einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen? Macht es dabei einen Unterschied, dass mit dem Stipendienprogramm, ohne an diskriminierende Merkmale anzuknüpfen, das Ziel verfolgt wird, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln? Gründe A. Der Kläger ist italienischer Staatsbürger, der in Deutschland geboren und wohnhaft ist. Im Jahr 2013 erwarb er an einer Universität in Armenien den akademischen Grad "Bachelor of Laws". Die Beklagte ist ein eingetragener Verein. Sie vergibt im Rahmen ihres Satzungszwecks Stipendien. Der Kläger wandte sich mit einer E-Mail vom
folgend II 1). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr davon ab, ob die Vergabe von Stipendien, durch die Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland gefördert werden sollen, durch einen eingetragenen Verein unter den Begriff der Bildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG fällt (dazu
folgend II 2). Eine unmittelbare Diskriminierung ist nicht gegeben (dazu
folgend II 3 b). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt - sofern der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG
ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. g eröffnet ist - weiter davon ab, ob die Teilnahmevoraussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens bei der Vergabe dieser Stipendien einen Bewerber entgegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG mittelbar diskriminiert, wenn der Bewerber, der Unionsbürger ist, zwar einen vergleichbaren Abschluss außerhalb der Europäischen Union erworben hat, ohne dass die Wahl dieses Abschlussorts mit der ethnischen Herkunft des Bewerbers in Zusammenhang steht, er jedoch aufgrund seines inländischen Wohnsitzes und fließender Beherrschung der deutschen Sprache wie ein Inländer die Möglichkeit hatte,
einem Jurastudium im Inland das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen (dazu
folgend II 3 c aa und bb). Weiter steht in Frage, ob das bildungspolitische Ziel des nicht an diskriminierende Merkmale anknüpfenden Stipendienprogramms eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG darstellt (dazu
folgend II 3 c cc). 1. An einer fehlenden Bewerbung oder an der Versäumung der in § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG vorgesehenen Frist zur Geltendmachung des Anspruchs scheitert die Klage nicht. Der Kläger ist im Zuge der Korrespondenz mit der Beklagten von einer Bewerbung innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist abgehalten worden.
dem die Beklagte mit E-Mail vom 28. März 2014 mitgeteilt hatte, an einer Altersbeschränkung werde nicht festgehalten, jedoch sei der vom Kläger erworbene Abschluss nicht mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar, hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 26. Mai 2014 und somit innerhalb der Frist des § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG seine Ansprüche geltend gemacht. 2. Die Revision hat nur Erfolg, wenn die Vergabe von Stipendien durch die Beklagte unter den Begriff der Bildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG fällt, durch den Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden ist (vgl. Bauer/Krieger, AGG, 4. Aufl., § 2 Rn. 4). Der Klärung dieser Frage dient die Vorlagefrage 1.
einem inländischen Jurastudium das Erste Juristische Staatsexamen abzulegen. Weiter ist fraglich, ob das Ziel des nicht an diskriminierende Merkmale anknüpfenden Stipendienprogramms, Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln, eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG darstellt. Auf die Klärung dieser Fragen zielt die Vorlagefrage 2. a)
2 AGG, der der Umsetzung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2000/43/EG dient (vgl. Bittner/Oppermann in Rust/Falke, AGG, § 19 Rn. 61), ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft bei der Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig. Durch die Nennung "sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse" erstreckt die Vorschrift den Diskriminierungsschutz über die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGG genannten Massen- und Versicherungsgeschäfte hinaus auf sämtliche Schuldverhältnisse, sofern sie die in § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG geregelten Bereiche - darunter die Bildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG) betreffen (vgl. Bittner/Oppermann in Rust/Falke aaO § 19 Rn. 60). Da die Vorlagefrage 2 nur für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage 1 gestellt wird, ist von der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2000/43/EG und des diese Richtlinie in deutsches Recht umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auszugehen. b) Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG und des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG kommt im Streitfall nicht in Betracht. aa)
1 AGG, durch den mit Blick auf die Benachteiligung wegen Rasse und ethnischer Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden ist (vgl. Meinel/Heym/Herms, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 1), ist eine unmittelbare Benachteiligung gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die sich
teilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das
AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (vgl. BAGE 138, 166 Rn. 33; BAGE 142, 158 Rn. 25). Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom
Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG nicht die Akzeptanz von Theorien impliziert, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können unter einer ethnischen Gruppierung Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch die gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind (vgl. BAGE 142, 158 Rn. 31; Däubler in ders./Bertzbach, AGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 27 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 1 AGG Rn. 2; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 1 AGG Rn. 55). Die Staatsangehörigkeit als solche zählt nicht zur ethnischen Herkunft.
