teil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin, ein US-amerikanisches Unternehmen, hat das Computerspiel "World of Warcraft" entwickelt, das in Spielerkreisen auch mit der Abkürzung "WoW" bezeichnet wird. Das von der Klägerin hergestellte Spiel wird in Europa durch ihre mittelbare Tochtergesellschaft, die in Frankreich ansässige B. , vertrieben. Die Klägerin ist Inhaberin der Unionswortmarken "WORLD OF WARCRAFT" und "WOW" (im Folgenden Klagemarken), die für Software für Computerspiele eingetragen sind. Bei dem Computerspiel "World of Warcraft" handelt es sich um ein über das Internet spielbares Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, bei dem gleichzeitig mehrere tausend Mitspieler mithilfe von Fantasy-Charakteren eine persistente virtuelle Welt bevölkern. Innerhalb der Spielwelt kann der Spielercharakter eine Vielzahl von Aufgaben oder Missionen (sogenannte Quests) erfüllen, die ihm Erfahrungspunkte und Belohnungen etwa in Form von virtuellem Geld oder Ausrüstungsgegenständen (sogenannte Items) einbringen. Weitere Erfahrungspunkte erhält er für den erfolgreichen Kampf gegen computergesteuerte Charaktere und Monster sowie für das Erkunden unbekannter Gebiete. Innerhalb der Spielwelt begegnet der Spielercharakter den Charakteren anderer Spieler, gegen die er kämpfen oder mit denen er kommunizieren oder Handel treiben kann. Die Spielercharaktere können Gruppen bilden, um gemeinsam zu kämpfen oder Missionen zu erfüllen. Manche Aufgaben lassen sich nur zusammen lösen und bestimmte Items nur in der Gruppe erlangen.
dem Erreichen einer bestimmten Anzahl von Erfahrungspunkten steigt der Spielercharakter um eine Stufe (sogenanntes Level) auf. Bis Level 60 kann er mit jedem geraden, danach mit jedem Stufenanstieg neue Fähigkeiten bei einem Lehrer erlernen. Ab Level 10 erhält er
jedem Stufenanstieg einen Talentpunkt, den er für die Spezialisierung seiner Fähigkeiten nutzen kann. Außerdem kann er Berufe erlernen, in deren Fertigkeiten er sich durch das Sammeln von Rohstoffen oder das Herstellen von Gegenständen steigert und dadurch zusätzliche Spielerfahrung sammelt. Je höher der Spielercharakter im Levelsystem aufsteigt, desto größere Möglichkeiten entfalten sich für ihn und desto stärker und besser wird er. Um an dem Spiel "World of Warcraft" teilzunehmen, muss der Spieler auf einem Datenträger oder online eine Client-Software erwerben, die ihm die Darstellung der Spielwelt auf seinem Computer ermöglicht. Mithilfe der Client-Software verbindet er sich mit dem Server der B. , auf dem die virtuelle Spielwelt und die Spielercharaktere verwaltet und verarbeitet werden (sogenannter Battle.net-Server). Vor Spielbeginn muss sich der Spieler auf dem Battle.net-Server registrieren und einen Battle.net-Account einrichten. Im Zuge des Registriervorgangs werden ihm die "Battle.net-Nutzungsbestimmungen", die "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" und die "World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen" angezeigt, denen er zustimmen muss, um die Registrierung abschließen und an dem Online-Spiel teilnehmen zu können. Die "Battle.net-Nutzungsbestimmungen" enthalten folgende Regelung:
Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschließlich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschlüsselt
Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde, sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung; II. 4. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die tatsächlichen Herstellungskosten der Software, wie sie im Antrag gemäß Ziffer II 1 beschrieben ist, und zwar untergliedert
direkt zurechenbaren Kosten (Personal-, Material-, Betriebskosten) und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel; II. 5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer Il 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Für den Fall, dass der auf wettbewerbswidrige Behinderung gestützte Klageantrag zu Ziffer I abgewiesen wird, hat die Klägerin geltend gemacht, durch das Angebot und die Überlassung der Buddy-Bots veranlassten die Beklagten die Spieler zur Verletzung ihrer Urheberrechte; sie hat die Beklagten deshalb hilfsweise auf Unterlassung des Angebots und der Verbreitung der Automatisierungssoftware, Vernichtung der vorrätigen Vervielfältigungsstücke und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat der Klage mit den Hauptanträgen stattgegeben (LG Hamburg, WRP 2013, 1083 ). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2015, 110 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Gründe A. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zu Ziffer I wegen wettbewerbswidriger Behinderung der B. und die Kla- geansprüche zu Ziffer II wegen Verletzung der Markenrechte der Klägerin als begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Hinsichtlich des lauterkeitsrechtlichen Klageanspruchs ergebe sich die Aktivlegitimation der Klägerin zwar nicht aus einem eigenen Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten, aber aus der Mitbewerbereigenschaft der B. , deren Unterlassungsanspruch die Klägerin zulässigerweise in gewillkürter Prozessstandschaft geltend mache. Mit der Verwendung der Buddy-Bots der Beklagten zu 2 verstießen die Spieler gegen das in den Regelwerken der B. enthal- tene Verbot, Software zur Automatisierung von Spielzügen einzusetzen. Die Klauseln seien auch dann in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spielern und der B. betreffend die Nutzung des Battle.net- Servers einbezogen worden und wirksam, wenn es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte. Eine unlautere Behinderung der B. ergebe sich unter dem Aspekt der Vertriebsstörung. Die Verwendung der Buddy-Bots führe dazu, dass die B. ihr Angebot nicht mehr in seiner ursprünglichen unverfälschten Form auf den Markt bringen könne. Dadurch, dass sich die Nutzer der Buddy-Bots unter Missachtung der Spielregeln Vorteile gegenüber den anderen Spielern verschafften und kein gemeinsames Spiel mit ihnen möglich sei, büße das auf Wettbewerb zwischen den Spielern ausgerichtete Spiel "World of Warcraft" bei den ehrlichen Spielern erheblich an Attraktivität ein. Das könne zur Folge haben, dass die verärgerten und enttäuschten Spieler von einer Spielteilnahme absähen und die B. erhebliche Verluste bei den Einnahmen aus den Abonnementgebühren und dem Vertrieb der Client-Software erleide. Das Angebot der Beklagten sei nicht im Blick auf einen Ergänzungsbedarf der Spieler zulässig. Die auf den Internetseiten der Beklagten markenmäßig verwendeten Bezeichnungen "World of Warcraft Bot" und "WOW Bot" verletzten die Rechte der Klägerin an den Klagemarken, da Verwechslungsgefahr bestehe. Die Benutzung der Marken sei nicht
GMV gerechtfertigt, weil sie nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspreche. Der Beklagte zu 1 hafte neben der Beklagten zu 2 als ihr Geschäftsführer, weil er mit dem Angebot der Buddy-Bots persönlich befasst gewesen sei. B. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Klageantrag zu Ziffer I, mit dem die Klägerin einen auf unlautere Behinderung gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der B. gegen die Beklagte zu 2 geltend macht, ist zulässig (dazu B II) und begründet (dazu B III). Der mit dem Klageantrag zu Ziffer II 1 verfolgte markenrechtliche Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist begründet (dazu B IV). Die mit den Klageanträgen zu Ziffer II 3, II 4 und II 5 erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und Feststellung der Schadenersatzpflicht sind begründet, soweit die Klageanträge sich auf Schäden beziehen, die in Deutschland entstanden sind; soweit die Klageanträge sich auf Schäden beziehen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind, kann ihnen aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht stattgegeben werden (dazu B V). Der Beklagte zu 1 haftet für die von der Beklagten zu 2 begangenen Rechtsverletzungen (dazu B VI). I. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen, weil die in den Gerichtsakten befindliche Urschrift nicht von den beteiligten Richtern unterzeichnet worden sei. Das Fehlen der Unterschriften unter einem Urteil stellt allerdings einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine
Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als "nicht mit Gründen versehen" gilt (vgl. BGH, Urteil vom
dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ist davon auszugehen, dass eine alternative Klagehäufung vorliegt. Die Klägerin hat vorgetragen, letztlich könne dahinstehen, ob ihr eigene Ansprüche gegen die Beklagten zustehen oder lediglich der B. ; sie könne diese Ansprüche je- denfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt. b) Eine alternative Klagehäufung verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom
dem auch im Verfahrensrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben keinen Bedenken (vgl. dazu BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I). 2. Die Klägerin ist befugt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der B. im eigenen Namen im Wege der gewill- kürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen.
deutschem Recht zu beurteilen.
