Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K
§ 12Rn.
2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 , BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 , GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15 , GRUR 2017, 75 Rn. 11 = WRP 2017, 74 - Wunderbaum II). Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 , GRUR 2017, 397 Rn. 28 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II).
- b)Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie ihre Klageanträge in erster Linie auf § 17 Abs. 2 UWG stützt, in zweiter Linie auf allgemeines Deliktsrecht und weiter hilfsweise auf die vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung. II. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG aF bzw. § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 UWG, jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr..2 UWG kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Das Berufungsgericht hat zum einen zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gemäß § 17 UWG gestellt (dazu unter B II 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand (dazu unter B II 2). Damit fehlt auch der Verneinung vertraglicher Ansprüche durch das Berufungsgericht eine tragfähige Grundlage (dazu unter B II 3). 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dargelegt, welches die Beklagten verletzt haben könnten, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
- a)Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, das durch eine Mitteilung nach § 17 Abs. 1 UWG erlangt wurde oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG sich unbefugt verschafft oder gesichert worden ist, wenn zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht gehandelt wird, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03 , GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 , GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10 , GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/
§ 17Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aa
O § 17 Rn. 43). Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN). Betriebsgeheimnisse technischer Natur sind insbesondere Konstruktionen, Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Herstellungsverfahren, technische Zusammensetzungen sowie die Funktionsweise einer Anlage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963 - Ib ZR 21/62 , GRUR 1964, 31 , 32 [juris Rn. 16] = WRP 1963, 333 - Petromax II; Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 99/80 , GRUR 1983, 179 , 180 [juris Rn. 11] = NJW 1984, 239 - Stapel-Automat; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00 , GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 38] = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Köhler/Bornkamm/
§ 17Rn. 12a mw
N).
- b)Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ein solches Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis nicht ausreichend dargelegt habe. Es hat angenommen, die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe nicht konkret dargetan, welcher Teil oder welches Element ihrer Spinnanlagen der Typen "1024 und 1536 Ends" ein Betriebsgeheimnis darstelle. Die Klägerin habe auch nicht ausgeführt, welcher Konstruktionsplan der Spinnanlagen, gegebenenfalls in welchem einzelnen Teil oder Bereich, ein Betriebsgeheimnis enthalten solle. Die Beklagten wüssten nicht, welche Teile innerhalb der 30 m langen und aus 15 Baugruppen bestehenden Anlage geändert werden müssten, um dem von der Klägerin beanspruchten Verbot zu entgehen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin konkret vorgetragen, welche Teile ihrer Spinnanlagen sie als Betriebsgeheimnis ansieht.
- aa)Das Landgericht hat auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten angenommen, dass es sich bei der Spinnanlage der Klägerin, insbesondere bei den Maßen und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke, um ein Betriebsgeheimnis handele. Die Düsenkörper und Düsenblöcke stellten zentrale Elemente für den technischen Betriebsablauf der Spinnanlage dar und seien für Außenstehende nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis innerhalb des Betriebs der Klägerin bekannt. Die Klägerin habe auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Umstände. Die Gestaltung der Düsenblöcke und Spinndüsen sei sehr "knowhowintensiv". Die Anordnung und Gestaltung der Spinndüsen auf den einzelnen Düsenblöcken stellten die Kerntechnologie der gesamten Anlage dar. Auch der Düsenblock an sich gehöre zum "Key-Equipment". Mit dieser Beurteilung hat das Landgericht Betriebsgeheimnisse festgestellt. Die konkreten Maße und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke, die in Konstruktionsplänen und im Endprodukt selbst verkörpert sind, kommen als Betriebsgeheimnis in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte).
