Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläge
§ 11Satz 1 Nr. 1 St
AG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (1.). Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt hat (2.).
- Tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen im vorliegenden Fall die Annahme, dass der Kläger in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/ oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt hat, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Hierin liegt ein Unterstützungsverdacht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Das Terrornetzwerk Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der
- Alternative dieser Vorschrift durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (a). Der genannte Unterstützungsverdacht ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen P., aus den Gesprächsinhalten in den TKÜ-Protokollen des LKA Rheinland-Pfalz sowie aus sonstigen aussagekräftigen Indizien (b). Der erwähnte Aufbau des konspirativen Vertrauensverhältnisses mit dem Ziel einer Rekrutierung als Kämpfer für den Jihad, dessen der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren (c). a) Das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna waren im Frühjahr 2008 Bestrebungen, welche im Sinne der 3.
§ 11Satz 1 Nr. 1 St
AG durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Diese Alternative ist § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG nachgebildet und erfasst politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Dazu gehören nicht nur gewaltanwendende oder -vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Ihr Anwendungsbereich geht insofern über die nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG untersagte politische Betätigung eines Ausländers hinaus. Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG enthaltene Beschränkung auf Bestrebungen "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" nicht übernommen. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132 , juris, Rdn. 17; VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 29; Berlit, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Aktualisierungslieferung Nr. 33, November 2015, IV-2 § 11 StAG, Rdn. 130 f. Nach diesen Maßstäben erfüllten das Terrornetzwerk Al Qaida und die Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna im Frühjahr 2008 die Voraussetzungen des Bestrebungsbegriffs im Sinne der 3.
§ 11Satz 1 Nr. 1 St
AG. Für die Erfüllung der 3.
§ 11Satz 1 Nr. 1 St
AG durch Al Qaida im Frühjahr 2008 ist maßgeblich, dass dieses Terrornetzwerk damals wie heute das Ziel verfolgt, die islamische Welt von westlichen Einflüssen zu befreien und dort Gottesstaaten auf der Grundlage der Scharia zu errichten. Hierzu führt es einen "Heiligen Krieg" (Jihad) gegen die den eigenen Glauben und die Gemeinschaft der Gläubigen bedrohenden "Feinde des Islam", zu denen sie die gesamte westliche Welt und die als "Apostaten" angesehenen prowestlichen Regime in den muslimischen Staaten zählt. Dazu gehört in aller erster Linie der Staat Israel, den Bin Laden als "Besatzungsstaat" bezeichnet hat. Den Jihad versteht Al Qaida als gewaltsamen Kampf, sich hieran zu beteiligen sieht sie als individuelle Pflicht eines jeden rechtgläubigen Muslim an. Für ein legitimes Mittel des Jihad hält sie insbesondere die Verunsicherung des "Feindes" durch terroristische Anschläge, die auf die Tötung einer möglichst großen Zahl von Menschen abzielen. Auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Alternative sind auch dadurch gefährdet, dass sich Al Qaida bei der Rekrutierung von Märtyrern für eine terroristische Ausbildung in einem Ausbildungslager auch in Deutschland lebender Muslime bedient, sei es, dass diese selbst rekrutiert werden sollen, sei es, dass sie die Rekrutierung und Schleusung islamistischer Kämpfer aus arabischen Ländern von Deutschland aus organisieren. Sind diese Muslime zugleich deutsche Staatsangehörige, macht sich Al Qaida auch die damit verbundene Reisefreiheit bewusst zunutze. Das belegen die tatsächlichen Feststellungen deutscher Strafgerichte in den vom Verfassungsschutz dokumentierten Strafverurteilungen. Bundesministerium des Innern (BMI), Verfassungsschutzbericht 2011, S. 226, Verfassungsschutzbericht 2008, S. 217 f.; vgl. auch VG Stuttgart, a. a. O., Rdn. 30. Die Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna war im Frühjahr 2008 und ist bis heute ebenfalls eine terroristische Organisation, die ihre politischen Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen und durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt. Bay. VGH, Urteil vom 2. September 2013 - 10 B 10.1713 -, juris, Rdn. 59; VG München, Urteil vom 14. Januar 2015 - M 25 K 13.3143 -, juris, Rdn. 22; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131.1.
- b)Der Verdacht gegen den Kläger, in der Zeit zwischen Dezember 2007 und April 2008 ein konspiratives Vertrauensverhältnis zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder der Terrororganisation Ansar al-Islam/Ansar al-Sunna mit dem Ziel hergestellt zu haben, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, ergibt sich aus den folgenden Indiztatsachen, die zur vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit des Senats im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO feststehen: Der Kläger hat sich zwischen dem 23. Dezember 2007 und dem 16. Februar 2008 insgesamt viermal mit T. und mindestens zweimal auch mit I. im Raum Mainz/Ludwigshafen getroffen (aa). Beide waren zum damaligen Zeitpunkt als Anwerber für zumindest eine der genannten Terrororganisationen tätig (bb). Der Kläger ist in der Absicht zu diesen Treffen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen (cc).
