentum des Klägers ändert nichts, dass seine Ehefrau aus Versicherungsgründen als Halterin eingetragen und das Fahrzeug auf diese zugelassen wurde. Dass der Kläger mit Abholung des Fahrzeugs Eigentümer geworden ist, ist unstreitig und ergibt sich im Übrigen daraus, dass die Verkäuferin das Fahrzeug entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 433
an den Kläger als alleinigen Käufer übergeben und übereignen wollte. Dass der Kläger sein Eigentum später verloren habe, hat die Beklagte weder dargelegt noch nachgewiesen. Aus dem Umstand der gemeinsamen Benutzung in der Ehe ergibt sich keine Übereignung. 1. Die klagende Partei ist von Mitarbeitern der Beklagten geschädigt worden. a) Die schädigende Handlung liegt in dem arglistigen Inverkehrbringenlassen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch Mitarbeiter der Beklagten in der Entwicklungsabteilung. Diese haben bewusst und absichtsvoll die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen. Soweit die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 19.03.2018 überraschenderweise bestreitet, das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt zu haben, kann dahin stehen, ob es sich um einen offensichtlichen Irrtum durch Übernahme von Textbausteinen aus anderen Verfahren handelt. Das Bestreiten nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist schon prozessual nach § 296a ZPO unbeachtlich. Der Beklagten ist in der Verhandlung zwar nachgelassen worden, auf eventuelles neues Vorbringen der Klägerseite mit Schriftsatz vom 02.01.2018 sowie auf die richterlichen Hinweise im Termin bis zum 19.03.2018 Stellung zu nehmen. Dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt hat, war aber weder neues Vorbringen der Klägerseite mit Schriftsatz vom 02.01.2018 noch Gegenstand der richterlichen Hinweise. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU5 durch Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand erschlichen hat. Fahrzeugkäufern musste zwar bekannt sein, dass die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm nur auf dem Prüfstand einzuhalten waren. Fahrzeugkäufer mussten aber nicht damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand mithilfe einer Software gezielt manipuliert wird. Vielmehr kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind (§ 434 Abs. 1
). Der Mangel ergibt sich auch daraus, dass die zuständigen Behörden die Software als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen und deren Beseitigung fordern. Ob diese Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts tatsächlich zutrifft, ist unerheblich, weil Fahrzeugkäufer erwarten können, dass ihr Fahrzeug nach Einschätzung der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang steht - zumal die Beklagte die Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts und die darauf beruhenden Maßnahmen ohne Nutzung des Rechtswegs hingenommen hat. Der Mangel ergibt sich schließlich daraus, dass der Zustand des Fahrzeugs der klagenden Partei, wie ausgeliefert, aufgrund der eingebauten Software von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden kann und auch ein Entzug der Zulassung drohen kann. Damit war die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in dem ausgelieferten Zustand nicht gewährleistet. b) Die klagende Partei hat dadurch auch einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826
ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2004, 2971 -2974 Rn. 41; BGH NJW-RR 2015, 275 Rn. 19). Der gemäß § 826
ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjektes (Münchener Kommentar,
, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 42). Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826
zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt; denn im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-RR 2015, 275 ). Davon ausgehend liegt der Schaden der klagenden Partei in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug. Das Inverkehrbringenlassen von mangelhaften Fahrzeugen dieser Bauart unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten in der Entwicklungsabteilung war ursächlich für den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die klagende Partei. Wären mangelhafte Fahrzeuge dieser Art nicht in Verkehr gebracht worden, hätte die klagende Partei ein solches Fahrzeug nicht erwerben können. Die Klagepartei hätte den Kaufvertrag in Kenntnis des Mangels auch nicht geschlossen. Davon ist das Gericht überzeugt. Dass die klagende Partei mit der Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand nicht einverstanden gewesen wäre, ist hier besonders glaubhaft, weil sie eigens ein Fahrzeug mit „BlueMotion-Technologie“, also mit geringerem Verbrauch und Schadstoffausstoß, ausgewählt hat. Hätte die Beklagte die Funktionsweise der Software bei Markteinführung des Motors EA 189 im Jahr 2008 offen gelegt, wäre ohnehin das von der klagenden Partei 2010 gekaufte Fahrzeug in dieser Form wegen zeitnahen Einschreitens der zuständigen Behörden nicht mehr verkauft worden, wie die Entwicklung nach dem tatsächlichen Bekanntwerden der Manipulation im Jahr 2015 zeigt. Jedenfalls wären der klagenden Partei die mit dem Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs verbundenen Risiken für Hauptuntersuchung und Zulassung infolge öffentlicher Diskussion so deutlich vor Augen gestanden, dass sie von dem Kauf des mangelhaften Fahrzeugs abgesehen hätte. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der Zulassung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben. Der Käufer eines Neuwagens will vernünftigerweise auch nicht die Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten einer erforderlichen technischen Überarbeitung in Kauf nehmen, sondern erwartet ein im ausgelieferten Zustand dauerhaft nutzbares Fahrzeug. Der Schaden der klagenden Partei in Form des ungewollten Vertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon eingetreten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller, im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist. An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert es auch nichts, sollte die klagende Partei der Beklagten zwischenzeitlich die technische Überarbeitung (“Software-Update“) des Fahrzeugs gestattet haben, zumal der klagenden Partei wegen andernfalls drohender Nachteile insoweit keine Wahl bleibt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Gerade der Käufer eines Neuwagens will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll. 2. Die Schadenszufügung ist sittenwidrig erfolgt. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, WM 2014, 71 Rn. 23 m.w.N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, NJW 2014,1380 Rn. 8 m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt sich das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten als sittenwidrig dar: Es gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses – insbesondere unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände - regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (Palandt,
,
184 m.w.N.). Dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr bringen lassen haben, stellt sich danach als sittenwidrig dar. Der Wertung des § 323 Abs. 5 S. 2
widerspricht dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, weil der oben im Einzelnen aufgezeigte Mangel erheblich ist (näher dazu OLG Köln, Beschluss vom
setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigend in Kauf nehmen des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar,
,
. Bei den Mitarbeitern der Beklagten im Bereich der Motorenentwicklung, welche die klagende Partei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben, handelt es sich um von der Beklagten bestellte Verrichtungsgehilfen. Trotz eines richterlichen Hinweises auf § 831
macht die Beklagte nicht geltend, dass sie die verantwortlichen Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder die Schädigung selbst in diesem Falle eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung hiermit. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt § 831
nicht voraus, dass die verantwortlichen Verrichtungsgehilfen namentlich bekannt sind. Wenn sich der Bundesgerichtshof gegen eine Wissenszusammenrechnung zur Begründung von Sittenwidrigkeit und Vorsatz im Sinne des § 826
ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 536/15 –), so bedeutet dies lediglich, dass sämtliche Merkmale der unerlaubten Handlung in Person eines einzigen Verrichtungsgehilfen erfüllt sein müssen. Dass einzelne Verrichtungsgehilfen der Beklagten, nämlich die für den Einsatz der Software verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich Motorenentwicklung, sämtliche Merkmale des § 826
verwirklicht haben, ist oben dargestellt worden. b) Die Beklagte haftet für das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter auch wegen Organisationsverschuldens. Der Anwendungsbereich des § 31
wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt,
, 77 der Auflage, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810 ). Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31
wegen eines Organisationsmangels anwendbar. Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand und auch nicht der Leiter der Entwicklungsabteilung [...] als Repräsentant gemäß § 31
diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern – wie von der Beklagten vorgetragen – Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Die Beklagte hat nämlich auch auf richterlichen Hinweis keinerlei Organisationsmaßnahmen ihrerseits dargetan, die hätten gewährleisten können, dass Entscheidungen von solcher Tragweite rechtlich geprüft und im Fall erheblicher Risiken dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsgemäß berufenen Vertreter vorgelegt werden. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu ergreifen, ist eine Zurechnung geboten. Wenn die Beklagte einwendet, dass ein Organisationsverschulden Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermöge, verkennt sie, dass ihrem Vorstand kein eigenes sittenwidriges Handeln zur Last gelegt wird, sondern dass ihm die sittenwidrige Schädigung durch Unternehmensmitarbeiter zugerechnet wird. 5. Als Rechtsfolge kann die klagende Partei von der Beklagten Zahlung von 17.311,86 € Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Gemäß § 249 Abs. 1
hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend bedeutet dies, dass die klagende Partei so zu stellen ist, wie wenn sie den Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen hätte. In diesem Fall hätte die klagende Partei die vereinbarten 28.486,76 € für das Fahrzeug nicht gezahlt. Die klagende Partei hätte allerdings auch keine Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Der Vorteilsausgleich erfolgt von Amts wegen. Die Berechnung des Nutzungswerts erfolgt, indem der Bruttokaufpreis mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km (ebenso für einen VW Touran mit Dieselmotor LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 O 150/16 –; LG Baden-Baden, Urteil vom 27. April 2017 – 3 O 163/16 –; LG Bielefeld, Urteil vom 30. Juni 2017 – 7 O 201/16 –; LG Bochum, Urteil vom 17. August 2017 – 8 O 26/17 –; LG Arnsberg, Urteil vom 08. September 2017 – 2 O 101/17 –; für 300.000 km dagegen LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juli 2017 – 13 O 174/16 –; LG Krefeld, Urteil vom 12. Juli 2017 – 7 O 159/16 –; LG Trier, Urteil vom 07. Juni 2017 – 5 O 298/16 –). Es handelt sich um den Mittelwert der in der neueren Rechtsprechung zumeist angenommenen Gesamtlaufleistungen zwischen 200.000 und 300.000 km (Nachweise bei Staudinger/Dagmar Kaiser
260). Die von der Beklagten ursprünglich erwartende Gesamtlaufleistung von nur 200.000 km erscheint zu gering, da streitgegenständlich ein Mittelklassefahrzeug mit Dieselmotor ist. Zuletzt geht auch die Beklagte von einer Gesamtlaufleistung zwischen 200.000 und 250.000 km aus. Von der Beauftragung eines Sachverständigen sieht das Gericht nach § 287 ZPO ab, weil auch ein Sachverständiger nur eine eigene, subjektive Schätzung der Gesamtlaufleistung vornehmen könnte. Empirische Studien über die durchschnittliche Laufleistung am Ende der Lebensdauer von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art werden mangels statistischer Erfassung der Fahrleistung zum Ende der Lebensdauer auch Sachverständigen nicht vorliegen. Der Kaufpreis ist mit 28.486,76 € einschließlich der Überführungskosten anzusetzen, weil diese Überführungskosten Teil der Gegenleistung für Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands waren. Es errechnen sich auszugleichende Vorteile wie folgt: 28.486,76 € x 98.071 km = 11.174,90 € 250.000 km II. Zu verzinsen ist die Forderung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung, § 291
. In der mündlichen Verhandlung hat die klagende Partei die Laufleistung mitgeteilt, so dass die Beklagte den von ihr geschuldeten Schadenersatz ermitteln kann. Ob die klagende Partei der Beklagten das Fahrzeug in einer Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat, wenn sie im Gegenzug eine höhere Schadensersatzleistung fordert als ihr zusteht, ist unerheblich. Bei einem Schadensersatzanspruch, der Zug um Zug gegen Rückgewähr einer Leistung zu erfüllen ist, steht eine Zuvielforderung der Pflicht zur Zinszahlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 323/03 –, Rn. 7; anders für Fälle des § 348
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 –, BGHZ 163, 381 -391, Rn. 30). Die Pflicht zur Zinszahlung kann der Beklagten billigerweise auferlegt werden, nachdem sie die Klageforderung schon dem Grunde nach bestreitet und nicht einmal zur Zahlung des tatsächlich geschuldeten Geldbetrags bereit ist. Die klagende Partei hat dagegen keinen Anspruch auf Verzinsung der Geldschuld ab einem früheren Zeitpunkt aus den §§ 286 Abs. 1, 288
. Verzug ist vorgerichtlich nicht eingetreten, denn die klagende Partei bot die Rückzahlung des Kaufpreises nur nach Abzug einer Nutzungsentschädigung, welche die Beklagte mangels Mitteilung der Laufleistung nicht ermitteln konnte, an. Eine Mahnung setzt die bestimmbare Bezeichnung der geforderten Leistung voraus. Aus demselben Grund schuldet die Beklagte auch keine Prozesszinsen aus § 291
