Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger ist seit dem 6. Juli 2011 Verwalter in dem bereits am 1. Januar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten, seinen Vorgänger im Amt des Insolvenzverwalters, auf Schadensersatz in Anspruch. Zunächst hat er Zahlung von etwa 2.500.000 € verlangt und dazu behauptet, der Beklagte habe bei der Verwaltung der Wohnungen der Schuldnerin zu hohe Kosten verursacht, masseschädigende Vereinbarungen mit Grundpfandgläubigern getroffen und ungerechtfertigte Zahlungen an Insolvenzgläubiger geleistet. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 5.919,45 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist zunächst erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 26. März 2015 ( IX ZR 297/13 ) hat der Senat die Revision des Klägers hinsichtlich dreier Einzelforderungen von 18.703,38 €, von 66.297,46 € und von 2.556,46 € zugelassen, das (erste) Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage nach der Zurückverweisung wegen der Teilforderungen von 66.297,46 € und von 2.556,46 € für begründet erachtet. Es hat den Beklagten unter Einbeziehung der rechtskräftig ausgeurteilten 5.919,45 € und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 74.773,37 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers erreichen. Gründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe seine Pflichten als Insolvenzverwalter verletzt, indem er am 24. Februar 2000 an die D. einen Betrag von 66.297,46 € gezahlt habe. Die Zahlung habe sich auf Annuitäten bezogen, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien, also nur Insolvenzforderungen dargestellt hätten. Der Beklagte habe nicht, wie er nach der Zurückverweisung vorgetragen habe, die der Bank zustehenden Mietzinsen ausgekehrt. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, dass der Beklagte am 16. März 2000 eine Zahlung an die R. von 2.556,46 € geleistet habe. Einen Rechtsgrund für diese Zahlung habe der Beklagte auch nach der Zurückverweisung nicht dargelegt. Der zu ersetzende Schaden bestehe in dem gezahlten Betrag. Einer näheren Prüfung bedürfe es wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2015 nicht. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senatsbeschluss vom 26. März 2015 enthielt keine Ausführungen zum Schaden, an welche das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO gebunden gewesen wäre. 1. Im Falle der Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 563 Abs. 2 ZPO). Die endgültige Entscheidung soll nicht dadurch verzögert werden können, dass die Sache zwischen Berufungs- und Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert. Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete und daher zulässige Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Richter bei der Gesetzesanwendung nur an das Gesetz und an sein Gewissen gebunden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 , BGHZ 60, 392 , 396 f; BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05 , WM 2007, 200 Rn. 20; BAG NZA 2016, 642 Rn. 19; BAG NZA-RR 2017, 94 Rn. 15). Damit bei einer der Aufhebung zugrunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsfortbildung für das Berufungsgericht jeder Anreiz entfällt, seine gegenteiligen Erwägungen in demselben Verfahren unter Verstoß gegen § 563 Abs. 2 ZPO gleichwohl zur höchstrichterlichen Nachprüfung zu stellen, korrespondiert mit der Bindungswirkung für die Berufungsgerichte eine Selbstbindung des Revisionsgerichts (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Februar 1973, aaO S. 397; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 , BGHZ 132, 6 , 10; vom 21. November 2006, aaO ). 2. Gebunden ist das Berufungsgericht aber nur an diejenige rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 , BGHZ 3, 321 , 325 f; vom 18. Januar 1996, aaO ; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 242/98 , BGHZ 145, 316 , 319; vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04 , BGHZ 163, 223 , 233; Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 97/14 , BeckRS 2015, 05008 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 563 Rn. 8; Hk-ZPO/Koch, 7. Aufl., § 563 Rn. 9; Musielak/Voit/ Ball, ZPO, 14. Aufl., § 563 Rn. 11) und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt (MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 563 Rn. 9). Eine Beschränkung der Bindungswirkung auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe ist notwendig, um eine klare Grenzziehung zu gewinnen und Unsicherheit darüber zu vermeiden, ob ein vom Revisionsgericht mit beurteilter, für die Endentscheidung wesentlicher, aber für die Aufhebung unmaßgeblicher Gesichtspunkt oder eine logisch vorausgehende und billigend entschiedene oder unerwähnt gelassene Frage bindend entschieden ist oder nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - II ZR 274/55 , BGHZ 22, 370 , 374). Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen; es soll im Übrigen aber in seiner Entscheidung frei bleiben und bei der Findung eines gerechten Urteils nicht eingeengt sein (BGH, Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 , BGHZ 3, 321 , 326).
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