Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gegenstandswert: 4.513,31 €. Gründe I. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Rückzahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 4.513,31 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten verurteilt. Die gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung hat der Beklagte nicht innerhalb der bis zum 10. September 2015 verlängerten Frist begründet, die Berufungsbegründungschrift ist erst am Folgetag bei Gericht eingegangen. Auf den ihm am 17. September 2015 zugestellten gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2015, der beim Berufungsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung seines Antrages hat er ausgeführt, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten angewiesene Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax am 10. September 2015 aufgrund eines Kanzleiversehens unterblieben sei. Gemäß einer allgemeinen Anweisung würden dem zuständigen Rechtsanwalt die ausgearbeiteten Schriftsätze spätestens am Tag des Fristablaufs persönlich zur Unterschrift vorgelegt. Nach deren Unterzeichnung erteile dieser einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten jeweils die mündliche Weisung, den Schriftsatz fristwahrend vorab per Telefax zu übermitteln und dabei auch zu überprüfen und zu kontrollieren, dass die Übermittlung ordnungsgemäß und vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Dieser Auftrag sei unverzüglich und persönlich auszuführen. Nach ordnungsgemäßer Erledigung habe die Mitarbeiterin dem anweisenden Rechtsanwalt eine mündliche Rückmeldung zu erteilen. Erst danach werde von dem verantwortlichen Rechtsanwalt die Weisung erteilt, dass die Ablauffrist im Fristenkalender gestrichen werde. Die Angestellten würden sorgfältig überwacht und regelmäßig kontrolliert. Hierbei seien bislang keinerlei Unregelmäßigkeiten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax festgestellt worden. Im konkreten Fall habe sein Prozessbevollmächtigter die Rechtsanwaltsfachangestellte W. , eine in der Kanzlei seit mehreren Jahren beschäftigte, zuverlässige Mitarbeiterin, am Nachmittag des 10. September 2015 unter Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf mündlich angewiesen, den Schriftsatz vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Die Mitarbeiterin habe den Auftrag angenommen und dem Anwalt auf dessen Nachfrage eine Stunde später dessen Ausführung mitgeteilt. Daraufhin habe er die Weisung zur Löschung der Frist im Fristkalender erteilt. Die Rechtsanwaltsfachangestellte W. hat in der vom Beklagten in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung erklärt, sie sei allgemein angewiesen, die ordnungsgemäße Übermittlung von Telefax-Schreiben anhand des jeweiligen Sendeberichts auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Vorliegend habe sie das Datum und das Ende des Übertragungsvorgangs sowie die vollständige Anzahl der Seiten und die richtige Telefaxnummer des Oberlandesgerichts überprüft und dies durch Abhaken auf dem Sendebericht vermerkt. Aufgrund einer aktuellen Stresssituation habe sie dabei übersehen, dass der Sendebericht an Stelle eines "ok-Vermerks" den Text "BES" enthalten habe. Der vom Beklagten in Kopie vorgelegte Sendebericht enthielt neben dem Vermerk "KOMM. BES" die weiteren Angaben "START=10-SEP 15:25"; "ENDE=10-SEP 15:36", "SEITEN 000/008", "DAUER 00:00:00". Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat es für nicht ausgeschlossen erachtet, dass die Fristversäumung auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel in der Ausgangskontrolle der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Es sei nicht vorgetragen, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine Ausgangskontrolle eingerichtet gewesen sei, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bei der Versendung von Schreiben per Telefax biete. Die vom Beklagten geschilderte Handhabung, die eine Löschung einer Frist nach Vorgabe des verantwortlichen Rechtsanwalts allein auf der Grundlage einer Versicherung der die fristwahrenden Handlung ausführenden Bürokraft vorsehe, stelle keinen ausreichenden Ersatz für eine nochmalige, selbständige, der Ausführung der fristwahrenden Handlung nachgelagerte und abschließende allabendliche Kontrolle der Erledigung fristgebundener Sachen durch eine hierzu beauftragte Bürokraft dar. Bei der gebotenen Durchsicht des Sendeprotokolls am Ende des Arbeitstages wäre aufgefallen, dass eine Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht tatsächlich nicht erfolgt war. 2. Diese Begründung überspannt die Anforderungen an die allabendliche Ausgangskontrolle, allerdings ohne dass sich der Fehler auf das Ergebnis der Entscheidung auswirkt.
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