ab Rechtshängigkeit. Die Vorschrift setzt bei unbezifferten Forderungen voraus, dass die Grundlagen für die Bemessung im Zeitpunkt der Klagerhebung mitgeteilt werden (vgl. Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann
8), was hier mangels Mitteilung der Laufleistung in der Klageschrift nicht der Fall gewesen ist. III. Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht gemäß den §§ 293 , 298 , 295
mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug. Mit vorprozessualem anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei vom 06.09.2017 bot die Klagepartei zwar die Bereitstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Abholung an, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Ein wörtliches Angebot der Leistung gemäß § 295
war geeignet, Annahmeverzug zu begründen, da die Beklagte die Abholung des Fahrzeugs an dem Ort, an dem es sich vertragsgemäß befindet, schuldet. Annahmeverzug ist aber nicht eingetreten, weil die Beklagte mangels Bezifferung des Nutzungsausgleichs nicht erkennen konnte, von welcher Zahlung die klagende Partei die Herausgabe abhängig machte. Die Beklagte konnte mangels Mitteilung der Laufleistung auch nicht selbst Zahlung in der tatsächlich geschuldeten Höhe anbieten. Annahmeverzug hätte gemäß § 298
voraus gesetzt, dass die klagende Partei von der Beklagten die geschuldete Zahlung verlangt, was eine der Höhe nach bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Forderung voraus setzt. In der mündlichen Verhandlung teilt die klagende Partei die Laufleistung zwar mit. Annahmeverzug scheitert nunmehr aber daran, dass die klagende Partei ohne Anrechnung eines Vorteilsausgleichs eine weitaus höhere Zahlung fordert als geschuldet. Eine solche Zuvielforderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 –, BGHZ 163, 381 -391, Rn. 27 ff.; KG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 8 U 230/15 –, Rn. 111; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016 - 17 U 144/15 ; OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2008 – 6 U 1424/07 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2007 - 7 U 169/06 ; MüKoBGB/Ernst
4; a.A. Hager in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 298
, Rn. 3; Niemeyer/König, NJW 2013, 3213). Die potenziell weit reichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff.
) können dem Gläubiger billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Schuldner zur Herausgabe selbst gegen Erhalt der ihm seinerseits zustehenden Leistung nicht bereit erklärt. Wäre die klagende Partei entgegen ihres Klageantrags zur Herausgabe auch gegen Zahlung eines geringeren Betrags bereit, hätte sie der Beklagten ohne Schwierigkeiten ein entsprechendes wörtliches Angebot zukommen lassen können. Ohne ein solches Angebot kann eine solche Bereitschaft nicht unterstellt werden. IV. Der klagenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € aus den §§ 826 , 249 Abs. 1
zu. Selbst wenn sie die Anwaltskosten noch nicht gezahlt haben sollte, hätte sich ihr Freistellungsanspruch infolge des Antrags auf Klageabweisung und der Weigerung durch die Beklagte schon dem Grunde nach in einen Zahlungsanspruch gewandelt. Entsprechend § 281 Abs. 2
ist die an sich nach § 250
erforderliche Fristsetzung (MüKoBGB/Oetker
13) entbehrlich, wenn der Schuldner durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er eine Freistellung ablehnt (vgl. MüKoBGB/Oetker
7 m.w.N.). Die erforderlichen Anwaltskosten ergeben sich der Höhe nach aus einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem berechtigten Wert von 17.311,86 € in Höhe von 904,80 €, zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und 19% Mehrwertsteuer = 1.100,51 €. Eine über eine 1,3 Geschäftsgebühr hinausgehende Geschäftsgebühr zu zahlen darf die klagende Partei nicht für erforderlich halten. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrades nicht um einen überdurchschnittlichen Fall. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, die Beteiligten verwenden standardisierte Schreiben und Textbausteinsteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen. Die Beklagte schuldet den Ersatz auch dieses Schadens nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. V. Zu verzinsen ist der Anspruch ab Zugang der Klageerwiderung, § 291
. Gemäß § 270 S. 2 ZPO ist vom Zugang am 11.01.2018 auszugehen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die klagende Partei hat zuletzt Rückzahlung des vollen Kaufpreises und damit weitaus mehr verlangt als ihr zusteht. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2112111.html ( https://oj.is/2112111 ) Verweise Volltext Zitate 27 Zitiert 2 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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