1. Ist nach der Satzung eine wirtschaftliche Betätigung des zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldeten Vereins nicht auszuschließen, verfolgt der Verein aber nach der Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist dies vom Finanzamt bestätigt worden, spricht dies dafür, dass die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nur Nebenzweck ist und damit der Eintragung nicht entgegen steht. 2. Der Begriff Akademie in einem Vereinsnamen kann jedenfalls nicht deshalb entsprechend § 18 Absatz 2 HGB beanstandet werden, weil der Verein keine akademische, d.h. hochschulähnliche Strukturen aufweist und nicht staatlich gefördert oder kontrolliert ist. Tenor Der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 7. Januar 2004 werden aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anmeldung des Vereins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Gründe I. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 28. August 2003 ist die Gründung des oben genannten Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden. Auf die Zwischenverfügungen vom 11. September und 10. Dezember 2003 die durch den Verein teilweise erledigt worden sind, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 2004 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde darauf gestützt, dass die Vertretungsberechtigung eines Vorstandsmitgliedes durch die Regelung in § 8 der Satzung ausgeschlossen sei, die eingereichte Bestätigung über den Direktor der N. A. keine Bestätigung über die Funktion des Herrn Ü... als Direktor sei, nicht klargestellt sei, was die N. A... sei und nicht geregelt sei, wer den Direktor wählt oder bestimmt. Darüber hinaus ergebe sich aus der Satzung nicht zweifelsfrei, dass der Verein nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben solle. Darüber hinaus bestünden Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs Akademie im Namen. Gegen diesen dem Notar und den Vorstandsmitgliedern am 20. Januar 2004 zugestellten Beschluss ist mit einem am 22. Januar 2004 eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt worden, die das Landgericht mit einem Beschluss vom 28. Juli 2004 zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde darauf gestützt, dass nicht auszuschließen sei, dass der Hauptzweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Die Fragen des Ausschlusses des Schatzmeisters von der Vertretung und der ungeklärten Position der N. A... hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen. Gegen diesen formlos bekannt gegebenen Beschluss ist mit einem am 17. August 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde eingelegt worden. II. Das eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde anzusehen, vgl. § 160a Absatz 1 FGG in Verbindung mit §§ 29 Absatz 2, 22 Absatz 1 Satz 1 FGG, und als solche zulässig, insbesondere wegen der fehlenden förmlichen Zustellung fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. 1) Die Entscheidungen der Vorinstanzen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie gehen zu Unrecht davon aus, dass der Verein als wirtschaftlicher Verein anzusehen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen muss durch die Formulierungen des Satzungszweckes die Annahme, dass der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen sein. Entscheidend ist der tatsächlich verfolgte Zweck, der sich aus einer beabsichtigten oder bereits ausgeübten Tätigkeit ergeben kann (vgl. BayObLG Rpfleger 1977, 19, 20; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 21 Rn. 6). Ist der Zweck danach auch auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, was das Landgericht aufgrund der nach § 2 Nr. 1 und 2 der Satzung von der Akademie geplanten Maßnahmen annimmt, schließt dies eine Anwendung des § 21 BGB gleichwohl nicht aus. Denn nach allgemeiner Meinung kann auch ein Idealverein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, wenn dieser als Hilfsmittel zur Erreichung des nichtwirtschaftlichen Vereinszweckes dient (Nebenzweckprivileg; vgl. BGHZ 85, 84 , 88/89 = NJW 1983, 569 , 571/572; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 21 Rn. 5). Dass dieses Nebenzweckprivileg überschritten werden soll, wird von dem Verein glaubhaft in Abrede gestellt. Im Hinblick auf die eingereichte Stellungnahme des Finanzamtes erscheint es als fern liegend, dass der Verein durch Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes über das Nebenzweckprivileg hinaus die nach Überprüfung der Satzung in Aussicht gestellte Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt aufs Spiel setzen will. Denn nach § 3 Nr. 1 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abgabenordnung. Dies reicht für die Annahme aus, dass hier nach der Satzung kein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird (vgl. KGJ 36 A 146; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 56; vgl. auch KG OLGZ 1979, 279 , 282). Dass der Verein trotz dieser Regelungen einen wirtschaftlichen Hauptzweck verfolgen wird, ist nicht ersichtlich. 2) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken gegen die Anmeldung sind auch im Übrigen nicht begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.