G eingetragen ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen, und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei - Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom
dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Ausstellen mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung vorgeschriebenen Etiketten an den dafür bestimmten Stellen zu versehen. Diese Verpflichtung habe aber allein für die in den beiden Filialen der Beklagten in E. und D. unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar aufgestellten Geräte bestanden, nicht dagegen für die Geräte, die sich noch in einer Kartonumverpackung befunden hätten. Bei diesen für den Kunden nicht unmittelbar sichtbaren Geräten habe es an dem für die Etikettierungspflicht des Händlers erforderlichen Ausstellen der Geräte gefehlt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags könne dahinstehen, ob ein Händler, der in seinen Verkaufsräumen in Karton verpackte Geräte präsentiere, den Kunden über deren Energieverbrauch möglicherweise
anderen Vorschriften informieren müsse. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. Das Berufungsgericht hat den gestellten Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und außer bei den Geräten, die in den Verkaufsräumen der Beklagten in undurchsichtigen Kartonumverpackungen aufgestellt waren, als begründet angesehen (dazu unter II 2 und 3). 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand. a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Etiketten, die die Beklagte
Ansicht der Klägerin an der Vorder- oder Oberseite der in den Verkaufsräumen verpackt oder unverpackt aufgestellten Haushaltsgeräte hätte anbringen müssen, auf den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10, den Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/10 und den Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterlassungsantrag, der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13 , GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN).
2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
Ansicht der Klägerin und der Entscheidung des Berufungsgerichts auf den in ihren Verkaufsräumen aufgestellten Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsantrag begründet ist, soweit die Klägerin mit ihm die in den Anlagen K7, K8, K14, K15 und K24 bis K30 bildlich wiedergegebene Aufstellung unverpackter oder in durchsichtigen Verpackungen befindlicher Haushaltsgeräte als gesetz- und wettbewerbswidrig beanstandet hat.
ihnen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte in den aus den Anlagen K7, K8 und K24 bis K30 ersichtlichen Fällen zuwidergehandelt.
2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen war das in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannte Etikett so an der Tür des Geräts anzubringen, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist (Satz 1). Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten grundsätzlich alle Backröhren eine eigene Etikettierung (Satz 2). Diese bis zum
1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither aber sicher, dass jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in seiner unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen.
1 Buchst. a Ziff. i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit gedruckten Etiketten geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen gemäß dem im Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung festgelegten Format enthalten. Danach besteht das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifiziertem Umfang fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder - bei mehreren Backröhren - an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen ist.
der gegenwärtig geltenden Rechtslage zwar nicht gegen eine - danach nicht mehr in jedem Fall bestehende - Pflicht zur Anbringung des Etiketts an der Tür des Gerätes verstoßen. Das von ihr -
neuem Recht zulässigerweise - auf dem Kochfeld des Geräts angebrachte Etikett entsprach aber jedenfalls insoweit nicht den daran zu stellenden Erfordernissen, als es
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen Nr. 4 Satz 2 der Anlage zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten war und auch dem jetzt in Anhang III Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 vorgesehenen Etikett nicht entspricht.
den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen hat diese jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern lediglich vorgerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Erklärung abzugeben. Schon aus diesem Grund ist hier vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen. 3. Das Berufungsgericht hat weiterhin - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Haushaltskühlgeräten und dem Haushaltsgeschirrspüler, die in der Filiale der Beklagten in E. wie aus den Anlagen K9, K10 und K13 er- sichtlich in (undurchsichtigen) Kartonumverpackungen aufgestellt waren, nicht gegen die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen hat. a) Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Abweisung der Klage mit der Begründung wendet, das Berufungsgericht habe Vorschriften des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht zutreffend angewandt, übersieht sie, dass gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV die Verordnungen der Europäischen Union allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Dementsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen,
den Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen, die insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalten. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier - anders als dort, wo deren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dienen oder früher gedient haben - nur eine hinweisende Funktion zu. b) Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es bei den in der Filiale der Beklagten in E. in Kartonumverpackun- gen aufgestellten Haushaltsgeräten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV verneint habe, den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 16 EnVKG für nicht aussagekräftig gehalten, den aus § 5 EnVKV zu ziehenden Umkehrschluss nicht gezogen, den Sinn der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 nicht berücksichtigt sowie die Bedeutung des § 4 EnVKV im Streitfall verkannt. aa)
a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzubringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor. bb) Abweichendes folgt nicht aus den Bestimmungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
VKG ist unter einem Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken zu verstehen. Diese Vorschrift hat im einschlägigen Unionsrecht keine Entsprechung. Ihr kann daher allenfalls entnommen werden, dass auch das Aufstellen entsprechender Haushaltsgeräte in undurchsichtigen Kartonverpackungen ein Ausstellen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV darstellt, wenn dies nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, deren Umsetzung oder - bei Verordnungen der Europäischen Union wie vorliegend - Ergänzung die nationale Vorschrift des § 2 Nr. 16 EnVKG dient.