- bb)Das Landgericht hat seine Beurteilung auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin und den zu seinem Beweis eingeholten Sachverständigengutachten getroffen. Die Klägerin hat sich zudem das Ergebnis der Sachverständigengutachten und in der Berufungsinstanz die für sie günstigen Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht. Dadurch hat die Klägerin konkrete Tatsachen dargetan, die nach ihrer Ansicht Betriebsgeheimnisse darstellen. Der auf das Verbot von konkreten Spinnanlagen gerichtete Unterlassungsantrag ist begründet, wenn die beanstandeten Spinnanlagen Düsenkörper und Düsenblöcke mit den von der Klägerin vorgetragenen Maßen und Anordnungen enthalten. Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen, durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründetheit des auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur für dessen Reichweite, namentlich die Frage, ob auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator).
- c)Das Berufungsgericht ist außerdem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Beurteilung ausgegangen, wann eine Tatsache nicht offenkundig ist und daher als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in Frage kommt.
- aa)Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe im Hinblick auf den Gesichtspunkt der fehlenden Offenkundigkeit nicht dargelegt, dass das behauptete Betriebsgeheimnis interessierten Fachkreisen nicht bekannt sei und von ihnen nicht als technisch sinnvolle Lösung eines Problems angewendet werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass Offenkundigkeit auch durch Versendung von Angeboten, Werbung, Patentanmeldungen usw. herbeigeführt werden könne. Die Klägerin habe das von ihr geltend gemachte Betriebsgeheimnis auch nicht von einem durch den Beklagten zu 2 redlich erworbenen Erfahrungswissen abgegrenzt. Es sei den Beklagten deshalb nicht möglich gewesen, der Behauptung einer unbefugten Verwertung eines Betriebsgeheimnisses wirksam entgegenzutreten. Die Beklagten seien nicht in der Lage, ihre Behauptung zu belegen, dass ihre Spinnanlagen auf eigenem Erfahrungswissen beruhten, dem Stand der Technik entsprächen oder aber offenkundig seien.
- bb)Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
(1)Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Begriff der Offenkundigkeit ausgegangen. Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/
§ 17Rn.
7). Dass die Tatsache einem begrenzten - wenn auch unter Umständen größeren - Personenkreis zugänglich war, steht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegen (BGH, GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag). Insbesondere wird der Geheimnischarakter im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte). Die vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Zuordnung einer Tatsache zum Stand der Technik ist für die Frage einer den Geheimnischarakter ausschließenden allgemeinen Bekanntheit dagegen ohne Bedeutung. Auch wenn der allgemeine Stand der Technik regelmäßig durch Veröffentlichung bekannt ist, kann eine Offenkundigkeit von den zugrunde liegenden Fertigungsmethoden nicht ohne weiteres angenommen werden (BGH, GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 39] - Präzisionsmessgeräte). Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 21 - MOVICOL-Zulassungsantrag). Insbesondere die auch im Streitfall in Rede stehende Nutzung von Konstruktionsplänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, wird regelmäßig in erheblichem Umfang eigene Konstruktionsarbeit ersparen (vgl. BGH, GRUR 1964, 31 , 33 [juris Rn. 26] - Petromax II; GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 38] - Präzisionsmessgeräte). Deshalb können solche Konstruktionspläne als Betriebsgeheimnis geschützt sein. Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerhaft angenommen, für die Darlegung eines Betriebsgeheimnisses sei erforderlich, dass die Klägerin die als geheim behaupteten Tatsachen von einem redlich erworbenen Erfahrungswissen des Beklagten zu 2 abgrenze und dazu Vortrag halte. Für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebsgeheimnisses ist es ohne Belang, ob ein Mitarbeiter die entsprechenden Umstände kennt. Der Geheimnischarakter einer Tatsache wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Produktionsbetrieb den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH, GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 40] - Präzisionsmessgeräte). Ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter fachliches Erfahrungswissen hat, das ihn auch ohne Benutzung von während seines Beschäftigungsverhältnisses erhaltenen oder selbst gefertigten Unterlagen in die Lage versetzt, das als Verletzung eines Betriebsgeheimnisses beanstandete Verhalten vorzunehmen, ist allenfalls für die Frage erheblich, welche Verwertungshandlungen rechtlich zulässig sind (vgl. unter B II 2).