ihrem Erwägungsgrund 23 und ihrem Art. 1 Abs. 4 keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts. Art. 3 der Richtlinie verlangt daher keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel; vielmehr erfordert diese Bestimmung, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs grundsätzlich keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10 , Slg. 2011, I-10269 = GRUR 2012, 300 Rn. 68 - eDate Advertising). Die richtlinienkonform auszulegende Bestimmung des § 3 TMG enthält danach keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 , GRUR 2012, 850 Rn. 30). Danach ist das
nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende Sachrecht vorsieht, inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren (vgl. BGH, GRUR 2012, 850 Rn. 26; vgl. auch Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG,
den nationalen Kollisionsregeln (dazu sogleich unter B III 1
1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Als Begehungsort in diesem Sinn ist bei marktbezogenen Wettbewerbshandlungen der Ort anzusehen, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 , GRUR 2016, 513 Rn. 14 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN). Die hier in Rede stehenden wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber treffen in Deutschland aufeinander, wo die B. ihr Spiel "World of Warcraft" verbreitet und die Beklagten ihre Buddy-Bots anbieten. Danach ist deutsches Recht anwendbar. bb) Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist
1 und 2 Rom-II-Verordnung zu bestimmen, soweit die schadensbegründenden Ereignisse
dem 11. Januar 2009 eingetreten sind (vgl. Art. 31 und 32 Rom-II-VO).
1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 16 - Eizellspende, mwN). Besteht die geltend gemachte Verletzungshandlung in der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers, ist dies jedenfalls der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber kollidieren. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten behinderten mit dem Angebot ihrer Automatisierungssoftware gezielt den Absatz des Spiels "World of Warcraft" durch die B. in Deutschland. Danach kollidieren die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber auf dem deutschen Markt und ist deutsches Recht anwendbar.
2 Rom-II-VO deren Artikel 4 anwendbar. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Das von der Klägerin geltend gemachte unlautere Wettbewerbsverhalten der Beklagten beeinträchtigt
Darstellung der Klägerin nicht ausschließlich die Interessen der B. , sondern auch die Interessen der Kunden der B. , die wegen des Einsatzes der von den Beklagten auf dem deutschen Markt vertriebenen Automatisierungssoftware verärgert und enttäuscht werden und sich möglicherweise von dem Spiel abwenden. Bei solchen marktvermittelten Einwirkungen auf die Interessen der ausländischen Marktgegenseite bleibt die Marktortregel des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom
3 Nr. 1 UWG berechtigt ist, einen Unterlas- sungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu 2 geltend zu machen, weil sie Mitbewerber der Beklagten zu 2 ist. a)
1 Nr. 3 UWG ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder
frager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13 , GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei; Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14 , GRUR 2016, 828 Rn. 20 = WRP 2016, 974 - Kundenbewertung im Internet, jeweils mwN). b)
diesen Maßstäben handelt es sich bei der B. und der Beklagten zu 2 um Mitbewerber. Zwischen ihnen besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten Software für das Online-Spiel "World of Warcraft" an. Dabei greifen die von der Beklagten zu 2 vertriebenen Buddy-Bots in den Verlauf des von der B. vertriebenen Spiels "World of Warcraft" ein, indem bestimmte Spielaktionen abweichend von den Spielvorgaben und zum Ärger von Mitspielern automatisiert durchgeführt werden. Der Einsatz der Buddy-Bots kann zur Folge haben, dass die Kunden der B. von der weiteren Teilnahme am Spiel "World of Warcraft" Abstand nehmen. Der Vertrieb der Buddy-Bots durch die Beklagte zu 2 kann daher den Absatz des Spiels "World of Warcraft" durch die B. stören. 3. Das Berufungsgericht hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der B. gegen die Beklagte zu 2 wegen unlauterer Behinderung für begründet erachtet. Diese Beurteilung hält sowohl
dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG aF) als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG) der
prüfung stand. a) Da der auf eine Verletzungshandlung gestützte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 2 sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 , GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, mwN).
der Aufnahme des Vertriebs der Buddy-Bots im Jahr 2009 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( BGBl. 2015, S. 2158 ) novelliert worden. Der Tatbestand der gezielten Mitbewerberbehinderung, der sich in § 4 Nr. 10 UWG aF und § 4 Nr. 4 UWG wortgleich findet, hat sich in der Sache nicht geändert. b)
F) handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 , GRUR 2011, 1018 Rn. 65 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12 , GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 188/13 , GRUR 2015, 607 Rn. 16 = WRP 2015, 714 - Uhrenankauf im Internet; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 , GRUR 2017, 92 Rn. 14 = WRP 2017, 46 - Fremdcoupon-Einlösung).