Ansicht der Revision der Klägerin folgt daraus im Gegenschluss, dass die Beklagte, die keinen der in § 5 EnVKV angesprochenen Vertriebswege beschritten habe, die Geräte
den allgemeinen Vorschriften mit einem Etikett versehen müsse. Diese Folgerung der Revision der Klägerin ist mit den maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnungen nicht vereinbar (dazu II 3 b aa). Zudem wäre die Beklagte gezwungen, die fraglichen Haushaltsgeräte immer im unverpackten Zustand in der Verkaufsstelle anzubieten, weil der Lieferant dem Händler gemäß Art. 3 Buchst. a der Delegierten Verordnungen nur ein Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zur Verfügung stellen muss. Für eine derart weitreichende Beschränkung des Vertriebs innerhalb der Verkaufsstelle geben die Delegierten Verordnungen nichts her. Vielmehr spricht die in Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 jeweils gebrauchte Formulierung "ausgestellt sieht" dafür, dass ein Ausstellen des Geräts im Sinne dieser Bestimmungen dessen ungehinderte optische Wahrnehmbarkeit voraussetzt. Die Revision der Klägerin macht demgegenüber geltend,
der Lebenserfahrung würden am Kauf interessierte Verbraucher im Verkaufsraum in verpackter Form dargebotene Elektrogeräte vielfach vor dem Kauf aus der Verpackung nehmen und auf sichtbare Mängel überprüfen. Damit lasse sich nicht sicherstellen, dass Verbraucher die Geräte ohne das Etikett nicht ausgestellt sähen, wenn der Händler sich dazu entschließe, diese verpackt, aber ohne Etikett im Verkaufsraum aufzustellen. Insoweit handelt es sich aber um einen in der Revisionsinstanz
VKV ausstellen, gemäß § 4 Abs. 4 EnVKV (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV aF) die Etiketten
VKV deutlich sichtbar und nicht durch sonstige Angaben verdeckt an den Stellen anzubringen haben, die dafür in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind. Sie setzt dabei wiederum voraus, dass als "ausgestellt" solche Geräte anzusehen sind, die in den Verkaufsräumen der Händler aufgestellt sind. Die Sichtweise der Revision der Klägerin steht zudem in Widerspruch zu den in Art. 4 Buchst. a und b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich allein maßgeblich sind. Gemäß Art. 4 Buchst. a dieser beiden Verordnungen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltsgeschirrspüler und Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorder- oder Oberseite der Geräte ihrerseits sichtbar ist; dies aber ist bei in der Verkaufsstelle in einer undurchsichtigen Verpackung aufgestellten Geräten nicht der Fall. c) Die Revision der Klägerin rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch im Blick auf Verstöße gegen Informationspflichten, die der Händler gemäß § 5 EnVKV bei nicht ausgestellten Produkten hat, prüfen, zumindest aber die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Klageantrag der Anpassung bedurfte, soweit kein Fall des § 4 Abs. 4 EnVKV, sondern ein Fall des § 5 EnVKV vorgelegen habe. aa) Das Berufungsgericht ist
den vorstehenden Ausführungen mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in ihrer Filiale in E. in undurchsichtigen Verpackungen angebotenen Geräte das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 bereitgestellte Etikett nicht auf diesen Verpackungen tragen mussten. Dass die in den Verpackungen enthaltenen Geräte keine Etiketten getragen haben, die den Erfordernissen gemäß Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnungen entsprachen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Klägerin dagegen Rügen erhoben hat. bb) Ebenso wenig liegt in dieser Hinsicht ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 vor.
dem Erwägungsgrund 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet mussten
der bis dahin geltenden Regelung beim Fernverkauf zwar die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Es war aber nicht vorgeschrieben, dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden mussten, so dass die Endnutzer beim Fernverkauf in ihrer Möglichkeit eingeschränkt waren, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen. Diese Erwägungen zeigen, dass die früher in Art. 4 Buchst. b und nunmehr in Art. 4 Buchst. b Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen allein in den Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen auch beim - im Streitfall gegebenen - stationären Handel gelten sollen. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.