2 der Richtlinie 2000/43/EG wird eine unterschiedliche Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit von der Richtlinie nicht erfasst. Eine scheinbar allein auf die Staatsangehörigkeit abstellende Differenzierung kann allerdings eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft beinhalten, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks- und Kulturgemeinschaft für die Zurückstellung tragend ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780, S. 31 ; BAGE 142, 158 Rn. 31; Schleusener in ders./Suckow/Voigt, AGG,
Auffassung des Senats liegt auch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG nicht vor, weil der Kläger nicht zur benachteiligten Vergleichsgruppe zählt und zudem die beanstandete Zugangsvoraussetzung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist allerdings unionsrechtlich nicht zweifelsfrei. aa)
2 AGG, der mit Blick auf die Diskriminierung wegen Rasse und ethnischer Herkunft der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG dient (vgl. Meinel/Heym/Herms aaO § 3 Rn. 1), liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt etwa eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. EuGH, Urteil vom
der zu § 3 AGG ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine mittelbare Benachteiligung daraus folgen, dass Vorschriften im Wesentlichen oder ganz überwiegend Personen betreffen, die eines der in § 1 AGG angeführten Merkmale erfüllen. Eine mittelbare Benachteiligung kann ferner darin liegen, dass die Vorschriften an Voraussetzungen knüpfen, die von Personen, die von § 1 AGG nicht erfasst sind, leichter erfüllt werden. Dasselbe gilt, wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum
teil von Personen auswirken, bei denen ein Merkmal des § 1 AGG besteht (vgl. BAGE 134, 160 Rn. 21; 137, 80 Rn. 27; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 21). Die Prüfung einer mittelbaren Benachteiligung erfordert die Bildung von Vergleichsgruppen, die dem persönlichen Geltungsbereich der Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG und des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (vgl. BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22). bb)
Auffassung des Senats liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG nicht vor, weil der Kläger nicht zur benachteiligten Vergleichsgruppe zählt.
Durchlaufen eines inländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums abgelegt werden kann, Interessenten von der Auswahl ausschließt, denen aufgrund ihrer ausländischen Herkunft ein solches Studium in Deutschland nicht in gleicher Weise und entsprechend leicht möglich war, die aber im Ausland
einem Universitätsstudium einen gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Abschluss erlangt haben. Der Kläger wird im Streitfall allerdings nicht aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wohnt der Kläger in Deutschland und beherrscht die deutsche Sprache fließend, so dass es ihm unabhängig von seiner ethnischen Herkunft möglich war, in Deutschland das Erste Juristische Staatsexamen zu absolvieren. Das Berufungsgericht hat weiter von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass die Wahl des Abschlussortes in Armenien in keinem Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft des Klägers stand. Unter diesen Umständen ist
Auffassung des Senats auch keine mittelbare Benachteiligung des Klägers durch die Zugangsvoraussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens festzustellen. Der Kläger zählt nicht zu einer aufgrund ihrer ausländischen Herkunft benachteiligten Vergleichsgruppe, weil er die Zugangsvoraussetzung des Ersten Juristischen Staatsexamens in gleicher Weise wie Inländer hätte erreichen können.
Erwägungsgrund 16 für alle Personen gilt und nicht auf die Angehörigen einer bestimmten Ethnie beschränkt ist (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 56 ff. - CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia).