1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie sind typischerweise auf Leistungsaustauschbeziehungen mit prinzipiell gegensätzlichen Interessen des Verwenders und seiner Kunden zugeschnitten. Insoweit unterscheiden sie sich von sportlichen Regelwerken, bei denen der die Regeln aufstellende Verband und die sich den Regeln unterwerfenden Sportler durch das grundsätzlich in die gleiche Richtung weisende Anliegen der Aufrechterhaltung eines geregelten und geordneten Sportbetriebs miteinander verbunden sind, und die deshalb nicht der Inhaltskontrolle
den §§ 305 ff. BGB unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/04, BGHZ 128, 93 , 101 f.).
2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist (Nr. 1) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Nr. 2), und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Eine Inkenntnissetzung der anderen Vertragspartei erst
Vertragsschluss genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB nicht (vgl. Münch-Komm.BGB/Basedow,
träglich be- schränkt werden könnten. Die Einrichtung des Battle.net-Accounts begründe kein eigenständiges Schuldverhältnis, sondern diene der Erfüllung des bei Erwerb der Client-Software zustande gekommenen Schuldverhältnisses. Mit der Entrichtung des Entgelts für die Client-Software erwerbe der Spieler zugleich einen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zur virtuellen Spielwelt, ohne den der Erwerb der Client-Software für ihn sinnlos sei. Bei einem Massen-Mehrspieler-Online-Spiel schließt der Spieler regelmäßig zwei Verträge ab. Er schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler über die für den Zugang zum Online-Spiel benötigte und auf seinem Computer zu installierende Client-Software ab. Im Zuge der Einrichtung des Spieler-Accounts trifft er sodann mit dem Spielveranstalter eine Vereinbarung über die Nutzung der auf dessen Server hinterlegten Software, mit der die persistente virtuelle Spielwelt bereitgestellt wird und die Spielzüge der Teilnehmer laufend aktualisiert und koordiniert werden. Es liegen danach regelmäßig verschieden ausgestaltete Verträge über unterschiedliche Computerprogramme vor (vgl. Völzmann-Stickelbrock in Festschrift Eisenhardt, 2007, S. 327, 330 f.; Weber in Brandi-Dohrn/Lejeune aaO S. 207; Psczolla, Onlinespielrecht, 2008, S. 85 und 88 f.; Striezel, Der Handel mit virtuellen Gegenständen aus Onlinewelten, 2010, S. 199, 203 und 218; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08 , GRUR 2010, 822 Rn. 24 = WRP 2010, 1174 - Half-Life 2). Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hätten keinen Vortrag gehalten, aus dem sich im Streitfall die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte bereits bei Erwerb der Client-Software ergebe. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Feststellung unzutreffend ist. Für die Annahme von zwei Vertragsverhältnissen spricht, dass die Spieler an den Händler einen Kaufpreis für den Erwerb der Client-Software und an die B. (ab Level 21) monatliche Teilnahmegebühren entrichten müssen. Soweit die Beklagten vorgebracht haben, über den eingerichteten Battle.net-Account könne der Nutzer an weiteren Online-Spielen der B. teilnehmen, lässt dieser Umstand nicht darauf schließen, dass dem Nutzer bereits beim Kauf der Client-Software die Rechte zur Spielteilnahme eingeräumt werden. Bei der erstmaligen Einrichtung des Accounts muss der Spieler den Regelwerken der B. ausdrücklich zustimmen, um auf ihren Server zugreifen zu können. Der Annahme von zwei Vertragsverhältnissen steht nicht entgegen, dass, wie die Revision geltend macht,
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden, weil das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms sinnlos wäre, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Gerichtshofs betreffen die Auslegung des Begriffs "Erstverkauf" in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG vom
2 Nr. 2 BGB muss dem Verbraucher die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der einzubeziehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des jeweiligen Vertrags verschafft werden. Eine zeitliche Vorverlagerung bei wirtschaftlich aufeinander aufbauenden Verträgen ist nicht vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist eine andere Auslegung auch nicht im Blick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen geboten. Die Richtlinie 93/13/EWG sieht keine Regelungen zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern Bestimmungen zur Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern vor (vgl. Münch-Komm.BGB/Basedow aaO vor § 305 Rn. 20). cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nutzer des Battle.net-Servers hätten sich durch ihre Zustimmung zu den Regelwerken der B. wirksam verpflichtet, bei der Teilnahme an dem Spiel "World of Warcraft" keine Automatisierungssoftware wie die vorliegend in Rede stehenden Buddy-Bots einzusetzen. Aus den entsprechenden Klauseln ergebe sich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend klar und verständlich, dass die Verwendung von Bots untersagt sei. In Ziffer 2.1 der "Battle.net-Nutzungsbedingungen" und Ziffer 2 B der "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" sei die Verwendung von "Automatisierungssoftware (Bots)" ausdrücklich aufgeführt. Soweit in Ziffer III 2
prüfung stand.
