Tenor Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2002 - 21 AR 1/02 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sa
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G als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist vornehmlich Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit hat das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbare Willkürverbot die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt (vgl. BerfGE 13, 290 <296>; 64, 229 <238 f.>; 65, 104 <112 f.>; 75, 348 <357>). Im Rahmen dieses Grundrechts werden dann die spezifischen Gehalte des verdrängten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) mitberücksichtigt. Denn die Gewährung von Akteneinsicht für mutmaßlich Verletzte in strafrechtliche Ermittlungsakten greift in dieses Recht ein. Die Auslegung und Anwendung des § 406 e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob es unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann, erstinstanzliche Entscheidungen der Strafgerichte, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, ohne Begründung zu erlassen. § 34 StPO stellt die Gerichte dann nicht von einer Begründung frei, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch welche ein Antrag abgelehnt wird. Nach einfachem Recht bedarf der nach § 406 e Abs. 4 StPO ergehende Beschluss also einer nachvollziehbaren Begründung. Verfassungsrechtlich ist eine Begründung jedenfalls dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>). Diese Verpflichtung ist erforderlich, weil die Gerichte nur dem Gesetz unterworfen sind und bei der Auslegung und Anwendung von Normen weder einer vorherrschenden Meinung folgen noch den von einem übergeordneten Gericht vertretenen Standpunkt zu Grunde legen müssen, sondern ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können (vgl. BVerfGE 87, 273 <278>). Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot, dass die eigene Auffassung begründet wird (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>). Welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Begründung im Einzelnen zu stellen sind, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, welche weiter gehenden Anforderungen sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergeben (vgl. dazu BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Jedenfalls muss die Begründung erkennen lassen, dass das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat; außerdem darf seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehren (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). 2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. a) Das Landgericht hat die für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406 e StPO notwendige Verletzteneigenschaft der Antragsteller nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet. Es hat, ohne die hier gebotene Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Argumenten, lediglich behauptet, §
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G komme eine drittschützende Wirkung zu, und hierauf seine für die Antragsteller positive Entscheidung gegründet.
- aa)Dies genügte für die Norm des § 15 WpHG schon deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil bereits der Gesetzestext die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer bestätigt: § 15 Abs. 6 WpHG schließt zivilrechtliche Haftungsansprüche ausdrücklich aus. In den Gesetzesmaterialien wird zudem klargestellt, die Vorschrift sei "kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB" ( BTDrucks 12/7918, S. 96 , 102). Sie diene nicht dem Schutz der Individualinteressen der Anleger, sondern "ausschließlich dem öffentlichen Inter- esse" an der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und damit nur dem Anlegerpublikum als Gesamtheit der potentiellen Anleger (Anlegerschaft; Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 12/7918, S. 102 ). Der Schutz von Individualinteressen der einzelnen Anleger wird demnach nur als eine mittelbare Folge dieses Schutzguts, gewissermaßen als ein Rechtsreflex, angesehen, und die die Ad-hoc-Meldepflicht normierende Vorschrift des § 15 WpHG gilt nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (obergerichtliche Rechtsprechung liegt hierzu nicht vor) und Literatur nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Kümpel, in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 2. Auflage, § 15 Rn. 188 f., der dies angesichts der Entstehungsgeschichte als nicht diskussionswürdig darstellt; ders., Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, Rn. 16.223 ff.; ebenso LG München, WM 2001, S. 1948 <1951>; AG München, WM 2002, S. 594 <595>; Schäfer, WuB I G 7. Börsen- und Kapitalmarktrecht 8.01; ders., EWiR 2002, S. 43 f.; Schwark, EWiR 2001, S. 1049 f.; Reichert/Weller, ZRP 2002, S. 49 <52 f.>; Groß, WM 2002, S. 477 <482>). Das in der angegriffenen Entscheidung zitierte Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 24. September 2001 - 3 O 4995/00 -, WM 2001, S. 1944 <1945>) enthält ebenso wie Möllers/Leisch (BKR 2001, S. 78 <82>) keine Ausführungen zum Schutzzweck des § 15 WpHG; die Bezugnahme kann daher eine eigenständige Begründung nicht ersetzen. In der zitierten Literaturstelle von Rodewald/Siems (BB 2001, S. 2437 <2439>) wird, anders als von der angegriffenen Entscheidung nahe gelegt, die Schutzgesetzeigenschaft von § 15 WpHG unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Vorschrift (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG) verneint.
- bb)Die in der angegriffenen Entscheidung genannten Gründe für eine Schutzgesetzeigenschaft von § 88 BörsG sind verfassungsrechtlich nicht tragfähig.
