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BGH, Urteil vom 15.07.2005 - 2 StR 131/05

Tenor I. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und S. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, 1. im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß a) der Angeklagte L. unter

§ 181a Rdn. 27). Das kann auch dann der Fall sein, wenn mehrere Frauen sukzessiv betroffen sind (BGH aa

O). Ebenso kommt eine tateinheitliche Bewertung mehrerer zum Nachteil verschiedener Frauen begangener Straftaten des Menschenhandels in Betracht, allerdings nur dann, wenn die Ausführungshandlungen des § 180 b StGB aF gegenüber mehreren Geschädigten teilidentisch sind (BGH, Beschluß vom 25. August 1999 - 3 StR 290/99 ; Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 473/03 , insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2004, 233 ; Tröndle/

§ 180b Rdn. 25). Bei § 180 b Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. St

GB -Einwirken mit dem Ziel der Prostitutionsausübung -handelt es sich nämlich um ein Unternehmensdelikt, das mit dem Beginn des Einwirkens bereits vollendet und spätestens mit dem Beginn der Prostitutionsausübung beendet ist (Tröndle/

§ 180b Rdn.

17 und 23). Demzufolge führt -anders als beim Dauerdelikt der Zuhälterei -nicht schon eine vorübergehend gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Frauen in demselben Bordell zum Konkurrenzverhältnis der Tateinheit. Vielmehr müssen sich -was hier nicht der Fall ist -die der Prostitutionsausübung vorgeschalteten Einwirkungshandlungen zeitlich überschneiden. Auch § 181 a StGB kann als minder schweres Delikt die nach alledem selbständigen Taten des Menschenhandels zum Nachteil verschiedener Frauen nicht zur Tateinheit verklammern (vgl. Rissingvan Saan in LK

