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BGH, Urteil vom 19.01.2017 - I ZR 242/15

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. November 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger beansprucht die Urhe

§ 59Urh

G Rn. 20). Allerdings schränkt § 59 Abs. 1 UrhG allein das Urheberrecht des Urhebers des Werkes und nicht das Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) oder Leistungsschutzrecht (§ 72 Abs. 1 und 2 UrhG) des Fotografen an der Fotografie ein (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035 , 1037 - Hundertwasserhaus). Danach ist die vom Kläger beanstandete Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Gemäldes durch die Beklagte von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung war es zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und auf Papier auszudrucken (dazu B II 4 b). Ebenso war es erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie zurechtzuschneiden und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell zu kleben (dazu B II 4 c). Weiter war es gestattet, eine Fotografie des Architekturmodells anzufertigen (dazu B II 4 d). Die Beklagte hat mit der Fotografie des Architekturmodells demnach ein rechtmäßig hergestelltes Vervielfältigungsstück des Gemäldes ins Internet eingestellt und das Gemälde damit in zulässiger Weise vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht.

  1. b)Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG war es im Streitfall zulässig, eine Fotografie des Wandbildes anzufertigen und diese Fotografie auf Papier auszudrucken. Damit ist ein Werk, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, durch Lichtbild vervielfältigt worden.
  2. aa)Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem hier in Rede stehenden Gemälde handele es sich um ein Werk, das sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die "Kopfbilder" sind auf einen Mauerabschnitt aufgemalt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an einer für jedermann frei zugänglichen, im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Straße liegt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 3; Vogel in Schricker/

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G Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 6). Das Gemälde ist dort für die Dauer seines Bestehens und nicht nur vorübergehend im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung zu sehen (vgl. BGHZ 150, 6 , 9 ff. - Verhüllter Reichstag). bb) Das Mauerbild ist "durch Lichtbild" vervielfältigt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der von dem Wandbild angefertigten Fotografie um ein Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG oder um ein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, das die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt. Der Begriff "Lichtbild" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfasst sowohl das Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG als auch das Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG (Vogel in Schricker/

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G Rn. 18; Chirco aaO S. 179 f.). Die Aufnahme ist ferner von der öffentlichen Straße aus gemacht worden, an der sich das Mauerbild befindet (vgl. BGH, GRUR 2003, 1035 , 1037 - Hundertwasserhaus).

  1. c)Es war erlaubt, den Papierausdruck der Fotografie des Wandbildes zurechtzuschneiden und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell zu kleben.
  2. aa)Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zum Herstellen des Miniaturmodells unter Einbeziehung des Mauerbildfotos, zum Anfertigen einer Fotografie des Miniaturmodells und zum Einstellen des Modellfotos ins Internet keine tatbestandlichen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen im vorangegangen Verfahren der einstweiligen Verfügung verwiesen und sich diese damit für das Hauptsacheverfahren zu Eigen gemacht. Im Verfügungsverfahren hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger habe die Darstellung der einzelnen Verwertungsschritte durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der rechtlichen Beurteilung ist daher in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass - entsprechend der Darstellung der Beklagten - von dem Wandbild zunächst von der Straße aus eine Fotografie angefertigt und diese sodann maßstabsgetreu verkleinert auf Papier ausgedruckt, der Ausdruck anschließend zurechtgeschnitten und auf den entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell geklebt und von dem Architekturmodell schließlich eine Fotografie angefertigt und ins Internet eingestellt worden ist.
  3. bb)Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Anfertigung des Miniaturmodells stelle im Verhältnis zur letztlich erstrebten Veröffentlichung im Internet eine untergeordnete Vorbereitungshandlung dar, die nicht als wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart angesehen werden könne und daher auch keiner gesonderten Gestattung bedurft habe. Die Frage, ob in einer Vervielfältigung, die allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgt, eine wirtschaftlich eigenständige Nutzungsart zu sehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der Frage, ob der Urheber einem anderen nach § 31 Abs. 1 UrhG das Recht einräumen kann, das Werk auf diese Art zu nutzen. Davon ist die im Streitfall allein maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die Vervielfältigung eines Werkes zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung eine eigenständige Verwertungshandlung ist, die in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers eingreift. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 , BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I; OLG München, GRUR-RR 2011, 1 , 3 f. mwN; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rn. 1; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 12; vgl. aber auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9).
  4. cc)Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des Mauerbilds durch Lichtbild (vgl. Rn. 23 bis 25) nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes mit dem entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell in eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung umgewandelt worden ist.

