Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation. I. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, lebt aber seit mehreren Jahren in Deutschland. Am 4. Februar 2001 hielt er sich in der Königstorpassage in Nürnberg, dem von zahlreichen Passanten benutzten Zugang vom Hauptbahnhof zum Stadtzentrum, auf. Da der Beschwerdeführer eine geöffnete Bierdose in der Hand hielt, in der Passage aber durch städtische Satzung der Genuss von Alkohol verboten ist, wurde er von zwei Polizeibeamten angesprochen, auf das Verbot hingewiesen und aufgefordert, die Passage zu verlassen. Als der erkennbar alkoholisierte Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ergriffen ihn die beiden Beamten an den Armen und führten ihn zu dem etwa 30 Meter entfernten Ausgang der Passage. Der Beschwerdeführer leistete hierbei keinen Widerstand. Am Ausgang ließen die Polizisten den Beschwerdeführer stehen, warnten ihn, die Passage nicht mehr zu betreten, und entfernten sich. Als sie sich einige Meter entfernt hatten, nahm der Beschwerdeführer eine stramm stehende Haltung an, tätigte den im zackigen Ton gehaltenen Ausspruch "jawohl, zu Befehl, Heil Hitler" und hob den ausgestreckten rechten Arm zum "Hitler-Gruß". 1. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Beschwerdeführer wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 21 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 20 DM. Strafmildernd sei seine glaubhafte Einlassung zu würdigen, er habe nicht aus rechtsradikaler Überzeugung gehandelt, sondern mit seinem Handeln das Vorgehen der Polizeibeamten kritisieren wollen. 2. Auf die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung hin hob das Landgericht Nürnberg-Fürth das Urteil des Amtsgerichts auf und sprach den Angeklagten frei. Der Sachverhalt erfülle nicht den Tatbestand des § 86 a StGB. Schutzzweck des § 86 a StGB sei zum einen die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisationen. Zum anderen diene die Vorschrift der Wahrung des politischen Friedens. Dieser Schutz des politischen Friedens solle auch jede - politisch absichtslose - kommerzielle Verwendung solcher Kennzeichen verhindern. Die Auslegung der Norm führte jedoch zu einer Überdehnung des Tatbestandes, wenn auch solche Handlungen erfasst würden, die diesem Schutzbereich erkennbar nicht zuwider liefen. So liege es hier. Das Verhalten des Angeklagten habe von objektiven Beobachtern nur als Protest gegen das Verhalten der Polizeibeamten und als Vorwurf, diese seien im Begriff, sich nazistischer Methoden zu bedienen, aufgefasst werden können. Es habe sich damit um einen Ausdruck der Gegnerschaft zu den Methoden des nationalsozialistischen Regimes gehandelt. 3. Auf die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hin wurde die landgerichtliche Entscheidung durch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 28. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. Es sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Einzelfall bei geringfügigem Anlass als Ausnahme vom Tatbestand des § 86 a StGB darstellen könne. Im Hinblick auf das Ziel des Gesetzgebers, solche Kennzeichen generell aus dem öffentlichen Erscheinungsbild der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen, bedürfe eine solche Ausnahme aber einer eingehenden Begründung. Diese habe das Landgericht nicht gegeben. Für einen objektiven Beobachter sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein auch nur ansatzweise rechtsstaatlichem Verhalten zuwider laufendes Vorgehen der den Angeklagten kontrollierenden Polizeibeamten ersichtlich. Weshalb bei einem rechtlich einwandfreien polizeilichen Eingriff geringster Intensität die daran anknüpfende Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen sich einem objektiven Beobachter ohne weiteres als Protest gegen nazistische Methoden erschließen könne, sei nicht nachvollziehbar. 4. Daraufhin verwarf das Landgericht Nürnberg-Fürth die Berufung durch Urteil vom 24. April 2002 und verurteilte den Beschwerdeführer zu 80 Tagessätzen à 20 Euro. Die vom Beschwerdeführer beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision blieb erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Er werde durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasse sowohl die Äußerung "Heil Hitler" wie auch das Heben des rechten Armes als Meinungsäußerung in Form einer Geste. Auf Inhalt oder Wertigkeit der Äußerung komme es nicht an. In diesen Schutzbereich werde durch die Verurteilung ungerechtfertigt eingegriffen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die §§ 86 , 86 a StGB "allgemeine Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG seien. Jedenfalls hätten die Gerichte bei ihren Entscheidungen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers missachtet. Nach dem Zusammenhang der Äußerung und dem Erscheinungsbild des Äußernden, der ein typisch südländisch-türkisches Aussehen aufweise, hätte die Äußerung von einem objektiven Beobachter nicht anders denn als Protest gegen die Behandlung durch die Polizeibeamten verstanden werden können. Diese günstige Interpretationsmöglichkeit hätte der Beurteilung zugrunde gelegt werden müssen. Die Urteile überdehnten in Missachtung der Funktion der §§ 86 , 86 a StGB als Grundrechtsschranken den Schutzzweck der Vorschriften. II. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Durch die Verurteilung wird der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. 1. Die angegriffenen Entscheidungen stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dar. Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Erfasst sind auch bildhafte Meinungsäußerungen durch Gesten sowie Tragen und Verwenden von Symbolen. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>). Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>). Bei dem Verhalten, aufgrund dessen der Beschwerdeführer gem. § 86 a StGB bestraft worden ist, handelt es sich um eine wertende Meinungsäußerung. Die Geste des Hitler-Grußes und das Skandieren der Parole "jawohl, zu Befehl, Heil Hitler" sind Ausdruck einer subjektiven Stellungnahme. In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. 2. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
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