den nachfolgenden Abbildungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, abzubilden oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen: Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt und sie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, bei den angegriffenen Leichtmetallrädern handele es sich um Ersatzteile, die der Reparatur von beschädigten Porsche-Fahrzeugen dienten und deshalb nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (nachfolgend: GGV) nicht vom Schutz der Klagemuster erfasst seien. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (vgl. OLG Stuttgart, GRUR 2015, 380 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ( GRUR 2016, 1057 = WRP 2016, 1377 - Kraftfahrzeugfelgen I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 110 Abs. 1 GGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht - wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen - frei wählbar ist? 2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden Erzeugnissen beschränkt? 3. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? 4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? Reicht es aus,
1 Satz 1 GGV ist, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Vollstreckungsübereinkommen - EuGVÜ) auf Verfahren betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzuwenden. Nach Art. 68 Abs. 2 Brüssel-I-VO gelten Verweise auf das Vollstreckungsübereinkommen als Verweise auf die Brüssel-I-Verordnung, soweit diese (hier Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO) die Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens (hier Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) ersetzt. In der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ist für Klagen wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Art. 81 Buchst. a GGV) zur internationalen Zuständigkeit etwas anderes bestimmt.
3 Buchst. a GGV, Art. 68 Abs. 2 Brüssel-I-VO ist auf Verfahren, welche durch die in Artikel 81 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO nicht anwendbar. Für Verletzungsklagen wird Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO vielmehr durch die speziellere Vorschrift zur internationalen Begehungszuständigkeit in Art. 82 Abs. 5 GGV ersetzt (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 79 Rn. 12; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., Art. 79 GGV Rn. 5). bb) Es kann offenbleiben, ob die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall
5 GGV international zuständig sind. Nach dieser Bestimmung können die Verfahren, welche durch die in Art. 81 Buchst. a und d GGV genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Es kann dahinstehen, ob die vom Berufungsgericht herangezogene deutschsprachige Bewerbung der angegriffenen Felgen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 danach eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet (zur parallelen Vorschrift des Art. 97 Abs. 5 GMV vgl. BGH, Urteil vom
Satz 1 Brüssel-I-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nach Art. 24 Satz 2 Brüssel-I-VO nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art. 22 ausschließlich zuständig ist. Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts muss vor dem ersten Verteidigungsvorbringen erhoben werden (vgl. EuGH, Urteil vom
Es ist vielmehr erforderlich, dass die Beklagte die Rüge in der Rechtsmittelinstanz rechtzeitig wiederholt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05 , BGHZ 173, 40 Rn. 16; Zöller/Geimer aaO Art. 26 EuGVVO Rn. 4; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO Art. 26 Brüssel-Ia-VO Rn. 7). Daran fehlt es vorliegend. Es kann offenbleiben, ob mit dem Berufungsgericht eine Rüge der internationalen Zuständigkeit in dem von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme der deutschen Gerichte gesehen werden kann. Diesen Einwand haben die Beklagten nicht bereits in der Berufungsbegründung und damit vor ihren auf Klageabweisung gerichteten Angriffen gegen das landgerichtliche Urteil erhoben, sondern erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Dass die Beklagte ansonsten die internationale Zuständigkeit rechtzeitig gerügt hat, ist von der Revision nicht konkret dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale Bezugnahme der Berufungsbegründung auf das Vorbringen der Beklagten in der ersten Instanz ist dazu nicht ausreichend. Damit sind die deutschen Gerichte durch die rügelose Einlassung der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift international zuständig geworden. b) Der Unterlassungsantrag genügt auch den Bestimmtheitserfordernissen
2 Nr. 2 ZPO. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Unterlassungsantrag gehe zu weit, weil er auf ein Schlechthinverbot gerichtet sei und der Beklagten erlaubte Verhaltensweisen umfasse. Ein Unterlassungsantrag, der - wie hier - auf ein Verbot der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form gerichtet ist, ist hinreichend bestimmt. Ausnahmetatbestände brauchen grundsätzlich nicht in den Klageantrag aufgenommen zu werden, denn es ist nicht Sache des Klägers, den Beklagten darauf hinzuweisen, was ihm erlaubt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07 , GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 , GRUR 2011, 742 Rn. 15 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen, unter welchen Umständen die Voraussetzungen der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV vorliegen und der Beklagten ein Inverkehrbringen der Kraftfahrzeugräder erlaubt ist.