  1. Aufl. § 52 Rdn. 27 ff.). Darüber hinaus hat die Strafkammer verkannt, daß es sich in den Fällen II 6 und 7 der Urteilsgründe (Straftaten zum Nachteil der Zeugin N. ) um eine Tat handelt. Das Dauerdelikt der Zuhälterei ist nämlich erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes beendet (Laufhütte in LK
  2. Aufl. vor § 174 Rdn. 20). Im Ergebnis zutreffend ist hingegen die rechtliche Behandlung der Fälle II 3 und 4 (Straftaten zum Nachteil der Zeugin T. ) als jeweils selbständige Taten. Anders als die Strafkammer meint, lag die das Dauerdelikt der Zuhälterei unterbrechende Zäsur im Fall II 4 allerdings nicht schon in der polizeilichen Kontrolle, sondern erst in der einige Tage später erfolgten Flucht der Zeugin T. zu einem anderen Mann, wodurch sie über einen längeren Zeitraum dem Einflußbereich des Angeklagten L. entzogen war. Damit ergeben sich folgende Konkurrenzen: Die in den Fällen II 2 und 4 verwirklichten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil sich die Zuhälterei des Angeklagten L. gleichzeitig gegen die über einen gewissen Zeitraum gemeinsam im Bordell "C. " tätig gewesenen Zeuginnen A. und T. richtete. Das gilt auch für die im Fall II 4 begangene Urkundenfälschung, die unter anderem der Aufrechterhaltung der Zuhälterei diente. Der im Fall II 7 festgestellte schwere Menschenhandel steht in Tateinheit zu den gleichzeitig im Fall II 6 der Urteilsgründe zum Nachteil der Zeugin N. begangenen Straftaten. Die im Fall II 8 verwirklichte Urkundenfälschung steht zu den übrigen in diesem Fall begangenen Delikten in Tateinheit. Im übrigen bleiben die Fälle II 3, 5 und 9, denen jeweils zumindest auch ein Menschenhandel zugrunde liegt, als selbständige Taten bestehen. Die Änderung der Konkurrenzverhältnisse und damit des Schuldspruchs in den Fällen II 2, 4, 6, 7 und 8 hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen zur Folge. Dies entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Bestehen bleiben hingegen die Einzelstrafen in den Fällen II 3, 5 und
  3. B) Revision des Angeklagten S. Die Verurteilung des Angeklagten S. in den Fällen II 5 und 8 wegen tateinheitlich begangenen Einschleusens von Ausländern ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Strafkammer -anders als im Fall II 6 -ein eigenhändiges Handeln des Angeklagten S. bei den Verlängerungen der Visa für die Prostituierten Sy. und Ka. nicht festgestellt hat, muß dieser sich die Handlungen des Angeklagten L. , als dessen Stellvertreter er fungierte, nachden Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen. Seine Verurteilung nur wegen Beihilfe zur Zuhälterei im Fall II 2 beschwert ihn nicht. Jedoch stehen die dem Angeklagten S. zur Last gelegten Taten in den Fällen II 2 und 8 sowie II 5 und 6 im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit, weil sich die Zuhälterei jeweils gleichzeitig gegen zwei vorübergehend im selben Bordell gemeinsam tätig gewesene Prostituierte richtete. So gingen die Zeuginnen A. und Ka. im März/April 2003 im "C. " (Fälle II 2 und 8, UA S. 17, 26, 62, 63) sowie die Zeuginnen Sy. und N. im Februar/März 2003 im "Ti. " (Fälle II 5 und 6, UA S. 40, 45 f.) zeitgleich unter Aufsicht der Angeklagten L. und S. der Prostitution nach. Dies hat zur Folge, daß die diesen Fällen zugrunde liegenden Einzelstrafen aufzuheben und durch eine einheitliche Strafe zu ersetzen sind. Das erfordert auch eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe. C) Revision des Angeklagten Z. Die Verurteilung des Angeklagten Z. ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen II 5, 6 und 9 nicht zu beanstanden. Der Angeklagte Z. hat durch drei nicht zeitgleiche, verschiedenartige Handlungen rechtlich selbständige Haupttaten (Fälle II 5, 6 und 9) unterstützt. D) Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin A.
  4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt, soweit sie eine Nichtverurteilung des Angeklagten L. im Fall II 7 auch wegen Menschenhandels und eine entsprechende Nichtverurteilung aller Angeklagter im Fall II 6 der Urteilsgründe rügt, einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Die Strafkammer hat die eingangs bereits näher skizzierten -weder abschließenden noch zwingenden -maßgeblichen Kriterien für eine auslandsspezifische Hilflosigkeit festgestellt und abgewogen. Daß sie sich unter dem Eindruck des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit der Zeugin N. nicht überzeugen konnte, ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Zeugin N. verfügt über eine elfjährige Schulausbildung, hatte bereits ein Hochschulstudium im Bereich Finanzen teilweise absolviert und bei einer Bank gearbeitet. Sie war zwar der deutschen Sprache nicht mächtig, konnte sich aber in Englisch verständigen. Während ihrer Freizeit besuchte sie die ebenfalls in La. im "C. " tätig gewesene Zeugin A. , ging joggen, später auch einkaufen und in Discos, bzw. fuhr zusammen mit einer Freundin mit dem Zug nach F. zum Friseur. Die vorgegebenen Arbeitszeiten hielt sie nicht ein und nahm sich "eigenmächtig" freie Tage. Gerade während der ersten Phase ihres Aufenthalts verfügte sie durchgängig über ihre Ausweispapiere und wechselte auf eigene Initiative das Bordell, um bessere Verdienstmöglichkeiten zu haben. Darüber hinaus widersetzte sie sich häufig -auch mit Erfolg -den Weisungen des Angeklagten L. , bevor sie sich von ihm endgültig löste und seither in Deutschland mit einem anderen Mann zusammenlebt. Angesichts auch dieser von der Strafkammer im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung herangezogenen Umstände war es vertretbar, eine auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin N. zu verneinen.
  5. Hingegen führen die Revisionen der Nebenklägerin A. und der Staatsanwaltschaft, soweit diese die Nichtverurteilung des Angeklagten L. im Fall II 1 der Urteilsgründe auch wegen Menschenhandels rügen, insoweit und hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zwar war es für sich genommen nicht rechtsfehlerhaft, dem Umstand, daß die Zeugin A. gegen den Willen des Angeklagten L. vorübergehend in ihr Heimatland zurückgereist war, bei Prüfung der auslandsspezifischen Hilflosigkeit Bedeutung beizumessen. Auch wenn -was die ausländerspezifische Hilflosigkeit anbelangt -grundsätzlich auf den Zeitraum der ersten Phase des Aufenthalts der Prostituierten abzustellen ist (BGH NStZ-RR 2004, 233 ), schließt dies es jedoch nicht aus, auch einem späteren, von Selbstbewußtsein und einer gewissen Selbständigkeit geprägten Verhalten einer Prostituierten indizielle Bedeutung für das Ausmaß ihrer Hilflosigkeit auch zu einem früheren Zeitpunkt beizumessen. Allerdings ist allein dieses spätere Verhalten hier angesichts der sonstigen Umstände -insbesondere fehlende Deutschkenntnisse, Mittellosigkeit, strenge Überwachung durch den Angeklagten L. -nicht geeignet, eine auslandsspezifische Hilflosigkeit zu verneinen. Vielmehr bedarf es insoweit einer -von der Strafkammer nicht mitgeteilten -Abwägung und Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Kriterien. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zu prüfen sein wird, ob sich der Angeklagte L. im Fall II 1 der Urteilsgründe auch wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aF strafbar gemacht hat, indem er die aus Li. stammende Zeugin A. , zum damaligen Zeitpunkt eine sog. Positivstaaterin, die für ihre Einreise zwar kein Visum benötigte, die aber ohne Erlaubnis hier nicht arbeiten durfte, durch Vermittlung in Bordelle bei ihrem damit illegalen Aufenthalt unterstützte (vgl. BGH NStZ 2005, 407 und 408; StV 2005, 330 , 333). Darüber hinaus kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten L. wegen Urkundenfälschung dadurch in Betracht, daß er einen falschen Stempel in dem Paß der Zeugin A. anbrachte. Sollte die neu entscheidende Strafkammer schließlich erneut eine auslandsspezifische Hilflosigkeit der Zeugin A. verneinen, wird sie auch eine Strafbarkeit des Angeklagten L. wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 1 StGB aF zu erwägen haben. Rissingvan Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl Permalink: https://openjur.de/u/211275.html ( https://oj.is/211275 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 7 Faksimile Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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