- aa)Die Treffen des Klägers mit den beiden genannten Personen ergeben sich aus den TKÜ-Protokollen und polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerken sowie teilweise auch aus dem Geständnis des Klägers, der eingeräumt hat, sich an den genannten Tagen insgesamt viermal mit T. und am 3. Februar 2008 auch mit I. getroffen zu haben. Zumindest ein weiteres Treffen des Klägers und K.‘s auch mit I. in Ludwigshafen ergibt sich aus dem polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk vom 17. März 2008, in dem KHK’in B. ein Telefonat I.‘s mit T.n am 14. Februar 2008 und das darauf folgende Geschehen wie folgt wiedergegeben hat: "Mitten im Gespräch wechselt I. plötzlich das Thema und erwähnt, dass T. unbedingt mit "denen" am Wochenende kommen müsse. Es sei wichtig, dass sie kommen, denn "es" könne jetzt sofort gehen. Er müsse mit ihnen reden.Tatsächlich setzte sich anschließend T. mit H. telefonisch in Verbindung und vereinbarte kurzfristig ein Treffen für den 16.02.08, zu dem H. und "Youssef" wiederum per Bahn anreisten. Das Treffen mit I. fand noch am 16.02.08 in Ludwigshafen statt." Auch im polizeilichen Bewertungs- und Observationsvermerk des KHK V. vom 13. März 2008 heißt es, T., eine weitere Person, der Kläger und "Youssef" seien am 16. Februar 2008 gemeinsam nach Ludwigshafen gefahren, wo ein Treffen mit I. habe beobachtet werden können. Vor dem Hintergrund dieser polizeilichen Feststellungen bewertet der Senat die abweichende Darstellung des Klägers lediglich als ein schlichtes und pauschales Bestreiten, I. habe T. in seiner (des Klägers) Gegenwart "nur einmal (in Wiesbaden) getroffen" und dabei "in Anwesenheit des Klägers über allgemeine und allgemeinpolitische Dinge gesprochen ..., nicht aber über den internationalen gewaltsamen ‚heiligen Krieg‘ oder über die Anwerbung des Klägers hierzu" (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Dem hierauf bezogenen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des I. ist der Senat nicht gefolgt, weil der Kläger keine konkreten positiven Beweistatsachen in das Wissen des Zeugen gestellt hat.
- bb)Dass I. und T. für die beiden genannten Terrororganisationen Kämpfer angeworben und Spenden gesammelt haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats vor allem aus den Angaben des Zeugen P. gegenüber dem Beklagten und dem LKA Nordrhein-Westfalen. Der Zeuge hat am 10. Juni 2013 I. anhand des ihm vorgelegten Lichtbildes zweifelsfrei identifiziert ("Das ist der I.") und auf die Frage des LKA, ob er Kontakt zu einer Organisation gehabt habe, geantwortet: "Er hatte Kontakt zur Ansar al-Islam." Ebenso hat der Zeuge auch T. auf dem ihm vorgelegten Lichtbild als "den Libanesen" identifiziert, der "zwei Frauen hat" und den er gemeinsam mit I. und einem "Marokkaner" namens "O." mit einem "langen Bart" "ungefähr im Jahr 2008 oder 2007" vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe, weil I. von ihm, dem Zeugen P., zwei Pässe habe kaufen wollen für "O." und "eine andere arabisch stämmige Person", die beide in den Irak "in den Jihad" gewollt hätten. Auch in dem Brief an den Beklagten schreibt der Zeuge, I. habe ihm über T. erzählt, "dass derjenige zu den Anhängern von Al Qaida gehöre und er in den Irak zum Jihad gehen wolle". Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend hat der Zeuge des Weiteren auch in seiner Vernehmung am 23. Mai 2013 auf die Frage des Beklagten geantwortet, ob er den Namen der Gruppe kenne, für die I. angeworben habe: "Das globale System nennt sich Al Qaida. Die Ansar al-Islam zum Beispiel ist ja auch eine Gruppe, welche für Al Qaida arbeitet." Bestätigung finden diese Angaben des Zeugen P. in den polizeilich überwachten Gesprächen zwischen I. und T. sowie zwischen T. und einer unbekannt gebliebenen anderen Person. So hat I. dem T. am 11. Mai 2007 während eines überwachten Kontakts in einem Fahrzeug mitgeteilt, dass sie jetzt "eine große Aufgabe, ein großes Programm" hätten, weil sie "Leute" "nach Tschetschenien schicken" sollten und "er" dafür "5.000 Euro von mir erwartet". In einem weiteren überwachten Gespräch am 25. Mai 2007 hat T. einem Gesprächspartner mitgeteilt, Personen, die "nicht von Al Qaida" gewesen seien, hätten ihn mit einer mitgebrachten Kalaschnikow "zu Hause bei mir trainiert", "habe Ausbildung gehabt". Der Kläger hat die Indizwirkung dieser Tatsachen auch nicht etwa in Abrede gestellt, insbesondere nicht den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen P. in Zweifel gezogen, soweit sich diese auf den Anwerbezweck des Verhaltens von I. und T. beziehen. Insoweit hat der Kläger vielmehr eingeräumt, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass T. "gemeinsam und gleichsam im Auftrag" des I. Dritte als potentielle Jihad-Kämpfer habe anwerben wollen, und es sei auch "nicht auszuschließen", "dass T. den zunächst persönlichen Kontakt zu dem Kläger ausnutzen wollte, um diesen für den Jihad anzuwerben."
