rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des
Ziffer I 1 in der Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt"
m Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der
ständig. Ziel der Spiele ist es, einen virtuellen Spielercharakter durch die Erfüllung von Aufgaben, das Sammeln von Gegenständen und virtuelle Kämpfe mit anderen Spielern weiterzuentwickeln. In Europa sind die Spielewelten auf dem zentralen Spielserver der Klägerin, der Internetplattform "Battle.net", hinterlegt, über den die Spielmechanik verwaltet und verarbeitet wird und die Klägerin die spielebezogenen Online-Dienste erbringt. Für die Teilnahme an dem jeweiligen Spiel muss der Spieler auf seinem Computer eine Client-Software (auch Spiel-Client genannt) installieren, die ein Computerprogramm und audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle enthält. Die Client-Software ermöglicht dem Spieler den
gang
m Battle.net-Server und die Darstellung der jeweiligen Spielewelt auf dem Bildschirm. Sie kann auf einem Datenträger oder online über die Internetplattform "Battle.net" erworben werden. Bei ihrer Erstinstallation und nach jedem Software-Update werden dem Nutzer die "World of Warcraft Endbenutzervereinbarung" und die "World of Warcraft Nutzungsbestimmungen" bzw. die "Diablo III-Endbenutzervereinbarung" angezeigt. Der Nutzer muss den Button "Annehmen" anklicken, um
gang
dem jeweiligen Online-Spiel
erhalten. Die "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" enthält folgende Bestimmungen: Dieses Software-Programm sowie [...] (in ihrer Gesamtheit einschließlich
gleich des unten definierten "Spielclients" das "Spiel" genannt), sind urheberrechtlich geschützte Werke von B. Entertainment, Inc. ("B. Enter- tainment"), die ihre Rechte
r Verwertung des Spiels in der Europäischen Union an ihre Tochtergesellschaft B. Entertainment, SAS ("B. ") li- zenziert hat. [...] 1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz Das Spiel installiert die Computer-Software (nachfolgend "Spielclient" genannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen
ermöglichen, ihren Battle.net?-Account
nutzen, um das Spiel durch Ihren
griff auf den Service
nutzen. [...] Unter Voraussetzung Ihrer
stimmung und fortlaufender Einhaltung dieser Lizenzvereinbarung gewährt Ihnen B. , und durch die Installation des Spielclients erklären Sie sich damit einverstanden, eine begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare, nichtexklusive Lizenz und das begrenzte, nichtexklusive Recht, den Spielclient - sofern in dieser Lizenzvereinbarung nicht anderweitig ausdrücklich erlaubt -
Ihrem persönlichen und nichtkommerziellen Gebrauch auf einem oder mehreren Computern, die in Ihrem Besitz sind, oder über die Sie die persönliche Kontrolle haben,
installieren. [...] 5. Verpflichtungen des Endbenutzers [...] B. Sie stimmen
, dass Sie unter keinen Umständen [...] ii) ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von B. mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon, einschließlich des Spielclients, einen kommerziellen Zweck verfolgen, mit der einzigen Ausnahme, dass Sie den Spielclient oder Kopien des Spielclients in einem Internet-Cafe, in einem Center für Computerspiele oder an irgendeinem anderen ortsgebundenen Standort verwenden dürfen; Ferner heißt es in den "World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen": I.
gang
m Service [...] 2. Gewährung einer beschränkten Lizenz
r Nutzung des Service Vorbehaltlich Ihrer
stimmung
und laufenden Einhaltung der B. -Vereinbarungen, gewährt Ihnen B. Entertainment [die Kläge- rin] hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren,
r Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke durch
gang
m Service anhand eines
gelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. [...] III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft [...] 2. Sie stimmen
, dass Sie unter keinen Umständen
r Verwertung des Spiels in der Europäischen Union an B. En- tertainment, SAS übertragen hat, [...] ("B. "). [...] 1. Erteilung einer begrenzten Nutzungslizenz Bedingt durch Ihr Einverständnis mit dieser Lizenzvereinbarung und der kontinuierlichen Einhaltung derselben erteilt B. Ihnen hiermit vorbe- haltlich Ihrer Annahme eine begrenzte, wiederrufbare, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, nicht exklusive Lizenz, (a) das Spiel auf einem oder mehr Computern, die Ihnen gehören oder unter Ihrer rechtmäßigen Kontrolle stehen,
installieren, (b) das Spiel in Verbindung mit dem Dienst für Ihre ausschließlich nichtkommerziellen Zwecke [...]
