Gründe I. 1. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste der Oberst der Bundeswehr K. als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz/Afghanistan einen Luftangriff
Art. 1Abs.
1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen ergibt sich daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>). b) Allerdings stellt die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs.
Art. 1Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerf
GK 17, 1 <5>). Diese kann Grundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein. aa) Insoweit besteht ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der Person - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs.
Art. 1Abs.
1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>). Bei Kapitaldelikten kann ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen.
- bb)Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann sich auch aus einer spezifischen Fürsorge- und Obhutspflicht des Staates gegenüber Personen ergeben, die ihm anvertraut sind. Vor allem in strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z.B. im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse.
- cc)Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt ferner in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Inte-grität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.
- dd)Die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151>, Rn.14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 16).
- ee)Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151>, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, juris, Rn. 17). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. Sie unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO).
- c)Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer zwar einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung (aa). Diesem werden der Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 (
- bb)und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gerecht (cc).
- aa)Der Beschwerdeführer verlangt die strafrechtliche Verfolgung einer Handlung, die nach ihrem objektiven Tatbestand zu den Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs zählt und auch nach allgemeinem Strafrecht als Mord im Sinne des Strafgesetzbuchs einzuordnen ist. Zugleich steht der Vorwurf im Raum, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht nur Straftaten begangen, sondern auch den Tod eines Menschen verursacht. Insoweit hat auch der Beschwerdeführer als Vater - vermittelt über Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Weil der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden, dass sie nur unzureichend untersucht würden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt würde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt würden.
- bb)Das ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Angriff auf die Tankwagen um einen Vorfall mit schwersten Folgen, insbesondere einer großen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung unter Einschluss von Kindern und Jugendlichen, handelte - mit Blick auf den Bescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 nicht der Fall. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes des Lebens und die sich daraus ergebenden Schutzpflichten des Staates, noch die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen. Der Bescheid des Generalbundesanwalts stellt die von ihm durchgeführten Ermittlungen dar und leitet daraus ab, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben. Die wesentliche Annahme, dass sich die Einlassung nicht widerlegen lasse, der Beschuldigte K. habe im Zeitpunkt der Anordnung der Bombardierung und der Beschuldigte W. bei der Übermittlung dieses Befehls an die Piloten der Kampfflugzeuge in der Überzeugung gehandelt, bei den sich in der unmittelbaren Nähe der Tanklastwagen befindlichen Personen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, und daher der subjektive Tatbestand einer Straftat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB nicht gegeben sei, ist nicht willkürlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden. Daran hätte auch eine Einvernahme von Zeugen, die die fragliche Bombardierung beobachtet haben, nichts geändert. Denn das Ereignis der Bombardierung selbst wie auch der Tod von zahlreichen unbeteiligten Zivilisten, standen von Anfang an außer Frage. Zentraler Aspekt für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens war jedoch, dass den beiden Beschuldigten aufgrund der durchgeführten Ermittlungen nicht die sichere Kenntnis nachzuweisen war, dass durch die Bombardierung Zivilisten verletzt oder gar getötet werden könnten. Dies begegnet weder im Ergebnis noch im Hinblick auf die diesbezüglich durchgeführten Ermittlungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Schließlich ist auch die Annahme des Generalbundesanwalts, er sei im Falle der Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und für durch die gleiche Handlung mitverwirklichte Straftaten nach dem Strafgesetzbuch zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Die auf die grammatikalische Auslegung von § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG gestützte Annahme, die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch eröffne über § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG auch die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für sonstige im Zusammenhang stehende Delikte, ist jedenfalls ohne Weiteres vertretbar.
- cc)Auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durchgeführten Ermittlungen und deren Dokumentation durch den Generalbundesanwalt genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die dies überprüfen soll, kann somit nicht (mehr) zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung führen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob das im Wege eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung angerufene Gericht den Antrag als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen hat, solange wenigstens eine implizite Befassung mit den angegriffenen Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden erkennbar wird. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht den Antrag zwar als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprach, aus der Art und Weise sowie dem Umfang der Entscheidungsbegründung lässt sich jedoch eine intensive Auseinandersetzung mit dem Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts und den darin dokumentierten Ermittlungen ersehen. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf lässt auch weder eine Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (
- a)noch des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (
- b)erkennen.
- a)Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; BVerfGK 14, 211 <214>). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 <125>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98 -, NJW 2000, S. 1027 ). Dies gilt auch für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>, m.w.N.). Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellten Anforderungen an den Inhalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung begegnen insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>, m.w.N.), soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 <216>). Eine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen Einlassung des Beschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>). Etwas anderes gilt aber, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, soll die vom Gesetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüssigkeitsprüfung allein auf der Grundlage des gestellten Antrags (vgl. BVerfGK 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Denn bei einer nur selektiven, im Einzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den Beschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht gerecht geworden.
- b)Auch im Übrigen begegnet der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 keinen Bedenken. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Eine vom Beschwerdeführer angenommene Hinweispflicht kam vorliegend, worauf das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss über die Zurückweisung der Gehörsrüge vom 31. März 2011 hingewiesen hat, angesichts der verstrichenen Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör weiterhin darin sieht, dass das Oberlandesgericht die seiner Auffassung nach hinreichend vollständige Wiedergabe des Einstellungsbescheids des Generalbundesanwalts als nicht hinreichend zurückgewiesen hat, zielen seine Ausführungen darauf ab, die eigene Rechtsauffassung durchzusetzen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist schließlich auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Generalbundesanwalt dem Oberlandesgericht Beweismittel und Akteninhalte zur Verfügung gestellt hat, auf die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Akteneinsicht nicht habe zugreifen können. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 31. März 2011 vielmehr deutlich gemacht, dass diese Beweismittel für seine Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren. Nachteile für das Klageerzwingungsverfahren seien dem Antragsteller hieraus nicht erwachsen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2114794.html ( https://oj.is/2114794 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 14 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.