Tenor 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2017 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrem Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ebenfalls die Sachrüge und wendet sich gegen die nicht erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt. I. Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren bedeutsam - folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte unternahm mit seinem Motorrad regelmäßig Ausfahrten im Stadtgebiet von Bremen. Hiervon fertigte er mittels einer Helmkamera Videos, die er noch während der Fahrt durch ein Mikrofon kommentierte. Diese Aufnahmen stellte er ab Juni 2015 auf einem Videoportal im Internet zur Schau. Aus den Aufnahmen ergibt sich unter anderem, dass er mehrfach und teils deutlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, rote Ampelsignale missachtete und sich abfällig über andere Verkehrsteilnehmer äußerte. Am Abend des 17. Juni 2016 unternahm der Angeklagte mit seinem Motorrad, das über eine Motorleistung von 200 PS verfügte, erneut eine Ausfahrt in Bremen. Ihm war bewusst, dass seine Fahrerlaubnis der Klasse A2 nur für Krafträder mit einer Leistung von bis zu 48 PS galt. Um 21:37 Uhr befuhr er die Hans-Böckler-Straße und anschließend deren Verlängerung, die Nordstraße, in stadtauswärtiger Richtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 50 km/h. Er beschleunigte sein Motorrad bis auf maximal 150 km/h und näherte sich der von rechts in die Nordstraße einmündenden Elisabethstraße. In diesem Bereich hatte die Nordstraße zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegespur. Die linke Geradeausspur war jedoch ab etwa 60 Metern vor der Einmündung der Elisabethstraße wegen einer Baustelle gesperrt. Noch bevor er den Bereich der Baustellenabsperrung erreichte, ließ er sein Motorrad ausrollen. Die für ihn geltende Lichtzeichenanlage zeigte zunächst grünes Ampelsignal an, sprang aber während seiner weiteren Zufahrt auf Gelblicht um; bei störungsfreier Weiterfahrt hätte er die Ampel noch bei Gelblicht passiert. Zu dieser Zeit betrat - aus Fahrtrichtung des Angeklagten von rechts kommend - der 75-jährige Geschädigte die Fahrbahn der Nordstraße, um diese über eine Fußgängerfurt, die sich vor der nach rechts abgehenden Elisabethstraße befand, zu queren. Hierbei missachtete er das angezeigte Rotlicht der Fußgängerampel. Der Geschädigte hatte zuvor Alkohol konsumiert, seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 1,1 Promille. Als der Angeklagte den sich bereits auf der Fahrbahn befindlichen Geschädigten wahrnahm, fuhr er noch mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h. Er leitete sofort eine Vollbremsung ein, sah aber keine Möglichkeit mehr für ein Ausweichmanöver. Er erfasste den sich inzwischen auf dem rechten Geradeausfahrstreifen befindlichen Geschädigten mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre es dem Angeklagten durch einen normalen Bremsvorgang möglich gewesen, sein Motorrad vor dem Geschädigten zum Stehen zu bringen. Der Geschädigte erlag noch im Rettungswagen seinen durch den Unfall erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte, der mit seinem Motorrad zu Fall kam, wurde ebenfalls erheblich verletzt. Sein rechter Arm ist noch immer nahezu vollständig gelähmt. Zur subjektiven Tatseite des Angeklagten während der Zufahrt auf die Unfallstelle hat die Strafkammer festgestellt: Dem Angeklagten waren seine überhöhte Geschwindigkeit und der Umstand bewusst, dass er sich einer Straßeneinmündung näherte und der dortige Bereich durch die Baustellenabsperrung der linken Fahrspur unübersichtlich war. "Grundsätzlich bewusst" war ihm auch, dass seine Fahrweise geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er vertraute jedoch in Überschätzung seiner Fahrfähigkeiten sowie in Unterschätzung der tatsächlichen Gefahren darauf, dass "alles gut gehen" und es nicht zu einem Unfallgeschehen kommen werde. Er ging auch davon aus, bei einem unvorhergesehenen Erscheinen eines Fußgängers ausweichen oder abbremsen zu können. II. Revision des Angeklagten Das wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Nach dem insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 4 StR 415/16 , NJW 2017, 3011 f.; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86 , BGHSt 34, 345 , 349) ist weder gegen die einzelnen vom Landgericht als strafzumessungsrelevant erachteten