nutzen, [...] 2.
sätzliche Lizenzbeschränkungen Die Ihnen gemäß Artikel 1 oben gewährte Lizenz unterliegt den in Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die "Lizenzbeschränkungen"). Jedwede Nutzung des Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B. an dem und in Bezug auf das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen Folgendes
tun: [...] 2.2 Verwendung von Cheats, Automationssoftware (Bots), Hacks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern, [...] 2.3 Verwertung des Spiels oder eines seiner Teile für kommerzielle Zwecke ohne ausdrückliche Genehmigung von B. , mit der Ausnahme, dass (i) Sie das Spiel mit dem Dienst in einem öffentlich
gänglichen Internet-Cafe oder einem Computerspielcenter verwenden dürfen, [...] Vor der Teilnahme an den Spielen "World of Warcraft" oder "Diablo III" muss der Spieler auf dem zentralen Spielserver der Klägerin einen sogenannten Battle.net-Account einrichten und sich über diesen registrieren. Dabei muss er den "Battle.net-Nutzungsbestimmungen"
stimmen, die folgende Bestimmungen enthalten: 1. Gewährung einer beschränkten Lizenz
r Nutzung des Service. Vorbehaltlich der vorliegenden Nutzungsbedingungen, Ihrer
stimmung dazu und deren fortdauernder Einhaltung durch Sie gewährt B. Ihnen hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht exklusive Lizenz für die ausschließlich persönliche, nicht gewerbliche Nutzung für Unterhaltungszwecke des Service durch über einen Web-Browser oder einen autorisierten, nicht veränderten Spiel-Client. 2.
sätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die "Lizenzbeschränkungen"). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B. an dem und in Be-
g auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen: 2.1 Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks, Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Service, eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder
nutzen; [...] 7. Beendigung des Service. 7.1 Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen behält B. sich das Recht vor, den Service fristlos
kündigen, wenn Sie gegen irgendwelche Bestimmungen dieser Vereinbarung, der Spielbedingungen und/oder der für ein Spiel geltenden EULA verstoßen. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Bo. GmbH, die Automatisie- rungssoftware (sogenannte Bots) für Online-Rollenspiele entwickelt und vertreibt. Die Bo. GmbH bietet für das Spiel "World of Warcraft" die Bots "Ho- norbuddy" und "Gatherbuddy" und für das Spiel "Diablo III" den Bot "Demonbuddy" an. Mithilfe der Automatisierungssoftware kann der Spieler eine Weiterentwicklung seines Spielercharakters erreichen, indem er bestimmte zeitraubende oder spielerisch reizlose Handlungen nicht mehr selbst durchführt, sondern von den Bots ausführen lässt. Die Bo. GmbH hat von anderen Spie- lern zahlreiche Battle.net-Accounts erworben. Der Beklagte ist als Inhaber weiterer Accounts registriert. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bo. GmbH die Client-Software selbst vervielfältigt oder durch Mitarbeiter vervielfältigen lassen, um die Automatisierungssoftware der Bo. GmbH
entwickeln. Hierin sieht sie eine Verletzung von Urheber- rechten ihrer Muttergesellschaft. Die B. Entertainment Inc. hat die Kläge- rin
r gerichtlichen Verfolgung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten im
sammenhang mit der Nutzung der Client-Software für die Computerspiele "World of Warcraft" und "Diablo III" ermächtigt. Die Klägerin hat insoweit beantragt, 1. dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
untersagen, selbst oder durch Dritte (einschließlich einer von ihm vertretenen juristischen Person) die Client-Software für die Online-Spiele Diablo III und/oder World of Warcraft ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend
gewerblichen Zwecken
vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-Spiele Diablo III und/oder World of Warcraft auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um
gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder
bearbeiten; 2. den Beklagten
verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft
erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen das Gewerbe der Bo. GmbH gefördert haben, und zwar unter Angabe