(1)Der Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschränkt die Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auf Vervielfältigungen mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film. Eine Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form ist danach auch dann nicht zulässig, wenn das Werk als verkleinertes Modell oder aus anderen Materialien nachgebildet wird (vgl. Vogel in Schricker/

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G Rn. 19; Dreier in Dreier/ Schulze aaO § 59 Rn. 6; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 60 UrhG Rn. 6; Chirco aaO S. 199). Daher ist etwa der Bau und Vertrieb des Spielzeugmodells eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks oder Denkmals innerhalb der Schutzfrist (§ 64 UrhG) nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rn. 9). Eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung kommt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur bei dreidimensionalen, sondern auch bei zweidimensionalen Werken in Betracht. So wird etwa der urheberrechtlich geschützte zweidimensionale Entwurf eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) in Form eines Architektenplans durch Ausführung dieses Entwurfes und Errichtung eines dem Entwurf entsprechenden dreidimensionalen Bauwerks vervielfältigt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96 , GRUR 1999, 230 , 231 - Treppenhausgestaltung, mwN). Desgleichen kann ein - bleibend an einem öffentlichen Ort befindliches - Gemälde dadurch vervielfältigt werden, dass in dem Gemälde dargestellte Figuren in dreidimensionaler Form nachgebildet werden. So könnten die gemalten Köpfe des hier in Rede stehenden Mauerbildes durch plastische Köpfe vervielfältigt werden. Solche dreidimensionalen Vervielfältigungen zweidimensionaler Werke sind nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gestattet.

(2)Allein durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird jedoch eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild nicht zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form. Das folgt bereits aus der Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG. Danach dürfen die Vervielfältigungen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden. Aus der Formulierung "die Vervielfältigungen" und dem Regelungszusammenhang mit § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ergibt sich, dass § 59 Abs. 2 UrhG eine Ausnahme von den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG im Grundsatz zulässigen Vervielfältigungen regelt. So darf beispielsweise die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG grundsätzlich zulässige Vervielfältigung eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Gemäldes mit Mitteln der Malerei nicht vorgenommen werden, wenn das Gemälde mit Mitteln der Malerei auf der Außenwand eines Gebäudes reproduziert wird. Der Ausnahmeregelung des § 59 Abs. 2 UrhG hätte es nicht bedurft, wenn die Vervielfältigung eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger (wie einem Bauwerk) stets als eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung anzusehen wäre. Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Wird eine zweidimensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung hergestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souvenirartikeln wie Kugelschreibern oder Tassen aufgebracht wird, wird damit lediglich eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen. In solchen Fällen wird die Fotografie lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen und verliert dadurch nicht den Charakter eines Lichtbildes. Werden dagegen beispielsweise aus verschiedenen Blickwinkeln angefertigte Fotografien eines dreidimensionalen Werkes (wie etwa die jeweils in Draufsicht angefertigten Fotografien der sechs Seiten eines kunstvoll bemalten Würfels) auf einen entsprechenden dreidimensionalen Träger (beispielsweise ein verkleinertes Modell des Würfels) aufgebracht, entsteht dadurch eine dreidimensionale Nachbildung des dreidimensionalen Werkes. In einem solchen Fall bilden die Fotografien ebenso wie die Bemalung mit dem dreidimensionalen Träger eine künstlerische Einheit.
(3)Nach diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verbot der plastischen Reproduktion sei im Streitfall nicht umgangen worden, der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Mauerbild um ein zweidimensionales Werk handelt oder ob es als dreidimensionales Werk anzusehen ist, weil der Kläger (nach seiner Darstellung) auch die gewölbte Mauerkrone und (unstreitig) den abgeschrägten Mauerabsatz durch Bemalen in sein Werk einbezogen hat und das Mauerbild damit - wie der Kläger geltend macht - die Plastizität des Trägermediums in sich aufnimmt. Durch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemäldes auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine dreidimensionale Nachbildung des Mauerbildes entstanden. Die Mauerkrone und der Mauerabsatz sind in dem verkleinerten Modell der Mauer nicht reproduziert worden. Dadurch erscheint jedenfalls das Mauermodell lediglich als dreidimensionaler Träger der zweidimensionalen Fotografie. Jedenfalls das reproduzierte Mauerbild nimmt deshalb die Plastizität seines Trägermediums nicht in sich auf und verschmilzt mit diesem nicht zu einer künstlerischen Einheit.
(4)Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der - die Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrerseits einschränkenden - Regelung des § 59 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt sind. Bei dem verkleinerten Modell der Berliner Mauer, auf das die zurechtgeschnittene Fotografie des Mauerbildes aufgeklebt worden ist, handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 59 Abs. 2 UrhG. Mit "Bauwerk" ist bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht das Modell eines Bauwerks gemeint. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Schutzzweck der Regelung nicht berührt. Diese soll verhindern, dass öffentlich sichtbare Werke an einem Bauwerk in öffentlich sichtbarer Weise nachgebildet werden, so dass die Nachbildung das Original in seiner Funktion ersetzen könnte (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 59 Rn. 9; Vogel in Schricker/

