zuwerfen sind. Noch im Jahr 1982 ließ der Kläger das Mauerwerk durch eine Überarbeitung des Fugennetzes und eine Silikonisierung zum Zwecke der Hydrophobierung sanieren, was dem
schlag des damals von den Beklagten beauftragten Sachverständigen entsprach. Nunmehr plant der Kläger die Durchführung einer weiteren Hydrophobierung, die nach den Ausführungen des im 2011 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen alle 10 bis 15 Jahre zu wiederholen sein wird. Die geplante Hydrophobierung verursacht nach den Ausführungen des Sachverständigen Kosten in Höhe von mindestens 86.024,13 € netto (102.368,70 € brutto). Auf dieser Grundlage hat der Kläger in unverjährter Zeit von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 102.368,70 € begehrt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz der weiteren auf der mangelhaften Planung beruhenden Schäden verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 86.024,13 € zu zahlen. Desweiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden Hydrophobierung einschließlich
bereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Feststellungsantrags hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne keine Perpetuierung der Schadensersatzpflicht der Beklagten herbeiführen, indem sie jeweils alle 30 Jahre einen neuen Feststellungsantrag stelle. Gegen die teilweise Zurückweisung des Feststellungsantrags hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren aus der anstehenden und allen weiteren Hydrophobierungen einschließlich
bereitender Arbeiten, insbesondere einer erforderlichen Sanierung des Fugennetzes, entstehenden Aufwand zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 30. August 2017 entschieden, dass die Revision auf die Zulässigkeit der erneuten Feststellungsklage wirksam beschränkt ist. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen hat der Senat zurückgewiesen. Gründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt: Die Klage sei, auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Klägers, zulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über denselben Streitgegenstand nicht mehrfach verhandelt und entschieden werden. Geschehe dies doch, sei die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Allerdings erlaube der Grundsatz ne bis in idem in einigen anerkannten Fallgruppen Durchbrechungen, etwa im Fall der Erhebung einer Feststellungsklage zur Herbeiführung der Verjährungsunterbrechung. Diese
aussetzung sei erfüllt. Zwar wendeten die Beklagten zutreffend ein, dass diese Fallgruppe für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 Abs. 2 BGB entwickelt worden sei. Darum gehe es hier zwar nicht. Allerdings sei Anlass für die Entwicklung dieser Fallgruppe, dass für die Erhebung einer Feststellungsklage trotz
handener Rechtskraft zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe. Dieses Bedürfnis sei gegeben, da der zugunsten des Klägers festgestellte Schadensersatzanspruch wegen § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ohne erneute gerichtliche Geltendmachung zu verjähren drohe. Dies sei nicht hinnehmbar. Der zivilrechtliche Anspruch unterliege keiner absoluten Verjährung. Dem Kläger stehe keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als die Verjährung seiner Ansprüche durch eine erneute Feststellungsklage zu unterbrechen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
liegt, eine erneute (Feststellungs-)Klage aber nötig ist, um mit ihr die Verjährung zu unterbrechen (BGH, Urteil vom
28; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl.,
7; Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 201 Rn. 10; RGRK/Johannsen, BGB, 12. Aufl., § 218 Rn. 6).
aussetzung für den Beginn der Verjährung, dass der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Zu diesem Tatbestandsmerkmal entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Schadenseintritt bei mehreren Schadensfolgen für die Zwecke des Verjährungsrechts anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit bestimmt. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich
aussehbar waren. Zur Hemmung der Verjährung, die mit dem früheren Schadenseintritt begonnen hat, ist die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Tritt eine als möglich
aussehbare Spätfolge ein, wird für sie keine selbständige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt. Dem Geschädigten ist es in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich aller weiteren Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 , MDR 2017, 149 Rn. 15 m.w.N.). Der Grundsatz der Schadenseinheit beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 200/15 , aaO).
gehensweise führt dazu, dass über die Pflicht des Schuldners zum Ersatz zukünftig eintretender Schäden ein Urteil ergeht, das im Regelfall in materielle Rechtskraft erwächst. Das führt zur Verjährung des zukünftige Schäden umfassenden Schadensersatzanspruchs binnen 30 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 197 Abs. 1 Nr. 3, § 201 Satz 1 BGB). Tritt der zukünftige Schaden erst nach Ablauf dieser Frist ein, hat der Gläubiger grundsätzlich keine Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen (§ 209 BGB) oder neu beginnen zu lassen (§ 212 BGB). Damit ist es dem Gläubiger verwehrt, den Eintritt des Schadens abzuwarten, um dann durch eine Leistungsklage und eine sich daran anschließende Zwangsvollstreckung die Verjährung zu hemmen beziehungsweise neu beginnen zu lassen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bewirkt also das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, und damit im Interesse beider Parteien, dass zu einem Zeitpunkt Ansprüche rechtskräftig festzustellen sind, in denen eine Bezifferung nicht möglich ist, dann muss dieser besonderen Rechtslage prozessual durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung getragen werden, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, erst jenseits der 30-jährigen Verjährung bezifferbare Ansprüche durchzusetzen, d.h. in unverjährter Zeit eine erneute Feststellungsklage zu erheben. c) Diesem prozessualen Erfordernis entspricht es, dass das BGB keine Verjährungshöchstfrist kennt (MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 201 Rn. 3). Das folgt bereits daraus, dass selbst die 30-jährige Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
genommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Damit kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Fristen betragen (MünchKommBGB/Grothe,
2). Diese Schuldnerschutzgedanken kommen aber nicht zum Tragen, wenn der Schuldner aufgrund einer rechtzeitigen Klage des Gläubigers und des rechtskräftigen Feststellungsurteils weiß, dass er zum Schadensersatz verpflichtet und der Schaden erst zukünftig bezifferbar ist. Der Schuldner muss deshalb damit rechnen, zukünftig in Anspruch genommen zu werden. Dem Gläubiger stehen keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung, die abschließende Inanspruchnahme des Schuldners zu beschleunigen.
instanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.06.2015 - 11 O 89/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.09.2016 - 7 U 109/15 - Permalink: https://openjur.de/u/2120668.html ( https://oj.is/2120668 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 14 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.