(2)Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf das Merkmal der Offenkundigkeit zudem entgegen § 286 Abs. 1 ZPO die Umstände des Streitfalls sowie das Vorbringen der Parteien nicht hinreichend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Spinnanlagen der Klägerin Eigenentwicklungen darstellen, die nicht verkauft werden; verkauft werden lediglich die mit diesen Anlagen hergestellten Dialysefilter. Es hat ferner festgestellt, dass der Beklagte zu 2 im Anstellungsvertrag eine - auch nachvertragliche - allgemeine Geheimhaltungsvereinbarung mit der Klägerin eingegangen war, die im Auflösungsvertrag ebenfalls zu finden war. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Landgerichts, die es aufgrund der sich von der Klägerin zu Eigen gemachten Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen getroffen hat, die Maße und Anordnung der Düsenkörper und -blöcke sowie zahlreiche weitere übereinstimmende Umstände nicht allgemein bekannt, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis innerhalb der Belegschaft der Klägerin zugänglich waren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätten sich die vom Beklagten zu 2 erlangten Vorteile in der Entwicklungs- und Konstruktionszeit hinsichtlich des gesamten Spinnsystems auf etwa 1.000 Stunden belaufen. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit das Berufungsgericht auf eine mögliche Offenkundigkeit durch "Angebote, Werbung oder Patentanmeldungen" abgestellt hat, rügt die Revision mit Erfolg, dass es im Hinblick auf solche Umstände an entsprechenden Feststellungen fehlt. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Verletzungshandlung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
- a)Das Berufungsgericht hat angenommen, allein der vom Landgericht nach entsprechender Beweisaufnahme festgestellte Umstand, dass die Anlagen der Parteien Übereinstimmungen aufwiesen, lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2 von der Klägerin erlangte Kenntnisse unbefugt verwertet habe. Die Feststellung konstruktiver Übereinstimmungen könne allenfalls ein Indiz für eine unlautere Übernahme sein, wenn und soweit sich die Übereinstimmungen nicht durch Erfahrungswissen erklären ließen und nicht offenkundig seien. Es bestehe kein Schutz vor Geheimnisübernahme, solange die Übernahme auf redlich erworbenem Erfahrungswissen beruhe und nicht feststehe, dass Übereinstimmungen der Anlagen das Ergebnis zulässiger Entwicklungsmaßnahmen sein könnten. Der Beklagte zu 2 habe sich über viele Jahre mit Faserspinnanlagen und -technologie befasst. Nach den Ausführungen der erstinstanzlich gehörten Sachverständigen sei der Beklagte zu 2 in der Lage, aufgrund seines Erfahrungswissens nicht nur eine Faserspinnanlage insgesamt, sondern auch selbständig, ohne Zuhilfenahme von Konstruktionszeichnungen, einen Düsenblock zu fertigen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2 im November 1992 bei der Klägerin ausgeschieden sei und ein erstes Angebot der Beklagten zu 1 für eine Faserspinnanlage mit 128 Düsen erst 1996 erfolgt sei, komme auch dem wettbewerbsrechtlichen Erhaltungsinteresse der Beklagten, das heißt der Möglichkeit, eigenes Erfahrungswissen weiter zu benutzen und zu vertiefen, besondere Bedeutung zu.
- b)Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei.
- aa)Allerdings darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGH, GRUR 2002, 91 , 92 [juris Rn. 47] - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97 , GRUR 1999, 934 , 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 , GRUR 2003, 453 , 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Knowhow für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter). Ein solcher Makel verliert nicht schon deshalb an wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, weil der Beklagte in der Lage ist, solche Geräte oder Geräteteile selbst zu entwickeln (vgl. BGH, GRUR 2003, 356 , 358 [juris Rn. 28] - Präzisionsmessgeräte).