1 Satz 2 BGB unwirksam.
ihrer Systematik sei insgesamt unklar, ob Bots verboten seien. In den "Battle.net-Nutzungsbedingungen" und der "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" seien "Bots" gesondert neben "Cheats" angeführt. Für den Durchschnittsadressaten sei deshalb zumindest zweifelhaft, ob "Bots" zu "Cheats" im Sinne der Klauseln zählten. Das gelte umso mehr, als zu den Durchschnittsnutzern auch Spieler zählten, denen die englischen Fachbegriffe "Bots" und "Cheats" erfahrungsgemäß nicht geläufig seien. Die jedenfalls bestehende Unklarheit gehe zulasten der B. . Damit dringt die Revision nicht durch.
prüfung (vgl. BGH, Urteil vom
dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGHZ 195, 298 Rn. 16). Verbleiben
Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit
den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts eindeutig, dass es sich bei dem englischsprachigen Begriff "Bots" um ein Synonym für den deutschen Begriff "Automatisierungssoftware" handelt. Daraus erschließt sich auch für den nicht vorgebildeten Durchschnittsadressaten unmissverständlich, dass der Einsatz von Computerprogrammen, die Spielzüge selbständig durchführen, untersagt ist. Das Verbot der Verwendung von Bots wird nicht dadurch unklar, dass Ziffer III 2
diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung vor. bb) Durch den Vertrieb der Buddy-Bots wirkt die Beklagte zu 2 auf das Spiel "World of Warcraft" mittelbar ein, weil ihre Kunden die Bots zur Durchführung von Spielzügen einsetzen. Die Buddy-Bots werden in das Spiel integriert, indem sie anstelle des Spielers bestimmte Spielaktionen durchführen, ohne dabei Interaktionen mit anderen Spielern zuzulassen. Sie beeinflussen damit das Spielerlebnis der anderen Spieler und greifen dadurch in das Konzept des Spiels ein.
den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Spiel "World of Warcraft" um ein Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel, das darauf angelegt ist, dass eine Vielzahl von Teilnehmern in einer persistenten virtuellen Welt miteinander und gegeneinander spielt und bei der Erfüllung von Aufgaben und dem Aufstieg in den Spiellevels in Wettstreit zueinander tritt (vgl. auch Trump/Wedemeyer, K&R 2006, 397; Krieg, jurisPR-ITR 19/2009 Anm. 4; Psczolla aaO S. 5; Striezel aaO S. 33 und 43). Der Erfolg eines solchen Spiels steht und fällt damit, dass für alle Spieler die gleichen Bedingungen für die Bewältigung der Aufgaben und das Erreichen höherer Levels gelten. Zur Einhaltung des auf der Chancengleichheit der Spieler beruhenden Spielkonzepts gibt die B. deshalb jedem Spieler vor, dass er keine Bots verwenden darf. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Chancengleichheit der Spieler durch den Einsatz der in Rede stehenden Buddy-Bots beeinträchtigt wird. Die Nutzer der Bots können sich Vorteile gegenüber anderen Spielern verschaffen, indem sie zeitraubende oder reizlose Spielaktionen in ihrer Abwesenheit durch die Automatisierungssoftware durchführen lassen und auf diese Weise eine schnellere Weiterentwicklung ihrer Spielercharaktere als diejenigen der Spieler erreichen, die die Spielzüge selbst ausführen. Die Buddy-Bots lassen zudem keine Interaktionen mit Spielern in Form der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben oder von Kämpfen gegeneinander zu, wie sie im Spiel "World of Warcraft" vorgesehen sind. Deshalb hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Buddy-Bots der Beklagten zu 2 durch die Missachtung der Spielregeln das Spiel "World of Warcraft" in unlauterer Weise untergraben und verändern, so dass die B. es im Rahmen der Abonnements nicht mehr mit dem von ihr vorgesehenen Inhalt vermarkten kann. Der Einsatz der Buddy-Bots führt dazu, dass sich die Spieler nicht mehr uneingeschränkt aneinander messen und miteinander kommunizieren können, und bewirkt damit eine inhaltliche Verfälschung des Spiels. Darüber hinaus unterlaufen die von der Beklagten zu 2 vertriebenen Buddy-Bots Schutzvorkehrungen, mit denen die Klägerin den Einsatz solcher Bots zu verhindern sucht. Die Klägerin setzt zur Aufdeckung von Bots die Softwarekomponente "Warden" ein. Die Buddy-Bots der Beklagten zu 2 sind mit der Programmkomponente "TripWire" ausgestattet, die die Entdeckung der Bots verhindern soll und bewirkt, dass bei der drohenden Aufdeckung des Bot-Einsatzes das Spiel des Nutzers automatisch beendet wird. cc) Die Revision macht erfolglos geltend, der Vertrieb der Buddy-Bots könne nicht als unlauter angesehen werden, weil die Beklagte zu 2 damit lediglich einen Ergänzungsbedarf der Nutzer des Spiels "World of Warcraft" befriedige, denen daran gelegen sei, langwierige und monotone Spielpassagen zu überspringen.