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G Rn. 24; Chirco aaO S. 202). Das Architekturmodell der Mauer dient allein der Vermarktung des zu errichtenden Gebäudes und kann das bleibend an einem öffentlichen Ort befindliche Original der bemalten Mauer nicht in seiner Funktion ersetzen.

  1. d)Mit dem Anfertigen der Fotografie des Architekturmodells, die auch das verkleinerte Modell der "East Side Gallery" mit den "Kopfbildern" zeigt, ist das Wandbild erneut vervielfältigt worden. Auch diese Vervielfältigung ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig, weil sie durch Lichtbild vorgenommen wurde und ihr unmittelbarer Gegenstand eine erlaubte Vervielfältigung des Werkes ist.
  2. e)Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen der Parteien zu keiner abweichenden Beurteilung führt.
  3. aa)Die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sind bereits das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzelfall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen. Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 , GRUR 2014, 974 Rn. 34 = WRP 2014, 974 - Portraitkunst, mwN).
  4. bb)Die Abwägung der im Streitfall betroffenen Interessen führt nicht dazu, dass das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse des Urhebers an einer nur mit seiner Einwilligung zulässigen Vervielfältigung seines Werkes das Interesse der Beklagten an einer Vervielfältigung des bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes durch Lichtbild überwiegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG berechtigt gewesen wäre, allein das Mauerbild ohne Zustimmung oder Vergütung des Urhebers durch Lichtbild zu vervielfältigen, und die hier in Rede stehende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie des Architekturmodells, bei dem das Mauerbild nur als Teil der Umgebung abgebildet ist, im Verhältnis dazu einen bedeutend geringeren Eingriff darstellte. 5. Die Nutzung des Werkes verstößt auch nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG.
  5. a)Soweit die Benutzung eines Werkes - wie im Streitfall - nach § 59 UrhG zulässig ist, dürfen an diesem nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG keine Änderungen vorgenommen werden. Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind nach § 62 Abs. 3 UrhG Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. Soweit das Mauerbild in geringerer Größe vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben worden ist, handelt es sich um eine Änderung, die als Übertragung eines Werkes der bildenden Künste in eine andere Größe nach § 62 Abs. 3 UrhG zulässig ist.
  6. b)Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt (vgl. Vogel in Schricker/

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G Rn. 19; Chirco aaO S. 195 f.). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist im Fall der Vervielfältigung eines Werkes oder des Teils eines Werkes nach § 59 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Sie setzt damit die grundsätzliche Zulässigkeit der Vervielfältigung des Teils eines Werkes nach §§ 59 , 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG voraus. Das Berufungsgericht hat danach in dem Umstand, dass die Beklagte weder die Mauerkrone noch den unteren Absatz des Mauerbildes, sondern lediglich den dazwischen liegenden Teil des Gemäldes vervielfältigt hat, mit Recht keine unzulässige Änderung des Werkes, sondern die zulässige Vervielfältigung eines Teils des Werkes gesehen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.