- cc)Der Kläger ist in der Absicht zu den Treffen im Raum Mainz/Ludwigshafen gereist, sich von I. und T. für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen. Diese Überzeugung gewinnt der Senat aus einer Gesamtbewertung ebenfalls zunächst der bereits zitierten Angaben des Zeugen P. sowie aus den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T.. Der Zeuge P. hat den Kläger in seinen beiden Vernehmungen durch den Beklagten und durch das LKA Nordrhein-Westfalen jeweils nach Lichtbildvorlage als den "Marokkaner" namens "O." bezeichnet, "der aus X. kam" und den er einmal gemeinsam mit I. und T. vor der kurdischen Moschee in Ludwigshafen getroffen habe und der "auch in den Jihad" gewollt habe. Zudem hat der Zeuge den Kläger in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten als "der Andere von Bild Nummer 3" bezeichnet, für den I. von ihm (dem Zeugen P.) einen irakischen Pass habe kaufen wollen, weil er "in den Irak zum Jihad" habe gehen wollen. Diese Angaben des Zeugen führen schon für sich genommen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eindeutig auf die Person des Klägers, jedenfalls steht dies aber im Zusammenhang mit den Erkenntnissen aus den TKÜ-Protokollen zur vollen Überzeugung des Senats fest. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Zeuge P. ihn auf den vorgelegten Lichtbildern jeweils nicht sofort mit Sicherheit zu identifizieren vermochte ("Ich bin mir nicht sicher. Ich habe einmal diese Person getroffen ..."; "Es kann sein, dass es diese Person war."). Denn seine anfängliche Unsicherheit zur Person des Klägers jedenfalls in seiner Vernehmung durch den Beklagten hat der Zeuge selbst beseitigt, indem er in seinem ergänzenden Brief an den Beklagten eine eindeutige Zuordnung zum Kläger als der "Person auf Bild Nummer 3" vorgenommen hat. Bestätigung findet diese tatsächliche Würdigung in der Tatsache, dass es in den protokollierten Gesprächen des Klägers mit T. unter anderem auch um eine Passbeschaffung für den Kläger ging. Er hat T. am 11. April 2008 angerufen und dabei von ihm den Rat erteilt bekommen, "sich einen deutschen Pass zu besorgen", worauf er geantwortet hat, er habe "dies schon versucht, aber es ist schwierig". Sodann hieß es, vieles sei natürlich leichter mit einem deutschen Pass, z. B. das visafreie Reisen. Wahrheitswidrig ist hiernach die spätere Zeugenaussage des Klägers in seiner Vernehmung durch den Generalbundesanwalt im Ermittlungsverfahren gegen K. am 2. September 2013 in Köln. Darin hat der Kläger nach einer Unterbrechung der Vernehmung zum Zweck der Beratung mit seinem Anwalt ausdrücklich erklärt: "Ich kann nur wiederholen, dass es niemals um Pässe ging. Ich habe bei ihm (P.) nie Pässe bestellt oder über Pässe gesprochen. Das Gleiche gilt in Bezug auf T. und I." Auch die Einlassung des Klägers, die Treffen mit T. und I. hätten ausschließlich familiären Charakter gehabt, bewertet der Senat als unglaubhaft. Sie erklärt insbesondere nicht, weshalb der Kläger mehrere Fahrten nach Mainz gemeinsam mit K. unternommen hat, der nach seinen Angaben nur ein "entfernter Bekannter" von ihm gewesen sein soll, dessen Nachname ihm unbekannt gewesen sei. Der Senat teilt in diesem Punkt die Bewertung des Generalbundesanwalts im Strafverfahren gegen K., die Darstellung des Klägers sei als Schutzbehauptung zu werten, weil keine plausiblen anderweitigen Gründe zu erkennen seien, aus denen der Kläger K. mehrfach zu zeit- und kostenaufwändigen Reisen jeweils mit Übernachtung mitgenommen haben sollte (Anklageschrift vom 19. September 2013 - 2 BJs 19/12-4, 2 StE 5/13-4 -, S. 17 f. unter "III. Der Ausreiseversuch mit H. im Jahr 2008"). Diese Bewertung hat der Generalbundesanwalt zutreffend gestützt auf die ausweichende und verharmlosende Antwort des Klägers in seiner bereits erwähnten Zeugenvernehmung auf die Frage nach dem Grund der Begleitung durch "Youssef": "Er ist einfach mitgefahren. Ich habe ihn mitgenommen. Einen besonderen Grund gab es nicht. Wir sind mit der Bahn gefahren. Die Fahrkarte hat er selbst bezahlt.". Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht gefolgt (Schriftsatz vom 18. Juni 2013). Es kommt nicht auf die damit unter Beweis gestellten Tatsachen an, wie oft sich K. mutmaßlich mit I. getroffen hat und wann es mutmaßlich zu einer Anwerbung des K. für den internationalen Jihad oder die DTM gekommen ist. Unglaubhaft ist insbesondere die Behauptung des Klägers, zentrales Motiv für die Reisen sei seine Liebe zu G. gewesen, deren Familienangehörige er habe kennen lernen wollen. Auffällig ist nämlich, dass in den auszugsweise wiedergegebenen TKÜ-Protokollen der abgehörten Telefonate zwischen dem Kläger und T. zwar die Heiratsvermittlung und die Eltern G.‘s Erwähnung finden, nicht aber deren Blutvergiftung, deren Koma und deren Tod in Saudi-Arabien im Februar 2008. Im Widerspruch zu dieser nachträglichen Darstellung hat der Kläger dem T. noch im Telefonat vom 20. April 2008 auf dessen Frage, was er, der Kläger, mit der "Verlobten" gemacht habe, geantwortet, es sei "alles in Ordnung". Gegen den Wahrheitsgehalt der genannten Behauptung des Klägers spricht weiter seine Antwort auf die Frage in der Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe. Wäre tatsächlich seine Liebe zu der angeblich im Februar 2008 verstorbenen G. zentrales Motiv für die Treffen mit T. gewesen, so hätte auf diese Frage keine Antwort näher gelegen als diejenige, der Kontakt zu T. sei wegen des Todes seiner Geliebten abgebrochen. Stattdessen hat der Kläger aber geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er "nicht so wie er" sei und weil er "mit diesen Sachen nichts zu tun haben" möchte. Die genannte Behauptung des Klägers erklärt des Weiteren nicht sein aus den TKÜ-Protokollen ablesbares Bemühen um einen Reisepass. Insbesondere bleibt unerklärlich, weshalb T. ihm noch im bereits erwähnten Telefonat vom 11. April 2008, also etwa zwei Monate nach dem angeblichen Versterben der G. im Februar 2008, den Rat gegeben haben sollte, sich einen deutschen Pass zu besorgen. Auch erklärt die Einlassung des Klägers nicht, weshalb T. und er am Telefon wiederholt konspirative Formulierungen verwendet haben ("über die Sache reden", "nicht am Telefon"). Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, nicht er, sondern nur T. habe am Telefon konspirative Formulierungen verwendet. So hat der Kläger den T. am 1. Januar 2008 angerufen und ihm mitgeteilt, er wolle über eine "Sache" reden, woraufhin T. entgegnete, er wolle darüber "nicht am Telefon" sprechen. Auch dieser Hinweis T.‘s ist nicht plausibel, wenn es von Seiten des Klägers tatsächlich nur um das Besprechen unverfänglicher Familienangelegenheiten hätte gehen sollen. Im Gegenteil hat T. selbst im Telefonat zwischen beiden am 18. März 2008 ausdrücklich die plausible Erklärung für sein konspiratives Verhalten geliefert, indem er dem Kläger den Hinweis gab: "A sagt, dass sie abgehört werden, daher will A nicht so viel über Telefon reden." Unglaubhaft und in sich widersprüchlich ist auch der Einwand des Klägers, Hintergrund der beabsichtigten Geheimhaltung am Telefon sei ausschließlich die dem T. drohende Abschiebung, aber "keine zwischen ihm und dem Kläger geplanten wie auch immer gearteten terroristischen Aktivitäten" gewesen. Denn die Abschiebung drohte dem T., wie die spätere Ausweisungsverfügung des Donnersbergkreises vom 29. April 2009 belegt, ausschließlich wegen seiner Verbindungen zu terroristischen Organisationen.