teilige Auswirkungen auf den Vertrieb des Spiels "World of Warcraft" haben könne. Grundlegende Voraussetzung des wirtschaftlichen Erfolgs des Spiels sei, dass die Spieler die Spielregeln einhielten. Das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten, könne selbst beurteilen, dass es die ehrlichen Spieler als ungerecht ansähen, wenn andere Spieler aufgrund der regelwidrigen automatisierten Erfüllung von aufwändigen oder langwierigen Aufgaben leichter und schneller im Level aufstiegen und ein gemeinsames Spielen mit den durch Bots gesteuerten Spielercharakteren nicht möglich sei. Die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler könne dazu führen, dass sie sich von dem Spiel abwendeten oder potentielle Nutzer aufgrund von Beiträgen in den einschlägigen Foren von der Spielteilnahme absähen, was zu erheblichen Einnahmeverlusten der B. bei den Abon- nementgebühren führe. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. aa) Die Revision wendet vergeblich ein, das Berufungsgericht habe nicht
vollziehbar dargelegt, dass es die Reaktion der ehrlichen Spieler aus eigener Sachkunde beurteilen könne. Die Mitglieder des Berufungsgerichts zählten nicht zu den vom Spiel "World of Warcraft" angesprochenen Verkehrskreisen. Die Ansprache der Nutzer in der zweiten Person Singular im Internetauftritt der Beklagten zu 2 deute darauf hin, dass sich das Spiel an ein jüngeres Publikum richte. Auch mit dieser Rüge kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen knüpft die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein auf Wettstreit ausgerichtetes Spiel büße im Fall des regelwidrigen Verhaltens von Spielern bei den ehrlichen Spielern an Attraktivität ein, nicht an Besonderheiten des Spiels "World of Warcraft" an. Das Berufungsgericht konnte die Verärgerung und Enttäuschung der sich regelkonform verhaltenden Spieler daher aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens beurteilen, ohne dass es der Darlegung einer eigenen Sachkunde im angefochtenen Urteil bedurfte. bb) Die Revision führt erfolglos an, bei der Abstandnahme verärgerter und enttäuschter Spieler von dem Spiel "World of Warcraft" handele es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit, die sich nicht in realen empirischen Befunden niederschlage. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die B. erleide infolge der Verwendung der Buddy-Bots erhebliche wirt- schaftliche
teile, sei dadurch widerlegt, dass die Klägerin trotz des jahrelangen Vertriebs der Buddy-Bots keine Angaben zu konkreten Einnahmeverlusten oder Mehrkosten der B. habe machen können. Für eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG muss eine Behinderung nicht tatsächlich eingetreten sein. Es genügt, dass die geschäftliche Handlung zur Behinderung geeignet ist (zu § 4 Nr. 10 UWG aF vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 4.6). Die bloß theoretische Möglichkeit einer Behinderung reicht allerdings nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - I ZR 155/87 , GRUR 1990, 44 , 46 = WRP 1990, 266 - Annoncen-Avis). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verärgerung und Enttäuschung der ehrlichen Spieler über den regelwidrigen Einsatz von Buddy-Bots durch andere Spieler sei geeignet, sie zur Abwendung von dem Spiel "World of Warcraft" zu veranlassen, beruht auf hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten. Seine Einschätzung, die Spieler verlören das Interesse an einem kompetitiven und kooperativen Spiel, bei dem sie sich nicht unter denselben Bedingungen mit anderen Spielern messen und Spielzüge nicht wie vorgesehen gemeinsam ausführen könnten, ist
vollziehbar und entspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung im Übrigen durch die von der Klägerin vorgelegten Beiträge in Internetforen und Beschwerden bestätigt gesehen, in denen Nutzer ihre Verärgerung über den Einsatz von Bots kundgetan und die Beendigung ihrer Teilnahme am Spiel "World of Warcraft" in Erwägung gezogen haben. Die Annahme einer möglichen Schädigung der B. entbehrt nicht deshalb einer tatsächlichen Grundlage, weil die Klägerin keinen konkreten Vortrag zu Einnahmeverlusten infolge von Abonnementkündigungen gehalten hat, die auf den Einsatz der Buddy-Bots der Beklagten zu 2 zurückzuführen sind. Daraus kann nicht gefolgert werden, die B. habe infolge des Vertriebs der Bots keine finanziellen Einbu- ßen erlitten. Der Klägerin muss sich nicht zwingend erschließen, aus welchem Grund Teilnehmer ihre Spielabonnements kündigen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht wirtschaftliche
