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LG Gießen, Beschluss vom 22. September 2011 - Az. 7 T 245/11

Monatlich laufend in einem Vollstreckungsbescheid titulierte Kontoführungsgebühren haben keinen vollstreckbaren Inhalt, wenn ein Ende der diesbezüglichen Zahlungspflicht nicht im Titel genannt ist (Anschluss an AG Plön, 09.03.2010, 10 M 83/10 und LG Kiel, 18.05.2010, 13 T 64/10). Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Am 04.04.2011 beantragte die Gläubiger beim Amtsgericht Gießen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin wegen einer Geldforderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.05.1988 über eine Hauptforderung von 954,70 DM (488,13 €) nebst Zinsen und Kosten und 2,85 DM (1,46 €) Kontoführungsgebühr seit dem 12.11.1987. Der Antrag richtete sich auf die Pfändung und Überweisung der der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Witwenrente und bzw. Altersrente. Das Amtsgericht erließ am 18.04.2011 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wobei es die titulierten Kontoführungskosten abgesetzt hat mit der Begründung, diese könnten mangels festgelegten Beendigungszeitpunktsnicht verlangt werden. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem am 16.06.2011 eingegangenen, als "Erinnerung bzw. Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel. Sie meint, ein Beendigungszeitpunkt für die Kontoführungsgebühren sei, genauso wie bei Zinsen, nicht erforderlich. Mit Beschluss vom 11.07.2011 hat das Amtsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass sie fristgerecht eingelegt wurde, da der angefochtene Beschluss der Gläubigerin nicht förmlich zugestellt wurde. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Die Kammer folgt der in der Nichtabhilfeentscheidung näher begründeten Auffassung des Amtsgerichts (auf Bl. 19 d. A. wir Bezug genommen), die, soweit recheriert werden konnte, auch von dem Landgericht Kiel (Beschluss vom 18.05.2010, Az.: 13 T 64/10 ) und von dem AG Plön (Beschluss vom 09.03.2010, Az.: 10 M 83/10 ) vertreten wird. Danach haben die titulierten Kontoführungskosten keinen vollstreckbaren Inhalt, weil ein Ende der Zahlungspflicht der Schuldnerin bezüglich dieser monatlichen Kontoführungskosten nicht bestimmt ist. Im Gegensatz zu einer Zinsforderung, die dann nicht mehr weiter fällig wird, sobald die gesamte Hauptforderung bezahlt ist, ist dieser Endzeitpunkt bezüglich der Kontoführungskosten nicht bestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass diese ab dem Zeitpunkt einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht mehr geltend gemacht werden sollen, befinden sich weder im Vollstreckungstitel noch in gesetzlichen Regelungen. Der Anspruch kann aber nicht davon abhängen, wann und unter welchen Umständen die Gläubigerin eine Kontoschließung für angebracht erachtet. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen der zitierten Entscheidungen Bezug genommen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer anhand des Interesses der Gläubigerin festgesetzt. Da der Sache eine grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, zumal die entscheidungserhebliche Frage vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden ist. Permalink: http://openjur.de/u/211465.html Kommentare

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