- c)Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses zu Anwerbern des Terrornetzwerks Al Qaida und/oder die Terrororganisation Ansar al-Islam/ Ansar al-Sunna mit dem Ziel, sich für die Waffenausbildung als Kämpfer für den Jihad in einem Ausbildungslager im Ausland rekrutieren zu lassen, deren der Kläger hiernach verdächtig ist, ist als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren. Der Unterstützungsbegriff in dieser Bestimmung erfasst jede Handlung eines Ausländers, die für eine der in dieser Vorschrift genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, die dieser Ausländer für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vornimmt und die nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt. BVerwG, Urteile vom 20. März 2012, a. a. O. , Rdn. 19 f., vom 2. Dezember 2009 - 5 C 24.08 -, BVerwGE 135, 302 , juris, Rdn. 16 und vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, BVerwGE 128, 140 , juris, Rdn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 1491/05 -, NWVBl. 2011, 271 , juris, Rdn. 47 m. w. N.; Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 96. Die Herstellung dieses konspirativen Vertrauensverhältnisses durch den Kläger auf seinen Reisen zu T. und I. in den Raum Mainz/Ludwigshafen im Frühjahr 2008 erfüllt diese Merkmale einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Es war für die beiden genannten Terrororganisationen objektiv vorteilhaft, in ihm einen weiteren Kämpfer für die gemeinsame Sache im Vorfeld eines bewaffneten Einsatzes im Jihad gewonnen zu haben. Demgegenüber steht einer Qualifizierung seines Verhaltens als Unterstützungshandlung nicht entgegen, dass seine Ausreise letztlich gescheitert ist. Denn für die Annahme einer Unterstützungshandlung ist nicht erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O. , Rdn. 20. Die zwischen I. und T. sowie dem Kläger geführten persönlichen Gespräche, der hierfür erforderliche Reise- und Übernachtungsaufwand, die dabei im Wege der TKÜ protokollierten Gesprächsauszüge aus Telefonaten sowie weitere Indizien lassen auch auf eine nach Art und Gewicht dauernde Identifikation des Klägers mit den politischen Zielen der beiden genannten Terrororganisationen schließen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht durch, es sei allenfalls zu einem losen Kontakt zwischen ihm auf der einen Seite sowie I. und T. auf der anderen Seite gekommen, der die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis noch nicht überschritten habe und der als einfacher Kontakt "selbst zum schwärzesten aller Ritter" nicht für die Annahme einer Unterstützungshandlung ausreiche. Dieser Einwand steht im Widerspruch zu den konspirativen Äußerungen auch des Klägers selbst gegenüber T., die sich aus den TKÜ-Protokollen ergeben. Danach war die Schwelle zu einem konspirativen Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen jedenfalls am 1. Januar 2008 überschritten, als der Kläger T. anrief und ihn bat, mit ihm über "die Sache" zu reden, und T. diese Bitte mit der Bemerkung "nicht am Telefon" ablehnte. Eine dauerhafte Identifikation des Klägers mit gewaltbereiten islamistischen Bestrebungen lässt sich zudem seit seiner Jugendzeit aus mehreren weiteren Indizien rückschließen. Dazu gehört zunächst seine Äußerung im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts, in der er "die ganze Muslimbruderschaft" als "ganz harmlos" bezeichnete, eine sunnitische islamistische Bewegung also, deren zentrale Organisation in Deutschland, die "Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V." (IGD) mit Hauptsitz in Köln, durch einen offenen Brief ihres Vorsitzenden Samir Falah vom 27. Juli 2013 mit folgenden Worten sinngemäß zum gewaltsamen Kampf im Nahen Osten aufrief: "Keiner wird junge Menschen davon abhalten können, Waffen in die Hand zu nehmen, um gegen diese Ungerechtigkeiten in den Kampf zu ziehen. Wir warnen daher vor einer weiteren Eskalation im Nahen Osten." BMI, Verfassungsschutzbericht 2013, S. 244. Weiteres Indiz hierfür ist die unbestritten gebliebene Mitteilung eines Sozialarbeiters am Berufskolleg M.