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BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VIII ZR 281/16

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Die Beklagte bet

§ 57Abs.

5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom

  1. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 , juris Rn. 19 ff.). Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom
  2. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 , aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers für den im Zeitraum ab dem
  3. August 2014 - hier bis zum
  4. Dezember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom
  5. Juli 2017 ( VIII ZR 147/16 , aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage der Beklagten - im Zeitraum nach dem
  6. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am
  7. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1,

§ 57Abs.

5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom

  1. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 , aaO Rn. 55 ff.). Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom
  2. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 , aaO Rn. 65 ff.).
  3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage der Beklagten bei der Bundesnetzagentur deren Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
  4. Januar 2013 bis zum
  5. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 592,04 € - und für den Zeitraum ab dem
  6. August 2014 bis zum
  7. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1,

§ 57Abs.

5 Satz 1, 3 EEG 2014 gegenüber der Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 3.367,85 € nebst Zinsen bejaht. Vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Denn wie oben (unter II 1 b) bereits erwähnt, ist der Netzbetreiber weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, § 35 Abs. 4 Satz 1,

§ 57Abs.

5 Satz 1, 3 EEG 2014 seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Wie im Senatsurteil vom

  1. Juli 2017 ( VIII ZR 147/16 , aaO Rn. 77 ff.) im Einzelnen ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten und sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu beanstanden.
  2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 63 C 117/15 - LG Flensburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 7 S 28/16 - Permalink: https://openjur.de/u/2118702.html ( https://oj.is/2118702 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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