1 GGV berufen kann (dazu unter B II 2 a). Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klageanträge auch gegenüber dem Beklagten zu 2 begründet sind (dazu unter B II 2 b). a) Das Berufungsgericht ist von der Schutzfähigkeit der Klagemuster ausgegangen und hat angenommen, dass die angegriffenen Felgen die Geschmacksmuster der Klägerin
19 GGV verletzen, weil diese in ihrer Gestaltung und damit in ihrem Gesamteindruck mit den Klagemustern übereinstimmen. Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zu 1 nach den im Streitfall gegebenen Umständen nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke
1 GGV berufen kann. aa)
1 GGV besteht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf Vorschlag der Kommission Änderungen zu der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Kraft treten, für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. bb) Allerdings scheidet die Anwendung der Schutzschranke
1 GGV nicht bereits deshalb aus, weil Felgen von Kraftfahrzeugen vom Kunden grundsätzlich frei wählbar sind und deshalb das Erscheinungsbild des Kraftfahrzeugs als Gesamterzeugnis durch die Felgen nicht prinzipiell unveränderlich festgelegt ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, ist Art. 110 Abs. 1 GGV dahin auszulegen, dass die darin enthaltene so genannte "Reparaturklausel" den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 54 - Acacia/Porsche). Die Schutzschranke ist mithin nicht auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses beschränkt. Sie ist deshalb auch auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar. cc) Im Streitfall fehlt es jedoch an den weiteren Voraussetzungen, von denen der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung der Schutzschranke des Art. 110 Abs. 1 GGV abhängig gemacht hat.
den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verwendet werden wird (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 86 bis 88 - Acacia/Porsche). Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 1 im Streitfall nicht gerecht geworden. Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, dass die Beklagte auf den von ihr angebotenen Felgen, auf deren Verpackung, in den Katalogen, in den Verkaufsunterlagen und auf ihrer Internetseite darüber informiert hat, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Felgen einem Geschmacksmuster entsprechen, dessen Inhaberin sie nicht ist. Soweit auf den Felgen der Beklagten zu 1 deren Marke "WSP Italy" und der Hinweis "Not O.E.M." angebracht waren, entspricht dies nicht den vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Anforderungen an einen klaren Hinweis auf das Bestehen eines Geschmacksmusterrechts eines Dritten. In der Kennzeichnung mit einer eigenen Marke liegt nur ein Herkunftshinweis und kein Hinweis auf die geschmacksmusterrechtliche Schutzlage. Der Hinweis "Not O.E.M." bedeutet lediglich, dass die Felgen nicht aus Originalteilen hergestellt sind (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 12] - Acacia/Porsche) und erfüllt damit ebenfalls nicht die Anforderungen an einen Hinweis auf das Bestehen eines fremden Geschmacksmusterrechts. Nicht ausreichend ist ferner der auf der in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren Internetseite zu findende englischsprachige Hinweis, dass es sich bei den angebotenen Felgen um nachgebaute oder ähnlich gebaute Nachrüsträder handele, die vollständig kompatibel zu den angegebenen Fahrzeugen und ausschließlich zu deren Reparatur bestimmt seien, um ihr ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherzustellen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Internetseite der Beklagten in Deutschland in deutscher Sprache aufrufbar ist und die Wahrnehmbarkeit ihres werblichen Verhaltens gerade auch in Deutschland ihrem Wunsch und Willen entspricht. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der englischsprachige Hinweis der Beklagten zu 1 in ihrem Internetauftritt nicht auf ihre ernsthafte Absicht schließen lässt, diese an die Endabnehmer ausschließlich als Ersatzteile auszuliefern. Dabei ist es - insoweit von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, dass nicht jeder Kunde der englischen Sprache hinreichend mächtig ist, um die Hinweise der Beklagten zu 1 zu verstehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Aus dem vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Erfordernis eines klaren und gut sichtbaren Hinweises ergibt sich, dass der nachgelagerte Benutzer diesem Hinweis zweifelsfrei entnehmen können muss, dass das angebotene Produkt aufgrund des Geschmacksmusterrechts eines Dritten nur eingeschränkt, nämlich ausschließlich dazu verwendet werden darf, die Reparatur des Fahrzeugs zu ermöglich, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis in den Sprachen gegeben wird, die in den Ländern allgemein verständlich sind, an deren Einwohner sich das Angebot bestimmungsgemäß richtet. Das Berufungsgericht ist außerdem mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte keine tauglichen Mittel eingesetzt hat, um eine Verwendung durch ihre Abnehmer zu verhindern, die mit den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre. Die Anwendung der Schutzschranke