ersetzen hat, der der B. Enter- tainment Inc. durch diese Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben. Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz ferner darauf gestützt, der Beklagte habe gegen die von ihm durch
stimmung
den Nutzungsbedingungen übernommenen vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, keine Automatisierungssoftware für die Online-Spiele herzustellen oder
nutzen, weder den Battle.net Online-Dienst noch die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" oder einen beliebigen Teil davon
gewerblichen Zwecken
nutzen und seine Battle.net-Accounts unter keinen Umständen Dritten
r Verfügung
stellen. Sie hat den Beklagten auch insoweit auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit diesen Anträgen an das Landgericht Zwickau verwiesen. Die gegen die Verurteilung wegen Verletzung des Urheberrechts der B. Entertainment Inc. gerichtete Berufung des Beklagten ist weitgehend ohne Erfolg geblieben und hat nur in Bezug auf die Verurteilung
r Auskunftserteilung entsprechend Ziffer 2 d und e der Klageanträge Erfolg gehabt und
r Abweisung der Klage geführt (OLG Dresden,
M 2015, 336 ). Mit seiner vom Senat
gelassenen Revision, deren
rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Gründe A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Muttergesellschaft der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche
, weil die Beklagtenseite die Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III"
gewerblichen Zwecken nutze, obwohl ihr nur ein Recht
r ausschließlich privaten Nutzung eingeräumt worden sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin sei berechtigt, die urheberrechtlichen Ansprüche der B. Entertainment Inc. im eigenen Namen geltend
machen. Der Beklagte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bo. GmbH das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin widerrechtlich verletzt. Er habe die jeweilige Client-Software für die Online-Spiele selbst vervielfältigt oder durch die Mitarbeiter der Bo. GmbH vervielfälti- gen lassen, indem diese Software dauerhaft auf die für die Spiele genutzten PCs heruntergeladen worden sei und ihre Spieldaten beim Ausführen der Spiele vorübergehend in die Arbeitsspeicher und die Grafikspeicher der PCs hochgeladen worden seien. Die Vervielfältigungen seien - jedenfalls teilweise -
gewerblichen Zwecken erfolgt, insbesondere, um die von der Bo. GmbH vertriebene Automatisierungssoftware für die Online-Spiele herzustellen und
bearbeiten. Die Vervielfältigung der Client-Software
gewerblichen Zwecken sei nicht von dem der Beklagtenseite eingeräumten Nutzungsrecht gedeckt gewesen, das nur eine ausschließlich private Nutzung gestattet habe. Die Vervielfältigung sei auch nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG erlaubt. Die Beklagtenseite habe nicht das Funktionieren der Client-Software
r Ermittlung der ihr
grundeliegenden Ideen und Grundsätze beobachtet, sondern den Spiel-Client lizenzwidrig
m Testen ihrer Bots eingesetzt. B. Die Revision des Beklagten hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Die Klage ist
lässig (dazu B I) und im Wesentlichen begründet (dazu B II). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des isolierten Anzeigenlassens auf dem Bildschirm (Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt") begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B. En- tertainment Inc. an der Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" verletzt hat. I. Die Klage ist
lässig. 1. Die Klägerin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, die mit der Klage erhobenen Ansprüche ihrer Muttergesellschaft gerichtlich geltend
machen. a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters
r gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten
m Rechtsinhaber ergeben kann und wirtschaftliche Interessen
berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom
sammenhang mit der Nutzung der Client-Software für die Computerspiele "World of Warcraft" und "Diablo III" gerichtlich geltend
machen. Das Berufungsgericht hat
treffend angenommen, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat, weil ihre Muttergesellschaft ihr eine Lizenz
r Verwertung der Client-Software erteilt hat.
sammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht (
m Lauterkeitsrecht vgl. BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; BGH, Urteil vom
m Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom
machen. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Einleitung mehrerer Verfahren ist im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht auf sachfremden Motiven beruht. aa) In dem von der Revision angeführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Zwickau macht die Klägerin gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung ihres Online-Dienstes und des Vertriebs von Automatisierungssoftware geltend. Der Prozess ist daraus hervorgegangen, dass im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte hinsichtlich der mit der Klage erhobenen vertraglichen Ansprüche die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt und das Landgericht den Rechtsstreit insoweit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Zwickau verwiesen hat. Die Aufspaltung des
nächst einheitlichen Rechtsstreits in zwei Prozesse ist demnach durch die Rüge des Beklagten veranlasst worden und kann keinen Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung der Klägerin bieten. bb) Der weitere Rechtsstreit vor dem Landgericht München I geht auf eine negative Feststellungsklage der Bo. GmbH
rück, auf die die Klägerin mit einer Widerklage reagiert hat. Die widerklagend erhobenen vertraglichen und urheberrechtlichen Ansprüche gegen die Bo. GmbH decken sich weitgehend mit den Ansprüchen, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten geltend macht. Die Klägerin war nicht gehalten, den Beklagten statt mit der Klage im vorliegenden Verfahren im Wege der Drittwiderklage vor dem Landgericht München I in Anspruch
nehmen. Die Revisionserwiderung weist
treffend darauf hin, dass die örtliche
ständigkeit des Landgerichts München I für eine solche Drittwiderklage zweifelhaft war. Die Klägerin hatte daher einen nachvollziehbaren Grund, gegen den Beklagten ein eigenständiges Verfahren im Gerichtsbezirk seines Wohnsitzes einzuleiten. Ein sachlicher Grund für das Vorgehen in mehreren Verfahren liegt vor, wenn es unter den gegebenen Umständen den prozessual sichersten Weg darstellt, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2013, 307 Rn. 20 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; OLG Brandenburg, GRUR 2015, 80 Rn. 41). cc) Die beiden weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg betreffen Klagen der Muttergesellschaft der Klägerin gegen den Beklagten und die Bo. GmbH. In dem einen Rechtsstreit wendet sich die B. Entertain- ment Inc. gegen den Vertrieb von Automatisierungssoftware für das Spiel "World of Warcraft", den sie in erster Linie als wettbewerbswidrige Behinderung, hilfsweise als Urheberrechtsverletzung wegen Veranlassung der Spieler
unerlaubten Vervielfältigungen beanstandet. Daneben erhebt sie markenrechtliche Ansprüche. In dem anderen Rechtsstreit macht die B. Entertainment Inc. wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Automatisierungssoftware für das Spiel "Diablo III" geltend. Die Klagen betreffen unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Verfahren einzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung). 3. Der Unterlassungsantrag
Ziffer 1 genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 , GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 , GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, jeweils mwN). Der Gebrauch von allgemeinen Begriffen im Klageantrag
r Bezeichnung der
untersagenden Handlung kann genügen, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; BGH, Urteil vom
gewerblichen Zwecken
vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-Spiele auf die Festplatte eines PCs kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um
gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder
bearbeiten. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist aufgrund der Formulierung "
gewerblichen Zwecken" nicht unklar, was dem Beklagten verboten sein soll. Diese Wendung wird durch den "insbesondere"-
satz konkretisiert, den die Klägerin auf Hinweis des Landgerichts in den Unterlassungsantrag eingefügt hat. Durch diesen
satz hat die Klägerin verdeutlicht, dass sie sich gegen eine Vervielfältigung der Client-Software wendet, die dem Zweck dient, eine Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "Diablo III" oder "World of Warcraft"
entwickeln. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Klagevorbringen, das
r Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 - Kinderhochstühle im Internet III; GRUR 2015, 1201 Rn. 40 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, Urteil vom
, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der nicht auf die Kodierung in einer Computersprache beschränkt ist. Diese Bestandteile können für sich genommen als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben und
sammen mit diesem Urheberrechtsschutz genießen (vgl. EuGH, Urteil vom
stehen. Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend
machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich - wie hier - eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom
vervielfältigen. Ausgenommen hiervon ist nur die isolierte Anzeige auf dem Bildschirm. a) Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar
machen (vgl. Begründung
m Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47 ; BGH, Urteil vom
r Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erstrecke sich auf flüchtige Fragmente eines urheberrechtlich geschützten Werks im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm (vgl. EuGH, Urteil vom
r Vervielfältigung der Client-Software ist nicht durch ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht gedeckt. Das Berufungsgericht hat
treffend angenommen, dass der Beklagtenseite vertraglich lediglich das Recht
r ausschließlich privaten Nutzung der Client-Software eingeräumt worden ist (dazu B II 4 a) und die Nutzung der Client-Software
r Entwicklung von Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" keine ausschließlich private Nutzung darstellt (dazu B II 4 b). a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagtenseite sei lediglich ein auf die ausschließlich private Nutzung der Client-Software beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt worden. Beim Abschluss des Kaufvertrages über die Client-Software seien zwar die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden Regelwerke der Klägerin, aus denen sich das Verbot der Verwendung der Software
gewerblichen Zwecken ergebe, nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spielern und der Klägerin einbezogen worden. Jedoch habe bereits der dem Erwerb des Spiel-Client
grundeliegende Kaufvertrag nach der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Lehre vom Übertragungszweck eine Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts auf eine private Nutzung des Client enthalten. Selbst wenn der Erwerber des Spiel-Client das für die Teilnahme an den Spielen erforderliche Nutzungsrecht erst im Rahmen der Einrichtung des Battle.net-Account erhielte, sei sein Recht
r Nutzung des Spiel-Client nach den Nutzungsbestimmungen, die er bei der Registrierung des Account annehmen müsse, auf eine private Nutzung beschränkt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, beim Erwerb der Client-Software seien die - allein die nichtkommerzielle Nutzung der Spiel-Client lizenzierenden - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht in die mit den Erwerbern der Software geschlossenen Kaufverträge einbezogen worden, weil
m Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Möglichkeit bestanden habe, von den Regelwerken in
mutbarer Weise Kenntnis
erlangen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Revision hat diese für den Beklagten günstige Beurteilung hingenommen. bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Klägerin biete den Erwerbern der Client-Software beim Abschluss des Kaufvertrags stillschweigend den Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Software und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an; die Erwerber nähmen dieses Angebot der Klägerin mit dem Kauf der Software an. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht
beanstanden. Der Erwerb einer Software wäre sinnlos, wenn sie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. cc) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das den Erwerbern der Client-Software beim Kauf der Software stillschweigend eingeräumte Nutzungsrecht lediglich die Nutzung der Software
ausschließlich privaten Zwecken gestattet.
grunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 , GRUR 2010, 623 Rn. 20 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12 , GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 , GRUR 2015, 264 Rn. 49 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II).
r Nutzung der Client-Software sei auf eine Nutzung des Spiel-Client ausschließlich
privaten Zwecken beschränkt. Der Nutzer erwarte beim Erwerb eines Computerspiels, das Spiel
m Spielen nutzen
dürfen, und nicht, kommerziellen Nutzen daraus ziehen
dürfen. Die Revision hat diese Feststellung nicht beanstandet. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Computerspiele dienen üblicherweise der Unterhaltung und Zerstreuung der Spieler und sind nicht dazu bestimmt, Dritten die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile
ermöglichen. Im Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den Spielern ein über den privaten Gebrauch hinausgehendes Recht
r Nutzung des Spiel-Clients einräumt. dd) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die vertragliche Einschränkung der Lizenz auf die private Nutzung der Client-Software dingliche Wirkung hat. Eine Missachtung dieser Einschränkung durch die Erwerber der Software kann daher nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker Loewenheim, Urheberrecht,
m privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten handelt, über die der Rechtsinhaber unabhängig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann. Seine Annahme, bei der hier in Rede stehenden Nutzung der Client-Software
m privaten Gebrauch handele es sich um eine eigenständige Nutzungsart, ist daher rechtlich nicht
beanstanden (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 Rn. 46 aE; vgl. auch LG Köln, MMR 2014, 478 , 479). ee) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass den Spielern durch die bei Installation der Client-Software und Registrierung des Battle.net-Account
akzeptierenden Regelwerke jedenfalls kein weitergehendes Nutzungsrecht an der Client-Software eingeräumt worden ist. In Ziffer 1 der "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" und der "Diablo III-Endbenutzerlizenzvereinbarung" gewährt die Klägerin dem Spieler lediglich das Recht, den Spiel-Client
seinem nichtkommerziellen Gebrauch bzw. für seine nichtkommerziellen Zwecke
nutzen. b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Vervielfältigungen der Client-Software durch die Beklagtenseite nicht von dem Recht
r privaten Nutzung des Spiel-Client gedeckt, weil die von dem Beklagten oder den Mitarbeitern der Bo. GmbH vorgenommenen Vervielfältigungen - jedenfalls teil- weise - dem gewerblichen Zweck gedient haben, die von der Bo. GmbH
vertreibende Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" herzustellen und
bearbeiten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. aa) Ein privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre
r Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher und außererwerbswirtschaftlicher Art (
G vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 14; Wirtz in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 11 und 13; BeckOK UrhR/Grübler aaO § 53 UrhG Rn. 9). Vervielfältigungsstücke werden nicht privat genutzt, wenn sie - jedenfalls auch - für berufliche oder gewerbliche Zwecke angefertigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - I ZR 148/91 , GRUR 1993, 899 , 900 - Dia-Duplikate). bb) Die Revision macht geltend, eine Nutzung
gewerblichen Zwecken setze voraus, dass die vervielfältigte Client-Software selbst gewerblich verwendet werde. Es genüge nicht, dass ihre Nutzung - wie im Streitfall - nur in einem allenfalls sehr losen
sammenhang mit der späteren gewerbsmäßigen Herstellung von Automatisierungssoftware für eine weitere Software - das eigentliche Online-Spiel - stehe. Der Beklagte habe vorgebracht, die Mitarbeiter der Bo. GmbH nutzten die Client-Software innerhalb ihrer beruflichen Tätig- keit wie jeder andere Nutzer rein spielerisch
r Teilnahme an den Online-Spielen. Dabei nähmen sie am Bildschirm bestimmte allgemein
gängliche Informationen insbesondere über Positionsdaten von Spielelementen wahr. Die Weitergabe dieser Informationen und ihre Programmierung in die Automatisierungssoftware der Bo. GmbH erfolgten im Anschluss an die Nutzung der Client-- Software in jeweils eigenständigen Schritten. Da es jedem Spieler freistehe, während des Spielverlaufs Informationen