teile der B. auch in- soweit für möglich gehalten, als potentielle Spieler aufgrund der Beiträge verärgerter Nutzer über den Einsatz der Buddy-Bots vom Erwerb der Client-Software und vom Abonnement des Spiels "World of Warcraft" absehen. cc) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltung der B. positive Effekte der Buddy-Bots gegenüberstünden, die sich auf den Vertrieb des Spiels "World of Warcraft" günstig auswirken könnten. Die Automatisierungssoftware könne neue Spieler gewinnen, die nicht die nötige Geduld oder Zeit für das eigenhändige Erreichen höherer Levels aufbrächten und sich ansonsten nicht für ein Abonnement des Spiels "World of Warcraft" entschieden. Zudem verlängerten sich die Abonnementzeiten der Nutzer, die an dem Spiel vor allem zum Agieren auf dem - mithilfe der Buddy-Bots schneller zu erreichenden - höchsten Level teilnähmen. Das Überspringen langweiliger Spielpassagen, um möglichst rasch zu den unterhaltsamen und fesselnden Levels zu gelangen, wirke sich positiv auf die langfristige Spielmotivation aus. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch. Die B. muss sich mögliche wirtschaftliche Vor- teile aus dem unzulässigen Einsatz von Buddy-Bots aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten lassen (zur schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05 , NJW 2007, 3130 Rn. 20; Urteil vom 30. September 2014 - X ZR 126/13 , NJW 2015, 553 Rn. 14). Ihr Angebot richtet sich an Nutzer, die an dem Spiel "World of Warcraft"
den vorgegebenen Regeln teilnehmen. An Abonnenten, die mithilfe der Buddy-Bots unter Verstoß gegen die Spielregeln das Spielkonzept untergraben und für Verärgerung bei den ehrlichen Spielern sorgen, ist der B. nicht gelegen. Das zeigt sich auch daran, dass sie Buddy-Bots mithilfe der Softwarekomponente "Warden" aufzuspüren versucht und
den Nutzungsbedingungen bei regelwidriger Verwendung von Bots zur Kündigung des Spielabonnements berechtigt ist. g) Das Berufungsgericht ist unter Würdigung aller im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu 2 durch den Vertrieb der Buddy-Bots die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit der B. unangemessen beeinträchtigt. Es hat im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse von Spielern, sich mithilfe der Automatisierungssoftware der eigenhändigen Durchführung bestimmter Spielaktionen zu entziehen und dadurch das Spiel für sich attraktiver zu gestalten, zu Recht als unbeachtlich angesehen. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig, weil es negative Auswirkungen auf das Spielerlebnis der anderen Spieler haben kann und sich die Spieler vor der Teilnahme verpflichtet haben, das Spielkonzept nicht durch den Einsatz von Bots zu unterlaufen. IV. Das Berufungsgericht hat den gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klageantrag zu Ziffer II 1 zu Recht als begründet angesehen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein unionsweiter Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Zeichen "World of Warcraft Bot" und "WOW Bot" zu, weil die auf den Internetseiten der Beklagten zu 2 und in den Quelltexten verwendeten Angaben die Marken "WORLD OF WARCRAFT" und "WOW" der Klägerin verletzten. Diese Beurteilung hält sowohl
dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Recht (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV) als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht (Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. b, Art. 102 Abs. 1 Satz 1 UMV) der
prüfung stand. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) ist
dem Erlass des Berufungsurteils durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren mit Wirkung zum 23. März 2016 geändert und zugleich in "Verordnung über den Schutz der Unionsmarke" (UMV) umbenannt worden. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs maßgebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten. a)
1 Satz 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Stellt ein Gemeinschaftsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV dem Beklagten, die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstanden. b)
1 UMV erwirbt mit der Eintragung einer Unionsmarke ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber dieser Unionsmarke hat gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es
1 Satz 1 UMV dem Beklagten, die Handlungen, die die Unionsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Zeichen mit Recht bejaht. a) Eine Markenverletzung
1 Satz 2 Buchst. b GMV oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung vorliegt. Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Die Rechte aus der Marke
1 Satz 2 Buchst. b GMV oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. b UMV, deren Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11 , GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 104/14 , GRUR 2015, 1223 Rn. 21 = WRP 2015, 1501 - Posterlounge).
