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BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17

Tenor Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Gründe Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 19.000 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum

  1. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom
  2. Januar 2016 - XI ZR 366/15 , WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom
  3. Januar 2017 - XI ZB 17/16 , juris). Das sind hier gemäß den Angaben der Klägerin auf der Grundlage von 63 Raten zu 283,33 € und einer Rate zu 245,56 € insgesamt 18.095,35 €. Daneben hat die negative Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr als den von ihr aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom
  4. März 2016 - XI ZR 39/15 , BKR 2016, 204 Rn. 3 und vom
  5. Oktober 2016 - XI ZR 6/16 , WM 2016, 2299 Rn. 5). Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschlüsse vom
  6. Juli 2010 - XI ZB 40/09 , WM 2010, 1673 Rn. 16, vom
  7. Oktober 2016 - XI ZR 33/15 , juris Rn. 3 und vom
  8. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 , juris Rn. 4). Dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihr nach dem
  9. April 2015 "aus der zeitlich verzögerten Umfinanzierung der Restschuld aus dem Verbraucherdarlehensvertrag [...] bei einem anderen Kreditinstitut entstehen" werde, hat die Klägerin in der Klageschrift selbst keinen besonderen Wert beigemessen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für diesen Antrag keinen gesonderten Wert an. Der Antrag führt nicht zur Erhöhung der Beschwer über die Wertgrenze bis zu 19.000 € hinaus. Die von der Klägerin beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht (Senatsbeschluss vom
  10. Dezember 2016 - XI ZR 539/15 , juris Rn. 4). In der Sache verweist der Senat auf seinen Beschluss vom
  11. September 2016 ( XI ZR 309/15 , WM 2016, 2215 f.), auf den sich richtigerweise auch das Berufungsgericht bezogen hat und der die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Schädlichkeit einer Leerstelle hinter der Angabe "zwei Wochen" im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet. Ellenberger Joeres Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 24.06.2016 - 4 O 372/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2017 - 3 U 226/16 - Permalink: https://openjur.de/u/2117849.html ( https://oj.is/2117849 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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