sammeln und an Dritte weiterzugeben, könne für eine Nutzung
gewerblichen Zwecken nicht darauf abgestellt werden, wer der Empfänger der Information sei und wie dieser damit später verfahre. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH die Client-Software bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nur
privaten Spielzwecken, sondern auch innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bo. GmbH genutzt ha- ben. Dazu genügt es, dass die Nutzung der Client-Software im unmittelbaren
sammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der mit der Entwicklung von Automatisierungssoftware befassten Bo. GmbH stand und
mindest auch dem Zweck diente, die Funktionalität der von der Bo. GmbH entwi- ckelten Software für die Spiele der Klägerin
untersuchen. Ob sich das Spielverhalten des Beklagten oder der Mitarbeiter der Bo. GmbH äußerlich erkennbar von demjenigen der an den Online-Spielen allein
Unterhaltungszwecken teilnehmenden Spieler unterschied, ist für die gewerbliche Nutzung ohne Bedeutung. Desgleichen ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH die für die Entwicklung der Bots benötigten Informationen auch von anderen Spielern hätten erlangen können, die die Client-Software für ihre private Spielteilnahme genutzt haben. Die Revision bringt nicht vor, dass der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH in dieser Weise verfahren sind. Die Revision macht vergeblich geltend, aus den Regelwerken der Klägerin ergebe sich, dass ausschließlich die unmittelbare kommerzielle Verwertung der Client-Software untersagt sei. Es kann auch in diesem
sammenhang offenbleiben, ob die Regelwerke der Klägerin wirksam in die Verträge mit den Erwerbern der Client-Software einbezogen werden. Soweit in Ziffer 5 B ii der "World of Warcraft-Endbenutzerlizenzvereinbarung" und Ziffer 2.3 i der "Diablo III-Endbenutzervereinbarung" bestimmte Fälle einer (unmittelbaren) kommerziellen Nutzung - wie die Nutzung in einem Internet-Cafe oder Computerspielcenter - von dem allgemeinen Verbot einer kommerziellen Nutzung ausgenommen werden, lässt dies nicht darauf schließen, dass im Allgemeinen allein die unmittelbare kommerzielle Verwertung der Client-Software verboten ist. 5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Beklagte sich
r Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht
r Vervielfältigung der Client-Software nicht mit Erfolg auf § 69d Abs. 3 UrhG berufen kann. a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG kann der
r Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte ohne
stimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
grundeliegenden Ideen und Grundsätze
ermitteln, wenn dies durch Handlungen
m Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht,
denen er berechtigt ist. Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG kann die
r Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen
müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement
grundeliegenden Ideen und Grundsätze
ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen
m Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut,
denen sie berechtigt ist. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen seien nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG gestattet. Dem stehe entgegen, dass der Beklagte nicht das Funktionieren der Computerprogramm-Teile des vervielfältigten Spiel-Client der Klägerin, sondern das Funktionieren der von dem Beklagten entwickelten Bots beobachtet habe und
dem nach den Lizenzbedingungen keine Automatisierungssoftware verwendet werden dürfe. Werde der Spiel-Client
m Testen der Bots genutzt, diene dies nicht der Ermittlung der einem Programmelement
grundeliegenden Ideen und Grundsätze. Durch die Automatisierung der Spielfigur und damit auch des Spiel-Client würden diese erheblich länger als beim Spielen eingesetzt. Dieser Dauerlauf automatischer Bots-Funktionen unter fortwährender Inanspruchnahme des Spiel-Client diene gewerblichen Zwecken und nicht einer Programmbeobachtung. Mit dieser Begründung können die Voraussetzungen des § 69d Abs. 3 UrhG nicht verneint werden. aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH das Funktionieren der Computerprogramm- Teile des Spiel-Client im Sinne von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG beobachtet, untersucht und getestet, um die diesen Programmelementen
grundeliegenden Ideen und Grundsätze
ermitteln.
G vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 69d UrhG Rn. 22; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 69d UrhG Rn. 28; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 69d Rn. 22). Erlaubt ist danach, das Programm ablaufen
lassen und die Bildschirmausgabe
beobachten oder
r genauen Ergründung des Funktionierens des Programms die Verarbeitung von Testdaten
beobachten und auszuwerten (
gang
den Online-Spielen "World of Warcraft" und "Diablo III" verschafft und beobachtet, an welchen Standorten sich mögliche Auftraggeber für
erfüllende Aufgaben,
sammelnde Rohstoffe und bestimmte Nichtspielercharaktere befinden, um anhand der ermittelten Positionsdaten eine Automatisierungssoftware für die Spiele
entwickeln. Sie haben die Befugnis
m Beobachten der Programmelemente der vervielfältigten Client-Software nicht deshalb überschritten, weil sie nicht allein das Funktionieren der Programmelemente der Client-Software, sondern auch das Funktionieren der auf dem Battle.net-Server hinterlegten Spiele-Software beobachtet haben. Die vom Spieler erworbene Client-Software und die auf dem Server befindliche Spiele-Software sind zwei Teile der für die Nutzung des Online-Spiels erforderlichen Software. Die Client-Software schafft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die technischen Voraussetzungen für den
gang
dem zentralen Spieleserver, ohne den die Online-Dienste der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden können. Sie ermöglicht die Darstellung der in der Spiele-Software hinterlegten Spielewelten auf dem Bildschirm. Die Vervielfältigung des Spiel-Client wird daher auch dann von § 69d Abs. 3 UrhG erfasst, wenn diese Vervielfältigung nicht nur der Analyse der Client-Software, sondern auch der Analyse der Spiele-Software diente.
überprüfen. Dass die Client-Software beim testweisen Einsatz der Bots über einen längeren Zeitraum als beim regulären Spielen verwendet worden sein mag, ist unerheblich. bb) Das Beobachten, Untersuchen und Testen der Funktionalität der Spiele-Software ist ferner durch Handlungen
m Laden, Anzeigen und Ablaufen geschehen,
denen der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH im Sinne von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG berechtigt waren. Der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts befugt, die Funktionalität der Computerprogramm-Teile des vervielfältigten Spiel-Client
beobachten,
untersuchen und
testen, auch wenn sie die Client-Software dabei lizenzwidrig für gewerbliche Zwecke genutzt haben.
gang
dem Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hat, sondern sich darauf beschränkt, dieses Programm im Rahmen der ihm durch die Lizenz gestatteten Handlungen
untersuchen,
beobachten und
testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm
vervielfältigen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10 , GRUR 2012, 814 Rn. 61 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL). Das gilt auch dann, wenn er - wie in dem Fall, der dem Gerichtshof vorlag - von der Lizenz umfasste Handlungen
einem Zweck vornimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 - SAS Institute/WPL). Der vom Gerichtshof der Europäischen Union beurteilte Sachverhalt stimmt in den wesentlichen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung überein. Die World Programming Ltd. (WPL) hatte rechtmäßig Kopien eines Computerprogramms der SAS Institute Inc. (SAS Institute) erworben. Dabei hatte sie die Lizenzbedingungen akzeptiert, nach deren Wortlaut die Lizenz auf nichtproduktive Zwecke beschränkt war (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 48 - SAS Institute/WPL). WPL hatte die Kopien benutzt, um unter Überschreitung der Lizenz eine Alternativsoftware
dem Computerprogramm von SAS Institute
entwickeln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 unter "
m Sachverhalt" [= juris Rn. 24] und Rn. 48 - SAS Institute/WPL). Dabei hatte WPL weder
gang
m Quellcode des Programms von SAS Institute noch hat WPL den Objektcode dieses Programms dekompiliert. Vielmehr hat WPL lediglich das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage unter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität in einem selbst erstellten Programm vervielfältigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 44 - SAS Institute/WPL). Danach ist zwischen den lizenzvertraglich als solchen erlaubten Handlungen und dem Zweck
unterscheiden, der mit diesen erlaubten Handlungen verfolgt wird. Selbst wenn der Lizenzvertrag eine bestimmte Handlung nur für einen bestimmten Zweck gestattet, sind nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG gleichwohl Handlungen
lässig, die der Ermittlung der nicht urheberrechtlich schutzfähigen Funktionalität eines Computerprogramms dienen (
3 der Richtlinie 91/250/EWG vgl. Court of Appeal [Civil Devision], GRUR Int. 2014, 289 Rn. 101). Dementsprechend darf der
r Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen
m Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms,
denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, nach § 69d Abs. 3 UrhG auch dann ohne
stimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms
beobachten,
untersuchen oder
testen und die einem Programmelement
grundeliegenden Ideen und Grundsätze
ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms
privaten Zwecken gestattet.