Auffassung des Senats lässt sich aus dieser Entscheidung nichts für den Kläger Günstiges ableiten. Sie entbindet insbesondere nicht von dem Erfordernis, dass eine Person, die eine mittelbare Benachteiligung geltend macht, der benachteiligten Vergleichsgruppe - in jenem Fall: sämtliche Bewohner des von der diskriminierenden Maßnahme betroffenen Stadtteils unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft; im Streitfall: Absolventen, denen aufgrund ihrer ausländischen Herkunft ein inländischer Abschluss nicht in gleicher Weise und entsprechend leicht möglich war - angehören muss. Der Kläger zählt
den getroffenen Feststellungen nicht zur im Streitfall benachteiligten Vergleichsgruppe, weil ihm die Erste Juristische Staatsprüfung
den Umständen des Streitfalls in gleicher Weise wie Inländern offenstand. cc)
Auffassung des Senats liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG auch deshalb nicht vor, weil die beanstandete Zugangsvoraussetzung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist.
2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung nicht gegeben, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Blick auf den in Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom
ihrer Satzung fördert die Beklagte die Hochschulbildung junger Menschen, deren hohe wissenschaftliche oder künstlerische Begabung und deren Persönlichkeit besondere Leistungen im Dienste der Allgemeinheit erwarten lassen.
dem Inhalt der Ausschreibung bezweckt das Bucerius-Jura-Programm, besonders qualifizierten Absolventen des Jurastudiums in Deutschland durch die Förderung eines Forschungs- oder Studienvorhabens im Ausland die Kenntnis ausländischer Rechtssysteme, Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse zu vermitteln. Diese Zielsetzung knüpft nicht an ein diskriminierendes Merkmal - insbesondere nicht eine inländische Herkunft - an, weil sich
den Ausschreibungsbedingungen auch Kandidaten ohne deutsche Staatsangehörigkeit bewerben können, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben haben, gemäß den in § 8 BAföG genannten Voraussetzungen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Union oder der Schweiz besitzen und ihren letzten Hochschulabschluss (Bachelor, Master, Diplom, Staatsexamen) in Deutschland erworben haben (siehe Rn. 24 f.). Hierbei handelt es sich
Auffassung des Senats um eine im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG und des § 3 Abs. 2 AGG beachtliche, eine mittelbare Diskriminierung ausschließende Motivation. Besonders qualifizierten Absolventen eines Studiums in Deutschland soll ohne Rücksicht auf ihre Herkunft durch das Stipendium ein Anreiz gegeben werden, ihre auf das deutsche Recht bezogene Ausbildung durch ein im Ausland durchgeführtes Forschungs- oder Studienvorhaben zu ergänzen. Die Förderung der internationalen Ausrichtung von Absolventen, die einen auf das deutsche Rechtssystem bezogenen Studiengang durchlaufen haben, ist gesellschaftlich erwünscht und kommt der internationalen Verständigung zugute. Dass sich ein in Deutschland ansässiger eingetragener Verein darauf beschränkt, Absolventen eines Studiums in Deutschland zu fördern, ist angesichts nur begrenzt vorhandener finanzieller Mittel und der daraus folgenden Notwendigkeit, Fördermaßnahmen unter sachlichen Gesichtspunkten zu fokussieren, unter Beachtung der Ziele der Richtlinie 2000/43/EG nicht zu beanstanden, sofern hierbei - wie im Streitfall - nicht auf diskriminierende Merkmale abgestellt wird. Im Rahmen der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG sollte berücksichtigt werden, dass die gesellschaftlich erwünschte Bereitschaft privater Spender zur Vergabe von Stipendien oder anderen wohltätigen Unterstützungsmaßnahmen im Bildungsbereich leiden könnte, wenn eine nicht an diskriminierende Merkmale anknüpfende, aber anderweitig in sachlicher Weise an einer Zielgruppe orientierte Bewerberauswahl als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen würde. Das von der Beklagten verlangte Zugangskriterium des in Deutschland absolvierten Ersten Juristischen Staatsexamens erweist sich damit aus Sicht des Senats als zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2015 - 9 O 300/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2015 - I-4 U 15/15 - Permalink: https://openjur.de/u/2117957.html ( https://oj.is/2117957 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.