Tenor I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen. II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 1999 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover vom 19. September 1999 aufgehoben. III. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen. Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund unzutreffender Sachbehandlung nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.826,56 DM festgesetzt. Gründe I. Die Gläubigerin hat als Trägerin der Sozialversicherung mit Schreiben vom 4. August 1999 an das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum November 1998 bis Mai 1999 in Höhe von insgesamt 3.826,56 DM, deren Höhe einschließlich der erhobenen Säumniszuschläge in einem Kontoauszug im Einzelnen dargelegt sind, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, deren Zweck der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art ist. Mit Verfügung vom 4. August 1999 hat das Insolvenzgericht beanstandet, dass die Gläubigerin den Eröffnungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, weil sie ihrem Antrag weder die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten, die nicht älter als sechs Monate ist, noch das Protokoll der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin beigefügt habe. Darüber hinaus könne sie sich zwar aller weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung bedienen; allein die Nichtzahlung des Schuldners auf Zahlungsaufforderung reiche jedoch zur Glaubhaftmachung der behaupteten Zahlungsunfähigkeit nicht aus. Möglicherweise sei die Schuldnerin auch nur zahlungsunwillig. Auf diese Verfügung hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 23. August 1999 reagiert, in dem sie hingewiesen hat, dass es sich bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen um Forderungen handele, die keiner Zahlungsaufforderung bedürften. Die Beiträge würden vielmehr kraft Gesetzes mit der Einreichung der Beitragsnachweise des Arbeitgebers fällig. Angesichts einer achtmonatigen Missachtung der gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen sei davon auszugehen, dass Zahlungsunfähigkeit i. S. d. InsO vorliege. Nach Eingang dieser Stellungnahme hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. September 1999 den Antrag der Gläubigerin ohne Anhörung der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, Erleichterungen für die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für Sozialversicherungsträger bestünden nicht. Allein die Tatsache, dass der Schuldner dem Sozialversicherungsträger Beiträge vorenthalte, reiche nicht aus, um einen Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes bedürfe es vielmehr eines vollständigen Vollstreckungsprotokolls. Da die Gläubigerin auf einen entsprechenden Hinweis nicht reagiert habe, sei der Antrag als unzulässig zu verwerfen gewesen. Die Tatsache, dass der Schuldner eine ihm bekannte Zahlungsverpflichtung nicht erfülle, lasse keinen automatischen Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit zu. Vielmehr könne der Schuldner auch aus verschiedenen Gründen lediglich zahlungsunwillig sein. An der Glaubhaftmachung der Forderung der Antragstellerin bestünden zwar keine Zweifel, der Eröffnungsgrund sei aber nicht glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, das Insolvenzgericht habe bei seiner Entscheidung übersehen, dass nicht nur titulierte Forderungen zur Antragstellung berechtigten, sondern auch nicht titulierte Ansprüche. Es könne deshalb nicht verlangt werden, dass für die Glaubhaftmachung ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vorgelegt und die erfolglose Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht werde. Vielmehr müsse es ausreichen, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergebe, dass die Forderung des Gläubigers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe. Der Schuldner habe alsdann in dem anschließenden Anhörungsverfahren Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und seinerseits glaubhaft zu machen, dass die Forderung nicht bestehe. Bestimmte Unterlagen als Nachweis der Glaubhaftmachung könne das Gericht nicht verlangen. Als deutliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit müsse die beharrliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausreichen. Dass Sozialversicherungsbeiträge offen stünden, sei durch die dem Gericht vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder eines Vollstreckungsbeamten oder das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners, die bereits den Beweis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erbringen würden, könnten in dem als Eilverfahren ausgestalteten Eröffnungsverfahren nicht verlangt werden. Vielmehr müsse die beharrliche Nichtabführung als Indiz für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ausreichen, da sonst die Gefahr bestehe, dass monatlich weitere Beitragsrückstände anfielen und sich die Forderung entsprechend weiter erhöhe. Die Last des Bestreitens der glaubhaft gemachten Forderung liege ebenso beim Schuldner wie die Darlegung, lediglich zahlungsunwillig zu sein. Insoweit habe der Schuldner im Anhörungsverfahren Gelegenheit, Gründe für die Nichterfüllung seiner gesetzlichen Zahlungspflichten vorzutragen. Das Landgericht hat diese Beschwerde in einem nicht näher begründeten Beschluss vom 13. Oktober 1999 zurückgewiesen und dabei lediglich darauf hingewiesen, die Gläubigerin habe nicht ausgeführt, weshalb sie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen habe. Gegen diesen der Gläubigerin am 22. Oktober 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 5. November 1999 durch Telefax eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, in der sie die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ausdrücklich beantragt hat. Sie macht geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse es zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ausreichen, dass der Schuldner seine Zahlungen über einen längeren Zeitraum beharrlich verweigere. Bei einer nachhaltigen Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum sei die Behauptung, der Schuldner sei zahlungsunfähig, überwiegend wahrscheinlich. Die Gläubigerin habe die Schuldnerin durch Übersendung der monatlichen Beitragsbescheide zur Zahlung aufgefordert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie von Vollstreckungsmaßnahmen nicht abgesehen, sondern diese vielmehr versucht durch das Hauptzollamt ausführen zu lassen. In Anbetracht der bei Gerichtsvollziehern und Hauptzollämtern bestehenden Bearbeitungszeiten sei es aber nicht möglich, innerhalb kurzer Zeit nach Zahlungsverweigerung eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung zu erlangen. Die Bearbeitungsdauer bei den Vollstreckungsorganen liege in der Regel zwischen sechs Monaten und 1 1/2 Jahren. Sofern generell eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eidesstattliche Versicherung durch die Gerichte verlangt werde, habe dies in Anbetracht dieser Bearbeitungszeiten zur Folge, dass die Sozialversicherungsträger Monat für Monat weitere Beitragsrückstände auflaufen lassen müssten, die durch die Kassen nicht mehr einzutreiben seien. Soweit die Gläubigerin in ihrer Beschwerdebegründung eine weitere Begründung angekündigt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000 vortragen lassen, dass von anderen Insolvenzgerichten die beharrliche Verweigerung, Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, als ausreichende Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes angesehen werde. II. Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen. Nach § 7 Abs. 1 InsO lässt das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren zu, wenn diese darauf gestützt wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, wobei für das Zulassungsverfahren die Vorschriften der ZPO über die weitere Beschwerde entsprechend gelten (dazu im Einzelnen: Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 17 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 4 ff), sofern nicht die Besonderheiten des Verfahrens nach § 7 Abs. 1 InsO entgegenstehen. Sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung der sofortigen Beschwerde sind hier erfüllt. Die Gläubigerin hat ausdrücklich einen Antrag auf Zulassung der sofortigen Beschwerde gestellt. Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht schon der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu sehen ist (so beispielsweise OLG Köln, ZInsO 2000, 43 ) bedarf es nicht. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO, die aufgrund einer nach § 34 Abs. 1 InsO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist (dazu Pape, in Kübler/ Prütting, InsO, § 34 Rz. 9 f.), ist also auch statthaft. Soweit § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die sofortige weitere Beschwerde vorsieht, dass eine Divergenz zwischen den Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts und des Beschwerdegerichts vorliegen muss und die Beschwerdeentscheidung einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund haben muss, gilt diese Einschränkung im Insolvenzverfahren aufgrund der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht (s. auch OLG Köln, ZIP 1999, 1929 ; OLG Köln, ZInsO 2000, 43 ; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 8; Smid, InsO, § 7 Rz. 15). Bei der sofortigen Beschwerde nach § 7 InsO handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde eigener Art, die zur Vereinheitlichung des Verfahrens in Insolvenzsachen eingeführt worden ist (zum Zweck der Vorschrift Prütting, in: Kübler/ Prütting, § 7 Rz. 4). Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn ein Recht zur sofortigen weitere Beschwerde voraussetzte, dass die Oberlandesgerichte nur bei einer Divergenz zwischen den Entscheidungen von Insolvenzgericht und Beschwerdegericht tätig werden dürfen. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist deshalb in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung aufgeführt. Die Gläubigerin stützt ihre Beschwerde auf eine Gesetzesverletzung, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO Voraussetzung für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist. Eine Gesetzesverletzung im Sinne dieser Regelung liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit seiner Beschwerdeentscheidung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und die Beschwerdeentscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht (s. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 15 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 21 ff.; Smid, InsO, § 7 Rz. 9 ff.). Eine solche Gesetzesverletzung wird hier geltend gemacht, da die Gläubigerin meint, die Vorinstanzen hätten verkannt, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nach § 14 Abs. 1 InsO zu stellen seien und hätten damit zugleich die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO überzogen. Um einen Beschlussgegenstand, welcher der Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf, handelt es sich, weil die Gefahr besteht, dass abweichende Entscheidungen im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung getroffen werden und die Insolvenzgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes unterschiedlich hoch ansetzen (dazu Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 19 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 23 f.; Smid, InsO, § 7 Rz. 14). Das Bedürfnis der Sicherung einer einheitlichen Entscheidungspraxis ergibt sich hier bereits aus den von der Gläubigerin vorgelegten unterschiedlichen landgerichtlichen Entscheidungen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. III. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Sie musste deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht führen, da dieses sich bislang nicht mit der Frage der Begründetheit des Insolvenzantrags auseinander gesetzt, sondern den Antrag von vornherein als unzulässig verworfen hat. 1. Bei der zur Entscheidung gestellten Frage handelt es sich nicht um eine bloße Tatfrage, deren Nachprüfung im Rahmen einer Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht stattfinden dürfte (dazu auch OLG Köln, ZInsO 2000, 43 ); Insolvenzgericht und Landgericht haben sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob die von der Klägerin dargelegten Tatsachen ausreichen, um eine Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes annehmen zu können. Vielmehr geht es um die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind und ob diese Anforderungen von den Vorinstanzen angemessen oder zu hoch festgesetzt worden sind. Diese Fragen sind auch im Rahmen einer Rechtsbeschwerde zu klären (s. OLG Köln, ZInsO 2000, 43 ; BayObLG, Rpfleger 1992, 521 ; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 115 ; Karl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 27 Rz. 33;). Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Verstoß gegen die Anforderungen, die grundsätzlich im Insolvenzverfahren an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen sind. 2. Auch in Insolvenzverfahren gilt für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung über die Generalverweisung des § 4 InsO die allgemeine Vorschrift des § 294 ZPO. Derjenige, der im Insolvenzverfahren eine Tatsache glaubhaft zu machen hat, kann sich also aller Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen; die glaubhaft zu machende Tatsache muss nicht zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts feststehen; vielmehr reicht aus, dass sie überwiegend wahrscheinlich gemacht wird. Dies genügt auch im Rahmen des § 14 InsO, um die Voraussetzungen für einen zulässigen Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners glaubhaft zu machen (s. OLG Köln, ZInsO 2000, 43 ; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 14 Rz. 6 ff.; Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 14 Rz. 29 ff.; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 14 Rz. 5 ff.; Smid, InsO, § 14 Rz. 17 ff.). Diese Voraussetzungen haben Insolvenzgericht und Beschwerdegericht schon deshalb missachtet, weil sie auf der Vorlage der Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten oder der Vorlage eines Protokolls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes bestanden haben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.