Tenor Die Beklagte wjrd verurteilt, an den Kläger 24.468,90 DM (i. W.: vierundzwanzig- tausendvierhundertachtund- sechzig 90/100 Deutsche Mark)nebst 4 % Zinsen aus 11.962,90 DM seit dem 20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit dem 10.05.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts- streits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 28.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, Sicherheits- leistung auch durch eine selbstschuldneri- sche, unbedingte und unbefristete Bürg- schaft der E Bank AG oder der E2 Bank AG zu erbringen. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 27.09.1995 Konkursverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners L in I. Das Konkursverfahren ist am 29.09.1995 eröffnet worden. Die öffentliche Bekanntma- chung erfolgte am 07.10.1995, kurz zuvor auch in den für J zuständigen Tageszeitungen. Die Beklagte, die neben der Hauptverwaltung in L2 eine Verwaltungs- direktion in E3 unterhält, ist Abonnentin des Bundesanzeigers. Der Gemeinschuldner hatte bei der Beklagten für sich und auch für seinen Sohn L3 als Versicherten je eine Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr abge- schlossen. Am 11.09.1995 und am 28.11.1995 beantragte der Gemeinschuldner - ohne Kenntnis des Klägers- bei der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes der beiden Versicherungen. Hinsichtlich der eigenen Unfallversi- cherung des Gemeinschuldners bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.1995 die Vertragsaufhebung zum 01.04.1996 und kündigte die Überweisung des Rückkaufs- wertes in Höhe von 12.290,20 DM abzüglich Diskontzinsen auf das Konto des Gemeinschuldners an. Wegen der Ein- zelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens, Bl. 8 d.A., Bezug genommen. Am 26.10.1995 erfolgte die Auszahlung von 12.486,00 DM auf das Konto des L3 und am 07.12.1995 die Auszahlung von 11.982,90 DM auf das Konto des Gemeinschuldners. Die Beitragsrückgewähr in Höhe von 12.290,20 DM war seitens der Beklagten wegen vorzeitiger Auszahlung in Höhe von 7,5 % Diskontzinsen auf 11.982,90 DM gekürzt worden. Mit Schreiben vom 09.01.1996 und 09.05.1996 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Rückkaufswerte beider Versicherungen auf. Der Kläger behauptet, der Gemeinschuldner habe in meh- reren Faxschreiben an die Beklagte noch vor dem 18.12.1995 auf das laufende Konkursverfahren hingewie- sen. Der Kläger meint, die Beklagte sei wegen bestehen- der positiver Kenntnis nicht gem. § 8 Abs. 3 KO von der Leistung befreit, da es nicht nur auf die Kenntnis ein- zelner Sachbearbeiter der Beklagten ankomme. Der Kläger behauptet schließlich, er hätte keine verfrühte Auszah- lung des Rückkaufswertes beantragt, so daß hinsichtlich der Versicherung des Gemeinschuldners der volle Betrag (ohne Abzug von Diskontzinsen) auszuzahlen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.776,20 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.290,20 DM seit dem 20.01.1996 und aus 12.486,00 DM seit dem 10.05.1996 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ihr sei zur Zeit der Leistung die Eröff- nung des Konkursverfahrens gegen den Geimeinschuldner nicht bekannt gewesen, das heißt, die maßgeblichen Sachbearbeiter in den Unfallversicherungsabteilungen hätten keine positive Kenntnis hiervon gehabt. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verwal- tungsdirektion der Beklagten in E3 die Prüfung vornimmt, ob die Auszahlungsvoraussetzungen bestehen; die Hauptverwaltung in L2 -Abteilung Unfall-Betrieb- zahlt sodann die Beträge aus. Die Beklagte behauptet weiter, positive Kenntnis von der Eröffnung des Kon- kursverfahrens habe sie erstmals am 18.12.1995 erhal- ten. Der von ihr abonnierte Bundesanzeiger habe einen Verteiler nur innerhalb der Hauptverwaltung in L2 und dort auch nur innerhalb der Abteilungen Finanzen, Kraftfahrzeugbetrieb und Transport. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzan- spruch gegen den Kläger wegen Verletzung seiner Pflich- ten als Konkursverwalter erklärt, da er es versäumt ha- be, für eine lückenlose Post- und Kontensperre beim Ge- meinschuldner zu sorgen. Die Beklagte behauptet hierzu, daß bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Pflichten ihr Schreiben vom 06.12.1995 nicht zum Gemeinschuldner, sondern zum Kläger gelangt wäre. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Rückkaufswerte in Höhe von 24.468,90 DM für die bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherungen des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner L ist unstreitig Versiche- rungsnehmer hinsichtlich beider streitgegenständlichen Versicherungsverträge. Diese sind auch unstreitig von dem Gemeinschuldner gekündigt bzw. ist die Auszahlung der Beitragsrückgewähr verlangt worden. Die Auszahlungen der Rückerstattungsbeträge erfolgten auch unstreitig nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Konkursverfahrens, so daß die Beklag- te gem. § 8 Abs. 1 KO nicht von der Leistung frei ist. Denn die Leistungen sind unstreitig an den Gemein- schuldner selbst bzw. dessen Sohn L3 erfolgt und damit das Geleistete nicht zur Konkursmasse ge- langt . Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß ihr zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht bekannt gewesen sei, § 8 Abs. 3 KO. Die Norm des § 8 Abs. 3 KO soll es dem Leistenden grundsätzlich ermögli- chen, den Beweis für seine Unkenntnis der Konkurseröff- nung nach der öffentlichen Bekanntmachung zu erbringen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es sich bei § 8 Abs. 3 KO nur um eine Ausnahmeregelung handelt, um den guten Glauben eines Drittschuldners im Falle nachgewie- sener Unkenntnis von der Konkurseröffnung zu schützen. Von dem Zeitpunkt an, von dem an die öffentliche Be- kanntmachung der Eröffnung des Verfahrens gem. § 76 KO als bewirkt gilt, besteht die grundsätzliche gesetzli- che Vermutung, daß die Eröffnung des Konkurses zur Kenntnis eines jeden Beteiligten gelangt ist oder bei schuldiger Aufmerksamkeit hätte gelangen müssen (vgl. Landessozialgericht. NRW in ZIP 1992, Seite 1159 , 1161) . Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung sind an den Beweis der Unkenntnis strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Darlegung der Beklagten, die beiden zuständigen Sachbearbeiter in der Verwaltungsdirektion E3 und der Hauptverwaltung L2 hätten keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens gehabt, genügt hierfür nicht. Denn es kann nicht die Möglichkeit aus- geschlossen werden, daß zum Beispiel der zuständige Vorgesetzte der benannten Sachbearbeiter, die Mitarbei- ter der Beklagten in den Abteilungen Finanzen, Kfz.-Betrieb und Transport bzw. auch der Vorstand der Beklagten tatsächliche Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens bereits vor Erbringung der Leistung gehabt hat. Insofern ist es der Beklagten praktisch kaum möglich, den Beweis ihrer Unkenntnis zu führen. Der Gesetzgeber hat aber in Kauf genommen, daß dieser Beweis nur in seltenen Ausnahmefällen erbracht werden kann, da ansonsten die Zustellungsfiktion der öffentli- chen Bekanntmachung bedeutungslos wäre. Aus dem Um- stand, daß die Beklagte sowohl eine Verwaltungsdirekti- on in E3 als auch eine Hauptverwaltung in L2 mit jeweils einer Vielzahl von Mitarbeitern betreibt, folgt keine Ausnahmesituation. Die insoweit von der Be- klagten vertretene Auffassung, maßgeblich sei allein die eventuelle Kenntnis der beiden Sachbearbeiterinnen zum Zeitpunkt der Rückzahlung, würde dazu führen, daß die Beweislastregelung in § 6 Abs. 3 KO praktisch außer Kraft gesetzt würde. Die Höhe der Beitragsrückgewähr ist zwischen den Par- teien unstreitig. Der Kläger hat jedoch nur einen An- spruch auf Auszahlung des um die Diskontzinsen gekürz- ten Rückerstattungsbetrages, da er tatsächlich eine verfrühte Auszahlung verlangt hat. Denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 09.01.1996 der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 19.01.1996 gesetzt, obwohl die Versicherung erst mit Ablauf des 30.03.1996 gekündigt war. Die seitens der Beklagten erklärte hilfsweise Aufrech- nung mit einem Schadensersatzanspruch greift vorliegend nicht. Der insoweit behauptete Schadensersatzanspruch ist bereits dem Grunde und der Höhe nach nicht schlüs- sig dargelegt. Weder hat die Beklagte die persönlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners in Bezug auf Wohnan- schrift/Geschäftsanschrift bzw. Privatkon- to/Geschäftskonto dargelegt, noch ist erkennbar, welche konkret erforderlichen Maßnahmen der Kläger schuldhaft unterlassen haben soll. Insoweit gelangen auch die Zweifel der Beklagten an der Redlichkeit des klägeri- schen Verhaltens nicht über das Stadium der Vermutung hinaus. Der zuerkannte Zinsanspruch resultiert aus dem Ge- sichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 108 , 709 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/211418.html Kommentare
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