(1)Schon der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers ( BTDrucks 10/318, S. 45 ) spricht gegen eine drittschützende Wirkung der Norm (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht,
- Auflage, § 88 BörsG Rn. 1; LG Augsburg,
- Zivilkammer, WM 2002, S. 592 <593 f.>). Die Vorschrift des § 264 a StGB wurde durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ( BGBl I 1986 S. 721 ) eingeführt, um den Schutz des individuellen Vermögens der Kapitalanleger zu verbessern (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 10/318, S. 45 ). Hierdurch wurden Folgeänderungen für den Tatbestand des § 88 BörsG ausgelöst, die ihm seine aktuelle Gestalt gegeben haben. Für das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander bestimmte der Gesetzgeber ausdrücklich, die Funktion, den Anleger vor Täuschungen und Vermögensverlusten zu schützen, solle künftig von § 264 a StGB übernommen werden; § 88 BörsG solle hingegen nur mittelbar die Anleger insoweit schützen, als es um ihr Vertrauen in einen mit redlichen Mitteln in geordneter Weise zu Stande gekommenen Börsen- oder Marktpreis gehe ( BTDrucks 10/318, S. 45 ). Die angefochtene Entscheidung beachtet diese Intention nicht und erschöpft sich in der Bezugnahme auf das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Augsburg ( WM 2001, S. 1944 <1945>) und auf zwei Stimmen in der Literatur (Rodewald/Siems, BB 2001, S. 2437 <2439>; Möllers/Leisch, BKR 2001, S. 78 <82>); eine Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Argumenten der herrschenden Lehre (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht,
- Auflage, § 88 BörsG Rn. 1; ders., WM 2002, S. 477 <484>; ders. in: Ebenroth/ Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, Band 2, BankR IX 324; Kümpel, in: Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz,
- Auflage, § 15 Rn. 186; Ledermann, in: Schäfer, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz und Verkaufsprospektgesetz, § 88 BörsG Rn. 1; Schäfer, WuB I G
- - 8.01, S. 1272; Schwark, Börsengesetz,
- Auflage, § 88 Rn. 1; Schmitz, wistra 2002, S. 208 <211>) unterbleibt. Die Bezugnahme genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die zitierten Stellungnahmen selbst keine zureichenden Gründe für die zugrundegelegte Rechtsauffassung enthalten. Die
- Zivilkammer des Landgerichts Augsburg beruft sich für ihre Auffassung, § 88 Nr. 1 BörsG sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, auf dieselben Aspekte, die die Gegenmeinung gerade dazu veranlasst, § 88 BörsG nicht als Schutzgesetz zu Gunsten des einzelnen Anlegers einzuordnen (vgl. Kümpel, a.a.O., Rn. 186), ohne diesen Widerspruch jedoch zu klären. Als Normzweck des § 88 BörsG wird die im öffentlichen Interesse liegende Wahrung der Zuverlässigkeit und Wahrheit bei der Preisbildung an Börsen und Märkten angesehen, deren unredlicher Beeinflussung durch die Strafandrohung in § 88 BörsG entgegengewirkt werden soll. Nur mittelbar soll sich der Schutz der Allgemeinheit auch zu Gunsten des einzelnen Anlegers auswirken (vgl. Groß, a.a.O.; Kümpel, a.a.O.; Ledermann, a.a.O.; Schwark, a.a.O.; LG Augsburg,
- Zivilkammer, WM 2002, S. 592 <593 f.>). Allgemein anerkannt ist aber, dass ein Schutzgesetz nur dann vorliegt, wenn die Norm wenigstens auch die Interessen des Einzelnen unmittelbar, d.h. gezielt schützen soll, ein Schadensersatzanspruch vom Gesetz tatsächlich erstrebt wird (vgl. BGHZ 84, 312 <314>; 116, 7 <13 f.> m.w.N.; 125, 366 <374>; Zielinski, wistra 1993, S. 6 ff.; zur früher vertretenen Gegenmeinung vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
- Auflage, § 172 Rn. 51 Fußnote 122). Dies lässt die Entscheidung der Zivilkammer ebenso außer Acht wie die Stellungnahmen von Möllers/Leisch (a.a.O.) und Rodewald/Siems (a.a.O.).
(2)Unabhängig von diesen für § 88 BörsG insgesamt angeführten Argumenten spricht die Gesetzeslage jedenfalls gegen die in der angegriffenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zu § 88 Nr. 1 BörsG. Denn wenn § 88 Nr. 1 BörsG lediglich als strafrechtliche Bezugsnorm für einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 WpHG in Betracht kommt (vgl. Schäfer, in: Schäfer, Kommentar zum Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, § 15 WpHG Rn. 161; Ledermann, in: Schäfer, a.a.O., § 88 BörsG Rn. 8, S. 896), kann der börsenrechtlichen Vorschrift keine Schutzgesetzeigenschaft zukommen, ohne dass - worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen - der Haftungsausschluss des § 15 Abs. 6 WpHG seines Anwendungsbereichs beraubt werden und leer laufen würde.
