m Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
r neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
rückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Rechte
r Verwertung des am 5. Mai 2011 erschienenen Kinofilms "Scream 4" in der deutschen und englischen Sprachfassung in Deutschland und Österreich. Dem Vortrag der Klägerin
folge wurde dieser Film am 18. Mai 2011 zwischen 14:58 Uhr und 17:13 Uhr von einem dem Beklagten
zuordnenden Internetanschluss über eine Tauschbörse im Internet
m Herunterladen angeboten. Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen, die ihr durch die Abmahnung des Beklagten vom 31. Juli 2011 wegen widerrechtlichen öffentlichen
gänglichmachens des Spielfilms entstanden seien. Diese Kosten bestünden in einer nach einem Gegenstandswert von 30.000 €
berechnenden 1,3-Geschäftsgebühr und beliefen sich auf 1.005,40 €.
r Bemessung des von ihr angesetzten Gegenstandswertes hat sie vorgetragen, der Spielfilm, ein für mehrere Millionen US-Dollar produzierter, international erfolgreicher Kinofilm, sei bereits kurz nach seinem Kinostart im Internet vom Beklagten
m Herunterladen bereitgehalten worden.
diesem Zeitpunkt habe der Film weder auf legalem Wege als Videoon-Demand noch auf Bild- und Tonträger erworben werden können. Das Bereitstellen des Films über eine Internet-Tauschbörse beeinträchtige ihr Interesse an der ungestörten Auswertung des Films erheblich. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten
verurteilen, an sie 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2014
zahlen. Im Termin
r mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 101,40 € anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13 , juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten
r Zahlung von insgesamt 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin
rückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 - 8 S 11/14 , juris). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 874,90 € weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin
r mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil
entscheiden. Gründe I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur in Höhe von 130,50 €
. Hierzu hat es ausgeführt: Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG
zusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten der für die geschehene Verwertungshandlung angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung
ermitteln. Dieser entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes
bestimmen, dass die in Rede stehende Verletzungshandlung durch das an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtete Angebot
m Herunterladen gekennzeichnet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens File-Sharing
vermeidende Überkompensation
gunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden auf 600 €
schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches mit einem Betrag von 1.200 € anzusetzen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. 1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil
entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13 , TranspR 2015, 342 Rn. 10 = VersR 2016, 211 mwN). 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt
treffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann. a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis
m
r Wirksamkeit der Abmahnung und
r Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage
m Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl.
G aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12,
M 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf mwN; Urteil vom
grunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg
weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos
stellen (BGH, Urteil vom
gänglichmachung des streitbefangenen Films ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch
gestanden, § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a , 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG.
unterstellen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "Scream 4" ohne
stimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte
den von ihr vorgetragenen Zeiten über einen dem Beklagten
zuordnenden Internetanschluss im Wege des "File-Sharing" Teilnehmern einer Tauschbörse
m Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin
stehende Recht der öffentlichen
gänglichmachung (§§ 19a , 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 ,
M-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; BeckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 Rn. 31).
r Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den Beklagten über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus
r Zahlung weiterer 29,10 € verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Einwände des Beklagten gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat oder ob es das Teilanerkenntnis des Beklagten (unzutreffend) als Geständnis
m Haftungsgrund gewertet und daher nähere Ausführungen hierzu für entbehrlich gehalten hat. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren
unterstellen, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses täterschaftlich haftet. bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung
stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung
berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen
bestimmen (BGH, Urteil vom
überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom
treffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht. c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht
gestimmt werden. aa) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles
bewerten (vgl. BGH, Urteil vom
M-RD 2011, 543 , 544; OLG Brandenburg,
M-RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle,
M-RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig,
M-RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
kunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen
unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung
. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger
widerhandlungen - Rechnung
tragen sein (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).
r öffentlichen
gänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 93 , 94; OLG Hamm, GRUR-RR 2013, 39 ; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667 , 668; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227 , 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15 , juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung
grunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12 , juris
r öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig,
M-RD 2015, 473 und LG Flensburg,
M 2016, 299
m Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner Saenger/Bendtsen, ZPO,
beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang
bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZR 95/14 , WRP 2015, 414 Rn. 2 f.). Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Werts des verletzten Schutzrechts
bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229 , 230; OLG Köln,
M 2013, 497 , 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen
gänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich
m Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt
Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt
werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht
ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz
entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm
stehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung
berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14 , GRUR 2016, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern
m Herunterladen
r Verfügung
stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 , BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Internettauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis
bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 126 ; OLG Celle, GRUR-RR 2012, 270 ; OLG Brandenburg, NJW-RR 2014, 227 , 230; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 229 ; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner
zurechnenden Downloadangebote sowie der Anzahl der
m Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick
nehmen sein. ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten können nicht
einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis
m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd
berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 176 Rn. 81 - Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 - Tauschbörse II). e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen
dem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis
m 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz
gesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits
erkannt hat. a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlassungsschuldner darzulegen und - soweit erforderlich -
beweisen hat (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand
bearbeiten ist, also
r Routine gehört (vgl. die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 49 ; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen
beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung
klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
beantworten sind (vgl.
G aF HK-UrhR/Meckel, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 6;
G in der bis
m
m Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme
machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. aa) Nach der Begründung
m Regierungsentwurf des Gesetzes
r Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ( BT-Drucks. 16/5048, S. 49 ) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche
gänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes
r Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
m Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, S. 50 ). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände
m Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,
m Herunterladen über eine Internettauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich
beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht ( BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine
geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der
m Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienenen Spielfilms
m Herunterladen über einen Zeitraum von über zwei Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232 ; LG Berlin, MMR 2011, 401 ; LG Köln,
M 2011, 350 , 352; LG Hamburg, Urteil vom
M-RD 2010, 479 , 481 und
M 2012, 350 , 352; AG Hamburg,
M-RD 2011, 565 , 567; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13 , juris). Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung
m 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung
ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten
gerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung"
knüpfen (vgl. die Begründung
m Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S. 13 ). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen. III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen
allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalls getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht
r Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung
r neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht
rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung
tragen, wobei das Angebot
m Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 - Tauschbörse II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung
berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich
gänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird
prüfen haben, ob vorliegend angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof
gelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab
stellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 03.06.2014 - 65 C 558/13 - LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2015 - I- 8 S 11/14 - Permalink: https://openjur.de/u/2115746.html ( https://oj.is/2115746 ) Verweise Volltext Zitate 42 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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