  1. aa)Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung entscheidungserheblichen Sachvortrag des Klägers übergangen. Dieser habe vorgetragen, dass zwischen einer Vervielfältigung von Ausschnitten des Werkes und einer Vervielfältigung des Gesamtwerks, bei der wesentliche Teile unterschlagen würden, zu unterscheiden sei. Im Streitfall sei das Mauerbild in Gestalt eines maßstabsgetreuen aber unvollständigen Modells vervielfältigt worden. Der Modellbauer habe nur den Mittelteil des Werkes vervielfältigt und mit der Mauerkrone und dem unteren Absatz des Mauerbildes den oberen und unteren Teil des Werkes einfach abgeschnitten, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen sei, auch diese Teile des Werkes wiederzugeben. Das Berufungsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass die im Original bei allen Mauerbildern vorhandene Bemalung des unteren Mauerabsatzes im Architekturmodell insgesamt fehle und nicht nur unter dem gelben Kopf auf blauem Grund, und dass der untere Absatz der Mauer nicht nur mit einer einheitlichen blauen Linie bemalt sei, sondern teilweise farblich mit dem Hintergrund des jeweiligen Kopfbildes übereinstimme und teilweise farblich abweichend gehalten sei. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte die Mauerkrone und den unteren Absatz des Mauerbildes nicht reproduziert hat. Es kann auch nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe übersehen, dass der im Modell nicht reproduzierte Mauerabsatz im Original nicht nur unter dem gelben Kopf mit einer blauen Linie, sondern unter allen Köpfen und auch in anderen Farben bemalt ist. Es hat ausgeführt, es sei gekünstelt und mit dem Zweck der Panoramafreiheit unvereinbar, etwa darin, dass im Original des Mauerbildes unter dem gelben Kopf auf blauem Grund noch eine blaue Linie verlaufe, die in der Reproduktion des Mauerbildes fehle, eine wesentliche Änderung zu sehen, die Teile des Originals unterschlage und damit aus der Erlaubnisfreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG hinausführe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt auch dann nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wenn dabei wesentliche Teile des Werkes nicht vervielfältigt werden oder das gesamte Werk hätte vervielfältigt werden können.
  2. bb)Die Revision macht weiter vergeblich geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich um die Wiedergabe eines Werkausschnitts, die den Gesamteindruck nicht verfälsche und deshalb ohne weiteres zulässig sei, sei unzureichend. Da hier nicht nur eine Vervielfältigung in Gestalt des Modells vorliege, sondern auch eine Veränderung durch Weglassen der Mauerkrone und des bemalten Mauerabsatzes, hätte das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei dieser Vervielfältigung um eine unzulässige Bearbeitung handele, feststellen müssen, ob diese Veränderung wesentlich ist. Diese Frage sei zu bejahen. Es fehlten der obere und untere Abschluss nicht nur der einzelnen Kopfbilder, sondern des gesamten Ensembles. Da jedenfalls der untere Bildrand in unterschiedlichen Farben gehalten sei, die jeweils dem einzelnen Kopfbild zugeordnet seien und mit dessen Bildhintergrund farblich teilweise harmonierten, teilweise kontrastierten, sei die Bemalung des Absatzes ein wesentliches Gestaltungselement mit erkennbar schöpferischer Aussage. Diese Bemalung insgesamt wegfallen zu lassen, sei eine unzulässige Bearbeitung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung (§ 23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren Werkes (§ 24 UrhG) anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 , GRUR 2014, 65 Rn. 38 = WRP 2014, 68 - Beuys-Aktion; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 , GRUR 2015, 1189 Rn. 41 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, herangezogen werden können. Beschränkt sich die Vervielfältigung auf einen Teil des Werkes, ist zur Prüfung der Frage, ob eine reine Vervielfältigung oder eine Vervielfältigung in Form der Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG vorliegt, nicht das gesamte Werk, sondern allein der vervielfältigte Teil des Werkes der neuen Gestaltung gegenüberzustellen. Dementsprechend wäre im Streitfall zur Beurteilung der Frage, ob allein eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung oder auch eine nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige Änderung eines Werkes vorliegt, ausschließlich der zwischen der Mauerkrone und dem bemalten Mauerabsatz befindliche Teil des Werkes mit der hier in Rede stehenden Vervielfältigung zu vergleichen. Es kommt insoweit daher nicht darauf an, dass die Mauerkrone und der bemalte Mauerabsatz nicht reproduziert worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verfälscht die Wiedergabe des Werkausschnitts dessen Gesamteindruck nicht. Es ist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vervielfältigung des Werkausschnitts gegenüber dem Original des Werkausschnitts wesentliche Veränderungen aufweist. C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2014 - 16 O 643/13 - Kammergericht, Entscheidung vom 09.11.2015 - 24 U 38/15 - Permalink: https://openjur.de/u/2116560.html ( https://oj.is/2116560 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 23 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.

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