Gesichtspunkte etwas zu erinnern noch hat das Landgericht bestimmende Strafmilderungsgründe außer Betracht gelassen; so hat es insbesondere die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten, sein Geständnis, das Mitverschulden des Geschädigten und die den Angeklagten selbst treffenden erheblichen Unfallfolgen in den Blick genommen. Entgegen der Ansicht der Revision löst sich die Strafe auch nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, zumal sich die Strafkammer nicht am oberen Ende des Strafrahmens orientiert hat und überdies zutreffend auf gewichtige Strafschärfungsgründe, namentlich das hohe Maß der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten, seine im Einzelnen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit sowie die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände, verwiesen hat. 2. Die Entscheidung über die Maßregeln nach §§ 69 , 69a StGB hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Die Bemessung der Sperrfrist, die mit vier Jahren im oberen Bereich der nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB möglichen Sperrfristen angesiedelt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Feststellungen tragen die in diesem Zusammenhang getroffene Wertung der Strafkammer, dass es sich bei der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten um ein "eingeschliffenes Muster" (UA 50) gehandelt habe. III. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf das unter I. dargestellte Geschehen beschränkt. Mit der zugelassenen Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, auf derselben Fahrt vier tatmehrheitliche Straftaten begangen zu haben, und zwar zwei Straßenverkehrsgefährdungen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Taten 1 und 2), ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 3) und schließlich einen Mord in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4). Im Hinblick auf Tat 1 ist das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hinsichtlich der Taten 2 und 3 hat sich das Landgericht vom Vorliegen einer Straßenverkehrsgefährdung und eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht überzeugen können; ein Teilfreispruch ist insoweit wegen des Vorliegens der Dauerstraftat nach § 21 Abs. 1 StVG zurecht nicht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1961 - 4 StR 236/61 , VRS 21, 341 , 343 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 12 mwN). Aus dem Antrag und der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass sie nur die Verurteilung des Angeklagten bezogen auf Tat 4 wegen fahrlässiger Tötung angreifen wollte. Dies hat allerdings zur Folge, dass sie sich zugleich gegen die tateinheitlich verwirklichten Vergehen einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wendet, da die Revision bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts nicht auf die Nachprüfung einzelner Gesetzesverletzungen beschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71 , BGHSt 24, 185 , 189; vom 26. Mai 1967 - 2 StR 129/67 , BGHSt 21, 256 , 258; vom 15. Juni 1954 - 4 StR 310/54 , BGHSt 6, 229 , 230; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 13). Die Beschränkung des Rechtsmittels auf Tat 4 ist wirksam. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach der Anklage jede der vier Taten ihrerseits in Tateinheit mit einem - die gesamte Ausfahrt des Angeklagten umfassenden - Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG stehen sollte. Zwar wäre bei einer Verurteilung auch wegen einer der anderen tatmehrheitlich angeklagten Taten eine Revisionsbeschränkung nicht möglich gewesen, da die Dauerstraftat des § 21 Abs. 1 StVG nicht partiell der Rechtskraft hätte zugeführt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1972 - 4 StR 457/71 , BGHSt 25, 72 ; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 318 Rn. 11; MüKo-StPO/Quentin, § 318 Rn. 28). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor, da das Landgericht das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gerade nicht in Tateinheit mit einer der in den Fällen 1 bis 3 angeklagten weiteren Straßenverkehrsdelikte zur Verurteilung gebracht hat. 2. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt. Das Urteil weist keinen sachlichrechtlichen Mangel zugunsten des Angeklagten auf. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.
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