-Schule in E. aus dem Jahre 2002, der Kläger sei in der Einrichtung aufgefallen, weil er an einem PC mehrere Stunden damit verbracht habe, über die Homepage "www.azzam.de" Inhalte und Seiten über den Jihad sowie Trauer- und Abschiedsgedichte herunterzuladen. Diese Mitteilung hat der Kläger lediglich dahin kommentiert, dass der genannte Vorfall zu lange her sei und er sich deshalb nicht mehr an ihn erinnern könne. Darin liegt keine inhaltliche Distanzierung von der in diesem Herunterladen zum Ausdruck kommenden radikalen islamistischen Geisteshaltung. Als weitere Indizien für seine radikalislamistische Einstellung hat der Beklagte zutreffend seine familiäre Verbindung zum "Islamische Gemeinde C. e. V.", das vorübergehende Abrasieren seines Bartes zum Zeitpunkt der Stellung seines Einbürgerungsantrags sowie seine Beteiligung als Ordner an der Solidaritätskundgebung des Islamischen Zentrums X. im Oktober 2001 angeführt. Mit der vorstehenden Würdigung stuft der Senat das aktive Herstellen eines konspirativen Vertrauensverhältnisses zum Zweck der Anwerbung für den Jihad unabhängig davon als Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ein, von welcher Seite die Initiative hierfür ausgeht und von welcher Seite es betrieben wird. Sowohl der Anwerbende oder dessen Mittelsmann als auch derjenige, der sich als islamistischer Kämpfer anwerben lässt, unterstützen die hierauf gerichtete Bestrebung, sofern ihr Handeln die oben genannten Voraussetzungen des Unterstützungsbegriffs erfüllt. Zur "Missionierung" vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 19 E 8/12 -, juris, Rdn. 3; zum Anwerben von Kämpfern Berlit, a. a. O., § 11 StAG, Rdn. 131. 2. Der Kläger hatte im Zeitpunkt seiner Einbürgerung auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung der bezeichneten Terrororganisationen abgewandt zu haben. Das Sich-Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012, a. a. O. , Rdn. 47; OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2016 - 19 A 1214/11 -, juris, Rdn. 56. Grundvoraussetzung des Sich-Abwendens ist hiernach die Einsicht des Ausländers in die Verfassungswidrigkeit seines bisherigen Handelns. Bereits hieran fehlte es im Fall des Klägers sowohl im Zeitpunkt seiner Einbürgerung als auch in der Zeit danach. Insbesondere hat sich der Kläger nicht dadurch abgewandt, dass er den Kontakt zu T. in der Zeit nach der Festnahme I.‘s am 20. Februar 2008 von sich aus abgebrochen und angekündigte Trefftermine abgesagt hat. Auf die hierauf zielende Frage in der ausländerbehördlichen Sicherheitsbefragung vom 22. Februar 2011, weshalb kein Kontakt mehr zu T. bestehe, hat der Kläger nämlich lediglich ausweichend und nichtssagend geantwortet, er habe den Kontakt abgebrochen, weil er "nicht so wie er" sei und weil er "mit diesen Sachen nichts zu tun haben" möchte. Aus diesen Äußerungen des Klägers geht nicht hervor, was er mit "diesen Sachen" meinte, mit denen er nichts mehr zu tun haben möchte. Erst recht lassen sie keine Einsicht des Klägers in die Verfassungswidrigkeit seiner Rekrutierungsbemühungen sowie eine innere Abkehr von der hierfür maßgeblichen radikalislamistischen Einstellung erkennen. Sein Aussageverhalten in der genannten Sicherheitsbefragung ist vielmehr geprägt von Äußerungen, mit denen er seine Rolle bei den Rekrutierungsbemühungen T.‘s und I.‘s herunterzuspielen versuchte. II. Der Kläger hat seine hiernach rechtswidrige Einbürgerung durch arglistige Täuschung über Tatsachen erwirkt, die hierfür wesentlich waren. Mit dem Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung knüpft § 35 Abs. 1 StAG an den entsprechenden Begriff im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht an (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 5 B 132.07 -, juris, Rdn. 4; Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 -, BVerwGE 102, 178 , juris, Rdn. 14; Urteil vom 18. September 1985 - 2 C 30.84 -, DVBl. 1986, 148 , juris, Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, juris, Rdn. 99. Nach diesem Maßstab hat der Kläger mit seiner Unterschrift unter seine Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 die objektiv unzutreffende Erklärung abgegeben, keine Bestrebungen unterstützt zu haben, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Nr. 2 Buchstabe
- c)seiner Loyalitätserklärung). Zur Überzeugung des Senats hatte der Kläger bei der Unterschrift unter diese Erklärung auch den erforderlichen Täuschungsvorsatz. Diesen Rückschluss zieht der Senat aus dem Umstand, dass er sich für die Stellung des Einbürgerungsantrags seinen Vollbart abrasiert hat, obwohl der Bart nach seinen telefonischen Angaben gegenüber T. "mein Leben" ist und er dementsprechend auch heute wieder einen Vollbart trägt. Diese Äußerung lässt den Schluss zu, dass er das Tragen eines Vollbartes als ein unbedingt verpflichtendes Gebot seines streng sunnitischislamistischen Glaubens empfindet und er gerade diese radikale religiöse innere Einstellung gegenüber der Einbürgerungsbehörde des Beklagten verbergen wollte. Hinzu kommt, dass er sich über die Rechts- und Verfassungswidrigkeit ihres beiderseitigen Handelns spätestens seit den telefonischen Hinweisen T.‘s in den bereits erwähnten Telefonaten am 1. Januar und am 18. März 2008 im Klaren war, "dass sie abgehört werden" und er deshalb über die "Sache" nicht am Telefon reden wolle. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger als Nichtjurist zwischen den verschiedenen, aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben
- a)bis
- c)StAG in die unterzeichnete Formularerklärung übernommenen Alternativen verfassungswidriger Bestrebungen zu differenzieren vermochte, ob er wusste, für welche konkreten Gruppierung(
- en)T. und I. Jihad-Kämpfer rekrutierten und als welche Art verfassungsfeindlicher Bestrebung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben
- a)bis
- c)StAG diese rechtlich einzuordnen war. Denn für die Arglist im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre. Ausreichend ist also, dass er in der Lage war, von der behördlichen oder polizeilichen Telefonüberwachung zumindest der von T. genutzten Anschlüsse auf die Rechts- und Verfassungswidrigkeit auch seines eigenen Handelns zu schließen. Aufgrund seines schulischen und beruflichen Werdeganges und eines Rückschlusses aus seinem taktischen Aussageverhalten in den Sicherheitsbefragungen, in der Zeugenvernehmung im Strafverfahren gegen K. und im erstinstanzlichen Erörterungstermin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger diese Fähigkeit am 16. Juni 2010 besaß. Die unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom 16. Juni 2010 ist tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Täuschung über den Ausschlussgrund in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unabhängig davon, ob man die entsprechende Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG materiell oder lediglich formell versteht. Für ein materielles Verständnis: BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 5 B 11.732 -, BayVBl. 2012, 565 , juris, Rdn. 19, 22; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7. März 2013 - 1 S 617/13 -, und vom 20. Februar 2008 - 13 S 1169/07 -, juris, Rdn. 27; VG Aachen, Urteil vom 19. November 2015 - 5 K 480/14 -, juris, Rdn. 65 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2015 - 11 K 5984/14 -, InfAuslR 2015, 347 , juris, Rdn. 42; Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216
(218); anders VG Köln, Urteil vom
- April 2011 - 10 K 201/10 -, juris, Rdn. 41 - 44; Berlit, a. a. O., § 10 StAG, Rdn. 134 ff. Denn gerade auch bei einem lediglich formellen Verständnis der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abzugebenden Loyalitätserklärung bildet diese die Grundlage für die materielle Prüfung des Ausschlussgrundes in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG durch die Einbürgerungsbehörde. Die arglistig unrichtig abgegebene Loyalitätserklärung vom
- Juni 2010 war auch im Sinne des § 35 Abs. 1 StAG "wesentlich" und kausal ("erwirkt") für die Einbürgerungsentscheidung des Beklagten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Loyalitätserklärung die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG betrifft, während sich die Rechtswidrigkeit der am
- September 2010 vollzogenen Einbürgerung des Klägers nach dem oben unter I. Ausgeführten aus einem Verstoß gegen § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergibt. Denn dieser Ausschlussgrund steht mit den Erklärungserfordernissen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG, wie bereits ausgeführt, in einem engen inhaltlichen Zusammenhang. III. Der Beklagte hat die fünfjährige Rücknahmefrist nach § 35 Abs. 3 StAG eingehalten. Er hat dem Kläger den Rücknahmebescheid vom
- Oktober 2010 am selben Tag persönlich übergeben. Zu diesem Zeitpunkt lag die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am
- September 2010 erst etwa vier Wochen zurück. Dass dieser Zeitpunkt inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliegt, ist unerheblich. Denn die Rücknahmefrist in § 35 Abs. 3 StAG konkretisiert den in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Begriff der "zeitnahen" Rücknahme, der sich auf den von der Einbürgerung bis zu ihrer Rücknahme, also bis zur Bekanntgabe des Rücknahmebescheides verstrichenen Zeitraum bezieht. Mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides entfällt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Eingebürgerten in den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 , juris, Rdn. 72, 76, 89; BVerwG, Urteil vom
- Juni 2008 - 5 C 32.07 -, NVwZ 2008, 1249 , juris, Rdn. 15; Urteil vom
- Februar 2008 - 5 C 4.07 -, BVerwGE 130, 209 , juris, Rdn.