beobachten,
untersuchen und
testen, auch wenn sie die Client-Software dazu lizenzwidrig für gewerbliche Zwecke vervielfältigt haben. Die Lizenz
r Nutzung der Client-Software umfasste das Recht, den Spiel-Client im Wege des Herunterladens auf den Computer und des Hochladens in den Arbeitsspeicher und den Grafikspeicher
vervielfältigen. Der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH haben die Client-Software und die Spiele-Software beobachtet, untersucht und getestet, um die Funktionalität der Client-Software
ermitteln und auf dieser Grundlage die Automatisierungssoftware
entwickeln. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sie dabei die Ausschließlichkeitsrechte der Muttergesellschaft der Klägerin an den Spielprogrammen verletzt haben, indem sie auf den urheberrechtlich geschützten Quellcode oder Objektcode
gegriffen haben. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen insoweit vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Dass die von der Lizenz umfassten Vervielfältigungen
einem gewerblichen Zweck vorgenommen worden sind, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen einer Nutzung
ausschließlich privaten Zwecken hinausgeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unerheblich. c) Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Nach § 69d Abs. 3 UrhG ist allein das Vervielfältigen des Computerprogramms und nicht das Vervielfältigen der audiovisuellen Spieldaten des Spiel-Client gestattet. Es gibt auch keine § 69d Abs. 3 UrhG entsprechende Regelung, die eine Vervielfältigung der in einem Computerspiel enthaltenen Werke erlaubt, um durch das Beobachten der auf einem Bildschirm wiedergegebenen Werke das Funktionieren des Computerspiels und die dem Computerspiel
grundeliegenden Ideen und Grundsätze
ermitteln. aa) Der durch die Richtlinie 2009/24/EG gewährte Schutz ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf Computerprogramme beschränkt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net). Die Vorschriften der Richtlinie 2009/24/EG - und damit auch die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften - sind als auf Computerprogramme
geschnittene Sondervorschriften grundsätzlich nicht auf andere Werke anwendbar (
G vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13 , GRUR 2016, 792 Rn. 56 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; vgl. auch Begründung
m Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes
r Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. 12/4022, S. 8 ; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO vor §§ 69a ff. UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO vor §§ 69a ff. UrhG Rn. 4). bb) Bei einem Computerspiel, das - wie der hier in Rede stehende Spiel-Client - nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Spieldaten enthält, sind die urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Bestandteile zwar durch das Urheberrecht im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 43 f. - Videospiel-Konsolen II). Diese Richtlinie enthält jedoch keine Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG entsprechende Bestimmung, wonach die Vervielfältigung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands, bei dem es sich nicht um ein Computerprogramm handelt,
r Ermittlung der ihm
grundeliegenden Ideen und Grundsätze
lässig ist. Auch das nationale Urheberrecht enthält keine derartige Regelung.
r Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs (§ 242 BGB) sowie der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) begründet. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beklagten
Unrecht
r Angabe der verkauften Stückzahlen der Automatisierungssoftware und des mit ihrem Verkauf erzielten Umsatzes und Gewinns für verpflichtet gehalten. Entgegen der Ansicht der Revision haben diese Angaben einen Bezug
r Vervielfältigung der Client-Software. Die mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware erzielten Umsätze und Gewinne beruhen (auch) auf der Vervielfältigung der Client-Software, die der Beobachtung des Ablaufs der Spiele-Software und der Entwicklung der Bots diente. 8. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage
r Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG oder 2009/24/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei
beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags
Ziffer 1 in der Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt"
m Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 O 1155/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2015 - 14 U 1127/14 - Permalink: https://openjur.de/u/2116126.html ( https://oj.is/2116126 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 40 Zitiert 26 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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