1 GGV setzt voraus, dass das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GGV mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen. Die Möglichkeit, sich auf die "Reparaturklausel" des Art. 110 Abs. 1 GGV zu berufen, setzt also voraus, dass die Verwendung des Bauelements notwendig ist, um das komplexe Erzeugnis zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens des Originalteils oder einer Beschädigung desselben schadhaft geworden ist. Nicht von der "Reparaturklausel" erfasst ist somit jede Verwendung eines Bauelements allein aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung, wie zum Beispiel der Austausch eines Bauelements aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 69 f. - Acacia/Porsche). Zu den Sorgfaltspflichten des Herstellers oder Anbieters eines solchen Bauelements gehört es deshalb, mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen des Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 87 - Acacia/Porsche). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte zum für den Unterlassungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote solche geeigneten Mittel eingesetzt hat. Die Revision macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten zum Einsatz solcher Mittel nicht berücksichtigt habe. Soweit die Beklagte zu 1 vorgetragen hat, sie verwende ab August 2013 ein Kontrollsystem, bei dem Bezieher der Felgen - Händler wie Endabnehmer und Verbraucher - schriftlich erklären müssten, die Felgen nur zu Reparaturzwecken zu verwenden, und sie anderenfalls Garantieansprüche verlören, hat das Berufungsgericht angenommen, dieser Vortrag stehe einem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Eine bloße Änderung des Geschäftsverhaltens lasse eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Erforderlich sei vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Es könne deshalb offenbleiben, ob das behauptete Kontrollsystem überhaupt tauglich sei, einen Vertrieb ausschließlich in der Schutzrechtsfreizone zu gewährleisten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 sei als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ebenfalls zu Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung verpflichtet. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. aa) Die Revision rügt allerdings zutreffend, dass mit der vom Berufungsgericht angenommenen Störerhaftung eine Schadensersatz- und Auskunftspflicht des Beklagten zu 2 nicht begründet werden kann. Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 , GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 abgedruckt]). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 , GRUR 2015, 672 Rn. 81 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr, mwN). bb) Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter zu bejahen.
G, NJW 1991, 2133 , 2134 [juris Rn. 14]; NVwZ 1983, 537 f. [juris Rn. 86 und 87]). Die von der Revisionserwiderung als verletzt gerügten Grundrechte
14 GG sind zudem nicht Prüfungsmaßstab im Hinblick auf Art. 110 Abs. 1 GGV, weil Verordnungen der Europäischen Union
2 Satz 1 AEUV anders als Richtlinien keinen nationalen Umsetzungsspielraum eröffnen und daher grundsätzlich allein die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte und nicht die Grundrechte des Grundgesetzes maßgeblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 139/15 , GRUR 2017, 901 Rn. 34 = WRP 2017, 1109 - Afghanistan Papiere, mwN). Anhaltspunkte für eine durch das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise für möglich gehaltene Ultravires-Kontrolle (vgl. BVerfGE 126, 286 , 302 bis 307 [juris Rn. 54 bis 66]) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Soweit die Revisionserwiderung behauptet, die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgegriffene Darstellung in den Schlussanträgen des Generalanwalts zur Entstehungsgeschichte der "Reparaturklausel" im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GGV sei fehlerhaft und werde von den vom Generalanwalt dazu angeführten Zitatstellen auch nicht annähernd belegt, nimmt sie auf einen Schriftsatz Bezug, mit dem die Klägerin im Rahmen des Vorlageverfahrens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beantragt hat. Dieses Vorbringen hat der Gerichtshof bei seiner Vorabentscheidung berücksichtigt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 22 bis 28 - Acacia/Porsche). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. V. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2013 - 17 O 1140/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.09.2014 - 2 U 46/14 - Permalink: https://openjur.de/u/2115455.html ( https://oj.is/2115455 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 24 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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