c GMV ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Unionsmarke gewährt
1 Buchst. c UMV ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
2 UMV findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
der Pflicht, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (zu Art. 6 Abs. 1 MarkenRL vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 - Gillette Company/LA Laboratories, mwN; zu § 23 Nr. 3 MarkenG vgl. BGH, Urteil vom
prüfung nur insoweit stand, als die Klageanträge sich auf in Deutschland entstandene Schäden beziehen; soweit die Klageanträge in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstandene Schäden betreffen, kann ihnen aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht stattgegeben werden.
den bis zum 22. März 2016 gültigen als auch
den danach anwendbaren Vorschriften
deutschem Recht. a)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen die Verpflichtungen zum Ersatz des durch Verletzungshandlungen entstandenen Schadens sowie zur Erteilung von Auskünften über diese Handlungen zwecks Bestimmung des Schadens keine Sanktionen im Sinne von Art. 89 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dar (vgl. EuGH, Urteil vom
GH, GRUR 2014, 368 Rn. 54 - Gautzsch Großhandel/MBM Joseph Duna).
2 GMV wenden die Gemeinschaftsmarkengerichte in allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.
2 UMV wendet das betreffende Gericht in allen Markenfragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, das geltende nationale Recht an. Durch diese Neufassung der Bestimmung hat sich in der Sache nichts geändert. Zum geltenden nationalen Recht gehören die am jeweiligen Gerichtsort geltenden Regeln des internationalen Privatrechts (vgl. BeckOK UMV/Müller aaO Art. 101 Rn. 6). b) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO - einer in Deutschland geltenden Regelung des internationalen Privatrechts - ist bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung von unionsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Union fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde. Die Bestimmung entspricht der bis zum 10. Januar 2009 geltenden Vorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB,
der für Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Danach ist im Streitfall deutsches Sachrecht anwendbar. Der Begehungsort oder Handlungsort liegt in Deutschland, von wo aus die in Deutschland ansässige Beklagte zu 2 die Buddy-Bots unter den Zeichen 1 "World of Warcraft Bot" und "WOW Bot" im Internet beworben und angeboten hat.
eigenem Vortrag bei mehreren ausgebildeten Personen und Institutionen sich hinsichtlich der Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Beklagten zu 2 erkundigt hat, macht die Revision nicht geltend, es habe sich um fachkundige Rechtsbeistände gehandelt, die die Zulässigkeit des Geschäftsmodells ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte bejaht hätten (vgl. BGH, Urteil vom
allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urteil vom
dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel-Konsolen II; GRUR 2015, 909 Rn. 45 - Exzenterzähne; BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 61 - Armbanduhr). 2. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat angenommen, der Beklagte zu 1 habe den - wettbewerbswidrigen und markenrechtsverletzenden - Vertrieb der Buddy-Bots ins Werk gesetzt. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mit dem Angebot der Buddy-Bots persönlich befasst gewesen. Das ergebe sich aus seinem Vortrag, er habe Rechtsrat eingeholt und sich erkundigt, ob der Vertrieb der Buddy-Bots rechtmäßig sei. Ferner bezeichne er sich im Impressum der Internetseiten ausdrücklich als verantwortlich für den Inhalt der Webseiten. 1 Diese tatrichterliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 im Blick auf die Vermarktung der Buddy-Bots Rechtsrat eingeholt hat, zeigt, dass er in die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffene Entscheidung eingebunden war, ob die Beklagte zu 2 den Vertrieb der Buddy-Bots aufnimmt. Der Impressumhinweis auf die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 für die Internetseiten spricht dafür, dass er für ihre textliche Gestaltung zuständig war. Soweit die Revision einwendet, der Hinweis beziehe sich nur auf die äußerungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 im Sinne des Presserechts, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Sie legt ferner nicht dar, dass der Beklagte zu 1 in den Tatsacheninstanzen vorgebracht hat, der weitere Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe die Entscheidung über den Vertrieb der Automatisierungssoftware und die textliche Gestaltung der Internetseiten allein getroffen. C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom
teil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 312 O 390/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 U 86/13 - Permalink: https://openjur.de/u/2116314.html ( https://oj.is/2116314 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 56 Zitiert 66 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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