- IV. Der Beklagte hat sein Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat dem öffentlichen Interesse an der Rückgängigmachung der rechtswidrigen Einbürgerung des Klägers ohne Ermessensfehler den Vorrang vor dessen privatem Interesse am Erhalt seiner deutschen Staatsangehörigkeit gegeben. Am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO und des § 40 VwVfG NRW kann der Senat insbesondere nicht beanstanden, dass der Beklagte das Klägerinteresse nur mit geringem Gewicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Rücknahme erst seit knapp einem Monat im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem kurzen Zeitraum konnte er zudem sein ohnehin nicht schutzwürdiges Vertrauen auf deren Fortbestand noch nicht betätigen, insbesondere die angekündigte Türkeireise noch nicht antreten, weil ihm noch kein deutsches Ausweisdokument ausgestellt worden war. Er wurde auch durch die Rücknahme nicht staatenlos, weil der Beklagte ihn unter Hinnahme seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit eingebürgert hatte (§ 35 Abs. 2 StAG). Die Rücknahme hatte und hat auch keine staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen auf Familienmitglieder des Klägers (§ 35 Abs. 5 StAG). Seine Ehefrau und seine Tochter sind und bleiben unabhängig von seiner Einbürgerung und deren Rücknahme deutsche Staatsangehörige. Entgegen seiner Auffassung liegt auch kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte im angefochtenen Rücknahmebescheid keine Ausführungen zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland gemacht hat. Denn hierbei handelt es sich um eine ausschließlich aufenthaltsrechtliche Frage. Des Weiteren ist der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung auch von einem im Wesentlichen zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Unwesentlich in diesem Sinn ist seine irrige Annahme im Rücknahmebescheid, der Kläger habe sich dreimal (statt tatsächlich mindestens viermal) mit T. persönlich getroffen. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Irrtum zugunsten des Klägers, von dem im Übrigen auch die im Ergebnis zutreffende tatsächliche Schlussfolgerung des Beklagten unberührt bleibt, aus den bekannt gewordenen Gesamtumständen dieser Treffen sei auf ein entsprechendes konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen zu schließen. Ebenfalls ohne Auswirkung auf die Ermessensentscheidung bleibt die irrige Annahme des Beklagten, der Kläger habe in den Telefonaten mit T. selber angegeben, "über die Sache" nicht am Telefon sprechen zu wollen, während dieser Hinweis in Wahrheit nicht vom Kläger, sondern von T. stammte. Auch diese irrige Sachverhaltsannahme des Beklagten lässt seine tatsächliche Schlussfolgerung auf ein konspiratives Vertrauensverhältnis beider Personen unberührt. V. Der Rücknahmebescheid vom
- Oktober 2010 ist schließlich auch formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte fehlerfrei von einer vorherigen Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW abgesehen und sich hierfür auf die Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwVfG NRW gestützt. Nach diesen Vorschriften kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW hat der Beklagte hier zu Recht aus dem Untertauchen T.‘s Mitte September 2010 sowie aus der Äußerung des Klägers gegenüber seinem Bürgerbüro abgeleitet, am
- oder
- Oktober 2010 in die Türkei reisen zu wollen und hierfür dringend einen Personalausweis zu benötigen. Mit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde hat der Beklagte auch im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung getroffen. B. Auch die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde in Nr. 2 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom
- Oktober 2010 ist zulässig. Insbesondere ist diese Aufforderung nach wie vor wirksam, obwohl der Kläger sie bei der persönlichen Übergabe des Rücknahmebescheides am Morgen des
- Oktober 2010 um 7.30 Uhr sofort erfüllt hat. Denn sie stellt weiterhin den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Urkunde durch den Beklagten dar. Die Klage ist auch insoweit unbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückgabeaufforderung ist § 52 Satz 1 VwVfG NRW. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf eine zurückgenommene Einbürgerung sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers von der Einführung der Spezialregelung in § 35 StAG unberührt bleiben. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 549/08 vom
- August 2008, S.
- Nach § 52 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsaktes erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser unanfechtbar zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Hier ist die Wirksamkeit der Einbürgerung des Klägers im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW "aus einem anderen Grund" nicht mehr gegeben, nämlich weil der Beklagte in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeentscheidung in Nr. 1 angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung ist ein solcher "anderer Grund" im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG NRW, der die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trotz der gegen seine Rücknahme erhobenen Klage entfallen lässt. OVG NRW, Urteil vom
- Mai 1990 - 5 A 1692/89 -, NWVBl 1990, 386 , juris, Rdn. 19 m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom
- September 2005 - 1 K 4045/04 -, juris, Rdn.
- C. Rechtsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 4 des angefochtenen Rücknahmebescheides vom
- Oktober 2010 ist § 62 VwVG NRW. Die bestimmte Frist, die Einbürgerungsurkunde "unverzüglich" herauszugeben, war angemessen im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Maßgeblich für diese Bewertung sind die Umstände, aus denen der Senat oben unter A.V. bereits die Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgeleitet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2119343.html ( https://oj.is/2119343 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 10 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.