- bb)Das Berufungsgericht hat ferner die vom Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu der Frage außer Acht gelassen, ob der Beklagte zu 2 die streitgegenständlichen Düsenkörper und Düsenblöcke aus dem Gedächtnis konstruieren konnte. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte zu 2 während seiner Arbeitstätigkeit für die Klägerin als Produktionsleiter nur indirekt mit den Düsenblöcken der Spinnanlagen befasst gewesen. Das Landgericht hat angenommen, angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen bei den streitgegenständlichen Spinnanlagen und insbesondere den Layouts und Einzelmaßen der jeweiligen Düsenblöcke, erscheine eine nachschaffende Übernahme ohne Verwendung von Konstruktionszeichnungen, Spezifikationen, Fotos oder Detailskizzen als ausgeschlossen. Es bestehe keine realistische Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2 nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin in der Lage gewesen sei, die Detailmaße und Anordnungen der Spinnanlage aus dem Kopf nachzuarbeiten. Insgesamt ließen sich die zahlreichen technologischen und geometrischen Übereinstimmungen bezüglich der Hohlfasermembranspinnanlagen mit 1014 und mit 1536 Fäden, die in den detaillierten und gut nachvollziehbaren Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen im Einzelnen beschrieben worden seien, sowie die Mitteilung des Beklagten zu 2, auf den Konstruktionszeichnungen seien die Fertigungstoleranzen seitens der Beklagten zu 1 vor Übergabe der Pläne an die Sachverständigen bewusst entfernt worden, in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die von der Beklagten zu 1 zum Zwecke der Gewinnerzielung auf dem Markt angebotenen Anlagen unter Verwendung von Plänen, Konstruktionszeichnungen oder anderen verkörperten Informationen der Klägerin hergestellt worden seien. Abweichende eigene Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist vielmehr selbst im Einklang mit den Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Klägerin Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen hatte. 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe kein Betriebsgeheimnis dargelegt, so dass dahinstehen könne, ob die in Rede stehenden Anträge wegen einer Verletzung von wirksam getroffenen vertraglichen Abreden über eine Geheimhaltung gerechtfertigt sein können, ebenfalls eine tragfähige Grundlage fehlt. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Berufungsgericht wesentliche zur Beurteilung des Klagebegehrens erforderliche tatrichterliche Feststellungen noch nicht getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, liegen nicht vor, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06 , NJW 2008, 576 Rn. 27). IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht grundsätzlich eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Diese Regelung dient der Konzentration der Tatsachenfeststellung in der ersten Instanz ( BGHZ 162, 313 , 315 [juris Rn.13]). Die in dieser Vorschrift geregelte Bindung entfällt, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 159, 254 , 258 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - VI ZR 110/13 , NJW 2014, 74 Rn. 7 mwN). Aber auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind ( BGHZ 162, 313 , 317 [juris Rn. 6]). Sofern die Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen wurden, kann auch die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 529 Rn. 4). Wenn sich das Berufungsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren aufgrund konkreter Anhaltspunkte von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ( BGHZ 162, 313 , 317 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09 , BauR 2010, 1095 Rn. 6). Beim Sachverständigenbeweis gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch dort bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will und insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, BauR 2010, 1095 Rn. 8 mwN). 2. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom ersten Hilfsantrag erfassten Dimensionierungen der Spinndüse und des Düsenkörpers oder die vom zweiten Hilfsantrag erfassten Maße und Ausgestaltung der Düsenblöcke Schutz als Betriebsgeheimnis der Klägerin beanspruchen können. Hierzu wird es die bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu bewerten oder eigene Feststellungen nachzuholen haben, sofern es auf eine Entscheidung über die Hilfsanträge ankommt. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2013 - 10 O 354/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.2016 - 9 U 1382/13 - Permalink: https://openjur.de/u/2115103.html ( https://oj.is/2115103 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 39 Zitiert 25 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.