(3)Die von der herrschenden Lehre gewählte Auslegung hätte nicht zur Konsequenz, dass die Anleger völlig schutzlos gestellt würden. Denn § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG stellt ausdrücklich klar, dass Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, unberührt bleiben. Verletzt daher ein Emittent die Pflicht zur Ad-hoc-Publizität und zugleich eine andere Rechtsvorschrift, die ein Schutzgesetz darstellt (z.B. § 263 StGB oder § 264 a StGB, zum Schutzcharakter dieser Norm vgl. BGHZ 116, 7 <13 f.>; Zielinski, wistra 1993, S. 6 ff. m.w.N.; Joecks, wistra 1986, S. 142 <143>), so sind hieraus resultierende Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn durch die unterlassene Ad-hoc-Publizität ein sonstiger zivilrechtlicher Haftungstatbestand, insbesondere der einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB), verwirklicht wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks 12/7918, S. 102 ). Der EG-Insider-Richtlinie 89/592/EWG vom 13. November 1989 (ABl Nr. L 334/30, Einleitung und Art. 13; sowie die in Art. 7 in Bezug genommene Richtlinie 79/279 EWG) oder der EG-Transparenz-Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 (ABl Nr. L 348/62) lässt sich kein Gebot entnehmen, § 15 WpHG oder § 88 Nr. 1 BörsG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB auszugestalten.
(4)Das einzige in der angegriffenen Entscheidung konkret benannte Argument, die Bundesregierung plane eine von der bisherigen Gesetzeslage abweichende Regelung in § 37 c WpHG-E ( BTDrucks 14/8017, S. 29 ; Begründung S. 93 ff.), ist nicht vertretbar. Die Beschwerdeführer weisen hierauf mit zutreffenden Gründen hin. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts schützen will. Den Gerichten ist es verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren oder aber - wie hier - noch nicht in Kraft getretenen Gesetzesentwürfen vorzugreifen (zur unzulässigen Rechtsfortbildung vgl. BVerfGE 34, 269 <287, 291>; 56, 99 <107 ff.>; 61, 68 <72 f.>; 65, 182 <190 ff.>; 69, 315 <371 f.>; 82, 6 <11 ff.>). Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsgutschutz lückenhaft erscheint. Auch die Entscheidung, ob er eine Regelungslücke bestehen lassen oder schließen will, hat der Gesetzgeber zu treffen (vgl. BVerfGE 92, 1 <13>). b) Die Entscheidung des Landgerichts ist insgesamt nicht nachvollziehbar begründet und daher objektiv willkürlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei einer den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden Begründung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. 3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss darüber hinaus einen Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) deshalb enthält, weil das Landgericht nicht auf die Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen ist, es handele sich um verschiedene Beschuldigte, gegen die unterschiedliche Tatvorwürfe erhoben würden. Sollte das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung an seiner Rechtsauffassung zur Schutzgesetzeigenschaft von §
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G festhalten oder - trotz der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum derzeitigen Ermittlungsstand im Schreiben vom
- August 2002 - zu dem von den Antragstellern vertretenen Ergebnis gelangen, dass andere, im angegriffenen Beschluss nicht erörterte, Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB oder ein zivilrechtlicher Anspruch nach § 826 BGB zu Gunsten der Antragsteller in Betracht kämen, so wird es bei der nach § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmenden Prüfung eines berechtigten Interesses der Antragsteller den genannten Vortrag zu erwägen und gegebenenfalls darzulegen haben, warum eine unterschiedliche Behandlung hier aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt. Des Weiteren wird das Gericht in die nach § 406 e Abs. 2 StPO vorzunehmende sorgfältige Abwägung aller entscheidungserheblichen Umstände nicht nur den derzeitigen Ermittlungsstand, wie er sich aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
- August 2002 ergibt, einzustellen haben (vgl. hierzu Kurth, in: Heidelberger Kommentar, StPO,
- Auflage, § 406 e Rn. 8), sondern auch die bislang im angegriffenen Beschluss unterlassene Überlegung, ob Gründe der Verhältnismäßigkeit es gebieten, als milderes Mittel zur Gewährung von Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensunterlagen nur eine auszugsweise Akteneinsicht oder die Einsicht in anonymisierte Unterlagen zu bewilligen. V. Die angegriffene Entscheidung war gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/211923.html ( https://oj.is/211923 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 20 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c